OffeneUrteileSuche
Urteil

26 K 3078/20

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2022:0506.26K3078.20.00
1mal zitiert
6Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 00.0.2020 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 00.0.2020 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über den Ausschluss des Klägers aus der Freiwilligen Feuerwehr. Der am 00.0.0000 geborene, verheiratete Kläger gehört seit … 19.. dem Musikzug der Freiwilligen Feuerwehr bei der Beklagten an. Von 19.. bis … 20.. war er Zugführer. Sein letzter Dienstgrad lautet Musiker. Unter dem 00.0.2017 bzw. 00.0.2017 meldeten sich die Zeuginnen C. N. , Tubistin, und E. I. , 3. Klarinette, schriftlich beim Leiter der Feuerwehr M. bzw. beim stellvertretenden Leiter der Feuerwehr G. -N1. und berichteten über Ereignisse im Zusammenhang mit dem Kläger in seiner Funktion als Musikzugführer. Die Zeugin I. fühlte sich in sexueller Hinsicht durch den Kläger belästigt. Als sie vor sieben Jahren ins Orchester gekommen sei, habe der Kläger sie an die Brust fassen wollen, was sie sehr irritiert habe. Trotz ihrer geäußerten Ablehnung habe er Witze und Anspielungen gemacht und zuletzt im … 20.. in der Probenpause beide Hände runter bis zu ihrem Gesäß gleiten lassen, während sie in einem Gespräch vertieft gewesen sei. Die Zeugin N. stellte zwei Begebenheiten in den Mittelpunkt ihrer Schilderung. Bei der Suche nach ihrem Autoschlüssel habe der Kläger die Situation genutzt, um in die Jacken- und Hosentaschen der Zeugin zu greifen. Schließlich habe er auch an ihre Brust gegriffen. Am darauffolgenden Freitag habe ihr der Kläger angeboten, noch einmal „Schlüssel suchen“ zu spielen. Einige Zeit später sei eine Orchesterreise nach S. unternommen worden. Kurz vor einem Konzert habe sie sich an dem Notenständer des Klägers vorbeigeschoben. Die räumliche Enge habe dazu geführt, dass sie mit zwei Knöpfen ihres Hemdes dort hängen geblieben sei. In Brusthöhe habe sich eine kleine Öffnung gebildet, die der Kläger genutzt habe, um seine Finger hineinzustecken. Am nächsten Morgen habe der Kläger mit seinen Fingern ihren Rücken berührt und sei herauf- und heruntergekrabbelt, verbunden mit der Bemerkung, dass sie, die Zeugin, es nicht möge, wenn der Kläger sie anfasse. Darüber hinaus habe der Kläger bei einer anderen Gelegenheit seine Hand entlang ihrem Rücken bis zu ihrem Gesäß geführt. Weiter benannte die Zeugin verbale Anzüglichkeiten durch den Kläger während der Fahrten zu Konzerten und Proben. Schließlich seien ihr verbale Anzüglichkeiten wie „Ach C. , nun sitzen wir beide ganz alleine hier hinten auf der Rückbank, da könnten wir ja schön kuscheln“ während einer Konzertfahrt oder im Proberaum, dass „sie beide ja heute ganz alleine in der letzten Reihe sitzen würden“, sehr unangenehm. Am 00.0.2017 bekräftigten die Zeuginnen N. und I. in einem persönlichen Gespräch mit dem stellvertretenden Leiter der Feuerwehr G. -N1. ihre schriftlichen Aussagen. Mit der an den Kläger gerichteten Einleitungsverfügung vom 00.0.2018 wurden insgesamt sieben konkretisierte Vorwürfe manifestiert, die aus Sicht der Beklagten den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Sie lauten im Einzelnen: 1. Im …. 2017 soll der Kläger während einer Probenpause der Zeugin I. mit beiden Händen an ihr Gesäß gefasst haben. 2. Der Kläger soll ferner die Zeugin I. durch den bewussten Bericht sexueller Themen und Witze verbal belästigt haben, obwohl diese dem Kläger mehrfach mitgeteilt habe, dass sie dies nicht wünsche. 3. Der Kläger soll einige Tage vor der ersten Orchesterreise nach S. vom 00. bis zum 00.0.2013 der Zeugin N. an die Brust gefasst haben. Bei der Rückkehr von einem Konzert habe die Zeugin N. ihren Autoschlüssel nicht finden können. Der Kläger soll sodann bei der Suche „geholfen“ haben, indem er der Zeugin seine Hände in ihre Jackentaschen, dann in ihre Hosentaschen gesteckt und schließlich an ihre Brust gegriffen habe, um vermeintlich auch die Brusttaschen des Hemdes zu „untersuchen“. Die Zeugin N. habe sich vom Verhalten des Klägers so überrumpelt gefühlt, dass sie sich nicht gewehrt habe. Ein weiterer Versuch des Klägers, sein Verhalten zu wiederholen, sei von der Zeugin jedoch verweigert worden. Während des Vorfalls seien der Kläger und die Zeugin N. in der Fahrzeughalle alleine gewesen. Am darauffolgenden Freitag habe der Kläger die Zeugin N. dann gefragt, ob beide noch einmal „Schlüssel suchen“ spielen sollen. 4. Während der Orchesterreise nach S. vom 00. bis zum 00.0.2013 soll der Kläger die Zeugin N. im Bereich der Brusthöhle berührt haben, nachdem die Zeugin N. mit ihrem Hemd an einem Notenständer hängen geblieben sei, wodurch sich eine Öffnung in der Knopfleiste gebildet habe, durch die der Kläger einen Finger hindurchgesteckt habe. Die Zeugin N. habe daraufhin laut protestiert. 5. Am nächsten Morgen des unter Ziffer 4. beschriebenen Vorfalls soll der Kläger an die Zeugin N. herangetreten sein, die am Frühstücksbuffet gestanden habe, und mit seinen Finger den Rücken herauf- und herunter- „gekrabbelt“ sein, verbunden mit den Worten, dass „sie es ja leider nicht möge, wenn er sie anfasse“, was von der Zeugin N. umgehend laut bestätigt worden sei. 6. Am 00.0.2017 soll der Kläger während der Vorbereitungen für das Konzert in F. , nachdem er und die Zeugin N. versehentlich aneinandergestoßen seien und sich der Kläger schon weggedreht habe, mit seiner Hand den Rücken der Zeugin N. heruntergestrichen und schließlich mit dieser das Gesäß angefasst haben. 7. Der Kläger soll gegenüber der Zeugin N. sexuelle Andeutungen getätigt haben, die von dieser als sehr unangenehm empfunden worden seien. So soll der Kläger beispielsweise während der gemeinsamen Fahrten im Bus zu einem Konzert gerufen haben: „Ach C. , nun sitzen wir beide ganz allein hier hinten auf der Rückbank, da können wir ja schön kuscheln“ oder im Probenraum betont haben, „ dass sie beide ja heute ganz alleine in der letzten Reihe sitzen würden“. Am 00.0.2018 fanden die Vernehmungen der Zeuginnen I. und N. statt. Dabei berichtete die Zeugin I. von einer Begebenheit in der G1. , bei der der Kläger ihr gegenüber folgendes gesagt haben soll: „E. , ich wollte schon immer deine Unterleibfriseur sein und mit dem Lockenstab da unten frisieren.“ Die Äußerung sei gefallen, nachdem ein weiteres Orchestermitglied, das den beiden vorgenannten Personen Urlaubsbilder gezeigt habe, zur Toilette gegangen sei. Im Anschluss daran fanden Vernehmungen weiterer Zeuginnen statt. Zunächst äußerte sich am 00.0.2018 die Zeugin Q. , im Anschluss daran, am 00.0.2018, die Zeugin L. . Die Vertrauensperson im Musikzug, Herr T. , gab unter dem 0.0.2018 seine Stellungnahme ab. Die Zeugin L1. (Saxophon) bestätigte, dass der Kläger sie am Gesäß gefasst habe. Es sei eine Situation kurz nach Eintritt in den Musikzug vor sechs Jahren im Anschluss an eine Probe gewesen, in der der Alkoholpegel zunehmend gestiegen sei. Aussagen gegenüber Frauen seien immer eindeutiger geworden. Ihr sei aufgefallen, dass es der Kläger immer mehr auf Körperkontakt abgesehen habe. Auch im Probenraum sei er trotz der räumlichen Enge immer näher als erforderlich herangerückt. Dabei habe es sich nicht um einen Einzelfall gehandelt, weshalb sie sich entschlossen habe, zum Kläger auf Abstand zu gehen. Einen weiteren Vorfall zu ihrem Nachteil habe es nicht gegeben. Sie habe beobachtet, als der Kläger einer anderen Musikerin namens K. I1. ins Dekolleté habe fassen wollen. Dazu sei es aber nicht mehr gekommen, weil sich die Betroffene zur Wehr gesetzt und dem Kläger auf seine Finger gehauen habe. Sie, die Zeugin L1. , sei es gewesen, die auf der ersten Versammlung im September auch das Wort ergriffen und das Verhalten des Klägers als nicht in Ordnung bezeichnet habe, ohne dass dieser darauf eingegangen wäre. Die Zeugin I. habe sich dann geöffnet. Die Zeugin Q. gab bei ihrer Vernehmung an, von dem Zeugen nicht sexuell belästigt worden zu sein. Allerdings sei sie von zwei Musikerinnen auf solche Vorfälle angesprochen worden und habe ihnen angeboten, sie auf dem Weg zum Vertrauensmann zu begleiten. Wahrgenommen habe sie aber Handgreiflichkeiten zum Nachteil Dritter nicht. Eine der Musikerinnen habe davon berichtet, dass der Kläger immer mit seiner Hand ihr Gesäß berühre, wenn sie im Orchester seinen Platz passiere. Die andere Musikerin namens I. habe ihr gegenüber nur von Sprüchen berichtet. Zum Ermittlungsergebnis nahm der Kläger zunächst unter dem 00.0.2018 schriftlich Stellung. Er macht geltend, dass bis 0.2017 niemand wegen der erhobenen Vorwürfe an ihn herangetreten sei. Zu keinem Zeitpunkt habe er wissentlich andere Mitglieder des Musikzuges verbal oder körperlich sexuell bedrängt oder belästigt. Wegen der nunmehr erhobenen Vorwürfe gegen ihn sei er zutiefst betroffen und inzwischen gesundheitlich schwer angeschlagen, so dass er sich in ärztliche Behandlung habe begeben müssen. In der Sache bestritt der Kläger die von den Zeuginnen I. und N. geschilderten Begebenheiten. Er stellte sie in einen Kontext mit der Absicht des damaligen Vorstandes des Musikzuges zur Abberufung des Dirigenten B. K1. . Quasi zur Entlastung des in die Kritik geratenen Dirigenten B. K1. sei die Diskussion um seine Person in der Eigenschaft als Zugführer entstanden. Am 00.0.2018 erhielt er Gelegenheit, sich persönlich zu äußern. Diese Gelegenheit nutzte der Kläger. Wiederum bestritt er alle gegen ihn erhobenen Vorwürfe und führte ergänzend aus, mit den Zeuginnen I. und N. nie alleine gewesen zu sein. Was das Erzählen von „schmutzigen“ Witzen angehe, habe er solches im Proberaum nie unternommen. Nach der Probe beim geselligen Beisammensein in der G1. sei es dazu zwar gekommen; die Zeugin I. habe aber im Rückblick auf mehrere Jahre nie an seinem Tisch gesessen und sei ohnehin kaum beim geselligen Teil zugegen gewesen. Zur Auseinandersetzung mit dem Dirigenten sprach der Kläger von einem schwarzen Freitag, dem ersten Freitag im September des vergangenen Jahres. An diesem Tag sei beschlossen worden, die Zusammenarbeit mit dem Dirigenten zu beenden, was zu großen Diskussionen geführt habe, in deren Verlauf er gesagt habe, wenn ihr den Dirigenten haben wollt, müsse jemand anderes seine Arbeit machen, er mache das nicht mehr. Am 00.0.2019 erfolgte durch die Ermittlungsführerin bei der Beklagten eine Beweisaufnahme zur Situation, in der die Zeugin N. mit der Bluse am Notenständer des Klägers hängengeblieben sein soll. Anwesend waren u. a. der Kläger und die Zeugin N. . Als Ergebnis der Beweisaufnahme wurde festgehalten, dass ein Hängenbleiben mit der Bluse am Notenständer möglich sei, wodurch sich eine Öffnung der Bluse zwischen dem Busen ergeben könne. Als weitere Zeugin wurde Frau B1. K2. vernommen. Ihr Verhältnis zum Kläger bezeichnete sie als vertraut. Zur Sache äußerte sie, dass die Zeugin I. sich ihr gegenüber über die Sprüche des Klägers, die auch sexistischer Art gewesen seien, beschwert habe und sich dadurch belästigt fühle. Sie habe die Zeuge I. darauf hingewiesen, dass viele solcher Sprüche vom Kläger getätigt werden, wenn dieser getrunken habe. Über die Beschwerde der Zeugin I. habe sie den Kläger informiert. Sie könne sich nicht vorstellen, dass die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe den Tatsachen entsprächen. Bei der Schlüsselsuche sei sie zugegen gewesen, ohne dass sie ein genaues Datum oder bestimmtes Jahr benennen könne. Sie habe direkt neben dem Kläger und der Zeugin N. gestanden. Dabei sei ihr nichts Negatives aufgefallen. Die Größe seiner Hände erlaube das Eingreifen in die Brusttaschen der Zeugin N. gar nicht. Auch die Situation mit dem Notenständer habe sie mitbekommen, dabei eine offene Knopfleiste aber nicht bemerkt. Auf Vorhalt, aus welchen Gründen sie sich an die Begebenheit erinnern könne, wenn doch gar nichts passiert sei, erklärte die Zeugin K2. , sie erinnere sich daran, dass der Notenständer des Klägers habe zu kippen gedroht, weil die Zeugin N. die Stelle habe passieren müssen. Der Kläger habe den Ständer festhalten müssen, weil sonst die Notenblätter durcheinander geflogen wären. Das Ereignis habe sich im Hotel und nicht in der Fest-oder Stadthalle in S. zugetragen. Sie, die Zeugin K2. , habe zu diesem Zeitpunkt unmittelbar neben dem Kläger gesessen, weil sie das gleiche Instrument spiele wie der Kläger. Setze man die Sitzreihenfolge fort, folge zunächst eine weitere Person und dann die Zeugin N. . Sie führe die Querelen auf die Auseinandersetzung zwischen dem Dirigenten und dem Kläger als Musikzugführer zurück, wobei ihr die Rolle der weiblichen Mitglieder des Musikzuges dabei nicht ganz klar sei. Bei ihrer Vernehmung bestätigte die Zeugin N2. T1. T2. die Äußerung des Klägers ihr gegenüber, ob sie ihren Rock nicht verschieben könne. Die Situation sei entstanden, als sie Wasserkästen in einen Transporter (Bulli) geschoben habe, wobei ihr Rock durch die körperliche Tätigkeit etwas höher gerutscht sei. Sie habe daran keinen Anstoß genommen, weil sie derartige Äußerungen von ihrer Tätigkeit im Rettungsdienst kenne und gelernt habe, damit umzugehen. Aufgrund einer Vorwarnung durch den Zeugen L2. habe sie sich vom Kläger ferngehalten, wenn z. B. nach den Konzerten Pils und Essen gereicht worden seien. Die Sprüche des Klägers, manchmal unterhalb der Gürtellinie und grenzwertig, seien durchwachsen gewesen. Durch ihre Tätigkeit beim Rettungsdienst seien sie und die Zeugin K. I1. sehr abgehärtet gewesen. Die Zeuginnen I. und N. hätten das aber anders empfunden und ihr gegenüber auch artikuliert. Die Zeugin I. habe auch gesagt, dass sie ihr gestörtes Empfinden auch gegenüber dem Kläger geäußert habe, der das jedoch nicht akzeptiert und weitergemacht habe. Konkrete körperliche Belästigungen habe sie nicht gesehen oder sonst wahrgenommen. Allerdings habe die Enge im Probenraum dazu geführt, dass es in den Probenpausen zwangsläufig zu Berührungen gekommen sei, wenn jemand an Personen im Gespräch vorbeigegangen sei. Das treffe auf den Kläger im Hinblick auf seine körperliche Statur zu. Bei den von den Zeuginnen N. und I. geschilderten Ereignissen sei sie nicht zugegen gewesen. Sie selbst sei erst seit 2015 im Orchester und in S. noch nicht dabei gewesen. Von der Zeugin I. , die wie sie die Klarinette spiele, wisse sie, dass diese Zeugin die Gesamtsituation für sich selbst als belastend empfinde, aufgrund einer psychischen Erkrankung, die sie medikamentös behandele, nicht mehr zu den Proben komme und kaum schlafen könne. Inzwischen habe sich das Orchester für den Dirigenten B. und gegen den Zugführer, den Kläger, entschieden. Wenn die Tochter des Klägers namens W. dabei gewesen sei, habe sie den Kläger als ganz liebvollen Vater erlebt. Dann habe der Kläger, auch wenn er alkoholische Getränke zu sich genommen habe, niemals Sprüche unterhalb der Gürtellinie von sich gegeben und auch grenzwertige Äußerungen seien fast nie gefallen. Der Zeuge G2. L2. gab bei seiner Vernehmung an, an eine Äußerung des Klägers gegenüber der Zeugin N. , ob sie noch einmal Schlüssel suchen spielen sollen, könne er sich nicht erinnern. Zu den anderen Vorwürfen könne er nur sagen, dass er nie etwas gesehen oder gehört habe, insbesondere keine verbalen oder körperlichen Belästigungen gegenüber einer Frau. Im Bus z. B. habe der Kläger immer vorne auf den ersten beiden Sitzen gesessen. Von dort habe er, der Zeuge, nichts mitbekommen. Die Zeugin N. habe ihn einmal nach dem Streitschlichter gefragt. Worum es in der Sache gegangen sei, wisse er aber nicht. Es stimme, dass er einigen Zeuginnen, insbesondere der Zeugin T2. , geraten habe, sich vom Kläger fernzuhalten, wenn dieser etwas getrunken habe. Das habe sich aber nur auf die Sprüche bezogen, die nicht alle gemocht hätten. Dabei habe es sich um Witzchen nach der Probe gehandelt, die aber nicht unter der Gürtellinie gewesen seien. Als nächste Zeugen wurde Frau K. I1. vernommen. Sie gab an, der Zeuge habe sehr „grabbelige“ Finger und versucht, in ihr Dekolleté zu fassen. Das sei 2013 auf der Reise nach S. gewesen. Sie sei gerade in der 12. oder 13. Schwangerschaftswoche gewesen und habe über eine entsprechende Oberweite verfügt, was auch dem Kläger aufgefallen sei. In der Hotelbar sei sie zur Getränkebestellung an die Theke gekommen. Der Kläger hatte schon ein paar Bier getrunken und kam mit seiner Hand näher, um in ihr Dekolleté zu greifen. Sie sei ihm aber ausgewichen und habe ihm gedroht, mit der Faust in sein Gesicht zu schlagen. Daraufhin habe der Kläger den Versuch unternommen, sie zu beschwichtigen. Ein vergleichbares Verhalten habe nur der Kläger an den Tag gelegt. Eine andere Situation habe sich bei den Proben ergeben, wenn der Kläger nicht betrunken gewesen sei. Beim Passieren im Probenraum sei es aufgrund der räumlichen Enge unvermeidbar gewesen, dass sich Personen körperlich berührt hätten. Nur der Kläger habe dann Geräusche und Kommentare wie „ahh“ und „uhh“ von sich gegeben und sich an den vorbeigehenden Personen gerieben. Ob er auch andere Frauen belästigt habe, habe sie nicht gesehen. Mit den Zeuginnen N. und I. habe sie nichts zu tun. Sie glaube aber, dass der Kläger sehr schlau agiere, wenn niemand etwas mitbekomme. So dann berichtete sie von der Lagerbildung innerhalb des Musikzuges, auf der einen Seite der Dirigent, auf der anderen Seite der Kläger. Befremdlich bewerte sie die Beschwichtigungsversuche des Zeugen L2. „ihr kennt doch den L3. , der ist halt so“ oder „ihr wisst doch, wie L3. ist“. Gerade die zahlreichen Jugendlichen im Musikzug seien in den Blick zu nehmen und bedürften aus ihrer Sicht eines Schutzes. Im 0.2019 erklärte die Zeugin I. ihren Austritt aus dem Musikzug der Freiwilligen Feuerwehr. Unter dem 00.0.2019 fasste die Beklagte in Gestalt der Ermittlungsführerin das Ermittlungsergebnis schriftlich zusammen, übersandte das Dokument an den stellvertretenden Leiter der Feuerwehr G. -N1. sowie an den Kläger, wobei Letzterem Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, und dessen Prozessbevollmächtigten. Die vorstehende Prozedur wiederholte die Beklagte, nachdem sie unter dem 00.0.2020 die schriftliche Zusammenfassung ihres Ermittlungsergebnisses nach Prüfung neu gefasst hatte. Eine weitere Äußerung des Klägers bzw. seines Prozessbevollmächtigten erfolgte nicht, obwohl Letzterer eine Stellungnahme angekündigt hatte. Unter dem 00.0.2020 zog der Bürgermeister der Beklagten die Disziplinarbefugnis an sich und bat den Kreisbrandmeister unter Hinweis auf § 23 Abs. 8 VOFF NRW mit gesondertem Schreiben vom 00.0.2020 um Zustimmung zum beabsichtigten Ausschluss des Klägers aus der Freiwilligen Feuerwehr, die unter dem 00.0.2020 nach Prüfung des Ermittlungsberichts und des Entwurfs einer Disziplinarverfügung in Form des Benehmens erteilt wurde. Mit Disziplinarverfügung vom 00.0.2020 verhängte die Beklagte gegen den Kläger als Disziplinarmaßnahme den Ausschluss aus ihrer Freiwilligen Feuerwehr. Sie sah die in der Einleitungsverfügung vom 00.0.2018 bezifferten Vorwürfe 1. bis 6. als erwiesen an. In rechtlicher Hinsicht führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass die Verstöße trotz eines Zeitraumes von rund vier Jahren zwischen dem ersten und dem letzten Pflichtverstoß ein einheitliches Dienstvergehen bildeten, weil die Verfehlungen in einem inneren Zusammenhang stünden, der darin begründet sei, dass die Neigung des Klägers zum respektlosen und distanzlosen Umgang mit Kameradinnen allen Verstößen gemein sei und sich immer wieder aktualisiere. Die Vorwürfe laut Ziffern 1. und 6. der Einleitungsverfügung stellten (besonders) schwere Dienstpflichtverstöße im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 3 VOFF NRW bzw. des § 20 Abs. 2 lit c) LVO FF (a. F.) dar, für die nach § 21 Abs. 3 Satz 1 VOFF NRW bzw. § 20 Abs. 3 Satz 1 LVO FF (a.F.) als Regelmaßnahme der Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr vorgesehen sei. In der Gesamtschau seien die Verstöße gegen die allgemeine Ordnung als schwerwiegend zu bewerten, gerade im Hinblick auf die herausgehobene Position des Klägers als Zugführer. Besondere Umstände, die eine Abweichung von dieser ermessensleitenden Vorgabe erlaubten, lägen nicht vor. Auch wenn einerseits die sexuellen Belästigungen eher im niedrigeren Bereich anzusiedeln seien, weil sie ohne Zwang oder Ausnutzung einer besonderen Abhängigkeit erfolgt seien, die verbalen sexualbezogenen Äußerungen über Jahre toleriert worden seien, der Kläger zuvor nicht straf- oder disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten sei, so müsse andererseits die nachhaltige Belastung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Kläger und den Zeuginnen N. und I. , die beide mittlerweile aus dem Musikzug ausgetreten seien, betrachtet werden sowie der weitere Umstand, dass keine nachhaltigen Anhaltspunkte dafür vorlägen, der Kläger könne und wolle sein Verhalten zukünftig entscheidend ändern. Vielmehr habe der Kläger, soweit er die Vorwürfe nicht bestritten habe, heruntergespielt, sich bei den Betroffenen nicht entschuldigt und auch nicht zugesichert, sich künftig angemessen zu verhalten. Am 00.0.2020 hat der Kläger Klage erhoben. Er rügt zunächst Verstöße gegen formelle Vorschriften. Die überlange Verfahrensdauer von fast zweieinhalb Jahren, die einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK darstelle und ausschließlich im Verantwortungsbereich der Beklagten liege, habe als zwingender Milderungsgrund keinen Eingang in die Abwägung des Ausspruchs der Disziplinarmaßnahme gefunden. Durch die überlange Verfahrensdauer habe er bereits erheblich Schaden genommen, weil die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zwischenzeitlich sowohl innerhalb der Feuerwehr als auch sonst öffentlich bekannt geworden seien und zu vielfältigen negativen Reaktionen ihm gegenüber geführt hätten. Ferner habe er eine starke gesundheitliche Beeinträchtigung in psychischer Hinsicht erlitten, u. a. deshalb, weil seine Tochter als Mitglied des Musikzuges die Vorwürfe unmittelbar mitbekommen und sein bis dahin integrer Ruf innerhalb und außerhalb der Feuerwehr Schaden genommen habe. Die Ermittlungsführerin habe aufgrund verschiedener beruflicher Wechsel innerhalb der Verwaltung der Beklagten das Disziplinarverfahren nicht mit dem gebotenen Nachdruck betrieben. Sie selbst habe im Ermittlungsbericht vom 00.0.2019 angegeben, in den Zeiträumen von Mai bis Juli 2018 und von Mai bis Juli 2019 wegen dringender und unaufschiebbarer Verwendungen an der Durchführung des Disziplinarverfahrens gehindert gewesen zu sein. Sieben Zeugen hätten in einer kürzeren Zeit als 28 Monate vernommen werden können. Soweit sich die Beklagte erstmals auf ein irreparables Vertrauensverhältnis in ihrer Klageerwiderung berufe, handele es sich um einen neuen Sachvortrag, der in der Ausschlussverfügung vom 00.0.2020 nicht enthalten sei. Die Teilnahme des stellvertretenden Leiters der Feuerwehr, Herrn U. G. -N1. , der wegen einer Erkrankung des Leiters der Feuerwehr die Personalangelegenheiten für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr übernommen habe, an den Vernehmungen der Zeuginnen I. , N. , L. , Q. und K2. sowie an seiner, des Klägers, Anhörung, stelle einen Verstoß gegen den Grundsatz der Unvoreingenommenheit bei der Durchführung des Disziplinarverfahrens dar, was dazu führe, dass diese Aussagen bei der Disziplinarentscheidung nicht hätten herangezogen werden dürfen, der angefochtene Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr mithin ohne Substanz sei. Denn bis zur Übernahme der Disziplinarbefugnis durch den Bürgermeister der Beklagten zum 00.0.2020 sei hier der stellvertretende Leiter der Feuerwehr gemäß § 20 Abs. 2 VOFF NRW für Disziplinarangelegenheiten originär zuständig gewesen. Die befragten Zeugen hätten davon ausgehen müssen, dass Letzterer über den Ausspruch der entsprechenden Disziplinarmaßnahme mitentscheiden werde, wodurch wiederum nicht auszuschließen gewesen sei, dass eine wegen des Gebotes der Neutralität unzulässige Zeugenbeeinflussung stattgefunden habe. Um diesen Rechtsfehler zu beheben, habe hinsichtlich der Disziplinarbefugnis ein unzulässiger, weil ohne sachlichen Grund erfolgter Wechsel stattgefunden, in dessen Kontext auch die Neuabfassung des ursprünglichen Ermittlungsberichts vom 00.0.2019 unter dem neuen Datum 00.0.2020 einzuordnen sei. Der stellvertretende Leiter der Feuerwehr G. -N1. in seiner Rolle als Disziplinarbefugter habe die Rollen der Staatsanwaltschaft und des Richter in Personalunion wahrgenommen. Die einzige Tätigkeit des Hauptverwaltungsbeamten habe darin bestanden, die vom dato agierenden stellvertretenden Leiter der Feuerwehr gewonnenen Erkenntnisse in einer formalen Disziplinarverfügung zu retten. Es fehle an einer formwirksamen Anhörung des Vertrauensmannes, weil dieser über die gegen ihn, den Kläger, erhobenen Vorwürfe nicht informiert worden sei, was aber unerlässlich sei, weil er nur dann ein erforderliches Gesamtbild des Beschuldigten schildern könne. Andernfalls bliebe es nur bei unverbindlichen allgemeinen Aussagen. Eine korrekte Anhörung hätte im konkreten Fall unter Benennung der erhobenen Vorwürfe erst nach Abschluss aller Ermittlungstätigkeiten vorgenommen werden dürfen und nicht bereits im 0.2018. Der Vertrauensmann sei eine Art „Betriebsrat“, der auch in Bezug auf die im Disziplinarverfahren erhobenen Vorwürfe Stellung beziehen solle. Sein Ausschluss von der Teilnahme an den ersten Befragungen der Zeuginnen N. und I. mit Schreiben vom 00.0.2018 verletze seine Rechte aus § 23 Abs. 9 VOFF NRW in Verbindung mit § 24 Abs. 4 Satz 1 LDG NRW. Der von der Ermittlungsführerin angeführte wichtige Grund im Sinne von § 23 Abs. 9 VOFF NRW in Verbindung mit § 24 Abs. 4 Satz 3 LDG NRW sei nicht nachgewiesen. Es fehle an Anhaltspunkten für die im Schreiben geäußerte Annahme, eine Teilnahme des Klägers an den Zeugenvernehmungen beeinflusse deren Aussageverhalten. Zum einen sei zum Zeitpunkt der Ladung der Sachverhalt durch die benannten Zeuginnen auch schon Dritten zur Kenntnis gebracht worden; zum anderen fehle ein Hinweis in den Unterlagen der Disziplinarakte, dass die Zeuginnen gegenüber der Ermittlungsführerin oder dem stellvertretenden Leiter der Feuerwehr eine Teilnahme des Klägers an den Befragungen abgelehnt hätten. Durch diesen schwerwiegenden Eingriff in seine Verfahrensrechte sei ihm die Möglichkeit genommen worden, unmittelbar durch eigene Fragestellungen die ihn belastenden Zeugenaussagen zu hinterfragen und gegebenenfalls auf Widersprüche hinzuweisen. Jedenfalls sei die Beklagte verpflichtet gewesen, den seinerzeit mandatierten Rechtsbeistand T3. -T4. zu den Zeugenvernehmungen zu laden, was sie jedoch pflichtwidrig unterlassen habe. Dieses offenkundige Teilnahmerecht habe die Beklagte verwehrt, was einen weiteren elementaren Verstoß gegen rechtsstaatliche Prinzipien darstelle. Daraus folge in rechtlicher Hinsicht die Nichtberücksichtigung der beiden Zeugenaussagen im Zusammenhang mit dem Erlass der Disziplinarverfügung, die sich im Wesentlichen darauf stütze. Fehlerhaft sei des Weiteren, dass die Disziplinarverfügung vom 00.0.2020 auf den Ausführungen des Ermittlungsberichtes vom 00.0.2020 basiere. Das Ermittlungsverfahren sei bereits durch das Abfassen des ersten Ermittlungsberichtes vom 00.0.2019 und dessen Zustellung an den Kläger am 00.0.2019 abgeschlossen gewesen. Nach Verstreichen einer Einlassungsfrist bis Mitte 0.2019 hätte unmittelbar eine entsprechende Disziplinarverfügung erlassen werden müssen. Neue Sachverhalte und Erkenntnisse, die Anlass für die Abfassung des am 00.0.2020 neuen, erweiterten Ermittlungsberichts hätten liefern können, seien nicht ersichtlich. Offenkundig sei Zweck des weiteren Ermittlungsberichts die Heilung von immanenten Fehlern des ersten Ermittlungsberichts gewesen, insbesondere in Bezug auf Ausführungen zur Bemessung der Disziplinarmaßnahme, Schwere des Dienstvergehens und zu Milderungsgründen, die in der ersten Fassung nicht enthalten seien. Gerade die letztgenannten Punkte fänden jedoch in der streitbefangenen Disziplinarverfügung ihren Niederschlag. Solche „Reparaturarbeiten“ seien jedoch nicht zulässig und müssten zur Aufhebung der Disziplinarmaßnahme führen. In materieller Hinsicht habe er sich keines Dienstvergehens gemäß § 20 Abs. 2 c LVO FF (a. F.) in Verbindung mit § 184i Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Zwischen der Aussage der Zeugin I. in ihrem Schreiben vom 22. September 2017, dass seine beiden Hände bis zu ihren Po geglitten seien und der Interpretation der Ermittlungsführerin, dass er der Zeugin I. mit beiden Händen an den Po gefasst habe, bestünden signifikante Unterschiede. Es fehle auch an der gebotenen Ermittlungstiefe, weil aus der schriftlichen Aussage, wonach sich die Zeugin I. im Zeitpunkt des Vorfalles in einem Gespräch befunden haben will, auf die Anwesenheit einer weiteren Person zu schließen sei, die ermittelt und ggf. hätte befragt werden können. Bemühungen in diese Richtung habe die Ermittlungsführerin jedoch nicht unternommen. Mangels Verbrechenscharakter im Sinne von § 20 Abs. 2a LVO FF (a .F.) und mangels eines Strafantrages der Zeugin I. gem. § 184i Abs. 3 StGB fehle der Nachweis der Begehung einer Straftat, der auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht habe erbracht werden können. Das Ansprechen sexueller Themen und sexualbezogener Witze bzw. die Vornahme sexuell kompromittierender Aussagen, vornehmlich in der G1. , sei nie explizit gegenüber der Zeugin I. erfolgt. Sonstige Bemerkungen in geselliger Runde seien nie zielgerichtet mit belästigendem Charakter ihr gegenüber abgegeben worden. Die Zeugin I. werde von anderen Zeugen als „dünnhäutig“ bezeichnet. Gerade andere Zeuginnen hätten bekundet, von ihm, dem Kläger, nicht belästigt worden zu sein. Er bestreite, im Jahr 2013 die Brüste der Zeugin N. angefasst zu haben. Die Ermittlungsführerin habe die Ermittlungen voreingenommen zu seinen Lasten geführt. Deutliches Indiz in diese Richtung sei die Ermahnung der Ermittlungsführerin zur Wahrheitspflicht an die Zeugen, die ihn entlastende Aussagen vorgenommen hätten. Entsprechende Hinweise im Falle von ihn belastenden Aussagen ließen sich den Protokollniederschriften nicht entnehmen. Dies sei im Kontext zu würdigen, dass ihn die Ermittlungsführerin – wie bereits vorgetragen – ohne hinreichende Grundlage von der Befragung der Zeuginnen ausgeschlossen habe. Der in zeitlicher Hinsicht nicht näher konkretisierte Vorfall werde zudem durch die nachvollziehbare Aussage der Zeugin K2. widerlegt. Der Vorwurf, im Rahmen einer Orchesterreise nach S. vom 00. bis 00.0.2013 die Zeugin N. im Bereich der Brusthöhle berührt zu haben, sei ebenfalls nicht nachgewiesen worden. Es fehle schon an einer hinreichenden Sachverhaltsaufklärung, weil die Ermittlungsführerin es versäumt habe, nach Personen zu fragen, die sich zum Zeitpunkt des Vorfalles in unmittelbarer Nähe zur Zeugin und zu ihm befunden hätten. Denn das Ereignis habe offenkundig in aller Öffentlichkeit stattgefunden, so dass andere Personen etwas mitbekommen haben müssten. Die Zeugin K2. jedenfalls habe ausgesagt, im Zusammenhang mit dem Notenständer keine offene Knopfleiste gesehen zu haben. Das Nachstellen der Situation im Rahmen des Ermittlungsverfahrens sei insoweit unergiebig. Mit seinen Fingern sei er auch nicht den Rücken der Zeugin N. herauf- und heruntergekrabbelt. Wiederum fehle es an einer umfassenden Sachverhaltsaufklärung durch die Ermittlungsführerin, weil der Vorfall sich erneut in aller Öffentlichkeit abgespielt habe. Eine Frage nach etwaigen weiteren Zeugen der Angelegenheit sei aber ausgeblieben, was zu einer Situation Aussage gegen Aussage führe. Es bleibe bei dem Schema der Ermittlungsführung, wonach Aussagen vermeintlicher Opfer in sich schlüssig und glaubwürdig seien, seine Einlassungen dagegen als Schutzbehauptungen zurückgewiesen würden. Der von der Zeugin N. erhobene Vorwurf, er habe ihr am 00.0.2017 mit der Hand an den Po gefasst, weise wiederum eine zuspitzende Formulierung der Ermittlungsführerin auf, die ihre Voreingenommenheit manifestiere. Wiederum dürften zwischen der Formulierung im Ermittlungsbericht „mit dieser Hand an den Po gefasst“ und der schriftlichen Aussage der Zeugin N. „Hand landete schließlich auf meinem Po“ wesentliche Unterschiede liegen. Ein intensives Anfassen des Gesäßes sei zudem gar nicht möglich gewesen, weil sich der Kläger nach Einlassung der Zeugin N. bereits in einer Bewegung weg von ihr befunden haben soll. Im Übrigen würden die bereits an anderer Stelle zu § 184i Abs. 1 StGB gemachten Ausführungen hier Platz greifen. Gegen die Annahme „schweres Dienstvergehen in zwei unabhängigen Fällen“ spreche, dass die Beklagte bis heute keine vorläufige Anordnung von Disziplinarmaßnahmen ausgesprochen habe. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 00.0.2020 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Im Rahmen ihrer Erwiderung macht die Beklagte folgendes geltend: Zwar könne sich eine überlange Dauer bei solchen Disziplinarmaßnahmen als Milderungsgrund auswirken, die bei Fortbestand des Ehrenbeamtenverhältnisses der Pflichtenmahnung dienten. Unabhängig davon, dass hier eine Dauer von 28 Monaten angesichts der Vielzahl zu vernehmender Zeugen nicht als überlang zu bewerten sei, liege hier ein endgültiger Vertrauensverlust vor, der durch Zeitablauf nicht wieder hergestellt werden könne. Daran ändere eine lange Verfahrensdauer nichts. Zudem habe der Kläger zur Länge der Verfahrensdauer beigetragen, weil er zur Einleitungsverfügung erstmalig am 00.0.2018 Stellung genommen habe und die Frist, sich zum Ermittlungsbericht vom 00.0.2020 Stellung zu nehmen, auf seinen Wunsch hin um zwei Wochen verlängert worden sei, ohne das dann eine Stellungnahme erfolgt sei. Die Beklagte habe über die Ereignisse Stillschweigen bewahrt. Vielmehr gebe es Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger selbst mit Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr über die Vorfälle gesprochen habe. Auch verkehre er weiterhin in der sog. G1. , wo er mit seinen Kameraden über die Angelegenheiten spreche. Die Zuständigkeit des Disziplinarvorgesetzten gelte bis zur Ausübung des Vorbehaltes, der im 0.2020 durch den Hauptverwaltungsbeamten ausgesprochen worden sei, als auf den Leiter der Feuerwehr übertragen. Seinerzeit habe dieser Disziplinarvorgesetzte bei den Zeugenvernehmung durch die bestellte Ermittlungsführerin auch zugegen sein dürfen, weil er die Ermittlungen auch selbst hätte durchführen können. Zudem nehme er weder eine neutrale Stellung ein noch lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, über die von den Zeugen getätigten Aussageninhalte objektiv zu urteilen. Für die Anhörung des Vertrauensmannes sei weder eine besondere Form vorgeschrieben noch müsse dieser über die konkreten Vorwürfe im Disziplinarverfahren informiert werden. Seine Funktion erschöpfe sich in einer Stellungnahme zur Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen, was sich auch aus dem Anschreiben vom 00.0.2018 an ihn ergebe, wonach er gebeten worden sei, sich zu dem sonstigen Verhalten des Klägers innerhalb und außerhalb des Dienst zu äußern. Wenn § 23 Abs.3 VOFF NRW vorgebe, dass der Vertrauensmann „im Zuge der Ermittlungen“ gehört werden solle, so sei das von der Klägerseite formulierte Postulat einer Anhörung erst nach Abschluss der Ermittlungen gerade nicht erforderlich. Der partielle Ausschluss des Klägers von den Zeugenvernehmungen ist von der Ermittlungsführerin ermessensfehlerfrei vorgenommen worden. Ihre Annahme, die Teilnahme des Klägers an den Vernehmungen der beiden Zeuginnen (gemeint sind die Hauptzeuginnen I. und N. ; Anm. des Einzelrichters) hätte diese psychisch beeinträchtigen und ihr Aussageverhalten beeinflussen können, was den Ermittlungszweck hätte gefährden können, sei nicht zu beanstanden. So habe die Zeugin I. schon in ihrem Schreiben an den Leiter Feuerwehr vom 00.0.2017 aus Scham eine Äußerung des Klägers nicht wiedergeben können. Ihre psychische Belastung sei in ihrer Vernehmung spürbar gewesen. Anlässlich des Beweistermins am 00.0.2019 sei der psychische Druck, unter dem die Zeugin N. gestanden habe, erkennbar gewesen, insbesondere durch die verbale Auseinandersetzung gegen Ende des Termins, bei welcher der Kläger lauter geworden sei und die Zeugin mit den Tränen zu kämpfen gehabt habe. Zwar habe der Bevollmächtigte des Klägers ebenfalls nicht an den vorbenannten Zeugenvernehmungen teilgenommen, jedoch sei ihm die jeweilige Teilnahme keinesfalls verwehrt worden. Der Ausschluss habe sich nur auf den Kläger persönlich bezogen. Im Übrigen fehle es an der Kausalität, weil dem Kläger bei Annahme eines etwaigen Verfahrensfehlers keine unzumutbaren Nachteile entstanden seien. Ihm seien beide Vernehmungsprotokolle über seinen Bevollmächtigten zugeleitet worden, wodurch ihm die Möglichkeit eröffnet worden sei, mit nur geringer Verzögerung auf den Vortrag der Zeuginnen zu reagieren und evtl. ergänzende Beweisanträge zu stellen. Ein etwaiger Verstoß gegen das Recht auf Beweisteilhabe wäre daher im behördlichen Disziplinarverfahren geheilt worden. Die Abänderung des Ermittlungsberichtes sei möglich gewesen, was schon daraus folge, dass nach einer Stellungnahme des Betroffenen im Rahmen seiner Anhörung nach § 31 Abs. 1 LDG NRW bei begründeten Einwänden noch weitere Ermittlungen hätten aufgenommen werden können. Die Prüfung des Ermittlungsergebnisses habe ergeben, dass die entscheidungserheblichen Sachverhalte anhand der alten Bestimmungen der Laufbahnverordnung der Freiwilligen Feuerwehr des Landes Nordrhein-Westfalen zu bewerten gewesen seien. Eine Anpassung sei erforderlich gewesen, weil die Würdigung in der vorherigen Fassung des Ermittlungsberichtes anhand der neuen Verordnung erfolgt sei. Rechte des Klägers seien dadurch nicht tangiert worden, zumal ihm erneut eine einmonatige Äußerungsfrist eingeräumt worden sei, die auf seinen Antrag hin verlängert worden sei. Die vorstehenden Ausführungen zeigten zudem auf, dass eine Pflicht, unverzüglich nach Ablauf der (ersten) Frist zur Stellungnahme eine Disziplinarverfügung zu erlassen, nicht bestehe. Die Sachverhaltsfeststellungen und ihre disziplinarrechtliche Würdigung seien nicht zu beanstanden. Zur Überzeugung des Disziplinarvorgesetzten stehe fest, dass der Kläger ein innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 21 VOFF NRW bzw. LVO FF (a. F.) begangen habe, indem er rechtswidrig und schuldhaft Straftaten gegen zwei andere Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr begangen und mehrfach gegen die allgemeine Ordnung verstoßen habe. In der mündlichen Verhandlung hat der Einzelrichter Beweis erhoben durch Zeugenvernehmungen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig, insbesondere als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. VwGO statthaft, und auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 00.0.2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rechtsgrundlage für den Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr ergibt sich aus § 20 in Verbindung mit § 21 Abs. 3 der Verordnung über das Ehrenamt in den Freiwilligen Feuerwehren im Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 2017 (VOFF NRW). Der Einzelrichter legt die am 27. Mai 2017 in Kraft getretene VOFF NRW zugrunde, weil zugleich die Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr vom 1. Februar 2002 (LVO FF) ohne Übergangsregelung außer Kraft getreten ist und zudem in rechtlicher Hinsicht keine Unterschiede bestehen, vgl. insbesondere § 20 LVO FF zum Dienstvergehen. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Die vom Kläger erhobenen Rügen im Ermittlungsverfahren greifen allesamt nicht durch. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Verfahrensdauer es nicht rechtfertigt, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts abzusehen, wenn diese Maßnahme wegen eines endgültigen Vertrauensverlustes geboten ist. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2010 – 2 B 5/10 –, juris 2. Orientierungssatz und Rn. 4. Bei dem Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr handelt es sich ebenfalls nicht um eine Disziplinarmaßnahme, die bei Aufrechterhaltung des Ehrenbeamtenverhältnisses der Pflichtenmahnung dienen soll. Die Teilnahme des Disziplinarvorgesetzten an dem Ermittlungsverfahren, insbesondere bei Zeugenvernehmung, ist unproblematisch möglich, weil er als Herr des Verfahrens jederzeit in die Ermittlungen eingreifen kann und von ihm beauftragte Personen seinen Weisungen unterliegen. Wittkowski in: Urban/Wittkowski, BDG, Kommentar, 2. Auflage 2017, § 21 Rn. 4 f. Die Anhörung der Vertrauensperson hat nach § 23 Abs. 3 VOFF NRW nur „im Zuge der Ermittlungen“ zu erfolgen, was im vorliegenden Fall erfolgt ist. Der Ausschluss der Teilnahme des Klägers an den Vernehmungen der Zeuginnen I. und N. findet seine Rechtsgrundlage in § 23 Abs. 9 VOFF NRW in Verbindung mit § 24 Abs. 4 Satz 3 LDG NRW. Die danach erforderlichen wichtigen Gründe werden in Satz 5 näher umschrieben. Dazu zählen insbesondere die Gefährdung des Zwecks der Ermittlungen und der Schutz der Rechte Dritter. Tatsächliche Anhaltspunkte für die von der Beklagten getroffene Entscheidung bieten bereits die an den Disziplinarvorgesetzten gerichteten, von diesem am 00.0.2018 aktenkundig gemachten Bitten der beiden Zeuginnen, den Kläger von ihren Vernehmungen auszuschließen, weil sie Angst vor ihm hätten. Der am 00.0.2019 durchgeführte Beweistermin hält im Protokoll eine wörtliche Auseinandersetzung fest, bei der der Kläger lauter geworden sei und die Zeugin N. mit den Tränen gekämpft habe, was zur Beendigung der Inaugenscheinnahme geführt habe. Im Übrigen hat die Beklagte sog. Verfahrensermessen ausgeübt, für das die Begründungspflichten des § 39 Abs. 1 VwVfG NRW nicht gelten. Für die Annahme eines Ausschlusses des seinerzeit Bevollmächtigten des Klägers, an den Vernehmungen der Zeuginnen teilzunehmen, bestehen keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte. Die Überarbeitung des Ermittlungsberichts stellt keinen Verstoß gegen § 23 Abs. 9 VOFF NRW in Verbindung mit § 31 LDG NRW dar, weil die Anhörungsrechte des Klägers gewahrt worden sind. Die in den Vorbemerkungen zu seinen Verfahrensrügen zum Ausdruck gebrachte Verwunderung des Klägers, warum die Beklagte trotz der Annahme eines schweren Dienstvergehens keine vorläufige Anordnung von Disziplinarmaßnahmen ausgesprochen habe (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 2 VOFF NRW), ist irrelevant. Für die im Ermessen der Ermittlungsbehörde stehenden vorläufigen Disziplinarmaßnahmen bestand zunächst keine offenkundige Notwendigkeit, weil der Kläger auf Anraten des Disziplinarvorgesetzten seit 0.2017 freiwillig von einer Teilnahme an den Proben, Veranstaltungen und sonstigen Aktivitäten des Musikzuges abgesehen hat. Auf seine Ankündigung, im 0.2021 wieder an den Proben teilnehmen zu wollen, hat die Beklagte mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung (gesonderte Verfügung vom 14. Juni 2021) reagiert, die Gegenstand des inzwischen abgeschlossenen Eilverfahrens mit dem Geschäftszeichen 26 L 1435/21 gewesen ist. Die angeordnete Disziplinarmaßnahme ist jedoch materiell rechtswidrig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 VOFF für den Ausspruch des Ausschlusses aus der Freiwilligen Feuerwehr liegen nicht vor. Nach § 21 Abs. 3 Satz 1 VOFF NRW ist bei schweren Dienstvergehen im Regelfall der Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr auszusprechen. Als schweres Dienstvergehen hat die Beklagte die hier alleine in Betracht kommende Fallgruppe des Abs. 2 Nr. 3 VOFF NRW angenommen. Danach erforderliche vorsätzliche Straftaten gegen andere Feuerwehrangehörige sind dem Kläger nicht mit dem erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Ob ein Dienstvergehen erwiesen ist, entscheidet das Gericht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO enthält keine generellen Maßstäbe für den Aussage- und Beweiswert einzelner zum Prozessstoff gehörender Beweismittel, Erklärungen und Indizien. Insbesondere besteht keine Rangordnung der Beweismittel; diese sind grundsätzlich gleichwertig. Die Verwaltungsgerichte müssen den Aussage- und Beweiswert der verschiedenen Bestandteile des Prozessstoffes nach der inneren Überzeugungskraft der Gesamtheit der in Betracht kommenden Erwägungen bestimmen. Sofern keine gesetzlichen Beweisregeln bestehen, ist das Gericht bei der Würdigung der verschiedenen Bestandteile des Prozessstoffes lediglich an Logik (Denkgesetze) und Naturgesetze gebunden und muss gedankliche Brüche und Widersprüche vermeiden. Aufgrund der gesamten Beweislage hat das Gericht zu prüfen, ob es von der Tat und der Schuld des Beamten voll überzeugt ist. Die Mitglieder des Gerichts dürfen keine vernünftigen Zweifel an der Schuld haben. Andernfalls gilt der Grundsatz "in dubio pro reo". Die Überzeugung des Gerichts muss sich auf einen konkreten, bestimmten Geschehensablauf richten. Die Beweislast trägt die verfolgende Behörde. Vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15. Juli 2009 – 10 L 353/06 –, juris Rn. 37 m.w.N. Im Ausgangspunkt hat die Beklagte zu Recht nur die unter Nr. 1 und Nr. 6 der Einleitungsverfügung vom 00.0.2018 bzw. der Disziplinarverfügung vom 00.0.2020 formulierten Vorwürfe als strafbare sexuelle Belästigungen gemäß § 184i StGB bezeichnet. Denn nur das Anfassen des Gesäßes im 0.2017 gegen den Willen der Zeugin I. und das Anfassen des Gesäßes am 00.0.2017 gegen den Willen der Zeugin N. würden im Falle eines Nachweises den Tatbestand dieser materiellen Strafnorm erfüllen. Voraussetzung gemäß § 184i Abs. 1 StGB ist nämlich, dass eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt wird. Beim Vorwurf zu Nr. 2 fehlt bereits das Merkmal der körperlichen Berührung. Bei den im Jahr 2013 zu verortenden Vorwürfen zu Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5 ist zu konstatieren, dass im jeweiligen Zeitpunkt des Tatgeschehens ihre Strafbarkeit noch nicht gesetzlich bestimmt gewesen ist (§ 1 StGB). Denn die nach § 184i StGB strafbewehrte sexuelle Belästigung wurde erstmals mit Wirkung vom 10. November 2016 in den Kodex des StGB aufgenommen. Zunächst ist der Nachweis einer sexuellen Belästigung zum Nachteil der Zeugin I. nicht erbracht worden. In ihrer schriftlichen Anzeige unter dem 00.0.2017 hat die Zeugin angegeben, der Kläger habe sie zuletzt im 0.2017 in der Probenpause berührt. Er habe plötzlich hinter ihr gestanden, auf ihre Schulter getippt und beide Hände den Rücken herunter bis zu ihrem Po gleiten lassen. Sie selbst sei gerade in einem Gespräch vertieft und überrascht gewesen. In ihrer Vernehmung am 00.0.2018 im Rahmen des gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahrens ist dieser Vorfall an keiner Stelle im Protokoll thematisiert worden. Das Ergebnis der gerichtlichen Beweisaufnahme lässt eine tragfähige Schlussfolgerung auf das dem Kläger zum Vorwurf gemachte strafbewehrte Verhalten nicht zu. Schon die zeitliche Einordnung der Zeugin I. , der Vorfall im Probenraum habe sich in der Zeit 2015/2016 ereignet, begründet erhebliche Zweifel am Tatgeschehen. Diese Zweifel werden durch die weitere Aussage der Zeugin, ob der Kläger ihren Po berührt habe, wisse sie heute nicht mehr, erhärtet. Wenn die Zeugin nach dem in Nr. 1 der Einleitungs- bzw. Disziplinarverfügung formulierten Vorwurf die Situation als belastend beschreibt und das Ganze – ggf. in Verbindung mit den weiter geschilderten Vorgängen – mit einem schweren Einschnitt für sie verbunden gewesen sein soll, so hätte es nahe gelegen, dass sich die Zeugin genauer an die Begebenheit erinnert. Nach ihrer Einlassung hat sie schließlich psychische Hilfe bei einer Beratungsstelle in W1. in Anspruch genommen und im Anschluss daran gemeinsam mit der Zeugin N. eine Beratungsstelle in F1. aufgesucht. Nach dem von der Zeugin I. in der Beweisaufnahme gewonnenen Eindruck ist sie auch intellektuell in der Lage gewesen, eine konkretere Aussage zu machen. So hat sie die mit ihrem Eintritt in den Musikzug im Jahr 2010 verbundene Situation in allen Stadien ihrer Befragung weitaus stringenter vorgetragen, obwohl dieser Vorfall viel länger zurückliegt als die Begegnung mit dem Kläger im Probenraum. Es kann auch nicht angenommen werden, dass die Klägerin aufgrund der geschilderten Berührung bis heute psychisch nicht in der Lage ist, detailliert über das Geschehen zu berichten. Sie selbst gibt in der gerichtlichen Zeugenvernehmung an, heute über die Angelegenheit hinweg zu sein und keine Angst mehr zu haben. Der Nachweis einer sexuellen Belästigung zum Nachteil der Zeugin N. ist ebenfalls nicht erbracht worden. Zwar ist die zeitliche Einordnung des Ereignisses im Zusammenhang mit den Vorbereitungen (Aufbauphase) eines Konzertes des Musikzuges in F. in allen Phasen der Schilderungen durch die Zeugin plausibel. Auch ihrer weiteren Einlassung, dass es zunächst eine unbeabsichtigte körperliche Berührung gegeben habe, an der der Kläger und sie beteiligt gewesen sei, und der Kläger sich deswegen bei ihr entschuldigt habe, kann gefolgt werden. Aufgrund der konkreten Situation in der Aufbauphase kann jedoch nach der gerichtlichen Zeugenvernehmung ein anderer, für den Kläger entlastender Kausalverlauf nicht ausgeschlossen werden. In Übereinstimmung mit der Zeugenaussage hat der Kläger im Ermittlungsverfahren angegeben, die Zeugin N. und er hätten eng beieinandergesessen. Beide hätten zusammen aufgebaut. Wahrscheinlich habe er gesagt, „rutsch mal vor“ oder „geh mal zur Seite“. Er habe ihr aber nicht an den Po gefasst. Das Gegenteil kann zur Überzeugung des Einzelrichters nicht mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt werden. Denn die Zeugin N. erwähnt in ihrer Aussage, dass während der Aufbauphase in F. Trubel geherrscht habe und zwischen der Entschuldigung durch den Kläger und dem Spüren der Hand eine Zeitspanne gelegen habe, deren Länge sie nicht mehr genau beschreiben könne. Auch wenn sie den Zeitraum als kurz bewertet, sie nach dem Umdrehen den Kläger wahrgenommen habe, der in räumlicher Hinsicht als nächste Person zu ihr gestanden habe, und sie selbst die zu ihrem Gesäß hinuntergleitende Hand eindeutig dem Kläger zuordne, kann ein anderer Kausalverlauf, an dem der Kläger nicht beteiligt gewesen ist, nicht ernsthaft und zweifelsfrei ausgeschlossen werden. Dieser Ausschluss ist nicht nur theoretischer Natur, weil im Trubel die von der Zeugin geschilderte Berührung ohne Weiteres auch von einer anderen Person hätte ausgeführt werden können. Eine weitere Aufklärung der Abläufe ist ausgeschlossen, weil die Zeugin angegeben hat, dass während dieser Aufbausituation zwar einige Personen anwesend gewesen seien, sie allerdings nicht in der Lage sei, namentlich Zeugen zu benennen, die diesen Vorfall hätten sehen können. Selbst wenn einige der vom Einzelrichter vernommenen Zeugen von anderen Vorfällen berichtet haben, in denen der Kläger sich körperlich und/oder verbal übergriffig gezeigt habe, ersetzen diese Schilderungen nicht den erforderlichen Nachweis in der konkreten Situation, die dem Kläger unter der Nr. 6 der Einleitungs- bzw. Disziplinarverfügung zum Vorwurf gemacht wird. Nach alledem kommt es auf die vom Kläger geltend gemachte (strafrechtliche) Verjährung nicht mehr an. Fehlt es nach den vorstehenden Ausführungen jedoch am Tatbestand eines schweren Dienstvergehens gemäß § 21 Abs. 2 VOFF NRW, ist die daran anknüpfende Rechtsfolge gemäß Abs. 3 Satz 1, nämlich der von der Beklagten in ihrer angefochtenen Disziplinarverfügung angenommene Regelfall des Ausschlusses aus der Freiwilligen Feuerwehr bei zugleich erfolgter Verneinung einer Ausnahme vom Regelfall, nicht mehr tragfähig. Es kann dahinstehen, ob die verbliebenen „einfachen“ Verstöße nach der Beweisaufnahme als erwiesen zu werten sind. Jedenfalls tragen sie die von der Beklagten getroffene Entscheidung des Ausschlusses aus der Freiwilligen Feuerwehr schon deshalb nicht, weil es bereits an einer darauf abgestimmten Ermessensausübung gemäß § 22 Abs. 2 VOFF NRW fehlt. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Beklagte in ihrer Abwägung zum Ausschluss von Milderungsgründen zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass auch die Zeugin N. mittlerweile aus dem Musikzug ausgetreten sei (Disziplinarverfügung vom 00.0.2020, Seite 8 unten). In der gerichtlichen Zeugenvernehmung hat die Zeugin N. bekundet, keinesfalls ausgetreten, sondern vielmehr aus gesundheitlichen Gründen derzeit nicht in der Lage zu sein, ihr Instrument zu bespielen und deshalb pausiere. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. B e s c h l u s s: Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 € festgesetzt. G r ü n d e : Für den Streitgegenstand des Ausschlusses aus der Freiwilligen Feuerwehr war der gesetzliche Auffangwert festzusetzen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.