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Beschluss

28 L 257/22

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2022:0317.28L257.22.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 890 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der in diesem Sinne auszulegende – am 7. Februar 2022 bei Gericht eingegangene – Antrag der Antragstellerin, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 28 K 1552/22 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. Januar 2022 in Hinsicht auf die in der Ordnungsverfügung verfügte Nutzungsuntersagung wiederherzustellen und in Hinsicht auf die Zwangsgeldandrohung in der Ordnungsverfügung anzuordnen, 4 bleibt ohne Erfolg. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. und § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 JustG NRW zulässige Antrag ist unbegründet. 5 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage im Falle des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell ordnungsgemäß ist, wenn das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Nichtvollzug das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt und zusätzlich ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes besteht. 6 Die auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gestützte Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Sie genügt insbesondere den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen ist. Dem wird die Ordnungsverfügung dadurch gerecht, dass sie darauf verweist, dass aufgrund der erheblichen Verstöße gegen die Verordnung über Camping- und Wochenendplätze (Camping- und Wochenendplatzverordnung - CW VO) eine sichere Nutzung des Campingplatzes nicht gewährleistet werden könne. Aufgrund der festgestellten (brandschutzrechtlichen und -technischen) Mängel bestünden Gefahren für Leib und Leben der Campingplatznutzer. Damit liege es im überwiegenden öffentlichen Interesse, dass den geforderten Maßnahmen sofort und nicht erst nach Abschluss eines Rechtsmittelverfahrens Folge geleistet werde. Diese Ausführungen genügen dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, insbesondere lassen sie den erforderlichen Einzelfallbezug hinreichend erkennen. 7 Die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zu Ungunsten der Antragstellerin aus. Teil dieser Abwägung ist eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens. Dabei handelt es sich um eine prozessuale Prognose, in die die überschlägige Beurteilung der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts eingeht. Im Rahmen dieser Prognose sind auch Heilungsmöglichkeiten von formellen Fehlern des Verwaltungsakts im gerichtlichen Verfahren unter Beachtung der Wahrscheinlichkeit eines Heilungserfolgs in den Blick zu nehmen. 8 Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Januar 2022 - OVG 5 S 19/21 -, juris Rn. 3. 9 Das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Ordnungsverfügung überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung der Klage, da sich die Nutzungsuntersagung jedenfalls in materieller Hinsicht als offensichtlich rechtmäßig erweist und zugleich der Zwangsgeldandrohung keine ernstlichen Zweifel begegnen. 10 Rechtsgrundlage für den Erlass der Nutzungsuntersagung ist § 58 Abs. 2 i.V. m. § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Danach haben die Aufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden (§ 58 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW) und in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen (§ 58 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW). Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, kann diese Nutzung untersagt werden (§ 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW). 11 Formell erweist sich die Nutzungsuntersagung derzeit wegen eines Anhörungsmangels als rechtswidrig. Der Antragsgegner hat in rechtwidriger Weise von einer Anhörung abgesehen. 12 Nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW ist einem Beteiligten vor Erlass eines Verwaltungsaktes, der in dessen Rechte eingreift, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Gemäß § 28 Abs. 2 VwVfG NRW ist eine Anhörung nicht erforderlich, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist, insbesondere wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW). Eine Gefahr im Verzug besteht, wenn durch die vorherige Anhörung auch bei Gewährung kürzester Anhörungsfristen ein Zeitverlust einträte, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge hätte, dass die behördliche Maßnahme zu spät käme, um ihren Zweck noch zu erreichen. Ob eine sofortige Entscheidung objektiv notwendig war oder die Behörde auf Grund der ihr bekannten Tatsachen eine sofortige Entscheidung zumindest für notwendig halten durfte, ist von dem Gericht aus der ex-ante-Sicht der entscheidenden Behörde zu beurteilen. Der unbestimmte Rechtsbegriff „Gefahr im Verzug“ unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung. Hierbei ist wegen der Bedeutung des Anhörungsrechts als tragendem Prinzip des rechtsstaatlichen Verfahrens ein strenger, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter Maßstab anzulegen 13 Vgl. OVG , Urteil vom 22. Juni 2021 - 5 A 1386/20 -, juris Rn. 45, m. w. N. 14 Ob die Voraussetzungen für ein Absehen von der Anhörung dem Grunde nach gegeben waren, kann mit Blick darauf, dass dem Antragsgegner – ausweislich seiner Erklärung im Schriftsatz vom 10. Januar 2022 im Verfahren 28 K 8790/21 – die vervollständigte Pächterliste am 22. Dezember 2021 vorlag und er die Ordnungsverfügung gegen die Nutzer des „Campingplatzes“ (erst) am 27. Januar 2022 erlassen hat, durchaus in Zweifel gezogen, im Ergebnis jedoch offen gelassen werden, da sich der Verzicht des Antragsgegners auf die Anhörung zumindest als ermessensfehlerhaft erweist. Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwVfG NRW vor, räumt die Vorschrift der Behörde die Befugnis ein, nach Ermessen über einen Verzicht auf die Anhörung zu entscheiden. Die Ermessensentscheidung bedarf einer Begründung, die nicht gesondert erfolgen muss, sondern auch in der abschließenden Sachentscheidung erfolgen kann. Sie muss dabei erkennen lassen, auf welchen Erwägungen die Entscheidung, von der Anhörung abzusehen, beruht. 15 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 2021 - 5 A 1386/20 -, juris Rn. 57, m. w. N. 16 Diesen Anforderungen wird die Ordnungsverfügung des Antragsgegners nicht gerecht. Es fehlen jegliche Erwägungen zum Absehen von der Anhörung. Der Antragsteller hat sein Ermessen offenkundig nicht erkannt, so dass ein vollständiger Ermessensausfall vorliegt. 17 Das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nach § 28 Abs. 2 VwVfG NRW ist lediglich Voraussetzung für die Ausübung des der Behörde zukommenden Ermessens. Es suspendiert nicht die in der Folge notwendige Ausübung desselben. 18 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 2021 - 5 A 1386/20 -, juris Rn. 59, m. w. N. 19 Hier lag insofern auch keine Ermessensreduzierung auf Null vor, da es – im Besonderen mit Blick auf die vorstehend aufgezeigten zeitlichen Abläufe – durchaus denkbar war, statt gänzlich auf eine Anhörung zu verzichten, kürzeste Anhörungsfristen zu setzen. 20 Die Ausführungen des Antragsgegners im Verwaltungsstreitverfahren sind nicht geeignet, die fehlende Ermessensausübung mit heilender Wirkung nachzuholen. § 114 Satz 2 VwGO erlaubt im gerichtlichen Verfahren lediglich eine Ergänzung der Ermessenserwägungen. Ein Ermessensausfall kann hingegen durch eine erstmalige Ermessensbetätigung im gerichtlichen Verfahren nicht wirksam geheilt werden. 21 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2021 - 8 C 25/19 -, juris Rn. 13, m. w. N. 22 Die unterbliebene Anhörung ist auch nicht schon dadurch mit gemäß § 45 Abs. 1 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW heilender Wirkung nachgeholt worden, dass die Antragsgegnerin sich in der Antragserwiderung mit den Argumenten der Antragstellerin auseinandergesetzt hat. Eine Heilung setzt voraus, dass die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren erfüllen diese Voraussetzungen grundsätzlich nicht. 23 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16.11 -, juris Rn. 18. 24 Dies verleiht der Klage aber keine Erfolgsaussicht, denn es sind keine durchgreifenden Gründe ersichtlich, weshalb eine Anhörung nach § 45 Abs. 1 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 2 VwVfG NRW nicht noch bis zur Gerichtsentscheidung in der Hauptsache nachgeholt und hierdurch der formelle Fehler geheilt werden kann. 25 Materiell erweist sich die Nutzungsuntersagung als rechtmäßig. 26 Der Antragsgegner geht zu Recht davon aus, dass die Nutzung des „Campingplatzes“ formell und materiell illegal ist. Insoweit wird auf die Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 3. Februar 2022 - 28 L 95/22 - und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. März 2022 - 2 B 190/22 - Bezug genommen. Es ist von der Antragstellerin in keiner Weise nachvollziehbar aufgezeigt (geschweige denn glaubhaft gemacht) noch ersichtlich, dass die Brandschutzmängel zwischenzeitlich behoben wurden. 27 Gegen die formell und materiell illegale Nutzung des „Campingplatzes“ ist der Antragsgegner auch ermessensfehlerfrei eingeschritten. Er hat ausweislich seiner Ordnungsverfügung seinen Entscheidungsspielraum hinsichtlich des "Ob und Wie" eines Einschreitens erkannt und sich von vertretbaren Überlegungen (§ 40 VwVfG NRW) leiten lassen. 28 Ein Ermessensfehler besteht im Besonderen nicht insoweit, als die Betreiberin und die Nutzer infolge einer Duldung der Nutzung des „Campingplatzes“ als Wochenendplatz in der Vergangenheit schutzwürdig hätte darauf vertrauen dürfen, dass der Antragsgegner von seinen bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnissen keinen Gebrauch machen würde. Insoweit wird wiederum auf die Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 3. Februar 2022 - 28 L 95/22 - und im Besonderen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. März 2022 - 2 B 190/22 - Bezug genommen. 29 Zugleich ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Nutzer des „Campingplatzes“ – wie die Antragstellerin – als Störer in Anspruch genommen hat. 30 Ordnungsverfügungen können nur gegen ordnungspflichtige Personen ergehen. Die Störereigenschaft des Ordnungspflichtigen gehört insoweit zu den Eingriffsvoraussetzungen des § 58 Abs. 2 i.V. m. § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Wer Störer ist, richtet sich nach den allgemeinen Regeln der §§ 17 und 18 OBG NRW. Für die Auswahl und Inanspruchnahme derjenigen Personen, die aufgrund ihrer Störereigenschaft nach §§ 17, 18 OBG NRW zur Beseitigung eines baurechtswidrigen Zustandes in Betracht kommen, gibt es keine starre Regel. Insbesondere besteht kein genereller Vorrang der Inanspruchnahme des Handlungsstörers (§ 17 OBG NRW). 31 Die Nutzer des Campingplatzes sind als Inhaber der baurechtlich illegal errichteten und genutzten Baulichkeiten Verhaltens- und Zustandsstörer. Auf die Störereigenschaft der Nutzer ist es ohne Einfluss, ob und in welchem Umfang auf den und / oder in Bezug auf die einzelnen Parzellen die Vorgaben der CW VO eingehalten werden. Insoweit mag es einer Differenzierung in Bezug auf ein Beseitigungs- oder ein Rückbauverfügung bedürfen, nicht jedoch – wie hier – wenn die Aufgabe der Nutzung verfügt wird. Vorliegend führt im Besonderen das Fehlen von Brandschutzabschnitten und einer Löschwasserversorgung dazu, dass von jede Parzelle als Teil des „Campingplatzes“ eine Gefahr ausgeht. 32 Zugleich ist die Störerauswahl nicht zu beanstanden. 33 Sind mehrere Personen für einen baurechtswidrigen Zustand verantwortlich, so hat das Bauordnungsamt zur Herstellung und Aufrechterhaltung baurechtmäßiger Zustände nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, welchen der in Betracht kommenden Störer sie in Anspruch nimmt. Die Entschließung, wer als Pflichtiger heranzuziehen ist, ist an den Umständen des Einzelfalles, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Gebot effektiver und schneller Gefahrenbeseitigung auszurichten. 34 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Mai 2021 - 2 B 1866/20 und 2 B 1867/20 - juris, vom 8. Mai 2020 - 2 B 461/20 -, juris und vom 19. April 2016 - 2 A 1778/15 -, juris, Urteil vom 9. Dezember 1994 - 10 A 1753/91 -, juris. 35 Neben den Nutzern ist auch die Betreiberin des „Campingplatzes“, der als Gesamtanlage gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BauO NRW als solcher als bauliche Anlage gilt und deshalb einer eigenständigen bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Kontrolle unterliegt, nicht nur Zustandspflichtige, sondern zugleich auch Handlungsstörerin, da sie es ist, die über die bloße Zurverfügungstellung des Grundstückes hinaus durch eigenes Handeln den baurechtlich illegalen Platz in seinem (Fort-) Bestand erhält. 36 Vgl. OVG NRW , Urteil vom 9. Dezember 1994 - 10 A 1753/91 -, juris Rn. 18. 37 Der Antragsgegner musste sich jedoch nicht auf die Inanspruchnahme der Betreiberin des „Campingplatzes“ beschränken, sondern durfte auch gegen die Nutzer der Aufstellplätze als Inhaber der baurechtlich illegal errichteten und genutzten Baulichkeiten vorgehen. Ein solches „zweigleisiges“ Einschreiten erscheint mit Blick auf eine effektive Gefahrenabwehr geboten, weil nur dem Antragsgegner ein in Anbetracht der Verstöße gegen den Brandschutz gebotenes sofortiges Einschreiten gegenüber den Nutzern des „Campingplatzes“ möglich ist, während die Betreiberin des „Campingplatzes“ darauf beschränkt ist, die jeweiligen Miet- oder Pachtverträge einzeln zu kündigen oder nicht zu verlängern und erforderlich werdende Räumungstitel zu erwirken. 38 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2021 - 10 B 2057/20 -, juris Rn. 7. 39 Nur durch eine Inanspruchnahme der Betreiberin des „Campingplatzes“ und der Nutzer können schnellstmöglich den Anforderungen der CW VO genügende Zustände geschaffen werden. 40 Zudem ist die Nutzungsuntersagung auch verhältnismäßig. Mit Blick auf die durch die Nichteinhaltung der Brandschutzvorgaben der CW VO zu verzeichnende Gefahr für Leib und Leben der Nutzer des „Campingplatzes“ ist, nachdem zuvor (kurzfristig) kein mit Blick auf den erforderlichen Brandschutz hinnehmbarer Zustand geschaffen wurde, kein milderes Mittel ersichtlich, um der Gefahr in ebenso effektiver Weise zu begegnen. Angesichts der Gefahr für Leib und Leben sind den Nutzern des „Campingplatzes“ die Nachteile der Nutzungsuntersagung zumutbar. Dies gilt im Besonderen in Bezug auf die Dauerbewohner ohne einen weiteren Wohnsitz. Unabhängig davon, ob die Nutzer im Einzelfall von der Gemeinde Schermbeck darauf hingewiesen wurden, weiß oder muss Jedermann (wenn er davor nicht die Augen verschließt) wissen, dass auf einem Campingplatz kein Dauerwohnen zulässig ist. 41 Schließlich fehlt es auch nicht an dem nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erforderlichen, keinen Aufschub bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens duldenden besonderen Vollzugsinteresse. Bereits die formelle Ordnungsfunktion des Baurechts reicht in der Regel aus, um ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse hinreichend zu begründen. Hier kommt die von der illegalen Nutzung ausgehende Gefahr für Leib und Leben der Nutzer hinzu. 42 Die auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 und 63 VwVG NRW beruhende Zwangsgeldandrohung in der Ordnungsverfügung erweist sich ebenfalls als offensichtlich rechtmäßig. Ein Zwangsgeld ist in dem gesetzlich vorgegebenen Rahmen von zehn bis hunderttausend Euro unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses des Betroffenen an der Nichtbefolgung des Verwaltungsaktes zu bemessen. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben bestehen im Hinblick auf den angestrebten Erfolg keine rechtlichen Bedenken gegen die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000 Euro. Dieses hält sich unteren Bereich des nach der gesetzlichen Regelung vorgegebenen Rahmens. Einer besonderen Begründung bedurfte es insoweit nicht. Sonach überwiegt das Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse der Antragstellerin schon nach der Wertung des Gesetzgebers in § 112 Satz 1 JustG NRW i. V. m. § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VwGO. 43 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 44 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Sie ist ausgehend von einem Jahresmietwert der Parzelle in Höhe von 1.780 Euro an den Ziffern 11 Buchstabe a), 13 Buchstabe c) Satz 1 und 14 Buchstabe a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610) orientiert. 45 Rechtsmittelbelehrung: 46 (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. 47 Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. 48 Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. 49 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. 50 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 51 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 52 (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 53 Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. 54 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 55 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 56 Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 57 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.