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Urteil

2 K 8821/21

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2022:0816.2K8821.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger war Studierender des Einstellungsjahrgangs 202X im Studiengang „Polizeivollzugsdienst“ (B.A.) an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen (im Folgenden HSPV). 3 Im Rahmen des Studiums hatte der Kläger eine Prüfungsleistung (Klausur) im Modul GS 6 (Verkehrssicherheitsarbeit) zu absolvieren. Am 00.00.2021 nahm er an einer Wiederholungsprüfung in diesem Modul teil. Im Anschluss an die Klausur führte die Aufsicht - Frau M. G. - eine Hilfsmittelkontrolle bei dem Kläger durch. Hierzu stellte sie fest: „Beim Herrn (…) habe ich die beigefügte Karteikarte gefunden und bei Herrn L. den weißen Zettel. Der weiße Zettel war mit einem blauen Post-It versehen und im “Ordner“ (als Hilfsmittel zugelassen) abgeheftet. Als ich den weißen Zettel bei Herrn L. gefunden habe, sagte dieser, dass es sinnlos sei und ich erklärte, dass ich den Zettel mit seiner Klausur abgebe und andere Leute prüfen, ob das für seine Klausur “verwendbar“ war. Daraufhin sagte Herr L. : “Gut, das ist nicht der Fall.“.“ 4 Unter dem 4. November 2021 führte die HSPV gegenüber dem Kläger aus, dass angesichts des geschilderten Sachverhaltes der Verdacht bestehen würde, dass sich der Kläger ordnungswidrig im Sinne von § 20 StudO-BA Teil A verhalten haben könnte und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Diese nahm der Kläger unter dem 5. November 2021 wahr. Er führte aus unter anderem aus: „In der Tat befand sich in meinem Polizei-Fach-Handbuch ein weißes Blatt Papier mit Ausführungen zu den Sonder- und Wegerechten. Hierbei handelt es sich um eine von mir gefertigte Zusammenfassung, welche ich zum Lernen genutzt habe. Diese Zusammenfassung sollte in keiner Weise als Hilfsmittel in einer Klausur dienen. Das ist auch der Grund, warum der Zettel nicht versteckt oder „getarnt“, sondern mit einem blauen Post-It markiert war. Zudem handelte es sich um ein normales weißes Blatt Papier (entgegen dem Papierfarbton des Polizei-Fach-Handbuchs), welches handschriftlich verfasst wurde. Um mich bestmöglich auf die bevorstehenden Klausuren vorzubereiten, habe ich einige solcher Schriftstücke mit verschiedenen Themenschwerpunkten vorbereitet und in meinem Polizei-Fach-Handbuch abgeheftet. So hatte ich immer alle relevanten Themen griffbereit. Diese Zusammenfassungen habe ich eigentlich immer mit einem roten Post-It versehen, um sie vor den Klausuren leichter zu finden und zu entfernen. Bei dem in Rede stehenden Schriftstück habe ich anscheinend versehentlich einen blauen Post-It verwendet und diesen nicht als Lernzusammenfassung erkannt und demnach auch nicht aus meinem Polizei-Fach-Handbuch entfernt. (…)“ 5 Mit Bescheid vom 30. November 2021 bewertete die HSPV die Prüfungsleistung gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StudO-BA Teil A mit „nicht ausreichend“ (5,0) und stellte fest, dass die Modulprüfung damit endgültig nicht bestanden und eine Fortsetzung des Studiums ausgeschlossen ist. Zur Begründung führte die HSPV aus, der Kläger habe ein verbotenes Hilfsmittel während der Klausurbearbeitung mit sich geführt. Dies stelle ein ordnungswidriges Verhalten dar. Der Prüfungsausschuss habe in seinen „Hinweisen zu ordnungswidrigem Verhalten und Täuschungsversuchen“ den sog. Spickzettel ausdrücklich als unzulässiges Hilfsmittel qualifiziert. Ob der Spickzettel tatsächlich für die Klausurbearbeitung herangezogen worden sei, sei nicht von Bedeutung. Es reiche bereits aus, dass der Betroffene es in Reichweite gehabt habe. Der Inhalt müsse ferner geeignet gewesen sein, dem Prüfling zusätzliches Wissen zu vermitteln oder bereits bekanntes Wissen schneller und präziser abrufen zu können. Auf dem Spickzettel des Klägers hätten sich Ausführungen zu Sonder- und Wegerechten befunden, die einen Bezug zu der im Streit stehenden verkehrsrechtlichen Klausur aufgewiesen hätten. Der Kläger habe auch mit dem notwendigen Vorsatz gehandelt. Bereits der Besitz spreche für ein bewusstes Mitsichführen. Bei Betrachtung des Einzelfalles sei das vorliegende Verhalten in der Form zu ahnden, dass die Klausur mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet werde. Bei der Ermessensausübung sei insoweit die Intensität der Täuschungshandlung sowie der Verschuldensgrad berücksichtigt worden. 6 Der Kläger hat am 29. Dezember 2021 Klage erhoben. 7 Zur Begründung führt er aus, es fehle an dem erforderlichen Täuschungsvorsatz. Hierfür sprächen bereits die objektiven Umstände. Abgesehen davon, dass es sich bei dem in Rede stehenden Zettel nicht um einen Spickzettel, sondern um einen Lernzettel gehandelt habe, hätte der Kläger wegen des blauen Post-It und dem Umstand, dass sich seine Ausführungen auf weißem Papier befunden hätten, ohne weiteres damit rechnen müssen, dass der vermeintliche Spickzettel bei einer Kontrolle sofort auffallen würde. Dies spreche gegen einen Täuschungsvorsatz. Zudem sei der angegriffene Bescheid ermessensfehlerhaft. Denn dem Kläger hätte vielmehr auch die Wiederholung der Klausur im Modul GS 6 aufgegeben werden können. 8 Der Kläger beantragt, 9 das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung vom 30. November 2021 zu verpflichten, das Prüfungsverfahren fortzusetzen, 10 hilfsweise, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung vom 30. November 2021 zu verpflichten, ihm eine erneute Wiederholungsprüfung im Modul GS 6 zu gewähren. 11 Das beklagte Land beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Es trägt vor, auf dem Spickzettel hätten sich mit den Ausführungen zu Sonder- und Wegerechten Inhalte befunden, die typischerweise zu den Prüfungsgegenständen einer GS 6 – Klausur gehörten. Für die rechtliche Bewertung als unzulässiges Hilfsmittel sei es im Übrigen unbeachtlich, ob man den Zettel als Spickzettel oder Lernzettel bezeichne. Der erforderliche Eventualvorsatz folge aus der Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises. Danach stelle bereits das Mitsichführen eines verbotenen Hilfsmittels eine Tatsache dar, die für den ersten Anschein eines entsprechenden Vorsatzes spreche. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Kammer konnte gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Einzelrichter entscheiden, weil sie ihm den Rechtsstreit mit Beschluss vom 6. Juli 2022 zur Entscheidung übertragen hat. 17 Die zulässige Klage hat insgesamt keinen Erfolg. 18 1. Die Klage ist mit dem Hauptantrag unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 30. November 2021 und Fortsetzung des Studiums. Der angegriffene Bescheid ist nicht rechtswidrig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 StudO-BA Teil A sind Studienleistungen in Modulen oder Teilmodulen, die schlechter als ausreichend (4,0) oder mit „nicht bestanden“ bewertet wurden, nicht bestanden und können einmal wiederholt werden, sofern nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist. Wird in einer Studienleistungen auch in der Wiederholung eine Bewertung von mindestens ausreichend (4,0) bzw. „bestanden“ nicht erreicht, ist die Studienleistung endgültig nicht bestanden. Die Fortsetzung des Studiums ist ausgeschlossen (§ 13 Abs. 2 Sätze 3 und 4 StudO-BA Teil A). Soweit es ein ordnungswidriges Verhalten anbelangt, regelt § 20 Abs. 1 StudO-BA Teil A, dass als Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs z.B. durch Mitführen oder sonstiges Nutzen nicht zugelassener Hilfsmittel, nach den Umständen des Einzelfalles ausgesprochen werden können: 1. der Kandidatin oder dem Kandidaten wird die Wiederholung der Studienleistung aufgegeben, 2. die Studienleistung, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, wird mit „nicht ausreichend“ bewertet, 3. in besonders schweren Fällen, wie beispielsweise der wiederholten Täuschung im Rahmen der Erbringung eines Leistungsnachweises, wird die Kandidatin oder der Kandidat von einer Wiederholung der Studienleistung ausgeschlossen. 19 Nach Maßgabe dieser Regelungen ist die Bewertung der Wiederholungsklausur des Klägers im Modul GS 6 mit „nicht ausreichend“ (5,0) im Streitfall nicht zu beanstanden. 20 1.1. Es liegt ein Täuschungsversuch im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 StudO-BA Teil A vor. Denn der Kläger hat - was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist - während der von ihm am 3. November 2021 angefertigten Klausur ein unzulässiges Hilfsmittel bei sich geführt. In dem in der Klausur GS 6 als Hilfsmittel zugelassenen Polizei-Fach-Handbuch hat sich ein vom ihm handschriftlich beschriebenes Blatt befunden, auf dem sich Ausführungen zu Sonder- und Wegerechten befunden haben. Nach Ziffer 2 Abs. 1 der Allgemeinen Bestimmungen über die Benutzung von Hilfsmitteln bei Aufsichtsarbeiten für den Studiengang Polizeivollzugsdienst (B.A.; gültig ab dem Einstellungsjahrgang 2019) sind Kommentierungen, Texterläuterungen, Musterlösungen, schematische und systematische Darstellungen sowie Aufzeichnungen von Fällen mit Lösungen grundsätzlich als verbotene Hilfsmittel eingestuft. In den Hilfsmitteln sind sämtliche Markierungen, handschriftliche Notizen, Unterstreichungen und anderweitige Hervorhebungen verboten (vgl. Ziffer 5 Abs. 1 der Hilfsmittelbestimmungen). Zudem dürfen Post-Its nach Ziffer 5 Abs. 2 der vorgenannten Bestimmungen nur verwendet werden, wenn sie den Anfang eines Gesetzes kennzeichnen und allein auf dessen Fundort hinweisen; eine anderweitige Verwendung ist ausgeschlossen. Hiergegen hat der Kläger verstoßen. 21 1.2. Der Kläger hat zur Überzeugung des Einzelrichters auch vorsätzlich gehandelt. Der bedingte Vorsatz des Klägers hinsichtlich des Mitführens eines nicht zugelassenen Hilfsmittels ergibt sich in Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises. Jedem Prüfungsteilnehmer ist bekannt, dass das Auffinden eines unzulässigen Hilfsmittels in einer Prüfung zu Sanktionen führen kann. Jeder Prüfling wird daher darauf bedacht sein, unzulässige Hilfsmittel aus seinem direkten Umfeld zu entfernen. Befindet sich dennoch ein unzulässiges Hilfsmittel in seinem Besitz, ist von einem bewussten Mitführen auszugehen. 22 Vgl. VG München, Beschluss vom 29. Juni 2021 - 3 E 21.3300 -, juris, Rn. 35 ff; OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 2021 - 6 B 1868/20 -, juris, Rn. 8ff. 23 Dem Kläger ist es nicht gelungen, diesen Beweis des ersten Anscheins zu entkräften. Widersprüchlich ist sein Vorbringen, es mangele bereits deswegen an einem Täuschungsvorsatz, weil es sich bei dem in Rede stehenden Lernzettel um ein (beschriebenes) weißes Blatt Papier handele, während die Blätter des Polizei-Fach-Handbuchs eine hiervon abweichende Farbe aufweisen würden. Er hätte daher – wenn er Täuschungsvorsatz besessen hätte – jederzeit damit rechnen müssen, dass dieses Blatt – wegen der andersartigen Farbgestaltung und dem hierauf angebrachten blauen Post-It– der Klausuraufsicht ohne weiteres auffallen würde. Wenn dem so sein sollte, dann hätte das Blatt aber eben auch dem Kläger auffallen müssen. Unabhängig davon, dass dieses Vorbringen widersprüchlich ist, trifft es aber in dieser Allgemeinheit auch im Tatsächlichen nicht zu. Es verhält sich keinesfalls so, dass der Lernzettel des Klägers auffällig war. Der Einzelrichter hat den Originalzettel im Verhandlungstermin in den Blick genommen und ihn in das Polizei-Fach-Handbuch eingeheftet. Hierbei wurde deutlich, dass der vom Kläger verwendete Lernzettel etwas geringere Ausmaße hat, als die Seiten der Loseblattsammlung. Der Zettel springt demnach gerade nicht ins Auge. Auch der Umstand, dass der Kläger diesen Zettel mit einem blauen Post-It versehen hat, stützt sein Vorbringen nicht. Denn die Verwendung von Post-Its ist - wie festgestellt - grundsätzlich zulässig und stellt für sich gesehen keinen Anlass für eine Hilfsmittelkontrolle dar. Der Vortrag des Klägers, es könne nicht auf einen Täuschungsvorsatz geschlossen werden, weil der Lernzettel doch als solcher ohne weiteres erkennbar und eben nicht „versteckt“ gewesen sei, trifft demnach so nicht zu. Unabhängig davon, dass der Kläger den Anscheinsbeweis nicht entkräftet hat, steht auch zur Überzeugung des Einzelrichters fest, dass der Kläger bewusst getäuscht hat. Sein Vorbringen ist verfahrensangepasst. Der Kläger hat dargetan, dass er von ihm angefertigte Lernzettel grundsätzlich mit roten Post-Its versehen habe, damit er sie als solche erkennen und vor der Klausur aus dem Polizei-Fach-Handbuch entfernen kann. Lediglich im Streitfall habe er - vielleicht, weil ihm die roten Post-Its ausgegangen seien - einen blauen Post-It verwendet. Damit habe er aber auch zulässigerweise den Anfang von Gesetzestexten markiert. Vor der Klausur habe seine Loseblattsammlung lediglich blaue Post-Its aufgewiesen. Er habe daher keinen Anlass gehabt, die Sammlung noch einmal auf Lernzettel zu durchsuchen. Er sei davon ausgegangen, dass alle Post-Its lediglich den Anfang von Gesetzestexten hervorheben. Dieses Vorbringen überzeugt nicht. Wenn der Kläger im Zuge der Klausurvorbereitung farblich unterschiedliche Post-Its verwendet haben will, dann hätte es nahegelegen, die mit den Post-Its im Handbuch versehenen Stellen noch einmal auf das Vorhandensein von Lernzetteln zu überprüfen. Aus welchem Grunde der Kläger dies nicht getan hat, ist nicht ersichtlich. Überdies spricht für einen Täuschungsvorsatz, dass der Lernzettel etwas geringere Ausmaße aufweist, als die verlagsseitig gedruckten Blätter des Polizei-Fach-Handbuchs. Damit war der Lernzettel - entgegen dem Vorbringen des Klägers - gleichsam in der Loseblattsammlung „versteckt“. Wenn der Kläger nicht nur verschiedenfarbige Post-Its verwendet, sondern auch noch unzulässige Hilfsmittel in das Polizei-Fach-Handbuch im Zuge der Klausurvorbereitung eingeheftet hat, dann hätte es sich aufgedrängt, das Handbuch vor der Klausur mit einer besonderen Sorgfalt noch einmal zu überprüfen. Dies hat der Kläger aber nicht getan. Hinzu kommt, dass es sich bei der Wiederholungsprüfung um den „letzten Versuch“ gehandelt hat, so dass auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes eine besondere Sorgfalt angebracht gewesen wäre. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände steht zur Überzeugung des Einzelrichters fest, dass es sich bei dem Verhalten des Klägers nicht lediglich um eine Nachlässigkeit, sondern vielmehr um einen bewussten Täuschungsversuch gehandelt hat. 24 Nicht nachvollziehbar ist schlussendlich der Vortrag des Klägers, bereits aufgrund der Gestaltung des Zettels sei davon auszugehen, dass es an dem erforderlichen Täuschungsvorsatz mangele. Denn der Zettel sei kein Spickzettel, sondern ein Lernzettel. Selbstredend können auch kurze textliche Zusammenfassungen als Spickzettel beziehungsweise unzulässiges Hilfsmittel dienen. 25 1.3. Nicht zu beanstanden ist, dass die HSPV den Täuschungsversuch des Klägers nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StudO-BA Teil A in der Weise geahndet hat, dass die Klausur mit „nicht ausreichend“ bewertet worden ist. Diese Sanktion ist weder ermessensfehlerhaft noch unverhältnismäßig. Entsprechend dem hier nicht entkräfteten ersten Anschein spricht das Mitführen eines Spickzettels während einer Klausur dafür, dass dies zu Täuschungszwecken geschieht. Angesichts der auch von der HSPV insoweit angeführten Intensität der vom Kläger vorgenommenen Täuschungshandlung ist die vorgenannte Sanktion nicht rechtsfehlerhaft. 26 2. Die Klage hat auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg, weil der angegriffene Bescheid der HSPV vom 30. November 2021 aus den unter 1. dargestellten Gründen rechtmäßig ist und dem Kläger daher kein Anspruch auf Einräumung einer (weiteren) Wiederholungsprüfung im Modul GS 6 zusteht. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. 28 Rechtsmittelbelehrung: 29 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 30 Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. 31 Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. 32 Die Berufung ist nur zuzulassen, 33 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 34 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 35 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 36 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 37 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 38 Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. 39 Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. 40 Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 41 Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 42 Beschluss: 43 Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 44 Gründe: 45 Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. 46 Rechtsmittelbelehrung: 47 Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 48 Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. 49 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 50 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 51 Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 52 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.