Urteil
14 K 5023/20.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2022:0222.14K5023.20A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerinnen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerinnen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand und Entscheidungsgründe: Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage vom 24. August 2020 mit den Anträgen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00. 00 0000 zu verpflichten, die Klägerinnen als Asylberechtigte anzuerkennen, ihnen die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) zuzuerkennen, hilfsweise, ihnen subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass in ihrer Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorliegen, hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 00. 00 0000 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die ausweislich der Visumserteilung am 00. 00 0000 geborene Klägerin zu 1) und die am 00. 00 0000 geborene Klägerin zu 2) haben im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt am 00. 00 0000 im Wesentlichen ausgeführt, dass sie am 00. 00 0000 mit dem Flugzeug, von J. kommend, mit Visa der deutschen Botschaft in J. über P. nach Deutschland eingereist seien, da der Ehemann der Klägerin zu 1) – der Vater der Klägerin zu 2) – sie mit dem Tod bedroht habe. Die Klägerin zu 1) habe gemeinsam mit einer Schwester in H. (J.) einen Beauty-Salon betrieben. Ihr Ehemann habe auch zeitweise in J. gearbeitet. Sie habe die Scheidung eingereicht, wobei das Verfahren noch anhängig sei. Der Ehemann habe sie seit der Eheschließung am 00. 00 0000 körperlich misshandelt und ihre Wohnung verwüstet. Er selbst habe eine weitere Frau geheiratet. Er habe sie ständig terrorisiert und habe ihr ihre Tochter wegnehmen wollen. Auch habe er ihr Haus auf seinen Namen überschrieben haben wollen. Sie selbst habe in den letzten Jahren zeitweise in J. und in Indien (E.) gewohnt. Sie habe die Schule bis zur 10. Klasse besucht, aber nicht abgeschlossen. Am 00. 00 0000 hätten die Klägerinnen Indien verlassen und zwar mit dem Flugzeug in den J., wo sie sich bei der Schwester der Klägerin zu 1) aufgehalten hätten. Dort lebe auch die Mutter der Klägerin zu 1). Am 00. 00 0000 seien sie nach Deutschland weiter geflogen. Sie legten die Flugtickets, aber nicht die Reisepässe vor, da diese durch den Schlepper bei der Ankunft in Deutschland vernichtet worden seien. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zu 1) die Gelegenheit erhalten ergänzende Ausführungen zu ihrem Asylantrag zu machen. Sie hat angegeben, dass sie zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung 38 Jahre alt sei und ihr Geburtsdatum nach längerem Überlegen mit dem 00. 00 0000 oder dem 00. 00 0000 angegeben. Sie habe zum Zweck der Visumserteilung ein anderes Datum angegeben, um älter zu erscheinen. Den Reisepass habe ihr eine afghanische Familie 3 Wochen nach der Einreise weggenommen und dann weggeworfen. Sie habe seit 2004 bis 2019 im Wesentlichen in J. gelebt. Dort habe sie zunächst als Haushaltshilfe gearbeitet und dann im Jahr 2014 einen Schönheitssalon eröffnet, den sie bis zur Ausreise betrieben habe. Die Mutter der Klägerin zu 1) sei am 8. März 2021 gestorben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen. Gemessen an dem Vorbringen haben die Klägerinnen in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die begehrte Anerkennung als Asylberechtigte, auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG und die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Darüber hinaus besteht auch kein Anspruch auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 00. 00 0000 und sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe – mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Ausführungen – ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Eine Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist der Klägerin zu 1) auch in der mündlichen Verhandlung nicht gelungen, so dass auch insofern auf die Ausführungen des Bescheides verwiesen wird. Insbesondere der Umstand, dass die Klägerin zu 1) über ihre Identität getäuscht hat, in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage war, ihr Geburtsdatum anzugeben und eine andere Version des Abhandenkommens ihres Reisepasses vorgetragen hat, lassen die Zweifel an dem Wahrheitsgehalt ihres Vortrages weiter bestehen. Auch wenn das Gericht in der mündlichen Verhandlung den Eindruck gewonnen hat, dass die Klägerin zu 1) erhebliche Gewalterfahrungen gemacht hat, so ist dennoch nicht ersichtlich geworden, in welcher Hinsicht diese dem Asylantrag zum Erfolg verhelfen könnten. Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG besteht schließlich auch deshalb nicht, weil die Klägerinnen sich gemäß § 3e AsylG auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes verweisen lassen müssen. Es ist ihnen möglich und zuzumuten, sich etwaigen Nachstellungen privater Dritter durch einen Umzug innerhalb Indiens in eine der Großstädte zu entziehen (inländische Fluchtalternative). Bei der Klägerin zu 1) handelt es sich um eine gesunde Frau im arbeitsfähigen Alter, so dass sie durch Aufnahme einer Arbeit bei entsprechendem Einsatz ihrer Arbeitskraft in der Lage ist, sich auch in einem anderen Landesteil Indiens eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen und ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. Die Klägerin zu 2) ist nach ihren Angaben am 00. 00 0000 geboren und besucht in Deutschland das Gymnasium, so dass auch von ihr in den nächsten Jahren ein Beitrag zum Familieneinkommen erwartet werden kann. Vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 12. August 2013 – A 1 A 181/13 – juris. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Klägerin zu 1) um eine alleinstehende Frau handelt. Denn sie hat es, nach ihrer Darstellung, bereits seit 2004 geschafft, den Lebensunterhalt für sich und ihre im Jahr 2005 geborene Tochter allein sicherzustellen, indem sie als Haushaltshilfe gearbeitet und gewinnbringend einen Beauty-Salon geführt hat. Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin zu 1) in Indien auch Eigentümerin eines Hauses ist, ist es daher zu erwarten, dass es ihr gelingen wird, in einer der Großstädte Indiens für sich und die Klägerin zu 2) ein Existenzminimum zu erwirtschaften. Dabei scheint es durchaus möglich zu sein, dass die Klägerin bei einer Rückkehr nach Indien auf ein familiäres Netzwerk zurückgreifen kann, da sie gegenüber dem Bundesamt angegeben hat, dass in Indien eine Schwester, zwei Brüder und ein Teil der Großfamilie lebt. Es steht auch nicht zu befürchten, dass der Ehemann der Klägerin zu 1) die Klägerinnen in anderen Landesteilen Indiens aufspüren könnte. Denn nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes gibt es kein staatliches Melde- oder Registriersystem, so dass die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung begünstigt wird. Mangels Meldesystem, zentralen Ämtern, Bundeszentralregistern u.a. ist es deshalb nicht einmal der Polizei möglich, jemanden unbekannten Aufenthaltsortes in Indien ausfindig zu machen, vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Indien vom 23. September 2020, Stand: Juni 2020, S. 16; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 28. April 2014 an das VG Leipzig zu dem Verfahren – 5 K 423/13 –GZ: 508-516.80/47964; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. September 2016 – 14 K 6767/15.A – juris. Die Klägerinnen können sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf das Vorliegen der Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Regelung in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solche ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können, ständige Rechtsprechung vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18/05 – juris. Angesichts der oben stehenden Ausführungen zu der Möglichkeit einer Existenzsicherung durch die Klägerin zu 1) kann nicht davon ausgegangen werden, dass für die Klägerinnen bei einer Rückkehr in Indien eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach alledem liegen auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die im angefochtenen Bescheid enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung vor, §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 59 AufenthG. Rechtliche Bedenken gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG und dessen Länge bestehen nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.