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Beschluss

13 L 1373/22.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2022:0628.13L1373.22A.00
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Tenor

Der Antrag wird einschließlich des Prozesskostenhilfegesuchs abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird einschließlich des Prozesskostenhilfegesuchs abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung der Antragsteller aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der am 21. Juni 2022 erneut gestellte Antrag, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. Dezember 2021 (26 L 2530/21.A) die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 7992/21.A gegen die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. November 2021 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben; nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Veränderte Umstände, die nunmehr zu einem Überwiegen des Aufschubinteresses des Antragstellers im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO führen und daher die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gebieten, lassen sich dem Vorbringen des Antragstellers nicht entnehmen. Auch sonst sieht sich das Gericht nicht veranlasst, den Beschluss vom 7. Dezember 2021 (26 L 2530/21.A) abzuändern. Nach wie vor bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung. Insbesondere teilt das erkennende Gericht nicht die Ansicht des Antragstellers, es sei eine zunächst vom EuGH zu klärende Frage, ob eine nationale Regelung, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässiger Folgeantrag abgelehnt werden kann, mit Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) und Art. 2 Buchst. q) der Richtlinie 2013/32/EU vereinbar ist, wenn das erfolglose erste Asylverfahren in einem anderen Mitgliedstaat der EU ‑ hier: den Niederlanden ‑ durchgeführt wurde. So aber das VG Schleswig (bezogen auf Dänemark) in seinem Vorlagebeschluss an den EuGH vom 16. August 2021 ‑ 9 A 178/21 ‑, juris. Vielmehr ist diese Frage nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedenfalls dann ohne Weiteres zu bejahen („acte clair“), wenn der andere Mitgliedstaat wie hier die Niederlande - anders als nach Erwägungsgrund Nr. 59 der Richtlinie 2013/32/EU Dänemark in dem vom VG Schleswig dem EuGH vorgelegten Fall - an die Richtlinie 2013/32/EU gebunden ist und deren Vorschriften zur Anwendung bringt. also am Gemeinsamen Europäischen Asylsystem teilnimmt. Vgl. allerdings OVG NRW, Beschlüsse vom 31. März 2022 ‑ 1 B 375/22.A ‑ und vom 9. Dezember 2021 ‑ 17 B 1728/21.A ‑, jeweils juris (einen „acte clair“ im Hinblick auf das vom VG Schleswig eingeleitete Vorabentscheidungsverfahren verneinend); ferner VG Minden, Beschluss vom 31. August 2021 ‑ 1 L 547/21.A ‑, juris. Die Richtlinie 2013/32/EU erfasst mit ihrem Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) i.V.m. Art. 40 Abs. 2, 4 und 5, der es den Mitgliedstaaten unter den dort geregelten Voraussetzungen erlaubt, Folgeanträge als unzulässig zu betrachten, nach Wortlaut, Regelungssystematik und Regelungszweck offenkundig nicht nur Folgeanträge, die im selben Mitgliedstaat gestellt werden wie der jeweilige Erstantrag sondern gilt mitgliedstaatsübergreifend. Nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) Richtlinie 2013/32/EU können Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten, wenn es sich um einen Folgeantrag handelt, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind. Nach der Begriffsbestimmung des Art. 2 Buchst. q) der Richtlinie 2013/32/EU bezeichnet der Begriff des „Folgeantrags“ dabei einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird. Eine Beschränkung auf Folgeanträge im selben Mitgliedstaat enthält diese Legaldefinition nicht. Die dargestellte Regelung ist vom 36. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/32/EU getragen, wonach es unverhältnismäßig wäre, die Mitgliedstaaten zur erneuten Durchführung des gesamten Prüfungsverfahrens zu verpflichten, wenn der Antragsteller einen Folgeantrag stellt, ohne neue Beweise oder Argumente vorzubringen. In diesen Fällen sollen die Mitgliedstaaten einen Antrag gemäß dem Grundsatz der rechtskräftig entschiedenen Sache (res iudicata) als unzulässig abweisen können. Mit der Anwendung des Prinzips der res iudicata geht die Richtlinie dabei von der Berechtigung der Mitgliedstaaten aus, bereits rechtskräftig getroffenen Entscheidungen Tatbestandswirkung beizulegen und so weitere Auseinandersetzungen über bereits entschiedene Fragen zu vermeiden. Diese Erwägung ist aber im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem nicht nur jeweils für einzelne Mitgliedstaaten einschlägig, sondern gilt mitgliedstaatsübergreifend. Denn im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem wird die Entscheidung über die Gewährung internationalen Schutzes in allen beteiligten Mitgliedstaaten nach vereinheitlichten inhaltlichen und verfahrensrechtlichen Vorschriften getroffen (vgl. die Richtlinien 2011/95/EU und 2013/32/EU), wobei nach dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten davon auszugehen ist, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten, und die Vermutung gilt, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EU-GRCh, der Genfer Konvention und der EMRK steht. Mit den besonderen Regelungen zur Folgeantragstellung soll zudem auch dem Missbrauch von Asylverfahren vorgebeugt und den Behörden hierfür verfahrensrechtliche Reaktionsmöglichkeiten an die Hand gegeben werden. Auch dieses Ziel hat aber gleichermaßen bei Fällen der Sekundärmigration Bedeutung, in denen nach einem erfolglosen Schutzbegehren weitere Anträge auf internationalen Schutz in anderen Mitgliedstaaten gestellt werden, ohne dass diesen Anträgen andere Beweise und Argumente zugrunde liegen als die bereits in dem ersten Mitgliedstaat geprüften. Angesichts dieser in jeder Hinsicht eindeutigen Rechtslage kann nach Auffassung des Gerichts kein vernünftiger Zweifel daran bestehen („acte Clair“), dass das nationale Konzept des Zweitantrags, wie es sich aus § 71a AsylG ergibt, mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU vereinbar ist. In diesem Sinne (einen „acte clair“ bejahend) VG Köln, Beschluss vom 9. Juni 2022 ‑ 23 L 715/22.A ‑, juris; VG Wiesbaden, Beschluss vom 24. Mai 2022 ‑ 5 L 244/22.WI.A ‑, juris, Rz. 24 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 3. November 2020 ‑ 1 LB 28/20 ‑, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2020 ‑ OVG 6 N 89/20 ‑, juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 27. Juli 2020 ‑ 5 A 638/19.A ‑, juris; siehe im Übrigen auch die Schlussanträge des Generalanwalts vom 18. März 2021 ‑ C‑8/20 ‑, juris, Rz. 69 ff. (Europarechtskonformität annehmend). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).