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Beschluss

29 K 6842/21

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit ist missbräuchlich, wenn es allein der Prozessverschleppung dient. • Hinweis auf Akteneinsicht und Untätigkeit des Antragstellers können erkennen lassen, dass ein Befangenheitsantrag auf fehlender Akteneinsicht beruht und damit missbräuchlich ist. • Ein wegen offensichtlicher Missbräuchlichkeit abgelehnter Beschluss ist unanfechtbar gemäß § 146 Abs. 2 VwGO.
Entscheidungsgründe
Ablehnung des Befangenheitsantrags wegen offensichtlicher Missbräuchlichkeit • Ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit ist missbräuchlich, wenn es allein der Prozessverschleppung dient. • Hinweis auf Akteneinsicht und Untätigkeit des Antragstellers können erkennen lassen, dass ein Befangenheitsantrag auf fehlender Akteneinsicht beruht und damit missbräuchlich ist. • Ein wegen offensichtlicher Missbräuchlichkeit abgelehnter Beschluss ist unanfechtbar gemäß § 146 Abs. 2 VwGO. Der Kläger stellte einen Antrag, einen Richter des Verwaltungsgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Das Gericht hatte den Kläger bereits mit Verfügungen vom 1. und 16. Dezember 2021 auf die Möglichkeit der Akteneinsicht hingewiesen. Der Kläger nahm die angebotene Akteneinsicht nicht wahr. Er begründete den Ablehnungsantrag unter anderem mit fehlender Einsicht in die Verfahrensakten. Das Gericht sah in dem Antrag allein ein Mittel zur Verzögerung des Verfahrens. Es entschied über den Ablehnungsantrag in einem Beschlussverfahren. Es erging die Feststellung, dass der Antrag offensichtlich missbräuchlich sei und daher abgelehnt werde. • Missbräuchlichkeit des Ablehnungsantrags: Ein Ablehnungsgesuch ist missbräuchlich, wenn es ersichtlich allein der Verzögerung des Verfahrens dient. • Akteneinsicht als Entkräftung der Begründung: Das Gericht hatte den Kläger explizit auf die Möglichkeit der Akteneinsicht hingewiesen; die Nichtwahrnehmung dieser Möglichkeit schwächt die auf fehlender Akteneinsicht gestützte Befangenheitsbehauptung. • Verfahrenserfordernis und Rechtsfolgen: Wegen der offensichtlichen Missbräuchlichkeit war eine sachliche Behandlung des Befangenheitsgesuchs nicht geboten; das Gericht lehnte den Antrag ab. • Unanfechtbarkeit des Beschlusses: Der Beschluss ist nach § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar, sodass gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel möglich ist. Der Antrag des Klägers, den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wurde abgelehnt, weil der Antrag offensichtlich missbräuchlich war. Das Gericht stützte die Entscheidung darauf, dass der Kläger trotz Hinweises auf die Möglichkeit der Akteneinsicht keine Einsicht genommen hatte und der Antrag daher offensichtlich allein der Prozessverschleppung diente. Aufgrund dieser Missbräuchlichkeit war eine Ablehnung des Richters nicht erforderlich. Der ergangene Beschluss ist unanfechtbar nach § 146 Abs. 2 VwGO, sodass der Kläger hiergegen kein Rechtsmittel mehr einlegen kann.