OffeneUrteileSuche
Urteil

15 K 7677/20

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

1mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Attest ist nur dann ein wirksames ärztliches Attest, wenn es die ärztliche Verantwortung für den Inhalt erkennen lässt, in der Regel durch die Unterschrift des Arztes. • Nach einem prozessvergleichtlich vereinbarten strengeren Nachweismaßstab muss ein Attest konkrete Befundtatsachen und eine Darstellung der Auswirkungen auf das Prüfungsleistungsvermögen enthalten, damit der Prüfungsausschuss die Prüfungsunfähigkeit sachgerecht beurteilen kann. • Ein Attest, das nur die umgangssprachliche Bezeichnung ‚Magen-Darm‘ ohne Befundangaben verwendet und pauschal erklärt, ein regulärer Prüfungsablauf sei nicht möglich, genügt diesen Anforderungen nicht. • Der Prüfungsausschuss verletzt seine Pflichten nicht, wenn er ein solches Attest als ungeeignet zur Glaubhaftmachung eines Rücktrittsgrundes zurückweist und die Prüfung deshalb als nicht bestanden wertet.
Entscheidungsgründe
Unterschrifts- und Inhaltsmangel eines Arztattests schützt nicht vor Nichtbestehen der Prüfung • Ein Attest ist nur dann ein wirksames ärztliches Attest, wenn es die ärztliche Verantwortung für den Inhalt erkennen lässt, in der Regel durch die Unterschrift des Arztes. • Nach einem prozessvergleichtlich vereinbarten strengeren Nachweismaßstab muss ein Attest konkrete Befundtatsachen und eine Darstellung der Auswirkungen auf das Prüfungsleistungsvermögen enthalten, damit der Prüfungsausschuss die Prüfungsunfähigkeit sachgerecht beurteilen kann. • Ein Attest, das nur die umgangssprachliche Bezeichnung ‚Magen-Darm‘ ohne Befundangaben verwendet und pauschal erklärt, ein regulärer Prüfungsablauf sei nicht möglich, genügt diesen Anforderungen nicht. • Der Prüfungsausschuss verletzt seine Pflichten nicht, wenn er ein solches Attest als ungeeignet zur Glaubhaftmachung eines Rücktrittsgrundes zurückweist und die Prüfung deshalb als nicht bestanden wertet. Der Kläger studierte Wirtschaftswissenschaft und erschien wiederholt nicht zu einer Modulabschlussprüfung. Er legte für den Rücktritt vom Prüfungstermin 18.02.2020 ein ärztliches Attest vor, das mit ‚i.A. N.‘ unterzeichnet war und lediglich bescheinigte, der Kläger sei wegen ‚Magen-Darm‘ in Behandlung und ein regulärer Prüfungsablauf sei nicht möglich. Ein früherer Vergleich verpflichtete den Kläger zu besonders detaillierten Attesten, die Befundtatsachen und Auswirkungen auf das Leistungsvermögen darlegen. Der Prüfungsausschuss lehnte das vorgelegte Attest ab, bewertete die Prüfung als nicht bestanden und erklärte die Bachelorprüfung für endgültig nicht bestanden. Der Kläger wandte ein, das Attest genüge den Anforderungen und die Unterschrift im Auftrag sei zulässig; er klagte erfolglos. • Zulässigkeit: Die Klage ist grundsätzlich zulässig; Fristfragen sind geklärt, Klage binnen Monatsfrist nach Widerspruch erhoben. • Rechtsgrundlage für Nichtbestehen: Die Prüfungsordnung (insbesondere §§ 8 Abs.1, 11 Abs.3, 22 Abs.1, 23 Abs.2 Nr.2 PO) erlaubt die Bewertung einer nicht erschienenen Prüfungsleistung mit ‚nicht ausreichend (5,0)‘, wenn kein triftiger Rücktrittsgrund glaubhaft gemacht wird. • Nach dem Vergleich vom 14.05.2019 gelten strengere Anforderungen an Atteste: Sie müssen die gesundheitlichen Beeinträchtigungen beschreiben und darlegen, welche Auswirkungen sich hieraus auf das konkrete Leistungsvermögen ergeben, damit der Prüfungsausschuss die Prüfungsunfähigkeit beurteilen kann. • Formeller Mangel: Das Attest ist nicht vom behandelnden Arzt unterschrieben, sondern ‚im Auftrag‘; dadurch fehlt die persönliche Verantwortungserklärung des Arztes, die für ein ärztliches Attest typischerweise erforderlich ist. • Materieller Mangel: Inhaltlich nennt das Attest nur die unspezifische Bezeichnung ‚Magen-Darm‘ ohne konkrete Befundtatsachen oder symptombezogene Angaben und enthält keine Darstellung, wie die Symptome die Leistungsfähigkeit in der konkreten Prüfung beeinträchtigten. • Keine Aufklärungspflicht der Behörde: Die Prüfungsbehörde war nicht verpflichtet, den Kläger auf den Unterschriftsmangel hinzuweisen; es liegt in der Verantwortung des Patienten, ein rechtswirksames Attest sicherzustellen. • Keine weitere Beweiserhebung erforderlich: Eine spätere Zeugeneinvernahme des Arztes würde rechtlich nichts mehr ändern, weil das Attest bereits formell und inhaltlich ungeeignet ist. Die Klage wird abgewiesen. Der Prüfungsausschuss durfte das vorgelegte Attest wegen fehlender ärztlicher Unterschrift und unzureichender inhaltlicher Angaben nicht als glaubhaften Rücktrittsgrund anerkennen. Damit war die Prüfungsleistung als nicht erbracht mit ‚nicht ausreichend (5,0)‘ zu werten und die Bachelorprüfung endgültig als nicht bestanden festzustellen. Der Kläger hat somit keinen Anspruch auf Aufhebung der Bescheide; er trägt die Verfahrenskosten. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.