Urteil
17 K 673/19
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2022:0331.17K673.19.00
31Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
31 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger war von August 2014 bis Oktober 2020 Alleineigentümer des festsetzungsrelevanten Grundstücks „C. Weg 0, 00000 N. “ (Grundbuch von X. , Blatt 000, Abteilung X, Nr. 0 [Gemarkung X. , Flur 00, Flurstück 00], vgl. auch jetzt Blatt 0000, Abteilung X Nr. 0). Zuvor waren für den hier auch maßgeblichen Zeitraum ab 2005 seine beiden Eltern als Miteigentümer und nach dem Versterben des Vater ab Januar 2013 seine Mutter, Frau M. H. , als Alleineigentümerin im Grundbuch eingetragen (vgl. Grundbuch von X. , Blatt 000, Abteilung X, Nr. 0, 0 [Flur 00, Flurstück 000]. Für die Geltendmachung etwaiger Ansprüche vor August 2014 hat die Mutter des Klägers ihm am 4. März 2018 eine Vollmacht ausgestellt. Mit Schreiben vom 26. März 2018 beantragte der Kläger unter anderem bei der Beklagten die Aufhebung sämtlicher das zuvor genannte Grundstück betreffenden Abfallgebührenbescheide für die Jahre 2005 bis 2018 im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens gem. „§ 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW“. Die Aufrechterhaltung der in Rede stehenden Gebührenbescheide sei schlechthin unerträglich, weil es dauerhafte massive Unstimmigkeiten bei den Gebührenfestsetzungen durch die Beklagte gebe (etwa überhöhte Jahresüberschüsse bei der „Gesellschaft für Wertstofferfassung, Wertstoffverwertung und Entsorgung N. mbH“ – H1. –, Nichtigkeit der Gebührenkalkulation wegen Wuchers und Sittenwidrigkeit, Verstöße gegen das Kostendeckungsprinzip, gesetzeswidriges Unterlassen von Kostenausgleichen, Planung von Gebührenüberschüssen und Unvereinbarkeit mit der Finanzverfassung Nordrhein-Westfalens). Die Beklagte habe die Bescheide allesamt in Kenntnis ihrer Rechtswidrigkeit erlassen, sie habe auch arglistig getäuscht und vorsätzlich gehandelt. Wegen Betruges habe er Strafanzeige gestellt, dadurch liege ein neues Beweismittel für ein Wiederaufgreifen vor. Auf schutzwürdiges Vertrauen könne sich die Beklagte nicht berufen. Wegen der Einzelheiten des Vortrages wird auf das Schreiben vom 26. März 2018 Bezug genommen. Mit Bescheid vom 13. Juli 2018 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Für die Gebührenjahre 2017 und 2018 sei sie nicht zuständig, sondern die „N1. Abfall-, Grün- und Straßenbetriebe – Anstalt des öffentlichen Rechts“ (N2. AöR). Für die übrigen Jahre von 2005 bis 2016 sei sie zuständig, jedoch werde der Antrag in der Sache abgelehnt. Der Kläger sei erst seit August 2014 Eigentümer des vorbezeichneten Grundstückes. Für die Festsetzungen davor fehle ihm das Rechtschutzbedürfnis, da er nicht beschwert sei. Auch fehle ihm die Antragsbefugnis. Für die bestandkräftigen Bescheide der Jahre 2015 und 2016 lägen, unabhängig von dessen fehlender Anwendbarkeit, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land NRW – VwVfG NRW – nicht vor. Die Sach- oder Rechtslage habe sich nicht nachträglich zu seinen Gunsten geändert. Die angeführte Strafanzeige stelle kein neues Beweismittel dar, es sei nur eine Mitteilung des Verfassers. Auch seien alle relevanten Unterlagen zur jeweiligen Kalkulation bereits früher bekannt gewesen, so dass es sich nicht um jeweils neue Unterlagen handele. Daher habe der Kläger die jetzt erhobenen Einwendungen gegen die diversen Gebührenkalkulationen in einem Rechtsbehelfsverfahren gegen den seinerzeitigen jeweiligen Bescheid geltend machen können, was er aber schuldhaft unterlassen habe. Auch ein Anspruch nach § 130 Abgabenordnung – AO – sei nicht gegeben. Die Bescheide seien rechtmäßig, im Übrigen würde aber die Ermessensausübung dahingehend ausfallen, dass selbst bei rechtwidrigen bestandskräftigen Bescheiden dem Grundsatz der Rechtssicherheit vor der materiellen Gerechtigkeit Vorrang eingeräumt werde, so dass eine Aufhebung ausscheide. Eine Ermessensreduzierung auf Null liege nicht vor, ein Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben sei nicht auszumachen. Hiergegen erhob der Kläger am 30. Juli 2018 Widerspruch unter gleichzeitiger Erhebung einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Ersteller des Bescheides. Für die Jahre bis 2014 fehle weder die Antragsbefugnis noch das Rechtsschutzbedürfnis, da seine Mutter, Frau M. H. , ihn am 4. März 2018 bevollmächtigt habe, ihn insoweit zu vertreten. Die Ausführungen im Bescheid könnten im Übrigen für die Jahre 2005 bis 2018 auch in der Sache nicht überzeugen, was sodann umfänglich ausgeführt wird. Es lägen neue Beweismittel vor, er habe auch nicht schuldhaft unterlassen, diese rechtzeitig vorzubringen. Es liege eine Ermessensreduzierung auf Null hin zu einer Rücknahme vor, da alle Gebührenbescheide unzweifelhaft rechtswidrig seien und vorsätzlich das Vertrauen der Gebührenschuldner missbraucht worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Widerspruch Bezug genommen. In der Folge erging kein Widerspruchsbescheid durch die Beklagte. Daraufhin hat der Kläger am 28. Januar 2019 Klage, gerichtet gegen die hiesige Beklagte sowie zugleich gegen die N2. AÖR, erhoben und sich dabei auf die Untätigkeit der Beklagten gem. § 75 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – gestützt. Er trägt im Wesentlichen vor, der Ansatz der Abfallentsorgungsgebühren für die Jahre 2005 bis 2018 sei offenkundig rechtswidrig und schärft dazu in seiner 93-seitigen Klageschrift nebst weiteren Einlassungen im Laufe des Verfahrens die Argumente aus dem Widerspruch weiter aus. Hierauf nimmt das erkennende Gericht Bezug. Der Vollzug von rechtswidrigen Abfallgebührensatzungen könne trotz bestandskräftiger Gebührenbescheide in keinem Falle dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit dienen. Der Sache nach werde das Recht hier regelrecht mit Füßen getreten. Das Ermessen der Beklagten, die bestandskräftigen Gebührenbescheide aufzuheben, sei auf Null reduziert. Das öffentliche Interesse an der Einbehaltung rechtswidrig erhobener Gebühren könne nicht das Interesse überwiegen, sich an Recht und Gesetz zu halten. Die Voraussetzungen des § 51 VwVfG NRW lägen unzweifelhaft vor. Der Kläger hat ursprünglich wörtlich beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass sämtliche Gebührenbescheide der Stadt N. zur Abfallentsorgung für die Jahre 2005 – 2016 und die Gebührenbescheide der N2. AöR für die beiden Jahre 2017 und 2018 zur Abfallentsorgung gegen § 6 KAG NRW, § 75 GO NRW und die Finanzverfassung des Grundgesetzes verstoßen. 2. Sämtliche Gebührenbescheide der Beklagten der Jahre 2005 – 2018 zur Abfallentsorgung für das Grundstück des Klägers „C. Weg 0, 00000 N. ", sind a) aufzuheben, weil die Aufrechterhaltung der Gebührenbescheide schlechthin unerträglich wäre b) in Verfahren gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG NRW in Verbindung mit § 130 Abs. 1 AO bzw. gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG NRW in Verbindung mit § 48 Ab 1 Satz 1 VwVfG NRW wiederaufzugreifen. 3. Die Beklagten sind zu verpflichten, sämtliche Gebühren zur Abfallentsorgung für die Jahre 2005 — 2018 neu zu kalkulieren, und zwar ordnungsgemäß, gesetzeskonform und nachvollziehbar auf Basis entsprechender Gebührensatzungen, in denen alle vom Gericht bestätigten Kritikpunkte an der bisherigen Gebührenkalkulation behoben sind. 4. Die Beklagten sind zu verpflichten, so schnell wie möglich die H1. Gesellschaft für Wertstofferfassung, Wertstoffverwertung und Entsorgung N. mbH aufzulösen und mit ihrem gesamten Personal und Vermögen in die N2. AöR zu überführen. 5. Die Beklagten sind zu verpflichten, die amtspflichtwidrig handelnden Verantwortlichen, namentlich den Oberbürgermeister der Stadt N. , seinen Kammerer, den Fachbereichsleiter Steuern und Grundbesitzabgaben, die Vorstände der N2. AöR und alle Personen, die bisher für die Gebührenkalkulation der Abfallentsorgung in N. verantwortlich waren, sofort gemäß § 38 Abs. 1 LDG NRW vorläufig vom Dienst zu entheben und nach § 17 LDG NRW in Verbindung mit § 35 Abs. 1 LDG NRW gegen alle eine Disziplinarklage zu erheben mit dem Ziel, sie nach § 13 Abs. 23 LDG NRW aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen und ihnen das Ruhegehalt abzuerkennen sowie Schadenersatz zu verlangen. Das Gericht hat daraufhin mit Beschluss vom 29. Januar 2019 den Klageantrag zu Ziff. 5 abgetrennt und an die Disziplinarkammer abgegeben. Mit Schriftsatz vom 13. Februar 2019 hat der Kläger im Hinblick auf den abgetrennten Klageantrag zu 5. wörtlich folgenden weiteren Antrag gestellt: Falls das Gericht die Beklagten entsprechend Antrag 3 zur Neukalkulation sämtlicher Gebühren zur Abfallentsorgung für die Jahre 2005 – 2018 verpflichtet, unterliegen die bislang amtspflichtwidrig handelnden Personen einem Verbot, an der Neukalkulation der Gebühren mitzuwirken. Zu den bislang amtspflichtwidrig handelnden Personen gehören der Oberbürgermeister der Stadt N. , sein Kammerer, der Fachbereichsleiter Steuern und Grundbesitzabgaben, die Vorstände der N2. AöR und alle übrigen Personen, die bisher für die Gebührenkalkulation der Abfallentsorgung in N. verantwortlich waren. Mit weiterem Schriftsatz vom 23. Oktober 2019 hat der Kläger den bisherigen Klageantrag zu 4. „ersetzt“ und wörtlich nunmehr beantragt: Die Beklagten sind zu verpflichten, die durch die Existenz der H1. Gesellschaft für Wertstofferfassung, Wertstoffverwertung und Entsorgung N. mbH und durch die Art ihrer Beauftragung verursachten Kosten, soweit sie vermeidbar sind, künftig nicht mehr in den Abfallgebühren in Rechnung zu stellen. Das Gericht hat den Rechtstreit mit Beschluss vom 24. Juni 2021 auf den erkennenden Einzelrichter übertragen, der mit Trennungsbeschluss vom 28. Juni 2021 die nach den ursprünglichen Klageanträgen ebenfalls streitigen Gebührenzeiträume 2017 und 2018 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 17 K 4384/21 fortgeführt hat, da diese Festsetzungsjahre aufgrund einer seinerzeit erfolgten Umorganisation bei der hiesigen Beklagten (Stadt N. ) einen anderen Beklagten betrafen (N1. Abfall-, Grün- und Straßenbetriebe AöR). Ein Befangenheitsgesuch vom 9. Juli 2021 gegen den Einzelrichterübertragungsbeschluss vom 24. Juni 2021 hat die insoweit zuständige 12. Kammer mit Beschluss vom 23. August 2021 abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 2. September 2021 verworfen (9 E 757/21). Der Kläger beantragt zuletzt schriftsätzlich in der Sache weitgehend wörtlich, 1. Es wird festgestellt, dass sämtliche Gebührenbescheide der Beklagten zur Abfallentsorgung für die Jahre 2005 – 2016 gegen § 6 KAG NRW, § 75 GO NRW und die Finanzverfassung des Grundgesetzes verstoßen. 2. Unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 13. Juli 2018 diese zu verpflichten, sämtliche Gebührenbescheide der Beklagten der Jahre 2005 – 2016 betreffend die Abfallentsorgung für das Grundstück „C. Weg 0, 00000 N. “, a) aufzuheben, weil die Aufrechterhaltung der Gebührenbescheide schlechthin unerträglich wäre, b) in Verfahren gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG NRW in Verbindung mit § 130 Abs. 1 AO bzw. gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG NRW in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW wiederaufzugreifen. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, sämtliche Gebühren zur Abfallentsorgung für die Jahre 2005 – 2016 neu zu kalkulieren, und zwar ordnungsgemäß, gesetzeskonform und nachvollziehbar auf Basis entsprechender Gebührensatzungen, in denen alle vom Gericht bestätigten Kritikpunkte an der bisherigen Gebührenkalkulation behoben sind. 4. Die Beklagten wird verpflichtet, die durch die Existenz der H1. „Gesellschaft für Wertstofferfassung, Wertstoffverwertung und Entsorgung N. mbH“ und durch die Art ihrer Beauftragung verursachten Kosten, soweit sie vermeidbar sind, künftig nicht mehr in den Abfallgebühren in Rechnung zu stellen. 5. Falls das Gericht die Beklagten entsprechend Antrag 3. zur Neukalkulation sämtlicher Gebühren zur Abfallentsorgung für die Jahre 2005 – 2016 verpflichtet, unterliegen die bislang amtspflichtwidrig handelnden Personen einem Verbot, an der Neukalkulation der Gebühren mitzuwirken. Zu den bislang amtspflichtwidrig handelnden Personen gehören der Oberbürgermeister der Stadt N. , sein Kämmerer, der Fachbereichsleiter Steuern und Grundbesitzabgaben, die Vorstände der N2. AöR und alle übrigen Personen, die bisher für die Gebührenkalkulation der Abfallentsorgung in N. verantwortlich waren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen in Ergänzung zu dem Ausgangsbescheid vor, der Widerspruch und die erhobene Dienstaufsichtsbeschwerde des Klägers würden zurückgewiesen. Die gegen die Gebührenkalkulation erhobenen Bedenken gingen fehl, was sie im Einzelnen im Schriftsatz vom 24. September 2019 (irrtümlich datierend auf den 10. Dezember 2018) ausführte, auf den insoweit Bezug genommen wird. Die Entscheidung, die bestandskräftigen Bescheide nicht aufzuheben sei zutreffend. Sämtliche Vorwürfe des Klägers, ein vermeintlich rechtswidriges oder gar strafbares Verhalten der Beklagten oder ihrer Vertreter betreffend, seien völlig haltlos. Zu seiner mündlichen Verhandlung ist der Kläger ohne Angabe von Gründen nicht erschienen. Seine weiteren Befangenheitsgesuche in den Schriftsätzen vom 8. und 16. März 2022 unter anderem gegen den erkennenden Einzelrichter hat die 17. Kammer am Sitzungstag abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage bleibt in den Hauptanträgen (A.) sowie dem Hilfsantrag (B.) ohne Erfolg. Der Kläger hat zuletzt schriftsätzlich insgesamt fünf, näher im Tatbestand bezeichnete, Sachanträge gestellt. Die Klageanträge zu 1. bis 4. sind bei verständiger Würdigung (vgl. § 88 VwGO) nebeneinander bestehende, kumulativ gestellt Anträge, der Klageantrag zu 5. ist hilfsweise für den Erfolg des Klageantrages zu 3. gestellt und daher ein sog. unechter Hilfsantrag. Nach Abtrennung des weiterhin ebenfalls streitigen, aber aufgrund einer Umorganisation bei der beklagten Stadt N. einen anderen Beklagten (N1. Abfall-, Grün- und Straßenbetriebe AöR) betreffenden, Gebührenzeitraums 2017 und 2018 mit Trennungsbeschluss vom 28. Juni 2021 und Fortführung unter dem Aktenzeichen 17 K 4384/21, war es sachgerecht, das Klagebegehren ausgehend von dem nach Trennung verbliebenen Streitgegenstand im hiesigen Verfahren auf die Gebührenjahre 2005 bis 2016 zu beschränken. A. Die Klage ist in den Hauptanträgen nur teilweise zulässig (I.) und im Übrigen unbegründet (II.). I. Die Klage ist nur teilweise zulässig. 1. Der Klageantrag zu 1., festzustellen, dass sämtliche Gebührenbescheide der Beklagten zur Abfallentsorgung für die Jahre 2005 – 2016 gegen § 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen – KAG NRW –, § 75 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – GO NRW – und die Finanzverfassung des Grundgesetzes verstießen, ist bereits unzulässig, da jedenfalls – ungeachtet der Frage der Zulässigkeit im Übrigen – der Grundsatz der Subsidiarität nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO greift. Danach kann die Feststellung, es handelt sich der Sache nach um eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO, nicht begehrt werden, soweit der Kläger sein Recht durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann. Ersteres ist hier der Fall, denn sein Rechtsschutzziel kann er grundsätzlich durch die rechtsschutzintensivere Verpflichtungsklage, gerichtet auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens bezüglich der bestandskräftigen Abfallentsorgungsgebührenbescheide der Beklagten für die Jahre 2005 bis 2016, erreichen. Im Übrigen kann der Kläger einen darüber hinausgehenden allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch hin zu einem ordnungsgemäßen Gesetzesvollzug auch mangels diesbezüglichen subjektiv-öffentlichen Rechts im hiesigen Rechtssystem nicht mit Erfolg geltend machen. Einer sachdienlichen Antragstellung nach §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO hat sich der Kläger durch sein Nichterscheinen in der mündlichen Verhandlung hier verschlossen. 2. Der sinngemäß verstandene Klageantrag zu 2., die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Juli 2018 zu verpflichten, die für das vormalige klägerische Grundstück „C. Weg 0, 00000 N. “ erlassenen Gebührenbescheide in den Jahren 2005 bis 2016 hinsichtlich der Abfallentsorgungsgebühren im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahren aufzuheben, ist zulässig. Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 113 Abs. 5 VwGO zulässig, insbesondere kann der Kläger den materiellen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen prozessual gem. § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen und zwar auch für die Jahre, in denen seine Mutter, Frau M. H. , Eigentümerin des Grundstückes war (bis August 2014), denn er ist jedenfalls Inhaber einer entsprechenden Vollmacht vom 4. März 2018. Im Übrigen wurde auch die Klagefrist eingehalten und es bedurfte nicht der Durchführung eines Vorverfahrens nach § 68 Abs. 1, 2 VwGO, so dass es unschädlich ist, dass die Beklagte noch keinen Widerspruchsbescheid erlassen hat. Auch kann daher dahinstehen, ob die Voraussetzungen einer sog. „Untätigkeitsklage“ nach § 75 VwGO gegeben wären. Die Klagefrist bemisst sich nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO, da ein Vorverfahren nicht geboten war. Der Kläger begehrt mit seinem Antrag vom 26. März 2018 ein Wiederaufgreifen bestandskräftig abgeschlossener Gebührenbescheide über verschiedene Gebührenjahre beginnend von 2005 an. Diesen Antrag beschied die Beklagte am 13. Juli 2018 abschlägig. Anders als dort in der Rechtmittelbelehrung angegeben, war ein Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid nicht der zutreffende Rechtsbehelf, sondern unmittelbar die Klage zum Verwaltungsgericht. Denn das Wiederaufgreifen fußt nicht auf einer Rechtsgrundlage nach § 2 Kommunalabgabengesetz NRW (Abgabe) oder dem Straßenreinigungsgesetz (vgl. § 110 Abs. 1 i.V.m. § 110 Abs. 2 Nr. 6 Justizgesetz NRW – JustG NRW –; siehe A. II. 2. b.). Daher greift der Regelfall des § 110 Abs. 1 Satz 1, 2 JustG NRW, ein Vorverfahren war nicht erforderlich (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1, Abs. 2 VwGO). Nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO muss die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausgangsbescheides vom 13. Juli 2018 erhoben werden. Der Kläger hat hier zwar erst am 28. Januar 2019 Klage erhoben, dies geht jedoch – ungeachtet der Frage, ob Grundsätze des § 58 Abs. 2 VwGO, einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 60 VwGO oder der Verwirkung Anwendung fänden – nicht zu seinen Lasten, weil er auf die Angaben der Beklagten vertrauen durfte. Er hat auf die Richtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung vertraut und zunächst folgerichtig und „fristgerecht“ Widerspruch am 30. Juli 2018 (Eingang) gegen den Bescheid vom 13. Juli 2018 eingelegt. Eine Entscheidung über den Widerspruch ist bis heute nicht erfolgt, sondern sogar von der Beklagten noch im gerichtlichen Verfahren in Aussicht gestellt worden (s. Schriftsatz der Beklagten vom 24. September 2019 (irrtümlich datierend auf den 10. Dezember 2018)). Daraus erwächst dem Kläger kein Rechtsnachteil, da sonst die Beklagte es in der Hand hätte, durch eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung über die Zulässigkeit der Klage zu bestimmen. Gilt insoweit dann die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO bzw. selbige aus den Grundsätzen der Verwirkung heraus (oder eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen), war diese auch zwischen der Bekanntgabe des Bescheides vom 13. Juli 2018 und der Klageerhebung am 28. Januar 2019 ersichtlich noch nicht abgelaufen, so dass die Klage hinsichtlich des Klageantrages zu 2. zulässig ist. 3. Der Klageantrag zu 3., die Beklagte zu verpflichten, sämtliche Gebühren zur Abfallentsorgung für die Jahre 2005 – 2016 rechtskonform neu zu kalkulieren, ist unzulässig. Der Sache nach handelt es sich um eine allgemeine Leistungsklage, da die Aufstellung einer Gebührenkalkulation keine Regelung eines Einzelfalles mit Wirkung nach außen (gegenüber dem Kläger) und daher kein Verwaltungsakt ist (§ 35 Satz 1 VwVfG NRW). Dem Kläger fehlt die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog, da sich die Verpflichtung, eine Gebührenbedarfsberechnung (Gebührenkalkulation) nach den Grundsätzen des § 6 KAG NRW zu erstellen, allein an die die jeweilige Benutzungsgebühr erhebende Kommune richtet. Die Gebührenkalkulation ist insoweit eine bloße verwaltungsinterne Berechnung der Kommune zur Ermittlung des ordnungsgemäßen Gebührensatzes, der eine Rechtsnatur sui generis zukommt. Eine unmittelbare Belastung des Klägers durch eine vermeintlich fehlerhafte Gebührenbedarfsberechnung entäußert sich erst in der konkreten, auf einer entsprechenden Regelung in der jeweiligen Gebührensatzung fußenden, Festsetzung im Gebührenbescheid, die dann einen belastenden Verwaltungsakt darstellt, der mit Rechtsbehelfen angegriffen werden kann. Einen darüber hinausgehenden allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch hin zu einer ordnungsgemäßen Gebührenkalkulation für sich kann der Kläger mangels diesbezüglichen subjektiv-öffentlichen Rechts im hiesigen Rechtssystem nicht mit Erfolg geltend machen. Daraus folgend dürfte es auch an einem Rechtsschutzbedürfnis mangeln. Einer sachdienlichen Antragstellung nach §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO hat sich der Kläger durch sein Nichterscheinen in der mündlichen Verhandlung verschlossen. 4. Der wörtlich zuletzt gestellte Klageantrag zu 4., die Beklagte zu verpflichten, die durch die Existenz der H1. „Gesellschaft für Wertstofferfassung, Wertstoffverwertung und Entsorgung N. mbH“ und durch die Art ihrer Beauftragung verursachten Kosten, soweit sie vermeidbar sind, künftig nicht mehr in den Abfallgebühren in Rechnung zu stellen, ist unzulässig. Dies folgt zum einen daraus, dass die mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2019 verfolgte objektive nachträgliche Klageänderung des mit Klageschrift vom 28. Januar 2019 ursprünglich wörtlich verfolgten Begehrens zu 4., die Beklagte zu verpflichten, so schnell wie möglich die H1. Gesellschaft für Wertstofferfassung, Wertstoffverwertung und Entsorgung N. mbH aufzulösen und mit ihrem gesamten Personal und Vermögen in die N2. AöR zu überführen, eine unzulässige Klageänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO ist, da sie – ungeachtet der auch versagten Einwilligung der Beklagten – nicht sachdienlich ist. Die Entscheidung darüber, ob eine Klageänderung sachdienlich ist, liegt im Ermessen des Gerichts. Eine Klageänderung ist in der Regel als sachdienlich anzusehen, wenn sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2009 - 9 B 20.09 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 16. September 2009 – 10 A 3087/07 –, juris Rn. 96. Die ursprünglich mit der Klageerhebung am 28. Januar 2019 verfolgte Auflösung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (H1. ) nebst Überführung des Sach- und Personalvermögens in eine Anstalt des Öffentlichen Rechts (N2. AöR) und das zuletzt verfolgte Begehren, bei Fortbestehen der Existenz der H1. die dort anfallenden Fremdleistungen nicht oder nicht mehr in einem bestimmten Umfange als Entgeltposition in den jeweiligen Gebührenkalkulationen der Beklagten anzusetzen, sind wesentlich andere Streitstoffe, da es einmal um die Existenz einer juristischen Person selbst geht, jetzt aber nur noch die Ansatzfähigkeit von Entgelten der fortbestehenden juristischen Person im Raume stehen soll. Die Klageänderung ist daher unzulässig. Ungeachtet dessen mangelte es auch an einem bestimmten Klageantrag, da Kosten nur dann nicht auferlegt werden sollen „soweit sie vermeidbar sind“. Damit wird der Prüfungsumfang aber in das Belieben des Gerichts gestellt und auch sonst nicht hinreichend näher konkretisiert. Einer sachdienlichen Antragstellung nach §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO hat sich der Kläger durch sein Nichterscheinen in der mündlichen Verhandlung ebenso hier entzogen. Über den ursprünglichen Antrag zu 4. war nicht mehr zu entscheiden, da der Kläger ihn nicht hilfsweise aufrechterhalten hat (§ 88 VwGO). Denn er hat – auch in Ansehung des Kostenrisikos – im Schriftsatz vom 23. Oktober 2019 eindeutig erklärt, er wolle den ursprünglichen Antrag aus der Klageschrift nicht weiter verfolgen. Es gehe ihm allein darum, dass ungerechtfertigte Fremdleistungsentgelte aus der Existenz und Tätigkeit der H1. nicht dem Gebührenhaushalt zugeschrieben würden. Abgesehen davon wäre aber auch der ursprüngliche Klageantrag zu 4. – den Verwaltungsrechtsweg einmal unterstellt – unzulässig, da es ihm an der Klagebefugnis für ein solches Begehren fehlen dürfte, da eine rechtsrelevante mögliche Verletzung in subjektiv-öffentlichen Rechten ausschiede. Ein Anspruch darauf, die Abfallentsorgung in einer bestimmten Organisationsform durchzuführen oder nicht durchzuführen, besteht nicht. II. Die hinsichtlich des Klageantrages zu 2. zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 13. Juli 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ihm steht daher kein Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens bezüglich der bestandkräftigen Gebührenbescheide für 2005 bis 2016 oder eine erneute Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1, 2 VwGO). 1. Dem Erfolg der Klage steht hinsichtlich der Gebührenjahre 2005 bis 2013 bereits das Verbot der Aufhebung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NRW i.V.m. § 169 Abs. 1 Abgabenordnung – AO – entgegen. Die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist ist bzgl. dieser Gebührenjahre abgelaufen. Im Zeitpunkt der Antragstellung am 26. März 2018 waren die jeweiligen ungehemmten Fristen insoweit seit dreieinhalb Monaten abgelaufen. Etwaige Ansprüche für 2005 bis 2013 sind verjährt und rechtlich endgültig erloschen, vgl. std. Rspr. BFH, Urteil vom 5. März 1987 – VII R 29/84 –, juris Rn. 5; Rüsken, in: Klein, AO, 15. Aufl., § 169 Rn. 46. 2. Ungeachtet dessen und mit Bezug auch für die weiteren Gebührenjahre 2014 bis 2016 ist der Antrag aber auch im Übrigen erfolglos. Ein Anspruch auf eine Durchbrechung der Bestandskraft der in Rede stehenden Bescheide kann weder aus §§ 172, 173 AO (a.) noch aus § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG NRW oder aus dessen Rechtsgedanken (b.) bzw. aus weiteren Erwägungen (c.) hergeleitet werden. a. § 12 KAG NRW, der auf die Vorschriften der Abgabenordnung verweist, nimmt die Regelungen des §§ 172, 173 AO nicht in Bezug, so dass mangels einer Regelungslücke eine analoge Anwendung dieser Vorschriften ausscheidet, vgl. std. Rspr. OVG NRW, Urteil vom 24. März 2009 - 9 A 397/08 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 1987 - 2 A 2738/84 -, GemH 1989, 37; OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 1980 ‑ 3 A 2378/79 ‑, KStZ 1980, 239 . b. § 51 VwVfG NRW kommt in Verfahren, in denen – wie hier – Rechtsvorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind, ebenfalls nicht unmittelbar zur Anwendung (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW). Es bedarf keiner darüber hinausgehenden Entscheidung, ob aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen – die ihre Entsprechung in § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG NRW gefunden haben – ein gesetzlich zwingender Anspruch auf Wiederaufgreifen eines abgeschlossenen abgaberechtlichen Verwaltungsverfahrens im engeren Sinne hergeleitet werden kann, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2013 - 15 A 2421/12 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 24. März 2009 - 9 A 397/08 -, juris (offengel.); OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 1980 - 3 A 2378/79 -, KStZ 1980, 239 (dort bejaht für Erschließungsbeiträge); OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 1987 ‑ 2 A 2738/84 ‑, GemH 1989, 37 (dort bejaht für Kanalbenutzungsgebühren); vgl. auch Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 6. Aufl., Rn. 463; teilweise verneinend für das Beitragsrecht OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 1996 – 15 A 921/93 – n.V.: Umgehung des § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NRW, der eine Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO nicht vorsehe. Denn auch die Voraussetzungen eines Rechtsanspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach dem Rechtsgedanken des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG NRW liegen nicht vor. Es hat sich weder die den Heranziehungsbescheiden zu Grunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW, aa.) noch liegen neue Beweismittel vor, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW, bb.) oder sind Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW, cc.). aa. Insbesondere hat sich die den seinerzeitigen Veranlagungen zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nicht nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW). Da eine Änderung der Sach- oder Rechtslage die tatsächlichen oder rechtlichen Gegebenheiten wirklich erfassen muss, reicht es nicht aus, dass eine bereits vor Erlass des Verwaltungsakts gegebene Sach- oder Rechtslage nachträglich (etwa durch einen Zeitungsartikel) erst bekannt wird, vgl. Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 51 Rn. 90. Eine Sachlagenänderung setzt voraus, dass Tatsachen, die im Zeitpunkt des Erlasses des früheren Bescheides vorlagen und für die behördliche Entscheidung objektiv bedeutsam waren, nachträglich wegfallen oder neue, für die seinerzeitige Entscheidung (Gebührenfestsetzung) erhebliche Tatsachen, nachträglich eintreten, vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2001 - 4 C 2.00 -, BVerwGE 115, 274 . An der hier relevanten tatsächlichen Sachlage, die den jeweiligen Gebührenerhebungen zugrunde lag, hat sich seit dem Erlass der jeweils bestandskräftig gewordenen Veranlagungsbescheide nichts geändert. Es wäre insbesondere dem Kläger unbenommen gewesen, bereits seinerzeit zu den nun jeweils streitigen Gebührenjahren etwa die rechtlich maßgeblichen Kalkulationsgrundlagen bei der Beklagten anzufordern und diese zum Gegenstand einer früheren jeweiligen Klage zu machen. Die jetzt umfangreich getätigten rechtlichen Anwürfe gegen die Gebührenkalkulationen hätten allesamt – im rechtlich relevanten Umfange – bereits seinerzeit geltend gemacht werden können. Dabei wird im Hinblick auf die Ausführungen des Klägers auf S. 68 f. seiner Klageschrift vom 24. Januar 2019 angemerkt, dass nicht im Mittelpunkt einer rechtlichen Überprüfung etwaige betriebswirtschaftliche Fragen der Bilanz und solche von Jahresabschlüssen der H1. oder Beteiligungsberichte und deren spätere Veröffentlichung stehen, sondern die Überprüfung der Gebührenkalkulation anderen, nicht handelsrechtlich orientierten, Maßstäben folgt (vgl. § 6 KAG NRW). Zu den ansatzfähigen Kosten nach § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW gehören zwar auch die betriebsnotwendigen Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen. Maßgebend dafür ist hier aber wesentlich die Einhaltung der VO PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen sowie die in den Leitsätzen für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten getroffenen Bestimmungen. Betriebswirtschaftliche Kennzahlen zur Beurteilung des wirtschaftlichen Erfolges eines Unternehmens sind unbeachtlich, vgl. dazu näher für die Veranlagungsjahre 2019 und 2020 umfangreich VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Juni 2021 – 17 K 6804/19 –, juris und – 17 K 1964/20 –, juris. Die Gebührenkalkulation bildet die Grundlage des jährlichen Gebührensatzes und ist regelmäßig eine Prognoseentscheidung für das dann kommende Gebührenjahr. Der so ermittelte jährliche Gebührensatz ist wiederum Grundlage für die konkrete Gebührenfestsetzung in einem den Kläger belastenden Bescheid und daher auch im Rahmen der dort laufenden Rechtsbehelfsfrist auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Zum Zeitpunkt der Erstellung der Gebührenkalkulation im Sinne des § 6 Abs. 2 KAG NRW liegen sämtliche für diese maßgeblichen Zahlen der Kommune bereits vor. Sie hat insoweit für die Aufstellung der Kalkulation auch keine anderen relevanten Zahlen als diejenigen, die grundsätzlich nicht ebenso dem Kläger für eine Überprüfung der dann später erfolgten Gebührenfestsetzung (und ggf. inzident dabei auch der Kalkulation) zur Verfügung stehen würden. Etwaige sich anhand einer späteren Betriebsabrechnung ergebenden Kostenüberdeckungen sind keine für die seinerzeitige konkrete Festsetzung relevanten Tatsachen (und damit auch keine nachträglich eingetretene Sachlangeänderungen), sondern innerhalb der Gebührenkalkulation der nächsten vier Gebührenjahre gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 Hs. 1 KAG NRW einzustellen und dann im Rahmen der dort neu erfolgenden Gebührenfestsetzungen jeweils einem Rechtsschutz zu unterziehen. Sie sind mit der Verneinung einer Sachlagenänderung entgegen der Ansicht des Klägers nicht der Überprüfung entzogen, sondern unterliegen schlichtweg einer Überprüfungsmöglichkeit in der jeweiligen späteren Kalkulation und des dann festgesetzten Gebührensatzes ihrerseits. Daraus folgt auch, dass der Kläger nicht gehindert war, die maßgeblichen Erwägungen bereits in früheren Verfahren gegen die jeweilige Gebührenfestsetzung geltend zu machen und somit zudem der Ausschlussgrund nach dem Rechtsgedanken des § 51 Abs. 2 VwVfG NRW gegeben ist. Auch eine Rechtslagenänderung ist aus den Verwaltungsvorgängen nicht ersichtlich. Das Gericht merkt zu einer etwaigen Rechtslagenänderung an, dass im Rahmen des abgabenrechtlichen Regelungsregimes einiges dafür spricht, die etwaige – sollte es eine solche zwischen 2005 und 2016 gegeben haben – Rückwirkung von konstitutiven Regelungen einer Gebührensatzung nicht auf bereits – wie hier – unanfechtbar gewordene Veranlagungen zu erstrecken. Der Ortsrechtsgeber will nach seinem verobjektivierten Willen regelmäßig nur die noch „offenen“, d.h. noch nicht abgeschlossenen Fälle von der Rückwirkung erfasst sehen. Die übrigen Verwaltungsentscheidungen sollen jedenfalls konkludent unberührt von Rückwirkungen bleiben, allein schon, weil der Ortsrechtsgeber gerade im – vom massenhaften Bescheiderlass und entsprechend hohem Klageaufkommen geprägten – Abgabenrecht auch seine Haushaltssicherheit nicht gefährden will, zumal ansonsten etwa (ggf. in nicht unbeträchtlichem Maße) kalkulatorische Rückstellungen für Verfahren die dem Rechtsgedanken des § 51 VwVfG NRW unterfielen gebildet werden müssten, was regelmäßig nicht bei einer rückwirkenden Satzungsänderung beabsichtigt ist, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 4. November 2013 – 17 K 8594/12 –, juris Rn. 48ff.; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 6. Aufl., Rn. 466 (Kap.: G. III. 2.); Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeitragsrecht, 11. Auflage, 2022, § 25 Rn. 17; im Ansatz OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 1976 – III A 216/75 –; zu diesem Ansatz auch Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 51 Rn. 99 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 12. November 1993 – 7 C 7.93 –, juris. Weiter wird mit Blick auf die Frage der Rechtslagenänderung darauf hingewiesen, dass diese nicht durch eine bloße Änderung der Rechtsprechung – etwa bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der maßgeblichen Satzung in früheren Fällen – begründet wird, vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 24. März 2009 - 9 A 397/08 -, juris, std. Rspr. m.w.N. Ungeachtet des Rechtsgedankens des § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW (Dreimonatsfrist) wäre im Übrigen auch hier der Ausschlusstatbestand des § 51 Abs. 2 VwVfG NRW gegeben. bb. Es liegen ferner keine neuen Beweismittel vor, die eine dem Kläger günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW), hielte man die Norm überhaupt für anwendbar, vgl. verneinend für das Beitragsrecht OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 1996 – 15 A 921/93 – n.V.: Umgehung des § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NRW, der eine Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO nicht vorsehe. Zur näheren Begründung wird auf die insoweit zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 13. Juli 2018, dort S. 4, verwiesen, die sich das Gericht diesbezüglich zu eigen macht. Lediglich ergänzend wird ausgeführt, dass eine vom Kläger quasi jederzeit „schaffbare“ Strafanzeige auch bereits kein im Sinne dieser Norm relevantes Beweismittel ist, denn es kommen als zulässige Beweismittel nur solche in Betracht, die im § 26 Abs. 1 VwVfG NRW (nicht abschließend) aufgeführt sind. Dazu gehört eine Strafanzeige nicht, denn sie ist kein Erkenntnismittel, das die Überzeugung von der Existenz oder Nichtexistenz von Tatsachen begründen und damit dem Nachweis der Richtigkeit der zu ermittelnden Tatsachen dienen kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1994 – 3 C 8.93 –, juris Rn. 53; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 51 Rn. 112; Kallerhoff/Fellenberg, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 26 Rn. 24. Die Strafanzeige (§ 158 Abs. 1 Strafprozessordnung) ist lediglich eine Entäußerung des Klägers, bestimmte möglicherweise strafrechtlich relevante Vorgänge nicht zu billigen und diese einer strafrechtlichen Prüfung unterziehen zu wollen, begründet aber nicht die objektive Überzeugung der Existenz bestimmter dort behaupteter Tatsachen und deren Richtigkeit. Ungeachtet dessen ist auch nicht ersichtlich, wie selbst eine strafrechtliche Verurteilung bestimmter Organe, wie vom Kläger wohl begehrt, eine für ihn tatsächlich günstigere Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Wiederaufnahmeverfahren und letztlich der konkreten Gebührenfestsetzung herbeigeführt hätte, denn die bloße Eignung eine solche Entscheidung herbeizuführen reicht regelmäßig nicht aus, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 – 8 C 75.80 –, juris, Rn. 13 m.w.N. Auch die weiter vom Kläger etwa auf S. 68 seiner Klageschrift vom 24. Januar 2019 und verschiedentlich sonst benannten Unterlagen (Jahresabschlüsse, etc.), die jeweils erst nach dem entsprechenden Gebührenbescheid veröffentlicht wurden, sind für die Gebührenkalkulation der Vorjahre unerheblich und daher keine neuen Beweismittel (vgl. A. II. 2. b. aa.). cc. Das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen nach dem Rechtsgedanken des § 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW (§ 580 Zivilprozessordnung – ZPO – entsprechend) ist ebenfalls nicht erkennbar. Die vom Kläger insoweit verschiedentlich vorgebrachten Argumente sind nicht hinreichend substantiiert, um zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Auch ist im Verfahren keine andere gerichtliche Entscheidung, insbesondere keine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung der an der Kalkulation Beteiligten wegen der vom Kläger vorgeworfenen Straftaten (Betrug, „Wucher“ und weitere Delikte), ersichtlich, die den obigen Tatbestand zu erfüllen geeignet wäre (vgl. auch § 580 Nr. 4, 7b ZPO analog). c. Es ergibt sich schließlich kein Rücknahmeanspruch oder ein Anspruch auf erneute Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts aus § 12 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG NRW i.V.m. § 130 Abs. 1 AO. Ein rechtswidriger belastender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ungeachtet der Frage, ob die Tatbestandsvoraussetzung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts überhaupt vorliegt, besteht schon keine Reduzierung des Rücknahmeermessens auf „Null“ und damit keine Konkretisierung auf eine Rücknahmepflicht, vgl. dazu insgesamt OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2020 – 15 A 734/19 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2004 – 15 A 1113/04 –, juris. Die Behörde hat zunächst unter Berücksichtigung der Vorgaben des jeweils betroffenen Rechtsbereichs in Abwägung zwischen der materiellen Gerechtigkeit einerseits, die für die Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes streitet, und der Rechtssicherheit andererseits, die für die Aufrechterhaltung bestandskräftiger Verwaltungsakte streitet, zu entscheiden, wie sie von ihrem Rücknahmeermessen Gebrauch machen will, vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. März 1999 – 1 DB 7.97 (BDiszG) –, NVwZ 2000, 202 f.; Beschluss vom 4. März 1992 – 2 B 18.91 –, DVBl. 1992, 917; ebenso BFH, Urteil vom 26. März 1991 – VII R 15/89 –, BStBl. II 1991, 552, 553f. Dies steht im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Danach ist der Gesetzgeber befugt, die Rechtsbeständigkeit unanfechtbarer Verwaltungsakte in Abwägung zwischen dem Prinzip der Rechtssicherheit und dem Grundsatz der Gerechtigkeit zu ermöglichen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 1969 – 2 BvR 23/65 –, BVerfGE 27, 297, 305ff. Selbst wenn die von dem Kläger der Sache nach benannten Gebührenbescheide von 2005 bis 2016 – hier seine Sicht einmal unterstellt – so nicht rechtmäßig hätten verfügt werden dürfen, genügt dies nicht. Dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit kommt nämlich prinzipiell kein größeres Gewicht zu als dem Gebot der Rechtssicherheit, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist. Dafür ist nichts ersichtlich. Das Kommunalabgabengesetz NRW oder die in Bezug genommenen Vorschriften der Abgabenordnung enthalten keine Regelung, nach der die materielle Richtigkeit Vorrang gegenüber der Rechtssicherheit zu erhalten hätte. Es bleibt vielmehr bei der allgemeinen Regelung der Verwaltungsgerichtsordnung, die für die Anfechtung von Verwaltungsakten (bzw. die Einlegung von Rechtsbehelfen) Fristen vorschreibt und damit der Rechtssicherheit einen hohen Stellenwert zumisst, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2020 – 15 A 734/19 –, juris Rn. 9 f.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Januar 2007 – 9 LA 252/03 –, juris Rn. 5 m.zahl.w.N.; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeitragsrecht, 11. Auflage, 2022, § 25 Rn. 14; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 6. Aufl., Rn. 465 m.w.N. Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit reduziert sich ausnahmsweise indes das Ermessen der Behörde zugunsten des Betroffenen, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre. Ob sich die Aufrechterhaltung eines Verwaltungsaktes als solchermaßen darstellt, hängt dabei von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 – 5 C 9.11 –, juris; BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 - 1 C 26.08 -, juris; BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 – 1 C 15.08 –, juris, jew. m.w.N. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Dafür, dass der Kläger durch ein Verhalten der Behörde „veranlasst“ worden wäre, von der Einlegung eines Rechtsbehelfs abzusehen oder die Behörde bewusst einen rechtswidrigen Verwaltungsakt allein in der Hoffnung erlassen hätte, er werde mangels Anfechtung bestandskräftig und könne dann durchgesetzt werden, sind keine Anhaltspunkte gegeben, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2020 – 15 A 734/19 –, juris Rn. 11; OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Januar 2007 – 9 LA 252/03 –, juris Rn. 8. Eine Pflicht zur Rücknahme kann sich darüber hinaus aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG ergeben, wenn sich eine ständige Verwaltungspraxis und damit eine Selbstbindung der Verwaltung dahin gebildet hätte, dass in Fällen bestimmter Art der Verwaltungsakt zurückgenommen wird und eine Abweichung von einer solchen Praxis im konkreten Falle nicht auf sachgerechten Erwägungen beruht, OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2004 – 15 A 1113/04 –, juris Rn. 10. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten für das Gericht glaubhaft und präzise dargelegt, es habe in den Jahren 2005 bis 2016 keine ständige Verwaltungspraxis, bereits bestandskräftige Abfallentsorgungsgebührenbescheide aufzuheben, gegeben. Hiergegen hat der in der mündlichen Verhandlung nicht erschienene Kläger keine durchgreifenden Einwendungen mehr geltend gemacht. Solche sind auch sonst nicht erkennbar. Die von dem Kläger benannten Fälle dreier Gebührenschuldner (Klageschrift vom 24. Januar 2019, S. 45 ff., Schriftsatz vom 23. Oktober 2019, S. 6) betreffen Verfahren, in denen die Gebührenbescheide noch nicht bestandskräftig waren und daher andere, nicht vergleichbare Einzelsachverhalte. Ungeachtet dessen ist auch eine Aufhebung von einem endgültigen Gebührenverzicht rechtlich zu trennen. Lag damit keine Ermessensreduzierung auf Null vor, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf erneute Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Die Beklagte hat nicht ermessensfehlerhaft gehandelt, wenn sie ein Wiederaufgreifen im Hinblick auf die bestandskräftigen Gebührenbescheide ablehnt. Das Ergebnis des Vorrangs der Rechtssicherheit findet zutreffend seine Rechtfertigung darin, dass die in Rede stehenden Gebühren dem Zweck dienen, die Kosten der Gemeinden aus dem Betrieb der Einrichtung zu decken. Bei der Rückzahlung von Gebühren entsteht grundsätzlich eine Deckungslücke im Gebührenhaushalt, die aus Haushaltsmitteln geschlossen werden müsste. Dementsprechend ist das Bedürfnis der Beklagten anzuerkennen, sich nach Eintritt der Bestandskraft der Gebührenbescheide darauf verlassen zu können, dass es zu keinen Rückzahlungen mehr kommt und die Haushaltslage ausgeglichen ist. Unter diesen Umständen ist es daher gerechtfertigt, wenn die Behörde – wie hier – der Rechtssicherheit und dem auch im Abgabenrecht bedeutsamen Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität Vorzug vor der materiellen Gerechtigkeit einräumt und dies im Bescheid vom 13. Juli 2018 – der Sache nach auch für die Gebührenjahre 2005 bis 2014 – im Wege der Ermessensausübung zu erkennen gibt. Der Kläger hätte hier letztlich ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt, die Bescheidgrundlagen für 2005 bis 2016 rechtzeitig zu prüfen und von der Möglichkeit eines Rechtsbehelfs Gebrauch zu machen, um die materielle Gerechtigkeit in dem dafür vorgesehenen Rechtsbehelfsverfahren zu verwirklichen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2009 – 15 A 3178/08 –, juris Rn. 9. d. Soweit der Kläger verschiedentlich schließlich meint, die Aufrechterhaltung der bestandskräftigen Gebührenbescheide von 2005 bis 2016 sei schlechthin unerträglich, weil die Beklagte letztlich vorsätzlich und vollkommen willkürlich die Gebührenschuldner mit nicht nur rechtswidrigen, sondern wegen der Schwere des Fehlers auch offenkundig sogar nichtigen Gebührenbescheiden „überziehe“, dringt er damit schon allein deswegen nicht durch, weil das System der Abfallgebührenerhebung und die Einbeziehung der H1. durch die Beklagte mehrfach auf dem gerichtlichen Prüfstand stand und im Ergebnis nicht grundlegend beanstandet wurde, vgl. dazu bereits VG Düsseldorf, Urteil vom 2. März 2004 – 17 K 1370/01 –, juris; bereits davor VG Düsseldorf, Urteil vom 17. Oktober 2000 – 17 K 2971/97 –, n.V. Vor diesem Hintergrund gehen die Erwägungen des Klägers zu § 12 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG NRW i.V.m. §§ 124 Abs. 3, 125 Abs. 1, 2 AO ins Leere und eine Nichtigkeit und damit Unwirksamkeit der Gebührenbescheide scheidet wegen eines besonders schweren Fehlers oder wegen Offenkundigkeit ganz ersichtlich aus. Weitere durchgreifende Anhaltspunkte für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens sind weder aus dem Vortrag des Klägers noch sonst ersichtlich. e. Über die an diversen Stellen in der Klageschrift vom 23. Oktober 2019 und zuletzt zusammengefasst im Schriftsatz des Klägers vom 4. Februar 2020 (S. 6, dort Antrag 8 bis 12) und vom 20. September 2021 (dort S. 4, Antrag 15) gestellten Anträge, brauchte das Gericht mangels Erscheinen des Klägers in der mündlichen Verhandlung und Stellung dieser Anträge als förmliche Beweisanträge nicht zu befinden. Sie sind im Stadium der bloßen Ankündigung oder Anregung verblieben, vgl. Lang, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 98 Rn. 34. Das Gericht musste auch nicht diesen schriftsätzlichen Beweisanregungen weiter nachgehen, da sie sich als beweisunerheblich darstellen. Denn hinsichtlich der Anregung zu 8 war der vom Kläger erbrachte Nachweis für die angefochtenen Gebührenbescheide der Jahre 2005 bis 2007 hinreichend. Die Anregungen 9 bis 12 beziehen sich auf Materialien zur inhaltlichen Überprüfung der jeweiligen Gebührenkalkulation und damit auf Fragen, die in diesem Verfahren, welches alleine das Wiederaufgreifen von bestandskräftigen Gebührenbescheiden zum Gegenstand hat, nicht entscheidungserheblich sind. Der Anregung 15 war ebenfalls nicht mehr nachzugehen, weil die Frage durch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung im entscheidungserheblichen Umfange glaubhaft beantwortet wurde und der Kläger es durch sein Nichterscheinen in der Sitzung versäumt hat, dem entgegenzutreten. Durchgreifende Anhaltspunkte, die die Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung hinreichend erschüttern könnten, sind nicht ersichtlich. Der Kläger geht fehl, wenn er davon ausgeht, im Bescheid zur Prüfung der Wiederaufnahmegründe müsste bereits inzident die Gebührenkalkulation für sämtliche streitigen Jahre überprüft werden. Dies kann erst mögliche Folge eines erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens und des dann zu erlassenden Zweitbescheides sein, vgl. Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 51 Rn. 28, 38ff.. B. Der hilfsweise gestellte Antrag zu 5., falls das Gericht die Beklagten entsprechend dem Klageantrag zu 3. zur Neukalkulation sämtlicher Gebühren zur Abfallentsorgung für die Jahre 2005 – 2016 verpflichtete, unterlägen die bislang amtspflichtwidrig handelnden Personen einem Verbot, an der Neukalkulation der Gebühren mitzuwirken, ist unzulässig. Dies folgt zum einen daraus, dass die objektive nachträglich Eventualklagehäufung – der ursprüngliche Klageantrag zu 5. ist nach Abtrennung dieses Antrages nicht mehr Streitgegenstand – eine unzulässige Klageänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO ist, da sie, neben der durch die Beklagte versagten Einwilligung, nicht sachdienlich ist. Denn die Frage eines kommunalen Mitwirkungsverbotes „bislang amtspflichtwidrig handelnder Personen“ (im Einzelnen nach dem Antrag: Oberbürgermeister der Stadt N. , sein Kämmerer, der Fachbereichsleiter Steuern und Grundbesitzabgaben, die Vorstände der N2. AöR und alle übrigen Personen, die bisher für die Gebührenkalkulation der Abfallentsorgung in N. verantwortlich waren) ist ungeachtet der Frage der hinreichenden Bestimmtheit des Antrages ein gänzlich neuer Streitstoff, der nicht dazu geeignet ist, in diesem Verfahren geklärt zu werden. Zum anderen fehlt dem als unechten Hilfsantrag formulierten Antrag auch der Bedingungseintritt eines Erfolges des Klageantrages zu 3. (s. A. I. 3.), so dass der Antrag daraus ebenso unzulässig ist. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (vgl. § 124a Abs. 1 VwGO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 15.291,66 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 (Antrag zu 1., der Sache nach die Summe der Bescheide von 2005 bis 2016: 2.645,83 Euro), Abs. 2 (Anträge zu 3. und 4.: jeweils 5.000,00 Euro) und Abs. 3 (Antrag zu 2., Summe der Bescheide von 2005 bis 2016: 2.645,83 Euro) Gerichtskotengesetz – GKG – erfolgt. Der unechte Hilfsantrag 5. war mangels Entscheidung über ihn nicht streitwerterhöhend (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.