Leitsatz: 1. Die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens nach § 153 VwGO in Verbindung mit §§ 578 ff. ZPO setzt die substantiierte Geltendmachung eines Wiederaufnahmegrundes voraus. 2. An einer solchen substantiierten Darlegung eines Wiederaufnahmegrundes mangelt es, wenn mit der Wiederaufnahmeklage im Wesentlichen die inhaltliche Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung des Ausgangsverfahrens in Abrede gestellt wird. 3. Ein zeitlich nach rechtskräftigem Abschluss des Ausgangsverfahrens über die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente errichtetes ärztliches Gutachten stellt keinen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 580 Nr. 7 lit. b) ZPO dar. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die am 00.00.1966 geborene Klägerin ist Mitglied des beklagten Versorgungswerks. Sie war bis Ende Juli 2015 als Architektin abhängig beschäftigt. Mit Schreiben vom 8. Mai 2015 beantragte sie unter Vorlage diverser ärztlicher Bescheinigungen und Berichte die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente. Aus den beigefügten Unterlagen ergaben sich insbesondere ambulante sowie stationäre psychiatrische bzw. psychotherapeutische Behandlungen. In mehreren fachärztlichen Stellungnahmen wurde eine rezidivierende depressive Episode schwerer bzw. mittelgradiger Episode, eine Angststörung sowie eine emotional instabile Persönlichkeit vom Borderlinetypus diagnostiziert. In orthopädischer Hinsicht wurden degenerative Veränderungen des Achsskeletts sowie Arthrose des linken Kniegelenks bei im Vordergrund stehender psychischer bzw. psychosomatischer Situation festgestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Antrag nebst Anlagen Bezug genommen. Daraufhin holte der Beklagte ein psychiatrisches Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Prof. Dr. Dr. T. ein. Dieser stellte in seiner „Fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme gemäß Aktenlage“ vom 12. Juni 2015 Folgendes fest: Zu den Symptomen auf psychiatrisch-psychotherapeutischen Fachgebiet seien divergierende Diagnosen gestellt worden. Teilweise sei das Störungsbild als Angststörung, dann wieder als unspezifische sonstige Persönlichkeitsstörung oder als emotional instabile Persönlichkeitsstörung bezeichnet worden. Hochpotente Antidepressiva seien nach Aktenlage nur kurzfristig eingesetzt worden. Sinnvoll sei, mit einer neuen Medikation einen neuen Behandlungsversuch zu unternehmen. Zwei der drei stationären Therapien habe die Klägerin vorzeitig abgebrochen, oder sie habe aus disziplinarischen Gründen entlassen werden müssen. Die Maßnahmen seien in Abteilungen für Psychotherapie und Psychosomatik erfolgt. Anzuraten wäre eine vollstationäre Behandlungsmaßnahme in einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Einrichtung. Wegen dieser erfolgversprechenden Therapien seien die Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung der Beklagten noch nicht erfüllt. Wegen der Einzelheiten wird auf die gutachterliche Stellungnahme vom 12. Juni 2015 verwiesen. Auf Veranlassung des Beklagten erstattete der Arzt für Orthopädie und Sportmedizin Dr. I. eine fachorthopädische Stellungnahme vom 16. Juni 2015. Hiernach leidet die Klägerin unter den Folgen einer jugendlichen Aufbaustörung der Brustwirbelsäule sowie den Folgen einer linksseitigen Kniegelenksverletzung, die die Gehfähigkeit beeinträchtigt. Zu einer Berufsunfähigkeit führen diese Beeinträchtigungen nach Einschätzung des Arztes nicht; die Klägerin sei ohne weiteres in der Lage, Planungen von Bauwerken zu übernehmen oder beratend tätig zu sein. Ebenfalls auf Veranlassung des Beklagten erstellte der Internist Dr. N. eine fachinternistische Stellungnahme vom 27. Juni 2015. Nach seinen Feststellungen seien frühere Erkrankungen ausgeheilt bzw. – wie eine Schilddrüsenfehlfunktion oder ein Asthma Bronchiale – gut eingestellt und schränkten die Berufsfähigkeit der Klägerin nicht ein. Mit Bescheid vom 14. September 2015 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung verwies er darauf, dass nach dem Ergebnis der Gutachten eine Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung nicht angenommen werden könne. Die dagegen erhobene Klage der Klägerin vom 18. September 2015 (20 K 6348/15), in dessen Rahmen sie weitere ärztliche Stellungnahmen vorlegte, blieb im Ergebnis erfolglos. Das erkennende Gericht erhob über die bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen und deren Auswirkungen auf die berufliche Leistungsfähigkeit mit Beschluss vom 3. März 2017 Beweis durch Einholung eines Gutachtens des Prof. Dr. Dr. T1. , Direktor der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik der S. B. . Dieser stellte nach eigener psychiatrischer Untersuchung sowie testpsychologischer Zusatzuntersuchung in seinem psychiatrischen Gutachten vom 3. Juli 2017 fest, dass von einer aktuell bestehenden depressiven Episode bei der Klägerin nicht auszugehen sei, da weder eine Verminderung des Antriebs oder der affekten Modulationsfähigkeit noch ein deutlicher Verlust von Interessen auffällig seien. Eine sichere Diagnosestellung sei jedoch nicht möglich. Nach den Ergebnissen der testpsychologischen Zusatzuntersuchung sowie auf Grund der ambulanten Untersuchung bestünden nämlich deutliche Hinweise auf Aggravationstendenzen. Weiter hieß es in seinen Ausführungen: Sollten die von der Klägerin vorgebrachten Beschwerden zutreffen, werde sie über eine Stabilisierung ihres Zustandes mittels adäquater Behandlungsmaßnahmen in der Lage sein, ihre Tätigkeit als Architektin auszuüben. Planende, prüfende und gestaltende Arbeiten vom Schreibtisch aus seien ihr vollschichtig möglich. Die Klägerin trat den Inhalten und Ergebnissen des gerichtlich eingeholten Gutachtens im Einzelnen entgegen und führte insbesondere aus, der Sachverständige Prof. Dr. Dr. T1. versuche, sie als Simulantin, Lügnerin und theatralische Schauspielerin zu diffamieren. Da die Assistenzärztin nicht ausreichend vorbereitet gewesen sei, sei sie – die Klägerin – wütend und verzweifelt gewesen und habe dies auch zum Ausdruck gebracht. Sie sei in einer Situation des „Nicht-Gesehen-Werdens“ und „Nicht-Gehört-Werdens“ aggressiv geworden, um nicht in eine noch tiefere Depression zu verfallen. Sämtliche Testungen hätten negative Leistungsbilder und schwerwiegende Fähigkeitseinschränkungen aufgezeigt. Die Schlussfolgerungen im Gutachten seien überwiegend nicht nachvollziehbar, widersprüchlich und unzutreffend. Die Objektivität und Unbefangenheit des Sachverständigen sei anzuzweifeln. Der Sachverständige erstellte daraufhin unter dem 14. Januar 2018 eine ergänzende psychiatrische Stellungnahme, in der er auf die seitens der Klägerin geäußerte Kritik an seinem Gutachten einging. Auch gegen Inhalt, Methodik und Ergebnis dieses Gutachtens erhob die Klägerin Bedenken. Sie monierte namentlich, dass der Gutachter gesicherte Diagnosen dreier hochspezialisierter Fachkliniken sowie der fachärztlichen Behandler ignoriere bzw. leugne. Für eine schlechte Prognose zur Berufsfähigkeit seien ausschlaggebend die Vielzahl ihrer psychischen und physischen Erkrankungen, die gescheiterten Therapieversuche, die negativistische Sicht auf sich und andere, therapieresistente und unflexible Denk- und Verhaltensweisen, ein „Schwarz-Weiß-Denken“, ihr sozialer Rückzug und Interessenverlust sowie in Krisenphasen Suizidgedanken und paranoides Denken. Auf Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2018, in welcher der Sachverständige seine Gutachten ergänzend erläuterte, wies das erkennende Gericht die Klage der Klägerin ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Klägerin stehe gegen den Beklagten kein Anspruch auf Bewilligung der beantragten Berufsunfähigkeitsrente zu. Es lasse sich nach der Beweisaufnahme nicht feststellen, dass die Klägerin auf Dauer berufsunfähig sei. Ihr sei es nicht unmöglich, eine Tätigkeit als Architektin im oben beschriebenen Sinne auszuüben. Der gerichtliche Sachverständige sei in seinem Gutachten vom 3. Juli 2017 nebst ergänzender psychiatrischer Stellungnahme vom 14. Januar 2018 zu dem Ergebnis gelangt, dass von einer zum Untersuchungszeitpunkt bestehenden depressiven Episode nicht auszugehen sei, eine sichere Diagnosestellung im Hinblick auf insbesondere in der testpsychologischen Zusatzuntersuchung zu Tage getretenen Hinweise auf Aggravationstendenzen jedoch nicht möglich sei. Auch wenn die psychischen Beschwerden der Klägerin zuträfen, seien diese adäquat behandelbar, mit der Folge, dass die Klägerin in der Lage sei, eine vollschichtige Tätigkeit als Architektin jedenfalls am Schreibtisch auszuüben. In seiner ergänzenden psychiatrischen Stellungnahme vom 14. Januar 2018 habe er an der Einschätzung einer Aggravation bezüglich der depressiven Symptomatik festgehalten. In der Befragung in der mündlichen Verhandlung habe er seine Diagnosen erläutert und bestätigt. Allerdings habe er darauf hingewiesen, dass ihm die Aggravationstendenzen eine klare Diagnose erschwerten, zumal die Aggravation deutlich hervorgetreten sei. Es liege nahe, dass sie krankheitsbedingt sei. Das Krankheitsbild könne gut behandelt werden. Das Ergebnis der außerordentlich detaillierten Gutachten des Sachverständigen sowie der ergänzenden Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung sei plausibel und nachvollziehbar. Es beruhe auf einer sorgfältigen Auswertung der von der Klägerin eingereichten ärztlichen Befunde sowie einer eigenen umfassenden Untersuchung und fachärztlichen Einschätzung. Soweit die Schwere der depressiven Erkrankung anders eingeschätzt worden sei bzw. andere Ärzte darüber hinausgehende Diagnosen gestellt hätten, habe er diese Divergenzen schriftlich und mündlich verdeutlicht. In der mündlichen Verhandlung habe der Sachverständige ebenfalls erläutert, dass sich Krankheitsbilder verändern könnten und zudem, dass die Bewertung seelischer Erkrankungen durch unterschiedliche Ärzte auch unterschiedlich ausfallen könne. Die Hinweise auf Aggravationstendenzen habe der Sachverständige nachvollziehbar an den Erhebungen in der testpsychologischen Zusatzuntersuchung festgemacht. In dem Bericht über die testpsychologische Zusatzuntersuchung seien diese Anzeichen näher beschrieben worden. In diese Darstellung fügten sich die Ausführungen des Sachverständigen stimmig ein. Insbesondere sei der Sachverständige detailliert auf die Einwände des Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingegangen und habe nachgewiesen, dass der Eindruck der Aggravation auf Grund der nach wissenschaftlichen Standards erfolgten Untersuchungen entstanden sei. Auch im Übrigen habe sich der Sachverständige mit den Beanstandungen der Klägerin befasst und eingehend beschrieben, auf welche Weise und aus welchen Gründen er zu seinen Untersuchungsergebnissen gelangt sei. Dies sei – in ebenfalls schlüssiger und gründlicher Form – auch in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 14. Januar 2018 erfolgt. Mit den weiteren ärztlichen Befunden habe sich der Sachverständige auseinander gesetzt. Er habe überdies überzeugend dargelegt, dass zur erfolgreichen Behandlung der psychischen Beschwerden pharmakologische und therapeutische Maßnahmen zur Verfügung stünden, die bislang nicht ergriffen worden seien. Hierzu gehöre insbesondere die Behandlung in einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Fachklinik, in der eine Optimierung der medikamentösen Therapie in Kombination mit einer Psychotherapie möglich sei, und zwar durch einen stationären Aufenthalt von mehreren Wochen. Die erkennende Kammer führte aus, sie sehe keinen Anlass, an den Feststellungen des Sachverständigen zu zweifeln. Er habe seine Aufgabe, dem Gericht besondere Erfahrungssätze und Kenntnisse seines Fachgebiets zu vermitteln und auf Grund seiner besonderen Fachkenntnisse Schlussfolgerungen für den hier zu beurteilenden Sachverhalt zu ziehen, erfüllt. Insbesondere habe er überzeugend dargelegt, dass seine Untersuchungen wie auch die seiner Hilfskräfte nach dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft durchgeführt worden seien und hierauf ebenso seine gutachterlichen Stellungnahmen beruhten. Diesbezüglich stellte die erkennende Kammer fest, dass die bei der Klägerin vorliegenden psychischen Beschwerden eine dauerhafte Berufsunfähigkeit nicht begründeten. Die demgegenüber vorgebrachten Einwände der Klägerin griffen nicht durch. Nicht nachvollziehbar sei bereits der Vorwurf, der Sachverständige wolle sie als Simulantin und Lügnerin diffamieren. Der Sachverständige habe – ausgehend vom Gutachtenauftrag des Gerichts – seine Beurteilung auf eingehende Untersuchungen gegründet. Für ihn bestehe keine Veranlassung, die Klägerin herabzuwürdigen. In seinen gutachterlichen Ausführungen fänden sich solche Vorhalte nicht. Vielmehr seien seine Ergebnisse stets schlüssig begründet, namentlich auch der Hinweis auf Aggravationstendenzen. Insofern stelle der Einwand der Klägerin lediglich eine eigene Bewertung der Feststellungen des Sachverständigen dar, die nicht geeignet sei, diese in Frage zu stellen. Soweit die Klägerin auf divergierende Befunde ihrer behandelnden Ärzte verweise, habe der Sachverständige Prof. Dr. Dr. T1. – wie oben ausgeführt – hierzu umfänglich Stellung genommen. Teilweise stimmten die Diagnosen des Sachverständigen mit jenen der behandelnden Ärzte überein. Soweit sich Differenzen ergäben, hingen diese mit unterschiedlichen Untersuchungssituationen und/oder abweichenden Bewertungen sowie namentlich der Einschätzung der Aggravation zusammen, aber auch mit den psychischen Erkrankungen typischerweise innewohnenden Schwankungen. Die menschliche Psyche sei kein fixes Untersuchungsobjekt, bezüglich dessen eine einmal erfolgte Diagnoseerhebung zu jedem beliebigen Zeitpunkt reproduzierbar sei. Entsprechend schwierig sei die Klärung von Art und Ausmaß der genauen beeinträchtigenden Auswirkungen einer seelischen Erkrankung. Wenn die behandelnden Ärzte diese Auswirkungen anders als der gerichtliche Sachverständige einschätzten, möge dies auch darauf zurückzuführen sein, dass ihnen die satzungsrechtlichen Grundlagen für die Annahme einer Berufsunfähigkeit im Gegensatz zum gerichtlichen Sachverständigen nicht vertraut seien. Vor dem Hintergrund der Überzeugungsbildung, die der beauftragte Sachverständige dem erkennenden Gericht vermittelt habe, kam die erkennende Kammer zu der Einschätzung, es habe keiner weiteren Aufklärung des Sachverhalts bedurft. Die Einholung weiterer Gutachten, insbesondere des von der Klägerin angeregten Obergutachtens, dränge sich dem Gericht nicht auf, weil die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. T1. sowie seine mündlichen Erläuterungen auf Grund der vorstehenden Ausführungen ihren Zweck erfüllten, dem Gericht die erforderliche Sachkunde zu vermitteln. Es sei auch nicht erkennbar, dass ein weiterer Sachverständiger über bessere Erkenntnisse zur Beurteilung der Rechtsfrage der Berufsfähigkeit der Klägerin verfügte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakte 20 K 6348/15 Bezug genommen. Den Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil vom 22. Oktober 2018 zuzulassen, verwarf das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 14. März 2019 (17 A 596/19) als unzulässig. Das Urteil der erkennenden Kammer erwuchs in Rechtskraft. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen führte zur Begründung des vorgenannten Beschlusses aus, der Antrag sei unzulässig, da er den Anforderungen an die Darlegung der Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden solle, nicht genüge. Weder sei das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils hinreichend dargelegt, da die Ausführungen der Klägerin die diesbezüglichen Ausführungen der erkennenden Kammer vollends übergingen. Noch sei der ebenfalls geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dargelegt; das Vorbringen führe nicht auf eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör. Mit Schreiben vom 1. Juli 2019 beantragte die Klägerin gegenüber dem Beklagten erneut die Bewilligung einer Berufsunfähigkeitsrente, den sie mitsamt weiteren ärztlichen Bescheinigungen am 21. April 2020 förmlich einreichte. Unter dem 15. Juli 2020 beauftragte der Beklagte den Facharzt für Psychiatrie Dr. med. X. C. mit der Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand der Klägerin. In seinem psychiatrischen Gutachten vom 23. Februar 2022 kam Dr. C. auf Grundlage der vorliegenden Akten sowie einer persönlichen Untersuchung vom 11. Dezember 2020 zur Diagnose einer chronifizierten depressiven Störung mit rezivierenden, zum Teil nach Anamnese schweren, depressiven Phasen sowie einer schweren Persönlichkeitsstörung mit borderlinehaften, emotional-instabilen Zügen. In seiner zusammenfassenden Beurteilung heißt es unter anderem, mittlerweile liege eine ausgesprochen chronifizierte und komplexe psychiatrische Störung vor. Aus seiner Sicht habe sich seit der letzten Begutachtung im Rahmen eines Rentenverfahrens im Jahr 2019 keine durchgreifende Stabilisierung eingestellt. Er vertrete daher die Auffassung, dass sich die Einschätzung im letzten Gutachten aus dem Jahr 2019 bestätige und halte die Klägerin für nicht mehr in der Lage in irgendeiner Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt respektive selbständigen oder angestellten Tätigkeiten als Architektin nachzugehen. Nach seiner Auffassung hätten diese Gesundheitsstörungen bereits im Juli 2019 vorgelegen. Der Befund habe sich im Vergleich zu dem Vorgutachten nochmalig erheblich verschlechtert. Die festgestellte Aufhebung der Leistungsfähigkeit sei aufgrund der Dauer und Komplexität der psychiatrischen Erkrankungen dauerhafter Natur. Es bestehe nach klinischem Ermessen keine begründete Aussicht, dass sich zukünftig eine Veränderung ergeben werde. Die Klägerin werde auch nicht durch weitergehende Therapiemaßnahmen eine Verbesserung ihres Befindens und ihrer Leistungsfähigkeit erreichen. Mit Rentenbescheid vom 10. März 2021 bewilligte der Beklagte der Klägerin eine Berufsunfähigkeitsrente beginnend mit dem Monat Oktober 2019 in Höhe von monatlich 1.412,68 Euro. Am 9. April 2021 hat die Klägerin Klage erhoben, welche sich ursprünglich ausdrücklich gegen den Rentenbescheid vom 10. März 2021 gerichtet hat. Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin sodann im Wesentlichen aus, nach dem Rentenbescheid vom 10. März 2021 sowie dem dazugehörigen Gutachten vom 23. Februar 2021 sei erwiesen, dass eine Berufsunfähigkeitsrente bereits ab dem 1. August 2015 zu bewilligen gewesen sei. Sinngemäß beanstandet die Klägerin die inhaltliche Entscheidung der erkennenden Kammer, insbesondere die dortige Bewertung der gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. T1. im Verhältnis zu den durch sie eingebrachten ärztlichen Unterlagen sowie die Nichtzulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schriftsatzes der Klägerin vom 21. September 2021 Bezug genommen. Die Klägerin beantragt zuletzt, die Wiederaufnahme des Verfahrens 20 K 6348/15. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, der Gutachter Dr. C. sei in seinem Gutachten vom 23. Februar 2021 zu dem Ergebnis gekommen, dass die Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeit im Zeitpunkt der Begutachtung vorlägen. Insbesondere sei er zu dem Ergebnis gelangt, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin im Vergleich zu dem Vorgutachten nochmals erheblich verschlechtert habe. Nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Antragsverfahrens komme eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht in Betracht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte des hiesigen Verfahrens und des Verfahrens 20 K 6348/15 sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. Entscheidungsgründe: A. Der Einzelrichter war zur Entscheidung berufen, nachdem ihm das Verfahren mit Beschluss der Kammer vom 8. Februar 2022 zur Entscheidung übertragen worden ist, § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Soweit die Klägerin sich mit ihrer Klage ursprünglich ausdrücklich gegen den Rentenbescheid vom 10. März 2022 gewendet hatte und erst anschließend ihr Begehren dahingehend konkretisierte, sie verfolge eine Wiederaufnahme des Verfahrens des 20 K 6348/15 liegt ein nachträglicher Wechsel des Streitgegenstandes und mithin eine Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO vor. Diese ist im gegebenen Fall zulässig, da der Beklagte sich auf die geänderte Klage eingelassen hat, wodurch seine Einwilligung in die Änderung der Klage anzunehmen ist (§ 91 Abs. 2, Abs. 1 VwGO). B. Die Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist bereits unzulässig. Das Vorbringen der Klägerin zeigt nach keiner Betrachtungsweise die ernsthafte Möglichkeit des Vorliegens eines Wiederaufnahmegrundes auf. Im Übrigen sind Wiederaufnahmegründe auch nach Aktenlage nicht ersichtlich. Gemäß § 153 Abs. 1 VwGO kann ein rechtskräftig beendetes Verfahren nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozessordnung (ZPO) wiederaufgenommen werden. Eine solche Wiederaufnahme kann nach § 578 Abs. 1 ZPO durch Nichtigkeitsklage (§ 579 ZPO) und durch Restitutionsklage (§ 580 ZPO) erfolgen. Bei der Wiederaufnahme des Verfahrens handelt es sich um einen außerordentlichen Rechtsbehelf. Im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens soll eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung grundsätzlich auf Dauer verbindlich sein, auch wenn sich später ihre Unrichtigkeit herausstellen sollte. Die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 153 VwGO ermöglicht eine Durchbrechung der Rechtskraft in Fällen, in denen ausnahmsweise das Interesse an einer materiell korrekten Gerichtsentscheidung höher bewertet wird. Dafür muss ein besonders schwerer Fehler vorliegen. Die Nichtigkeitsgründe nach § 579 ZPO betreffen besonders gravierende Fehler des Gerichtsverfahrens, die Restitutionsgründe des § 580 ZPO schwerwiegende Mängel der Entscheidungsgrundlage. Die aufgezählten Wiederaufnahmegründe sind grundsätzlich abschließend. Vgl. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow: VwGO, 5. Auflage 2018, § 153 Rn. 1-3 m.w.N. Eine Wiederaufnahmeklage ist nur zulässig, wenn der Kläger das Vorhandensein eines Wiederaufnahmegrundes geltend macht. Dies setzt voraus, dass der angeführte Wiederaufnahmegrund überhaupt ernsthaft in Erwägung gezogen werden kann bzw. hinreichend schlüssig und substantiiert behauptet wird, vgl. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow: VwGO, 5. Auflage 2018, § 153 Rn. 30 m.w.N. Dieser Maßgabe genügt das umfangreiche Vorbringen der Klägerin nicht. Unabhängig davon, welche exakten Anforderungen an das Erfordernis einer schlüssigen und substantiierten Geltendmachung zu stellen sind, vgl. die Darstellung bei Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., ist das Vorbringen der Klägerin nicht ansatzweise geeignet das mögliche Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes im Sinne der § 579 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 respektive § 580 Nr. 1 bis 8 ZPO schlüssig zu behaupten. I. Das Vorbringen der Klägerin im hiesigen Verfahren ist zuvörderst darauf gerichtet, eine subjektiv empfundene Fehlerhaftigkeit der gutachterlichen Bewertung ihres Gesundheitszustandes durch den Sachverständigen Prof. Dr. Dr. T1. im Verfahren 20 K 6348/15 und der darauf beruhenden – ebenfalls subjektiv für unrichtig befundenen – gerichtlichen Entscheidung der erkennenden Kammer im Urteil vom 22. Oktober 2018 darzulegen. Bezüglich der gutachterlichen Tätigkeit und Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. T1. führt die Klägerin unter anderem aus, diese seien selbst unsubstantiiert und erwiesen sich im Nachhinein als falsch. Der Sachverständige habe es vermieden, seine losen Behauptungen, das Krankheitsbild oder die Therapie dem Gericht gegenüber genau zu erläutern. Sie tritt insbesondere dessen Annahme einer Simulation und Aggravation der Beschwerden entgegen. Es habe sich um eine Spekulation des Sachverständigen gehandelt, der sich damit über alle Fakten, auch die eigenen Testergebnisse, hinweggesetzt und die dauerhafte Arbeitsunfähigkeit unter Bezugnahme auf nicht näher erläuterte zumutbare Therapieansätze in eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit umgewidmet habe. Zur gerichtlichen Entscheidung der erkennenden Kammer führt sie unter anderem wörtlich aus, die ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vom 22. Oktober 2018 bestünden weiterhin fort und seien nicht abschließend aufgeklärt. Zunächst führt sie unter Bezugnahme auf Seite 7 des Urteils der erkennenden Kammer aus, es entspreche nicht den Tatsachen, dass sie selbst nicht an orthopädische und internistische Beeinträchtigungen glaube. Stattdessen sei das Vorhandensein von Komorbiditäten von mehreren psychiatrischen Diagnosen untereinander sowie in Kombination mit körperlichen internistischen Diagnosen bereits im Erstverfahren detailliert dargelegt worden. Zusammenfassend trägt sie vor, in beiden gerichtlichen Entscheidungen seien die Phrasen des Prof. Dr. Dr. T1. ungeprüft und unreflektiert übernommen worden. Offensichtlich hätten beiden Gerichten als Begründung der Professorentitel und die Deklaration des Gutachtens als wissenschaftlich begründet ausgereicht, um sämtliche ihrer Argumente „vom Tisch zu wischen“ und als unsubstantiiert zu deklarieren. Nach dem Vorbringen der Klägerin lagen die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitsrente vor und sind im Verfahren 20 K 6348/15 unzutreffend verneint worden. So verstehen sich auch ihre weiteren Einwände, die sich in der Sache gegen das inhaltliche Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens 20 K 6348/15 respektive gegen den sich aus der Satzung des Beklagten ergebenden Prüfungsmaßstab für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Berufsunfähigkeitsrente wenden, ohne einen Wiederaufnahmegrund darzulegen. Im Einzelnen handelt es sich dabei unter anderem um folgende Einwände der Klägerin: Sämtliche der von ihr vorgebrachten Tatsachen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erster und zweiter Instanz hätten weiterhin Bestand und seien nicht widerlegt worden. Die volle Erwerbsunfähigkeit sei seit dem 25. März 2015 erwiesen, sodass der Beklagte bis zum Zeitpunkt der erstmals beleghaft nachgewiesenen vollen Erwerbsunfähigkeit der Klägerin durch die Agentur für Arbeit vom 25. März 2015 rückwirkende Zahlungen leisten müsse. Im Verfahren ginge es um die grundsätzliche Frage, das Paradoxon aufzulösen, dass sie, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine Arbeitsfähigkeit mehr besitze, nachweisen müsse, dass sie keine Berufsfähigkeit mehr besitze. Die bereits erwiesene bestehende dauerhafte Unfähigkeit zu wirtschaftlich verwertbarer Arbeit sei vielmehr Grund dafür, Berufsunfähigkeitsrenten zum Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung durch die Agentur für Arbeit zu leisten. Derartiges Vorbringen ist schon abstrakt nicht geeignet, das Vorhandensein eines Wiederaufnahmegrundes auch nur ansatzweise darzulegen. Denn im Wesentlichen beanstandet die Klägerin die Bewertung ihres Gesundheitszustandes durch den Sachverständigen auf der einen sowie die Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung durch die erkennende Kammer auf der anderen Seite. Ein solcher Vortrag zielt daher auf eine etwaige Unrichtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen und der erkennenden Kammer, lässt Wiederaufnahmegründe im Sinne der §§ 579, 580 ZPO indes nicht erkennen. Daher ist er für die einer erneuten Prüfung der Erfolgsaussichten der ursprünglichen Klage im Verfahren 20 K 6348/15 vorgelagerte Frage der Durchbrechung der Rechtskraft des Urteils vom 22. Oktober 2018 unbeachtlich. II. Auch im Übrigen legt die Klägerin das Vorhandensein eines Wiederaufnahmegrundes nicht schlüssig dar, weshalb ihr eine erneute inhaltliche Befassung mit der Frage der Erfolgsaussichten ihrer Klage im Verfahren 20 K 6348/15 verwehrt bleibt. 1. Dies gilt insbesondere, soweit sie in Anknüpfung an die vorstehend von ihr empfundenen Zweifel an der korrekten Verfahrensweise und der Glaubwürdigkeit des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. T1. äußert, dessen Ausführungen erwiesen sich nach dem Gutachten des Dr. C. 23. Februar 2022 als unvereidigt gebliebene Falschaussagen. Einen Fall des § 580 Nr. 3 ZPO legt die Klägerin nämlich insoweit nicht dar. Zwar findet die Restitutionsklage nach § 580 Nr. 3 ZPO statt, wenn bei einem Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat. Nach § 581 Abs. 1 ZPO ist dies indes nur dann der Fall, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. Hiervon kann nach dem Vorbringen der Klägerin nicht ausgegangen werden, da es für die Annahme eines solchen Wiederaufnahmegrundes keinen belastbaren Anhalt liefert. Dies gilt zunächst im Hinblick auf das Vorliegen einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht. Der im Vortrag der Klägerin ersichtliche Ansatz einer Unvereinbarkeit der gutachterlichen Ausführungen des Prof. Dr. Dr. T1. über ihren Gesundheitszustand gegenüber den Bewertungen der übrigen vorbefassten Mediziner und des später tätig gewordenen Dr. C. mag – gesetzt den Fall, die von der Klägerin behauptete Unvereinbarkeit sei tatsächlich gegeben – allenfalls dazu führen, dass Zweifel an der medizinischen Einschätzung des Gutachters gerechtfertigt sind. Er vermag indes die Schlussfolgerung einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht nicht zu tragen. Sonstige tragfähige Anhaltspunkte für eine solche Bewertung sind nicht ersichtlich. Daher fehlt es insoweit bereits an der Darlegung von Anhaltspunkten dafür, dass im hiesigen Fall überhaupt eine strafbare Verletzung der Wahrheitspflicht gegeben ist. Gleichermaßen legt die Klägerin keinerlei Umstände dar, die ansatzweise geeignet wären, den Voraussetzungen des § 581 Abs. 1 ZPO zu genügen. 2. Schließlich vermag die Klägerin mit der Bezugnahme auf das Gutachten des Dr. C. vom 23. Februar 2022 keinen Wiederaufnahmegrund herzuleiten, denn ihr Vorbringen lässt auch nicht auf die Einschlägigkeit eines Wiederaufnahmeantrags nach § 580 Nr. 7 lit. b) ZPO schließen. Nach § 580 Nr. 7 lit. b) ZPO ist die Restitutionsklage statthaft, wenn die Partei eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Das vorgenannte Gutachten des Dr. C. ist kein solcher Umstand, der in den Anwendungsbereich dieser Norm fallen könnte. Denn ungeachtet der übrigen Voraussetzungen fehlt es in Ansehung des nachträglichen Errichtungszeitpunkts des Gutachtens vom 23. Februar 2022 gegenüber dem Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des Verfahrens 20 K 6348/15 an dem Erfordernis, dass das Beweismittel bereits zu einem Zeitpunkt errichtet worden ist, in dem es in dem früheren Verfahren noch hätte geltend gemacht werden können, vgl. exemplarisch: Braun/Heiß, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 580 Rn. 53; Fleck, in: BeckOK Vorwerk/Wolf, 44. Edition, Stand 1. März 2022, § 580 Rn. 24. III. Die Einwendungen der Klägerin gegen das ihr eine berufsunfähige Erkrankung zusprechende Gutachten des Dr. C. vom 23. Februar 2022 verfangen ebenfalls nicht. Es ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich, inwiefern die Klägerin mit dem dagegen gerichteten Vorbringen eine ihr günstige Entscheidung im Rahmen des hiesigen Klageverfahrens zu erreichen sucht. Denn da das Gutachten vom 23. Februar 2022 erkennbar nach Rechtskraft des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme sie begehrt, erstellt worden ist, vermögen etwaige Mängel schon dem Grunde nach ebenso wenig wie der von ihr erhobene Vorwurf der Manipulation eine Wiederaufnahme des Verfahrens 20 K 6348/15 zu rechtfertigen. IV. Soweit die Klägerin schließlich Einwände gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vorgebracht hat, vermag sie ebenfalls nicht durchzudringen. Mit ihren diesbezüglichen Einwänden zielt die Klägerin erneut darauf ab, die inhaltliche Richtigkeit respektive Belastbarkeit der Ausführungen im Beschluss vom 14. März 2019 in Frage zu stellen. Dies ist nach den vorstehenden Ausführungen schon dem Grunde nach nicht geeignet, das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes darzulegen. Gleiches gilt für das weitere Vorbringen gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. Denn ungeachtet des auch in der Sache unzutreffenden Vorbringens – das Oberverwaltungsgericht habe verkannt, dass sie ein Obergutachten beantragt habe – respektive der haltlosen Behauptungen, – das Oberverwaltungsgericht habe ihre Ausführungen überlesen wollen und habe diese ebenso unberücksichtigt gelassen, wie ihre „Ausnahmesituation“ nach dem klageabweisenden Urteil der erkennenden Kammer – zeigt die Klägerin nicht auf, inwiefern in der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ein Wiederaufnahmegrund begründet sein solle. Fehlt es demgemäß schon an der ausdrücklichen oder zumindest sinngemäßen Geltendmachung eines beachtlichen Wiederaufnahmegrundes, der auf dem Beschluss des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. März 2019 beruhte, kommt eine Zuständigkeitsteilung im Sinne einer wechselseitigen Abgabe des Verfahrens an das Oberverwaltungsgericht im Umfang eines gegen den dortigen Beschluss gerichteten Wiedereinsetzungsvorbringens – ungeachtet der übrigen Voraussetzungen – nicht in Betracht. Vgl. zum Begriff der Zuständigkeitsteilung: BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2017 – 9 B 1.17 –, juris Rn. 8 m.w.N. V. Weitere Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes werden von der Klägerin weder benannt, noch sind sie nach Aktenlage ersichtlich. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 64.914,28 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes bestimmt sich nach § 52 Abs. 1 GKG. Im hiesigen Verfahren über die Wiederaufnahme des Verfahrens 20 K 6348/15 entspricht der Streitwert demjenigen des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme begehrt wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 2015 – 5 A 1.15 –, juris Rn. 16 m.w.N. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.