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Urteil

18 K 178/20

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2022:0223.18K178.20.00
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Leitsätze

Rechmtäßige Fällung eines umsturzgefährdeten Baumes im Wege des Sofortvollzugs

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Rechmtäßige Fällung eines umsturzgefährdeten Baumes im Wege des Sofortvollzugs Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks C. Straße 00 in N. . Am 2. Juni 2017 stellten Mitarbeiter der Beklagten fest, dass sich auf dem Grundstück der Klägerin ein abgestorbener mehrstämmiger Weidenbaum befindet. Mit Anhörungsschreiben vom 23. Juni 2017 führte die Beklagte diesbezüglich aus, einzelne Stämmlinge des Baumes hätten verschiedene Neigungen in unterschiedliche Richtungen, ferner seien Kronenteile vermutlich durch Unwetter gebrochen und im Baum verblieben. Aufgrund dessen bestehe die Gefahr, dass Baumteile brechen und auf den öffentlichen Bereich der F. Straße fallen könnten. Daher werde die Klägerin aufgefordert, spätestens bis zum 3. Juli 2017 den Baum oberhalb der Spechtlöcher zu kappen und Kronenteile auf ein sicheres Maß einzukürzen. Mit der Kürzung könne der Baum als Habitat für Vögel und Insekten erhalten werden. Nachdem der Baum bis zum 6. Juli 2017 nicht gekappt wurde, die Klägerin sich jedoch telefonisch gemeldet und angekündigt hatte, am 10. Juni 2017 werde ein Fachunternehmen einen entsprechenden Auftrag ausführen, forderte die Beklagte die Klägerin mit Ordnungsverfügung vom 6. Juli 2017 auf, die abgestorbene mehrstämmige Weide unverzüglich, spätestens bis 18. Juli 2017 oberhalb der Spechthöhle zu kappen und Kronenteile auf ein sicheres Maß einzukürzen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte sie die Ersatzvornahme an. Ferner ordnete sie die sofortige Vollziehung an. Der die Baumkürzung auf dem Grundstück der Klägerin vornehmende Herr I. teilte mit E-Mail vom 10. Juli 2017 gegenüber der Beklagten mit, die Arbeiten seien am heutigen Tage vorerst eingestellt worden. Nachdem der halbe Baum abgetragen worden sei, sei hinter einem Stämmling ein Spechtloch gefunden worden, welches als Bienenstock genutzt werde. Die weiteren Arbeiten seien daher nicht mehr gefahrlos möglich gewesen. Die akut gefährdeten Bereiche des Baumes, die zur Straße überhingen, seien jedoch bereits eingekürzt worden. Die noch stehenden Teile hingen über dem Hang und dem eigenen Garten der Klägerin und bildeten keine akute Gefahr mehr für den öffentlichen Bereich. Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 13. Juli 2017 mit, der von der Klägerin beauftragte Unternehmer habe mitgeteilt, dass zwar die Arbeiten nicht restlos hätten vollzogen werden können, jedoch die Verkehrssicherheit des öffentlichen Straßenbereichs wiederhergestellt worden sei. Aus diesem Grunde betrachte sie, die Beklagte, ihre Ordnungsverfügung vom 6. Juli 2017 als erfüllt. Sie empfehle jedoch dringend, die Weide sehr engmaschig auf Stand- und Bruchsicherheit hin überprüfen zu lassen. Inwieweit der Baum als Habitat in der Böschung verbleiben könne oder sogar müsse, bitte sie mit dem zuständigen Amt für Umweltschutz abzustimmen. Am 28. Oktober 2019 stellte die Beklagte aus Anlass einer Bürgerbeschwerde fest, dass die Weide erhebliche Risse in der restlichen Krone sowie im Stammbereich aufwies. Aus diesem Grund wurde der Baum durch ein von der Beklagten beauftragtes Unternehmen am selben Tag gefällt. Den Ablauf stellt ein von der Beklagten gefertigter Vermerk vom 14. November 2019 wie folgt dar: Die Feststellungen hätten auf eine Bruchgefahr hingedeutet. Bei Begutachtung des Stammfußbereichs der Weide sei festgestellt worden, dass der aggressive und holzzersetzende Hallimasch sich mindestens hälftig um den Wurzelbereich befand. Vor dem Hintergrund dieses Gesamteindrucks habe sich der Baumkontrolleur veranlasst gesehen, die sofortige Ersatzvornahme einzuleiten. Der Baum habe eine akute Gefahr für die öffentliche Sicherheit der F. Straße dargestellt. Wäre er umgekippt, hätte er aufgrund seiner Höhe und Größe mindestens zwei weitere Bäume mitgerissen, die dann in den Straßenbereich gestürzt wären. Die Klägerin sei unverzüglich persönlich hierüber in Kenntnis gesetzt worden und habe ausgesagt, sie sei über die akute Gefahrenlage verwundert. Ihr seinerzeit schon tätiger Unternehmer habe im Frühjahr 2019 noch versichert, der Baum sei verkehrssicher. Mit Blick auf die ihr gezeigten Fotos vom Morgen des 28. Oktober 2019 habe sie sich mit der Ersatzvornahme einverstanden erklärt. Die Arbeiten hätten dann in Anwesenheit der Klägerin begonnen. Im Zuge der Fällung sei es erforderlich geworden, zwei vorgelagerte intakte Bäume vorab zu entfernen, damit die Maschinen (Steiger und Fällbagger) an die Weide hätten gelangen können. Nach den Fällarbeiten sei das gesamte Ausmaß der zuvor bestandenen Gefahrenlage sichtbar geworden. Der Stammfuß sei bis auf eine Restwandstärke zwischen 3,5 und 10 cm bereits durch den Hallimasch ausgehöhlt worden. Mit Schreiben vom 14. November 2019 hörte die Beklagte die Klägerin mit Blick auf den Erlass eines Kostenbescheides an. Die am 28. Oktober 2019 durchgeführte Ersatzvornahme sei der Klägerin in Rechnung zu stellen, jedenfalls soweit die Kosten für die Fällung der Weide und der auf dem Grundstück der Klägerin befindlichen Pappel betroffen seien (4.260,20 Euro). Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 11. Dezember 2019 machte die Klägerin geltend, für den Erlass eines Kostenbescheides fehle es bereits an einem ordnungsmäßigen Kostengrund. Die Ersatzvornahme sei im Rahmen des Sofortvollzugs vollstreckt worden. Hierfür sei materielle Voraussetzung das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr, mithin die Unmöglichkeit, nicht im gestreckten Verfahren vorgehen zu können. Eine gegenwärtige Gefahr habe hier verhindert werden können, wenn die Beklagte die im Jahr 2017 angeführten engmaschigen Kontrollen durchgeführt hätte. Darüber hinaus hätte der Klägerin die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, den zuvor von ihr beauftragten Unternehmer mit der Fällung der Weide zu beauftragen. Auch sei äußerst fraglich, ob die Weide tatsächlich vollumfänglich habe entfernt werden müssen oder ob nicht eine Kürzung ausreichend gewesen wäre. Schließlich seien die Arbeiten seinerzeit gestoppt worden, weil sich Bienen in der Weide befanden. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2019 erhob die Beklagte gegenüber der Klägerin Kosten in Höhe von 4.260,20 Euro zuzüglich Verwaltungsgebühren in Höhe von 25,- Euro. Diese seien durch eine Ersatzvornahme entstanden. Insoweit habe eine Gefahr im Sinne des § 14 Abs. 1 OBG NRW bestanden, und zwar durch den sturz- bzw. absturzgefährdeten Baum der Klägerin, die als Eigentümerin Verkehrssicherungspflichtige sei. Die Maßnahme sei im Hinblick auf eine zügige Gefahrenbeseitigung das einzig verhältnismäßige und zumutbare Mittel gewesen. Zusätzlich zu den Ausführungen in der Anhörung trug sie vor, es habe eine akute Gefahrenlage bestanden. Ein Vorgehen im gestreckten Verfahren sei nicht möglich gewesen. Anderenfalls hätte die vierspurige F. Straße abgesperrt werden müssen. Soweit die engmaschigen Kontrollen betroffen seien, sei die Klägerin als Eigentümerin des Baumes und Verkehrssicherungspflichtige dafür verantwortlich gewesen. Die Beklagte habe diesbezüglich lediglich eine Empfehlung ausgesprochen. Der Unternehmer der Klägerin sei für die Arbeiten nicht in Betracht gekommen, da er keine Steiger oder gar Fällbagger zur Verfügung gehabt habe. Gegen diesen, der Klägerin am 13. Dezember 2019 zugestellten Bescheid hat die Klägerin am 13. Januar 2020 Klage erhoben. Sie trägt vor, die Voraussetzungen für das Vorgehen im Sofortvollzug hätten nicht vorgelegen. Dafür wäre erforderlich gewesen, dass die Gefahr nicht auch im gestreckten Verfahren hätte abgewendet werden können. Der Zustand der Weide habe sich zum Zeitpunkt der Ersatzvornahme im Gegensatz zu dem Zustand im März 2017 jedoch nicht verschlechtert. Ferner hätte durch engmaschige Kontrollen eine Zustandsverschlechterung vorzeitig erkannt werden können. Selbst bei Annahme einer gegenwärtigen Gefahr sei der Kostenbescheid rechtswidrig. Denn die Behörde handele nicht innerhalb ihrer Befugnisse, wenn sie mit dem Erlass einer Ordnungsverfügung so lange zuwarte, bis der Erlass einer Grundverfügung nicht mehr möglich erscheint. Darüber hinaus sei die Höhe der Kosten zu beanstanden. Es sei davon auszugehen, dass bei einer Beauftragung durch den Unternehmer der Klägerin geringere Kosten angefallen wären. Daher seien die geltend gemachten Kosten als nicht erforderlich, angemessen und ortsüblich anzusehen. Im Übrigen wiederholt sie ihren im Rahmen der Anhörung getätigten Vortrag. Zusätzlich trägt sie vor, es sei nicht zutreffend, dass sie sich am 28. Oktober 2019 mit der Ersatzvornahme einverstanden erklärt habe. Vielmehr habe sie darauf verwiesen, dass der Baum nach den Angaben ihres Unternehmers noch immer standsicher sei. Darüber hinaus sei sie ihrer Verpflichtung, den Baumstamm engmaschig kontrollieren zu lassen, sehr wohl nachgekommen. Betreffend die Bienenbesiedelung macht sie geltend, diesbezüglich habe die Beklagte seinerzeit mitgeteilt, Rücksprache halten zu wollen. Es überrasche, wenn die Beklagte sich nunmehr darauf berufe, die Klägerin habe die Bienen nicht umgesiedelt. Wegen der ergänzenden Angaben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2022 wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ergänzend zur Begründung des Bescheides trägt sie vor, im Jahr 2017 sei maximal die Hälfte der Krone des Baumes entfernt worden. Entgegen der Ausführungen in der Klageschrift habe sich der Zustand des Baumes danach massiv verschlechtert und eine sofortige Fällung notwendig gemacht. Die Ausführungen der Beklagtenseite zur Standfestigkeit des Baumes in der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2022 ergeben sich aus dem Sitzungsprotokoll. Am Tag des 28. Oktober 2019 sei eine Fällung in Seilklettertechnik, wie sie der Unternehmer der Klägerin vorgenommen hätte, aufgrund des Zustandes des Baumes nicht möglich gewesen. Dies sei der Klägerin an dem Tag erläutert worden, woraufhin sie sich mit der Ersatzvornahme einverstanden erklärt habe und während ihrer Durchführung auch vor Ort anwesend geblieben sei. Auch die Bienenbesiedelung habe eine Fällung durch Seilklettertechnik unmöglich gemacht. Die Art der Fällung habe sich auch auf die Kosten ausgewirkt. Soweit die Klägerin einwendet, sie habe im Jahr 2017 lediglich 1.190,- Euro aufwenden müssen, sei zu berücksichtigen, dass seinerzeit lediglich die Hälfte der Baumkrone entfernt worden sei, am 28. Oktober 2019 jedoch der gesamte Baum gefällt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die angefochtene Kostenfestsetzung lässt sich, soweit die Kosten für die Baumfällung betroffen sind, auf § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 VO VwVG NRW i.V.m. § 77 Abs. 1 VwVG NRW stützen. Nach § 77 Abs. 1 VwVG NRW werden für Amtshandlungen nach diesem Gesetz Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Betreffend Auslagen bestimmt § 20 Abs. 2 Satz 2 VO VwVG NRW, dass diese der Vollstreckungsbehörde vom Vollstreckungsschuldner bzw. der Vollzugsbehörde vom Pflichtigen zu erstatten sind. Dabei gehören zu den Auslagen u.a. Beträge, die bei der Ersatzvornahme oder bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges an Beauftragte und an Hilfspersonen zu zahlen sind, sowie Kosten, die der Vollzugsbehörde (§ 56 VwVG NRW) durch die Ersatzvornahme entstanden sind (Nr. 7 der Vorschrift). Erstattungsfähig sind dabei nur Kosten für rechtmäßige Amtshandlungen. Vgl. zu letzterem etwa OVG NRW, Urteile vom 22. Februar 2021  2 A 2901/19 , juris, Rn. 36, und vom 6. Oktober 2020  5 A 3821/18 , juris, Rn. 20. Dies zugrunde gelegt, durfte die Beklagte der Klägerin Kosten in Höhe von 4.260,20 Euro in Rechnung stellen, und zwar für Auslagen betreffend die am 28. Oktober 2019 durchgeführten Baumfällmaßnahmen. Bei diesen handelt es sich mangels einer vorherigen Beseitigungsverfügung gegenüber der Klägerin um Vollstreckungsmaßnahmen im Sofortvollzug. Die sich aus § 55 Abs. 2 VwVG NRW ergebenden Voraussetzungen für ein Vorgehen im Sofortvollzug liegen vor. Gemäß § 55 Abs. 2 VwVG NRW kann der Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Vollzugsbehörde hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt. Letzteres ist der Fall, wenn die Behörde gegenüber dem Betroffenen eine rechtmäßige, auf Durchführung der im Sofortvollzug ergriffenen Maßnahmen gerichtete Anordnung hätte treffen können (hypothetischer Grundverwaltungsakt). Soweit die Notwendigkeit zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr betroffen ist, ist der Sofortvollzug für Situationen gedacht, in denen aufgrund außergewöhnlicher Dringlichkeit des behördlichen Tätigwerdens ein gestrecktes Verfahren im Sinne des § 55 Abs. 1 VwVG NRW nicht ausreicht. Eine solche Eilbedürftigkeit besteht, wenn der Eintritt eines Schadens für ein geschütztes Rechtsgut ohne das sofortige Eingreifen der Behörde im Wege des Verwaltungszwanges mit einem sehr hohen Grad an Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevorsteht. Dies gilt etwa, wenn die mit einem Vorgehen im gestreckten Verfahren verbundene Verzögerung die Wirksamkeit der erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr aufheben oder wesentlich beeinträchtigen würde, wenn also allein durch den sofortigen Vollzug die Gefahr wirkungsvoll abgewendet werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. April 2008  11 A 1386/05 , juris, Rn. 20; Urteil vom 30. Juli 1998  20 A 5664/96 , juris, Rn. 22. Gemessen daran handelte die Beklagte am 28. Oktober 2019 sowohl innerhalb ihrer Befugnisse als auch zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr. Eine fiktive, auf Fällung des Weidenbaums gerichtete Ordnungsverfügung wäre auf der Grundlage des § 14 Abs. 1 OBG NRW zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr rechtmäßig gewesen. Gemäß § 14 Abs. 1 OBG NRW können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren (§ 15 OBG NRW). Die Maßnahmen sind grundsätzlich gegen die jeweils verantwortlichen Personen zu richten. Eine solche Verantwortlichkeit kann sich etwa aus dem Zustand von Sachen ergeben. Insoweit bestimmt § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW, dass Maßnahmen gegen den Eigentümer zu richten sind, wenn von einer Sache oder einem Tier eine Gefahr ausgeht. Diesen Anforderungen wird die von der Beklagten veranlasste Maßnahme gerecht. Zunächst bestand am 28. Oktober 2019 eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung und zwar – entsprechend der Erfordernisse des § 55 Abs. 2 VwVG NRW – im Sinne einer gegenwärtigen Gefahr. Insoweit liegt eine gegenwärtige Gefahr bei einer Sachlage vor, bei der die Einwirkung des schädigenden Ereignisses schon begonnen hat oder bei der diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit bevorsteht. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1974 – I C 31.72 –, juris, Rn. 32; OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2010 – 13 B 663/10 –, juris, Rn. 20. Dabei sind an den Wahrscheinlichkeitsgrad umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und gewichtiger der zu befürchtenden Schaden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2002 – 6 CN 3.03 –, juris, Rn. 27. Bei der Beurteilung, ob eine die unmittelbare Ausführung rechtfertigende Gefahrenlage vorliegt, ist auf den Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahme abzustellen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2021 – 2 A 2901/19, juris, Rn. 60 m.w.N. Dies zugrunde gelegt bestand am 28. Oktober 2019 deshalb eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit, weil der auf dem Grundstück der Klägerin befindliche Weidenbaum aufgrund mangelnder Standsicherheit jederzeit drohte umzustürzen und mit Blick auf die Hanglage – gegebenenfalls unter Mitreißen weiterer Bäume  auf eine vierspurige Straße zu fallen. Insoweit ist das Gericht aufgrund der Fotos, die vor und während der streitgegenständlichen Maßnahme von dem Baum gefertigt wurden, der zugehörigen Dokumentation sowie mit Blick auf die weiteren Ausführungen der Beklagtenseite davon überzeugt, dass der betreffende Baum am Einsatztag akut umsturzgefährdet war. Aus der von der Beklagten gefertigten, kommentierten Bilddokumentation ergibt sich, dass der betreffende Baum abgestorben war. Neben mangelnder Begrünung ließen sich ein deutlich fortgeschrittener Rindenverlust, Risse (u.a. am Hauptstämmling) sowie extrem morsches Holz aufgrund der Wirkung eines holzzersetzenden Pilzes (Hallimasch) feststellen. Soweit die Klägerin geltend macht, der Baum sei am Einsatztag des 28. Oktober 2019 noch standfest gewesen, erschüttert dies die Feststellungen der Beklagten nicht. Der Umstand, dass der von der Klägerin vormals hinzugezogene Sachverständige, Herr I. , noch im Frühjahr 2019 die Standfestigkeit des Baumes festgestellt haben will, lässt bereits keinen Schluss auf den Zustand des Baumes im Oktober 2019 zu. Auch der Vortrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, der Baum habe kurz vor dem 28. Oktober 2019 noch einem Sturm standgehalten, ist nicht geeignet, die Feststellungen der Beklagten infrage zu stellen. Insoweit bleibt es dabei, dass betreffend den Zustand des Baumes am 28. Oktober 2019 weder durch Herrn I. noch durch eine andere sachverständige Person tatsächliche Feststellungen getroffen worden sind, die den Erhebungen der Beklagten widersprechen. Im Übrigen knüpft der Begriff der (gegenwärtigen) Gefahr an Wahrscheinlichkeiten an und lässt der Umstand des Standhaltens bei einer ‑ unterstellten – Belastung in der jüngeren Vergangenheit keinen zuverlässigen Schluss auf die weitere Standsicherheit zu. Schließlich gebietet auch der Vortrag der Klägerin, Herr I. habe ausgeführt, nach seiner fachlichen Meinung genüge eine Restwandstärke von 10 %, um die Standsicherheit eines Baumes zu gewährleisten, keine abweichende Einschätzung betreffend das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr. Denn ungeachtet des Umstandes, dass die Restwandstärke vor Fällung des Baumes nicht zuverlässig bestimmt werden konnte, hat die Beklagte ihre Prognose hinsichtlich der Standsicherheit des Baumes in nicht zu beanstandender Art und Weise auf weitere Aspekte gestützt. Diesbezüglich hat der ebenfalls fachkundige Mitarbeiter der Beklagten, Herr N1. , der bei der Maßnahme am 28. Oktober 2019 zugegen war, in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass es für die Bruchfestigkeit neben der Restwandstärke, die nach seiner Ansicht 1/3 betragen müsse, um eine gewisse Standsicherheit zu gewährleisten, auch auf andere Faktoren angekommen sei. So sei die Art des Holzes entscheidend, wobei eine Weide über eher weiches Holz verfüge. Ferner sei ein  bei dem betreffenden Baum vorliegender  Pilzbefall relevant und mache es einen Unterschied, ob der betreffende Baum lebe oder – wie hier – abgestorben sei. Dass die Beklagte aus dieser Sachlage die unmittelbar drohende Gefahr abgeleitet hat, der Baum könne auf die vielbefahrene F. Straße stürzen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Diese Prognose ist bereits mit Blick auf die Hanglage nachvollziehbar und wird gestützt durch die weitere Begründung der Beklagten, der Baum sei derart bruchunsicher gewesen, dass im Falle des Versagens nicht vorherzusehen gewesen sei, in welche Richtung er falle. Ferner betraf die gegenwärtige Gefahr auch unzweifelhaft ein Rechtsgut der öffentlichen Sicherheit. Bei der Befürchtung, der Baum könne auf die genannte Straße stürzen, sind zum einen die hochrangigen Rechtsgüter Leib und Leben tangiert, und zwar sowohl im Hinblick auf Fußgänger wie auch Autofahrer. Zum anderen ist auch das Schutzgut der Straßenverkehrssicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs betroffen. Darüber hinaus bestehen auch keine rechtlichen Bedenken betreffend die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Dass die Fällung des Weidenbaums zur Beseitigung der Gefahr geeignet war, steht außer Zweifel. Ferner war es sowohl erforderlich, den Weidenbaum nicht nur einzukürzen, sondern bis auf den Baumstumpf zu fällen, als auch einen weiteren, auf dem Grundstück der Klägerin befindlichen Baum zu fällen, um die Fällung der Weide zu ermöglichen. Dabei beruht die Fällung bis auf den Stumpf auf der nachvollziehbaren Annahme der Beklagten, bei einer nur teilweisen Einkürzung habe die Gefahr bestanden, dass der restliche Baum aufgrund der erheblichen Standunsicherheit und der Hanglage ebenfalls drohte, auf die Fahrbahn zu stürzen. Für die gegenteilige, von der Klägerin vertretene Annahme sind belastbare Anhaltspunkte weder fachkundig vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dies gilt insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass die Feststellungen der Beklagten zu den Ursachen für die Standunsicherheit auch und insbesondere den Stamm des Baumes betreffen (Risse, Aushöhlung durch Pilzbefall etc.). Soweit die Fällung eines weiteren Baumes und der Einsatz der Fällgeräte betroffen ist, die der Klägerin in Rechnung gestellt worden sind, hat die Beklagte plausibel dargelegt und erläutert, dass eine Fällung in Seilklettertechnik schon wegen der Brüchigkeit des morschen Weidenbaums nicht in Betracht gekommen sei und es der Einsatz der topographie- und vegetationsbedingt (allein) geeigneten Steiger und Fällbagger erfordert habe, den weiteren Baum zwecks Zugänglichmachung zu fällen. Ferner seien der Einsatz sowohl der Steiger als auch der Fällbagger erforderlich gewesen, weil der Baum direkt gesplittert habe und der Stamm mit der Zange des Fällbaggers habe festgehalten werden müssen, während mittels des Steigerfahrzeugs der Stamm Stück für Stück auseinandergesetzt worden sei. Vor diesem Hintergrund kann auch der Einwand der Klägerin nicht verfangen, man habe ihr die Gelegenheit geben müssen, „ihren“ Unternehmer, Herrn I. , einzusetzen. Ungeachtet der Frage, ob dieser am Tag des 28. Oktober 2019 verfügbar gewesen wäre, hätte er – nach den von der Klägerin selbst getätigten Angaben – nicht über die erforderlichen großen Maschinen wie Fällbagger und Hubsteiger verfügt. Mit Blick darauf bedarf ferner keiner Vertiefung, dass eine Fällung mittels Seilklettertechnik – wie die Beklagte vorträgt – einen erheblich größeren Zeitaufwand und entsprechend höhere Personalkosten verursacht hätte. Dass die von dem beauftragten Unternehmen „L. GmbH“ in Ansatz gebrachten und von der Beklagten gegenüber der Klägerin geltend gemachten Kosten für den Fälleinsatz in Höhe von 4260,20 Euro für sich genommen bzw. im Übrigen in der Höhe zu beanstanden sind, ist weder (substantiiert) geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Neben dem Umstand, dass die Beklagte vorgetragen hat, das genannte Unternehmen sei an dem Tag das einzig verfügbare gewesen, war sie schon in Anbetracht des Vorliegens einer gegenwärtigen Gefahr nicht gehalten, etwaige Vergleichsangebote anderer Firmen einzuholen – jedenfalls soweit dies eine relevante Zeitverzögerung bedeutet hätte. Im Übrigen erweist sich die eingereichte Kostenaufstellung für den Einsatz am 28. Oktober 2019 als angemessen und in sich schlüssig. Eine auf § 14 Abs. 1 OBG NRW gestützte Ordnungsverfügung hätte ferner auch an die Klägerin gerichtet werden können. Diese war im Sinne des § 18 Abs. 1 OBG NRW als Zustandsstörerin verantwortlich für den Zustand des auf ihrem Grundstück befindlichen Weidenbaums. Vor diesem Hintergrund kann die Ansicht der Klägerin, die Beklagte handele nicht innerhalb ihrer Befugnisse, wenn sie mit dem Erlass einer Grundverfügung solange zuwarte, bis dieser in zeitlicher Hinsicht nicht mehr möglich sei, nicht verfangen. Ungeachtet des Umstandes, dass die Beklagte berechtigt ist, Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu beseitigen, ist (allein) die Klägerin als Eigentümerin verkehrssicherungspflichtig. Dementsprechend hatte die Beklagte im Anschluss an die Ordnungsverfügung aus dem Jahr 2017 der Klägerin mit Blick auf diese Verkehrssicherungspflicht (lediglich) empfohlen, die Weide sehr engmaschig auf Stand- und Bruchsicherheit hin zu überprüfen. Ähnliches gilt für den Umstand, dass der Baum seinerzeit als Bienenstock genutzt wurde. Auch hier ist lediglich der Hinweis der Beklagten an die Klägerin erfolgt, sie möge mit dem zuständigen Amt für Umweltschutz abstimmen, inwieweit der Baum als Habitat verbleiben könne oder sogar müsse. Hat die Beklagte mit Blick auf § 55 Abs. 2 VwVG NRW danach innerhalb ihrer Befugnisse gehandelt und ist sie in diesem Zusammenhang zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr tätig geworden, liegt der Kostenforderung ein rechtmäßiges Vorgehen im Sofortvollzug zugrunde. Soweit das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr mit dem Erfordernis verknüpft wird, dass ein Vorgehen im gestreckten Verfahren nicht möglich gewesen sein darf, bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken. Denn ein solches Vorgehen hätte den Erlass einer mit einer Zwangsmittelandrohung versehenen Ordnungsverfügung vorausgesetzt, in der der Klägerin eine angemessene Frist zur Erfüllung der aufgegebenen Maßnahme zu setzen gewesen wäre. Der damit einhergehende Zeitverlust hätte die Beseitigung der gegenwärtigen Gefahr indes in relevanter Weise beeinträchtigt. Denn während der gesetzten Frist zur Durchführung der Maßnahme hätte der zu verhindernde Schaden bereits eintreten können. Insoweit bestand – wie bereits aufgezeigt – die Befürchtung, der Baum könne jederzeit umstürzen. Schließlich erweist sich auch der in dem angefochtenen Bescheid vom 12. Dezember 2019 vorgenommene Ansatz einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 25,- Euro als rechtmäßig. Diese Gebühr findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 8 Nr. 6, 15 Abs. 1 Nr. 9 VO VwVG NRW in der am 28. Oktober 2019 geltenden Fassung, nach der für die Beseitigung eines Baumes, der vom Umsturz bedroht oder umgestürzt ist, als Verwaltungsgebühr eine Pauschale zu erheben ist, mindestens jedoch 25,- Euro. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 4.285,20 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.