Beschluss
8 L 179/22
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2022:0531.8L179.22.00
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Tenor
Dem Antragsgegner wird es im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache - sofern eine solche nicht anhängig gemacht wird, längstens bis zum 31. August 2022 - untersagt, folgende Äußerungen über die Antragstellerin nachgeordneten Behörden gegenüber mündlich oder schriftlich zu tätigen:
- die von der Antragstellerin ausgestellten Sprachzertifikate sind nicht anerkennungsfähig in staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren;
- ausschließlich Mitgliedsinstitutionen der Association of Language Testers in Europe (ALTE) sind anerkennungsfähig.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Dem Antragsgegner wird es im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache - sofern eine solche nicht anhängig gemacht wird, längstens bis zum 31. August 2022 - untersagt, folgende Äußerungen über die Antragstellerin nachgeordneten Behörden gegenüber mündlich oder schriftlich zu tätigen: die von der Antragstellerin ausgestellten Sprachzertifikate sind nicht anerkennungsfähig in staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren; ausschließlich Mitgliedsinstitutionen der Association of Language Testers in Europe (ALTE) sind anerkennungsfähig. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin ist eine nach dem Standard der ISO29992 zertifizierte - Zertifizierung durch die E. GmbH, https://www.xxxxxxx.de/ - Erbringerin von Sprachdienstleistungen, welche Prüfungen deutscher Sprachkenntnisse online abnimmt und über das Bestehen Zertifikate entsprechend dem Gemeinsamen Referenzrahmen für Sprachen (GER) ausstellt. Der Antragsgegner griff in seinem Runderlass vom 23. April 2019 - Az. 512-40.02.01-5.3 - an die Kreise, kreisfreien Städte, die großen kreisangehörigen Städte und die StädteRegion B. aufgrund mehrerer Anfragen zur Anerkennung von Bescheinigungen von Sprachschulen, Einrichtungen oder Einzelpersonen über das Erreichen eines bestimmten Sprachniveaus im Rahmen einer dort durchgeführten Sprachprüfung das Thema des Nachweises der geforderten Sprachkenntnisse auf. Er führte zu den für eine Einbürgerung geforderten Kenntnissen der deutschen Sprache aus, dass für die Anerkennung von Sprachzertifikaten vorausgesetzt werde, dass der Sprachtest einer Qualitätsüberprüfung und Qualitätskontrolle unterliege, damit eine einheitliche und objektive Messung der Sprachkompetenz gewährleistet wird; qualitätsgesicherte Sprachzertifikate würden von Mitgliedsinstitutionen der Association of Language Testers in Europe (ALTE) vergeben; Mitgliedsinstitutionen der ALTE seien ausschließlich das H. -Institut, die u. GmbH und das U1. -Institut, welche wiederum „im Rahmen strenger Qualitätsprüfungen Lizenzen zur Abhaltung von Sprachlehrgängen und zertifizierten Sprachprüfungen“ vergäben. Ergänzt wird, dass es zwar grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Sprachprüfungen von nicht lizensierten Sprachinstituten die gleiche oder eine vergleichbare Qualität aufwiesen, dieses durch die Einbürgerungsbehörden und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jedoch nicht nachgeprüft bzw. festgestellt werden könne. Außerhalb von standardisierten Prüfungsformaten ausgestellte Sprachzertifikate seien somit nicht geeignet, die für die Einbürgerung vorausgesetzten Sprachkenntnisse nachzuweisen. Die sich anschließende Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung führt in der einbürgerungsrechtlichen Praxis dazu, dass die Einbürgerungsbehörden von der Antragstellerin ausgestellte Zertifikate über vorhandene Sprachkenntnisse nicht als ausreichend für das Erfüllen der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Abs. 4 Satz 1 StAG erachten. Diese Rechtsauffassung der Einbürgerungsbehörden bestätigt der Antragsgegner in Einzelerlassen; die faktische Wirkung drückt sich so in dem Schreiben der Stadt Q. vom 17. Dezember 2021 und der E-Mail der Stadt C. vom 14. Juni 2021 aus. II. Der am 28. Januar 2021 wörtlich gestellte Antrag, 1. der Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, es zu unterlassen, folgende Äußerungen über die Antragstellerin öffentlich zu verbreiten bzw. anderen, auch nachgeordneten Behörden gegenüber, mündlich oder schriftlich zu tätigen: die von der Antragstellerin ausgestellten Sprachzertifikate sind nicht anerkennungsfähig in staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren; die von der Antragstellerin ausgestellten Sprachzertifikate unterliegen keiner (hinreichenden) Qualitätsüberprüfung und Qualitätskontrolle; ausschließlich Mitgliedsinstitutionen der Association of Language Testers in Europe (ALTE) sind anerkennungsfähig; 2. der Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO verpflichtet, die unter Ziff. 1. benannten, in der Vergangenheit gegenüber anderen Behörden getätigten Äußerungen, zu widerrufen, hat lediglich aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist er als Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft. Die Antragstellerin kann ihr Unterlassungs- und Widerrufsbegehren in der Hauptsache im Wege der allgemeinen Leistungsklage verfolgen; ihr Begehren ist auf schlichtes Verwaltungshandeln gerichtet. Die Antragsbefugnis folgt aus der möglichen Beeinträchtigung ihrer Rechte aus Art. 12 Abs. 1 GG. Dem steht entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht entgegen, dass die Erlasse sich nur an die Einbürgerungsbehörden richten und es deshalb keine öffentlichen Äußerungen seien. Zur Geltendmachung der Möglichkeit einer Verletzung der Berufsausübungsfreiheit genügt indes die Darlegung einer nur mittelbar-faktischen Beeinträchtigung. Voraussetzung für die Anerkennung solcher faktischen Beeinträchtigungen der Berufsfreiheit ist lediglich ein enger Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufes und das Vorliegen einer objektiv berufsregelnden Tendenz, VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. April 2022 - 4 L 2626/21 -, unter: nrwe.de (Rn. 47), m.w.N. auf BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 916/11 -, in: juris (Rn. 225). Dabei kommt es nicht nur auf die Zielsetzung, sondern auch auf die tatsächlichen Auswirkungen an. Diese hat die Antragstellerin mit der Ablehnung ihrer Sprachzertifikate in Einbürgerungsverfahren durch die Einbürgerungsbehörden hinreichend glaubhaft gemacht. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine Regelungsanordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Die Voraussetzungen des hierfür erforderlichen Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes hat die Antragstellerin gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO nur teilweise glaubhaft gemacht. Im Übrigen steht das Verbot der Vorwegnahem der Hauptsache dem Erfolg des Antrags entgegen. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch im Sinne eines materiellen Anspruchs in Bezug auf das tenorierte Unterlassungsbegehren glaubhaft gemacht. Rechtsgrundlage für den von der Antragstellerin geltend gemachten Unterlassungsanspruch ist der gewohnheitsrechtlich anerkannte öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch. Er setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen droht. Der Runderlass vom 23. April 2019 und die daraus folgende Verwaltungspraxis des Antragsgegners verletzen die Antragstellerin in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG, ohne dass für diesen Eingriff eine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage besteht. Entsprechend ist gegen den Antragsgegner die aus dem Tenor ersichtliche einstweilige Anordnung zu erlassen. Die Antragstellerin steht als juristische Person des Privatrechts unter dem Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG. Obwohl die Antragstellerin als Unternehmergesellschaft (UG) keinen Beruf im herkömmlichen Sinne haben kann, ist sie gleichwohl insoweit als Subjekt des Grundrechts anzusehen, als sie eine bestimmten Erwerbszwecken dienende Tätigkeit, insbesondere ein Gewerbe, welches seiner Art nach in gleicher Weise von einer juristischen wie von einer natürlichen Person ausübt werden kann, betreibt (Art. 19 Abs. 3 GG). Einschränkungen der Befugnis oder rechtlichen Möglichkeit, sich rechtsgeschäftlich zu betätigen oder ein Unternehmen nach eigenen Vorstellungen zu führen, berühren den Schutzbereich (auch) des Art. 12 Abs. 1 GG, wenn sie sich unmittelbar auf die Berufsausübung beziehen oder zumindest eine objektiv berufsregelnde Tendenz haben. Da Art. 12 Abs. 1 GG auf eine möglichst unreglementierte berufliche Tätigkeit abzielt, stellt jede Regelung einen Eingriff in den Schutzbereich dieses Grundrechts dar, die bewirkt, dass eine berufliche Tätigkeit nicht in der gewünschten Weise ausgeübt werden kann, OVG NRW, Urteil vom 7. November 2006 - 13 A 1314/06 -, in: juris (Rn. 75, 77), m.w.N. auf BVerfG, Beschlüsse vom 14. Januar 1987 - 1 BvR 1052/79 - und vom 9. Oktober 2000 - 1 BvR 1627/95 -, jeweils in: juris; Bay.VGH, Urteil vom 24. November 2021- 2 N 21.2173 -, in: juris (Rn. 22). Folglich ist die Antragstellerin in ihrem Recht auf Berufsfreiheit in Gestalt der Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 GG insoweit verletzt, als sie gegen Entgelt Sprachprüfungen abnimmt und nach bestandener Prüfung Zertifikate ausstellt, die ein entsprechendes Sprachniveau nach dem GER bescheinigen. Die durch den Runderlass vom 23. April 2019 und die daran durch den Antragsgegner mittels Einzelerlassen ausgeübte Verwaltungspraxis, grundsätzlich hierzu BVerwG, Urteil vom 6. November 1986 - 3 C 72.84 -, in: juris (Rn. 22), die zu einem Ausschluss der Anerkennungsfähigkeit der von der Antragstellerin ausgestellten Zertifikate führt, greift mithin in die Berufsfreiheit der Antragstellerin (mittelbar) ein. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Antragstellerin bereits Sprachzertifikate zum Zweck der Verwendung in Einbürgerungsverfahren ausstellt. Das Grundrecht der Berufsfreiheit ist „zukunftsorientiert“. Der bereits daraus resultierende Unterlassungsanspruch ist nicht davon abhängig, dass die Beeinträchtigung des Grundrechts der Berufsfreiheit auf einer die Antragstellerin unmittelbar bindenden Rechtsvorschrift oder auf einem sonstigen an sie gerichteten Rechtsakt beruht. Zur Auslösung der Schutzwirkung des Art. 12 Abs. 1 GG genügen je nach Art und Ausmaß auch tatsächliche Auswirkungen der staatlichen Maßnahmen, vorausgesetzt, dass sie in engem Zusammenhang mit der Berufsausübung stehen und eine deutlich erkennbare objektiv berufsregelnde Tendenz aufweisen. In jedem Fall aber wird in das Grundrecht der Berufsfreiheit dann eingegriffen, wenn eine an Dritte gerichtete staatliche Maßnahme gezielt die Berufsausübung eines Grundrechtsträgers einschränken soll. So liegt der Fall hier. Es ist Sinn des Runderlasses, anerkannte Nachweise vorzugeben, die allein für sich als Nachweis dienen, die gesetzlich geforderten Sprachkenntnisse als erfüllt anzusehen. Damit werden andere Unternehmen als das H. -Institut, die u. GmbH und das U1. -Institut von der oben erwähnten gewerblichen Tätigkeit ausgeschlossen, so dass die Antragstellerin davon unmittelbar betroffen ist. Daran, dass diese Auswirkung des Runderlasses tatsächlich eintritt, bestehen aufgrund der Erfahrungen des Gerichts in Einbürgerungsverfahren und dem glaubhaft gemachten Vortrag der Antragstellerin, etwa die Städte C. und Q. betreffend, keine Zweifel. Ohne die in dem Runderlass beschränkte Wahl der anerkannten Anbieter von Nachweisen über Sprachkenntnisse hätte auch die Antragstellerin die Möglichkeit, die erstrebte Tätigkeit ausüben zu können. Auf die Art der Geltung des Runderlasses - wem gegenüber dieser verbindlich ist - kommt es nicht an; maßgeblich ist allein seine faktische Wirkung, BVerwG, Urteil vom 6. November 1986 - 3 C 72.84 -, in: juris (Rn. 30). Unabhängig von der Stufe des Eingriffs in Art. 12 Abs. 1 GG besteht für diesen Eingriff keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Der Eingriff ist bereits deshalb zu unterlassen, BVerwG, Urteil vom 6. November 1986 - 3 C 72.84 -, in: juris (Rn. 30). Eine gesetzliche Ermächtigung folgt insbesondere nicht aus dem Staatsangehörigkeitsgesetz selbst. Dort ist gesetzlich nicht im Ansatz erwähnt, wie Sprachkenntnisse nachzuweisen sind. Sie werden schlicht auf dem Niveau ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache gefordert, die mithin die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B1 GER zu erfüllen haben. Einschränkungen aufgrund bestimmter, vorzulegender Sprachzertifikate oder Nachweismodalitäten von Abschlusstests sind - vergleichbar etwa den Regelungen in §§ 10 Abs. 3 Satz 1 StAG, 43 Abs. 4 Satz 2 AufenthG - gerade nicht vorgesehen. Eine Eingriffsermächtigung folgt auch nicht aus der dem Antragsgegner zugewiesenen Zuständigkeit als oberste Landesbehörde (§ 3 LOG NRW). Grundsätzlich kann Informationshandeln von der bloßen staatlichen Aufgabenwahrnehmung gedeckt sein, auch wenn es mit einer mittelbar-faktischen Grundrechtsbeeinträchtigung verbunden ist. Denn die Zuweisung einer Aufgabe berechtigt grundsätzlich zur Informationstätigkeit im Rahmen der Wahrnehmung dieser Aufgabe, auch wenn dadurch mittelbar-faktische Beeinträchtigungen herbeigeführt werden können. Der Vorbehalt des Gesetzes verlangt in diesem Fall keine darüber hinausgehende besondere Ermächtigung durch den Gesetzgeber, BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 - 1 C 13.14 -, unter: bverwg.de (Rn. 35). Die in dem Runderlass vom 23. April 2019 zum Ausdruck kommende Verwaltungstätigkeit des Antragsgegners geht indes über eine bloße Informationstätigkeit hinaus, so etwa die Hinweise des Antragsgegners in den E-Mails vom 4. Mai 2022 zu manipulierten Sprachzertifikaten der Sprachschule „V. e.V. F. “. Gegenstand des Handelns des Antragsgegners ist nicht die bloße Weitergabe oder Verbreitung von Informationen. Vielmehr findet eine rechtlich (be-)wertende Tätigkeit darüber statt, aufgrund welcher Umstände bestimmte gesetzliche Anforderungen als erfüllt angesehen werden können, und wann diese - als Kehrseite - gerade als nicht erfüllt gelten. Damit hält sich die Tätigkeit zudem nicht im Rahmen der Informationskompetenz, sondern geht aufgrund einer rechtlich wertenden Betrachtung auch über die gesetzlich vorgegebenen Einbürgerungsvoraussetzungen hinaus. Fehlt es mithin an einer gesetzlichen Ermächtigung für den Eingriff in die geschützte Berufsfreiheit der Antragstellerin, ist dem Antragsgegner zu untersagen, entsprechende Äußerungen gegenüber nachgeordneten Behörden zu tätigen. Nicht erfasst davon ist indes der Antrag in Bezug auf die (hinreichende) Qualitätsüberprüfung und Qualitätskontrolle der ausgestellten Sprachzertifikate der Antragstellerin. Eine solche Äußerung ist dem Antragsgegner weder öffentlich noch intern im Erlasswege an nachgeordnete Behörden zuzuordnen. Entsprechende Bedenken hat der Antragsgegner zwar im gerichtlichen und vorgerichtlichen Verfahren geäußert, sie aber nicht zum Gegenstand verbindlicher Anweisungen an die Einbürgerungsbehörden gemacht. Zugleich kann dem Antragsgegner nicht untersagt werden, bestimmte Äußerungen „öffentlich zu verbreiten“. Eine solche öffentliche Verbreitung findet nicht statt, die Rund- und Einzelerlasse wirken „intern“. In Bezug auf den festgestellten Anordnungsanspruch besteht auch ein Anordnungsgrund im Sinne einer Eilbedürftigkeit. Der Antragstellerin ist es derzeit und für den aus dem Tenor ersichtlichen Zeitraum unter Berücksichtigung ihrer Interessen nicht zumutbar, eine Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Die Antragstellerin bietet Deutschkurse und Deutschprüfungen an, die an das Erreichen bestimmter Zertifikatsstufen nach dem GER ausgerichtet sind. Diese dienen erkennbar dem Nachweis bestimmter Sprachfertigkeiten, die im Einbürgerungsverfahren Tatbestandsvoraussetzung für die beantragte Einbürgerung sind. Werden die Sprachzertifikate der Antragstellerin grundsätzlich ausgeschlossen, führt dies aufgrund der Ausrichtung des Unternehmens der Antragstellerin auf gezielte Sprachprüfungen und Sprachzertifikate in behördlichen Verfahren zu existenziellen Umsatzeinbußen, zumal auch eine damit einhergehende Rufschädigung zukunftsgerichtet nur schwer auszugleichen ist. Gerade auch vor dem Hintergrund, dass der Antragsgegner in Einzelerlassen in jüngster Zeit - wie sie die Antragstellerin glaubhaft gemacht hat, dem Gericht aber auch in einbürgerungsrechtlichen Verfahren anderer Einbürgerungsbehörden bekannt sind - die Grundsätze des Runderlasses vom 23. April 2019 perpetuiert, folgt die vorübergehende Unzumutbarkeit des Abwartens einer noch anhängig zu machenden Hauptsache. Mit der Entscheidung zum tenorierten Unterlassungsanspruch wird die Hauptsache nicht vorweggenommen. Eine - allein in Ausnahmefällen zulässige - Vorwegnahme der Hauptsache liegt nur dann vor, wenn die begehrte vorläufige Entscheidung faktisch keine vorläufige ist, sondern einer endgültigen gleichkommt. Dies ist nicht der Fall, wenn die einstweilige Aussetzung einer Maßnahme (hier: die Erlassregelung) begehrt wird, die bei entsprechendem Ausgang des Hauptsacheverfahrens wieder in Geltung gesetzt werden kann. Die bloße Tatsache, dass die vorübergehende Aussetzung als solche nicht wieder rückgängig gemacht werden kann, macht die vorläufige Regelung nicht zu einer faktisch endgültigen. Die vorläufige Aussetzung ist vielmehr, sofern die Voraussetzungen für eine stattgebende Eilentscheidung im Übrigen vorliegen, gerade der typische, vom Gesetzgeber vorgesehene Regelungsgehalt des vorläufigen Rechtsschutzes gegen belastende Maßnahmen, BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2015 - 2 BvR 869/15 -, in: juris (Rn. 17). Liegt nach diesem Maßstab in Bezug auf das Unterlassungsbegehren bereits keine Vorwegnahme der Hauptsache vor, ist eine gleichwohl angenommene Vorwegnahme auch geboten, da überwiegende Erfolgsaussichten bestehen und sich der Rechtsverstoß als schwerwiegender Grundrechtseingriff erweist, ohne dass eine gesetzliche Eingriffsgrundlage besteht. Unter Berücksichtigung der dargelegten Gründe für die Eilbedürftigkeit darf insofern auch die Hauptsache vorweggenommen werden. Das stellt sich in Bezug auf den geltend gemachten Widerrufsanspruch anders dar. Die Rechtsprechung unterscheidet insofern zwischen zukunftsgerichteten Unterlassungsansprüchen und rückwärtsgewandten Widerrufsansprüchen, BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - I ZR 96/16 -, in: juris (Rn. 39), dort zu Vertriebsverboten. Auch wenn der Widerruf eines Widerrufs nach ablehnender Entscheidung in der Hauptsache denkbar ist, stellt sich ein solcher Ausspruch nicht als vorläufiger dar. Insofern kann der Antragstellerin ein Vorgehen und Abwarten in der Hauptsache zugemutet werden, zumal es dem Antragsgegner untersagt ist, identische Ausführungen mündlich oder schriftlich zu wiederholen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und entspricht dem gegenseitigen Obsiegen und Unterliegen. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes folgt aus §§ 52 Abs. 1, Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und wurde in Ermangelung einer Mitteilung über den Jahresgewinn der Antragstellerin aufgrund ihrer gewerblichen Tätigkeit - so etwa Ziffer 15.4 des Streitwertkatalogs für gewerbliche Tätigkeiten auf Friedhöfen - mit dem dreifachen Auffangstreitwert angenommen, der für das Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes zu halbieren ist. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.