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Urteil

10 K 5008/19

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2022:0221.10K5008.19.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der über den Kläger zum Stichtag 01.09.2017 für den Beurteilunsgzeitraum 01.08.2015 bis 01.09.2017 erstellten dienstlichen Beurteilung vom 04.01.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.05.2019 verpflichtet unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts für denselben Zeitraum eine neue dienstliche Beurteilung zu erstellen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosen vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung der über den Kläger zum Stichtag 01.09.2017 für den Beurteilunsgzeitraum 01.08.2015 bis 01.09.2017 erstellten dienstlichen Beurteilung vom 04.01.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.05.2019 verpflichtet unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts für denselben Zeitraum eine neue dienstliche Beurteilung zu erstellen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosen vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00.00.1961 geborene Kläger hat die Ausbildung zum H. erfolgreich absolviert und verfügt über den Abschluss als Dipl.-Ing. sowie dem Master (M.A.) Finanzmanagement und Controlling. Von 19xx bis ins Jahr 20xx war er bei der H. in unterschiedlichen Bereichen beschäftigt und hatte zuletzt ein Amt der Besoldungsgruppe A11 inne. In der letzten Regelbeurteilung in diesem Amt vom 17.03.2015/19.03.2015 für den Zeitraum 01.06.2011 - 31.10.2013 wurde er mit der Note „sehr gut“ + benotet. Im Jahr 2014, mit Wirkung vom 15.10.2014, wurde er zunächst mit dem Ziel der Versetzung, von der H. an das Hauptzollamt Z. abgeordnet. befördert und in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen. Mit Wirkung vom 01.05.2015 wurde der Kläger Zum 01.08.2015 wurde er endgültig auf den inzwischen nach Besoldungsgruppe A 12 BBesO bewerteten Dienstposten eines Sachbearbeiters in herausgehobener Stellung für K. , im Sachgebiet Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) am Dienstort Z. versetzt. Er steht im Rang eines Zollamtsrats (A 12 BBesO). Mit Regelbeurteilung vom 04.01.2018 wurde der Kläger von der Beklagten für den Zeitraum 01.08.2015 - 01.09.2017, erstmals dienstliche beurteilt. Das Gesamturteil der Regelbeurteilung lautet „stets erwartungsgemäß" (7 Punkte). Unter den Fach- und Methodenkompetenzen wurde das Fachwissen dabei mit D1, Qualität und Verwertbarkeit mit C3, die Arbeitsmenge und leistungsorientierte Aufgabenerledigung mit D1, der Ausdruck mit C3, das systematisch-methodisches Planen und analytische Denken mit C2, die Eigenverantwortlichkeit/Selbstständigkeit mit C3 und die Flexibilität mit C3 bewertet. Unter den sozialen Kompetenzen wurde das Konfliktlösungsverhalten mit D1, das Kritikverhalten mit C3, das Teamverhakten mit C 3, das Kontakt- und Kommunikationsverhalten mit C2 und die Durchsetzungsfähigkeit mit C3 bewertet. In der „Zusammenfassenden Darstellung der Befähigung und fachlichen Leistung“ wird auf die Vorbeuerteilung des Klägers nicht eingegangen. Mit Schreiben vom 04.05.2019 legte der Kläger Widersprich gegen die Regelbeurteilung vom 04.01.2018 ein, den er mit Schreiben vom 09.08.2018 näher begründete. Zu den Fach- und Methodenkompetenzen führt er aus: Im Fachwissen hätte er mit A1 bewertet werden müssen. Er verfüge über sehr gute Fachkenntnisse im Bereich K. und im Bereich Prüfung und Untersuchung. Qualität und Verwertbarkeit hätten mindestens mit A2 bewertet werden müssen. Auch hinsichtlich der Arbeitsmenge und leistungsorientierten Aufgabenerledigung hätte er mindestens mit A2 bewertet werden müssen. Er habe in kürzester Zeit alle erforderlichen Seminare absolviert, den Sporttest bestanden und damit die „Polizeiausbildung“ mit gutem Erfolg absolviert. Er habe viele Prozesse im Bereich der K. in Z. optimiert wie ein Strategiepapier erstellt, Kontakte zur FH F. geschaffen, die interne Kommunikation aufgebaut, neue Formblätter erstellt, den Austausch mit dem Standort U. gefördert, Aufgaben aus der Prüfung der Innenrevision erfüllt, seit Jahren dringend benötigte Hardware wie Adapter bestellt und vieles mehr. Die Bewertung im Bereich Ausdruck hätte mit mindestens A2 vorgenommen werden müssen. Er sei jahrelang im beriech des Berichtswesens, Reporting, Präsentationen für Geschäftsführungen und Vorstandsbereich, Stab etc., tätig gewesen. Hier habe er selbständig anspruchsvolle Schreiben, Strategiepapiere, Präsentationen, Reportings und Vorträge erarbeitet. Darüber hinaus habe er Vorlesungen inklusive Prüfungen an der Hochschule als Vertretung für eine Professorin im Musterschutz erstellt und abgehalten. Er habe diese Fähigkeiten vollumfänglich auch beim Zoll angewandt und u.a. Strategiepapiere, Monitoring Systeme inklusive Report für die Erledigung der Aufgaben, resultierend aus der Prüfung der Innenrevision, soweit völlig neu strukturierte und aussagekräftige Auswertungsberichte u.v.m. erstellt. Im Systematisch-metrhodischen und Planen und analytischen Denken hätte er mit A2 bewertet werden müssen. Schon nach kurzer Zeit sei es ihm möglich gewesen, Schwachpunkte der K. am Standort Z. zu erkennen und zu benennen. Hieraus habe z.B. die Konzeption eines Strategiepapiers, die Initiierung eines (erstmaligen)Team-Meetings, das Erstellen von Formblättern und die Verbesserung der Arbeitsqualität der K. resultiert. Eigenverantwortlichkeit und Selbständigkeit hätten mit A1 bewertet werden müssen. Auch die Flexibilität hätte mit A1 bewertet werden müssen. Er habe sein gesamtes Berufsleben eigenverantwortlich und selbständig agiert. Er habe Dienstkleidung, Büro- als auch Technikausstattung eruiert und organsiert z.T. auf eigene Kosten. Ebenso selbständig habe er den Seminarbedarf eruiert und organisiert. Gleiches gelte für die Aufgaben, Teilnahme an Prüfungen als K1. , wie als reines Mitglied der „XXX“. Weiter zeichne sich seine Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit durch die Kontakt zur FH F., zu Fachbereich K., die er auch gestaltet und geschaffen habe, aus. Außerdem habe er Kontakte zu Mittelbehörde/Fachseite/GZD und anderen Hauptzollämtern hergestellt. Er habe das Strategiepapier erarbeitet und kommuniziert inklusive Nachwuchsförderung. Die Flexibilität hätte mit A1 bewertet werden müssen. Er habe mit über 50 Jahren freiwillig von der W. zu einer Sicherheitsbehörde gewechselt und dort vom ersten Tag an vollen Einsatz geleistet. Er sei auch zunächst völlig unerwartet nicht wie geplant bei der K. sondern der IT eingesetzt worden. Nach kurzer Zeit sei er vom XXX und XXX-Vertreter aufgefordert worden, die „Polizeiausbildung“ zu absolvieren, obwohl dies während der Abordnungszeit nicht zulässig gewesen sei. Auf den Sporttest habe er sich eigenständig vorbereitet und diesen als mit Abstand ältester Teilnehmer erfolgreich absolviert. Zu den Sozialen Kompetenzen führt er aus: Im Konfliktlösungsverhalten hätte er mindestens eine Bewertung mit A3 erreichen müsse. Er pflege mit fast allen Kollegen ein gutes bis sehr gutes berufliches, partnerschaftliches Miteinander. Von einem Kollegen habe er eine offen ausgelebte Ablehnung erfahren, die er versucht habe, aktiv abzubauen. Das Kritikverhalten hätte mit mindestens A3 bewertet werden müssen. Er sei von seinen Kollegen bislang nicht mit Kritik konfrontiert worden. Lediglich von der Fachgebietsleiterin sei er einmal in bezug auf ein nicht „gemeldetes“ Verlassen der Dienststelle kritisch angesprochen worden, was aber nachweislich unzutreffend gewesen sei. Das teamverhalten hätte mit A1 bewertet werden müssen. Kollegen würden von ihm vollständig und umfassend stets in seine Arbeit miteinbezogen. Kritik- und Verbesserungsvorschläge würden aktiv eingeordnet und umgesetzt. Zu Beginn der Abordnung habe er bewusst untergeordnete Tätigkeiten wahrgenommen, um den Zoll und seine Prozesse kennen zu lernen. Das Kontakt- und Kommunikationsverhalten hätte ebenfalls mit A1 bewertet werden müssen. Die Kommunikation sei eine seiner Hauptstärken. Er habe in kürzester Zeit ein Netz an Ansprechpartnern im Hauptzollamt und anderen Hauptzollämtern und der Generalzolldirektion aufgebaut, so dass er dort ein gern gesehener und fachlich geschätzter Ansprechpartner und Kollege sei. Die Durchsetzungsfähigkeit sei mit mindestens A3 zu bewerten. Seine Vorstellungen und Vorschläge würden von den Beteiligten durchweg positiv aufgenommen, unterstützt und umgesetzt erden. Dies gelte auch gegenüber den Kollegen, Beschuldigten und vorgesetzten Behörden. Die zusammenfassende Darstellung der Befähigung und fachlichen Leistung werde der tatsächlichen Befähigung und Leistung nicht gerecht. Die Beurteilung sei weder im Vergleich zu den Kollegen der Zoll-K. noch im Vergleich mit gleichwertigen Besoldungsgruppen zu rechtfertigen. Schließlich hätten unter dem Punkt „ergänzende Bemerkungen“ seine Kenntnisse und Fähigkeiten aufgeführt werden müssen. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.05.2019 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie begründete dies damit, dass der Kläger seit der am 01.05.2015 erfolgten Beförderung einer neuen Vergleichsgruppe angehöre. Die angefochtene Beurteilung sei die erste innerhalb dieser neuen Vergleichsgruppe. Zu den Fach- und Methodenkompetenzen führt die Beklagte aus: Das in der Vergangenheit erlangte Fachwissen führe nicht allein zu einer herausragenden Bewertung. Der Kläger habe sich nach dem Wechsel zur Zollverwaltung auf die neunen Behördenstrukturen und Vorgehensweisen einstellen müssen. Dazu sei das Absolvieren verschiedener Lehrgänge erforderlich und unabdingbar gewesen. Dabei habe es sich um Pflichtkehrgänge n der FSK gehandelt, die unabhängig von vorhandenen Fachkenntnissen hätten absolviert werden müsse. Der Vergleich mit den Fachkenntnissen der Sachbearbeiter und Mitarbeiter aus dem Bereich K. des Hauptzollamtes Z. ginge allein schon deshalb fehl, weil diese allesamt nicht zur Vergleichsgruppe A 12 gehörten. Die behauptet schnellere bzw. effektivere Auswertung und Ergebnislieferung aufgrund besonderer Fachkenntnisse könne nicht nachvollzogen werden. Die Verbesserung bei der Arbeit K. sie im Wesentlichen auf dem zum 09.03.2017 durch die XXX bekanntgegeben Leitfaden ITK zurückzuführen. Dass der Kläger Seminarwissen an seine Kollegen weitervermittelt habe, sei eine Selbstverständlichkeit. Im Beurteilunsgzeitraum habe der Kläger keine Maßnahme der XXX Z. selbständig und alleine als K1. begleitet, da er trotz der umfangreichen Vorkenntnisse noch Unsicherheiten bei der Bearbeitung eingeräumt habe und sein Fachwissen bezüglich der konkreten Betätigung noch nicht hinreichend fundiert gewesen sei. Hinsichtlich der Qualität und Verwertbarkeit sie das von dem Kläger angeführte „äußerst zielgerichtet Vorgehenden bei Durchsuchungen“ als persönliche Selbsteinschätzung unmaßgeblich. En besonderen Hervortreten des Klägers bei Durchsuchungen sei nicht zu erkennen. Er habe keine Maßnahme selbständig geführt und begleitet. Zu einer leistungsorientierten Aufgabenerfüllung gehöre es, den Fokus zunächst auf die eigentlichen Aufgaben zu richten. Es sei daher verwunderlich dass der Kläger in diesem Kontext die „Polizeiausbildung“ anführe. Gerade dies sie kein leistungsorientierter Aspekt der Lehrgangsteilnahme gewesen. Er sie als K1. nicht zwingend als Waffenträger auszubilden gewesen. Ein entsprechender Wunsch der Sachgebietsleitung habe auch nicht bestanden, da Personalknappheit herrsche und die Ausbildung als Waffenträger längerer Abwesenheitszeiten mit sich bringe. Die ebenfalls aufgeführten Kontakte zur XXX. hätten nicht zu einer Optimierung der internen Prozesse geführt. Die Sachgebietsleitern habe die Kontakte zur XXX. als private Affinität eingestuft und zumindest zu dem Zeitpunkt nicht mehr gefördert, als der Kläger weiteren Hospitationsbedarf angemeldet habe, weil weitere Ausfallzeiten befürchtet worden seien. Das „überobligatorische“ Bestreben nach externen Weiterbildungen habe in einem schwerwiegenden Kontrast zu einer leistungsorientierten Aufgabenerfüllung gestanden. Zum Ausdruck führt sie an, dass die vom Kläger aufgeführten Reportings, Präsentationen und Vorträge offensichtlich vor dem Beurteilunsgzeitraum im Rahmen einer anderen Beschäftigung erstellt worden seien. Dies sei als Leistung außerhalb des Beurteilungszeitraums unerheblich. Der Kläger habe aber gezeigt, dass er zielsicher und prägnant Sachverhalte schriftlich darstellen könne. Innerhalb der Vergleichsgruppe sei diese Fähigkeit allerdings nur mit „im Vergleich durchschnittlich ausgeprägt“ zu bewerten gewesen. Im Bereich der mündlichen Ausdrucksweise seien Schwächen festgestellt worden, die sich insbesondere in einer sehr ausschweifenden Gesprächsführung darstellten. Im Rahmen des systematisch-methodischen Planes und analytischen Denkens sei das vom Kläger angeführte, im August 2016 von ihm entwickelte Strategiepapier ungeeignet, eine besondere Fähigkeit in diesem Bereich zu begründen, da es bei den Kollegen der K. keine Anerkennung gefunden habe und nicht umgesetzt worden sei. Die sonst gezeigten Kompetenzen überträfen nicht diejenigen der übrigen Zollamtsräte. Hinsichtlich der Eigenverantwortlichkeit und Selbstständigkeit sei die im bisherigen Berufsleben gezeigte Flexibilität unmaßgeblich. Das Ordern von Dienstkleidung und Büroausstattung werde von jedem Zollamtssekretär erwartet und vorgenommen. Dies gelte ebenso für die Meldung zu Lehrgängen. Die von dem Kläger benannten „Meetings XXX“ habe es in der dargestellten Form nicht gegeben, so dass sie von ihm auch nicht hätten vorberietet werden können. Tatsächlich habe lediglich eine Besprechung stattgefunden, an der der Fachgebietsleiter und die Sachgebietsleiterin teilgenommen hätten, die von dem Kläger koordiniert worden sei. Dies könne von einem Beamten der Besoldungsgruppe A 12 erwartet werden. Mit der Nachwuchsförderung sei der Kläger im Beurteilunsgzeitraum nicht betraut gewesen. Die Flexibilität des Klägers vor dem Wechsel zur Zollverwaltung und vor dem Beurteilunsgzeitraum sei nicht erheblich. Auch der Einsatz im Sachgebiet A (IT) habe vor dem Beurteilunsgzeitraum gelegen. Der Kläger sei auch nicht zur Absolvierung des Lehrgangs „ESB“ aufgefordert worden; vielmehr seien ihm lediglich aufgezeigt worden, welche Vorteile eine „ESB-Ausbildung“ mit sich bringen könnte. Darüber hinaus habe die Abordnungszeit am 31.07.2015 geendet; der ESB sei zeitlich danach absolviert worden. Bezüglich der Sozialkompetenzen führt die Beklagte aus: Im Rahmen des Konfliktlösungsverhaltens sei ie durchschnittliche Beurteilung nach einem Abgleich mit der Vergleichsgruppe erfolgt. Besondere Argumente für eine bessere Beurteilung führe der Kläger auch nicht an. Die Beschreibung des mit einem Kollegen bestehenden Konflikts sei rein subjektiv. Darüber hinaus könne die beschriebene Vorgehensweise von einem Beamten mit einer gewissen Lebenserfahrung auch erwartet werden. Bezüglich des Kritikverhaltens führt die Beklagte an, dass nicht die Fachgebietsleiterin sondern die Sachgebietsleiterin mit dem Kläger ein Gespräch geführt habe, in dem die häufige und unangemeldete Abwesenheit kritisiert und vereinbart worden sei, en verlassen der Dienststelle künftig anzuzeigen. Das Kritikverhalten des Klägers habe sich darüber hinaus auch im Rahme des Teammeetings und des Mitarbeitergesprächs gezeigt, wobei festgestellt worden sei, dass er dazu neige, Kritik an seiner Person entweder nicht wahrzunehmen oder von sich zu weisen und „Fehler“ den Kollegen zuzuschreiben. Die Einschätzung des Teamverhaltens durch den Kläger könne nicht bestätigt werden. Vielmehr habe die Zusammenarbeit des Teams K. am Standort Z. nicht funktioniert. Das sie teilweise so weit gegangen, dass überhaupt kein Austausch unter den Kollegen mehr stattgefunden habe. Auch sei es unerheblich, dass der Kläger aus eigener Initiative an Prüfungen teilgenommen habe. Als Waffenträger sei er vielmehr verpflichtet gewesen, an Prüfungen des Außendiensts teilzunehmen. Darüber hinaus werde eine solche Teilnahme erwartet und geförderte, um das Verständnis der zusammenhänge der Tätigkeitsfelder der XXX. zu fördern. Es handele sich daher um einen „Standard“ und keine herausragende Leistung. Im Kontakt- und Kommunikationsverhalten sehe der Kläger seine Hauptstärke, was sich auch in der Benotung mit C 2 widerspiegele. Bezüglich der Durchsetzungsfähigkeit entspreche es nicht den Beobachtungen der Vorgesetzten, dass die Vorschläge des Klägers bei den Beteiligten durchweg positiv aufgenommen worden seien. Da eine große Anzahl der mit dem Kläger in der Besoldungsgruppe zu vergleichenden Bediensteten ein sehr hohes Leistungsniveau aufwiesen, sei bei der Beurteilung ein äußerst strenger Maßstab anzulegen gewesen. Unter Berücksichtigung der sich hieraus ergebenden hohen Anforderungen an die durch einen besonders hohen Leistungsstand geprägten entsprechenden Bediensteten habe dem Kläger im Gesamtvergleich kein besseres Gesamturteil zuerkannt werden können. Auf die persönliche Selbsteinschätzung des Klägers komme es dabei nicht an. Der Kläger hat am 02.07.2019 Klage erhobenen. Er beruft sich zunächst auf das Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt er vor: Schon vor seiner Beförderung zum Zollamtssekretär zu A 12 BBesO sei er auf Positionen eingesetzt gewesen sei, sie mindestens der Wertigkeit von Tätigkeiten der Besoldungsgruppe A 12 BBesO entsprochen hätten. Die angefochtene Beurteilung berücksichtige wesentliche, von ihm tatsächlich erbrachte Tätigkeiten, Aktivitäten und Leistungen nicht oder nur unzureichend. Auch sei die Begründung des Gesamturteils rechtsfehlerhaft; insbesondere seien die Einzelmerkmale gleich gewichtet worden. Das Fachwissen aus seiner vorangegangenen Tätigkeit sei auch für den jetzigen Einsatz von besonderer Bedeutung und dürfe nicht unberücksichtigt bleiben. Er sei in den für die K. absolut relevanten Tätigkeiten viel besser ausgebildet als seine Kollegen. Hilfestellungen der Kollegen in Z. habe er nicht bekommen; diese hätten ihm nur die Kollegen aus O. geboten. Er habe bisher auch keinen Fall zu Ende bearbeiten können, da dies aufgrund der zu absolvierenden Seminare und Ausbildungen bisher nicht möglich gewesen sei. Er habe aber seine Kollegen bei ihren Fällen kompetent unterstützt. Auch sei bei ihm das äußerst zielgerichtete Vorgehen bei Durchsuchungen besonders hervorzuheben. Die Teilnahme an der XXX. sie dem Kläger vom vorherigen Sachgebietsleiter empfohlen worden; der stellvertretende Sachgebietsleiter habe in dreimal in sein Büro gerufen und aufgefordert, den XXX. zu absolvieren. Dass dies zeitlich nicht möglich gewesen sei, sei ignoriert worden. Die Kontakte zur FH F. würden eine signifikante Verbesserung der Prozesse und Leistungsfähigkeit am Standort Z. erbringen. Bezüglich seiner Fähigkeiten und Kenntnisse sei anzumerken, dass diese nicht mit einem Wechsle zum HZA verschwänden. Schwächen in der mündlichen Gesprächsführung würden bestritten. Die Behauptung, eine an de „K. ausgerichtete Seminarplanung“ existiere nicht, sei unzutreffend. Er habe sich in Absprache mit der zuständigen Seminaransprechpartnerin des XXX. , mit Kollegen aus O. sowie später mit Dozenten und Dozentinnen eine aktive und zielgerichtete Seminarplanung vorgenommen und diese auch umgesetzt. Das von ihm entwickelte Strategiepapier sei von den N. Kollegen einhellig als absolut notwendig und überfällig begrüßt, angenommen und dort faktisch vollständig umgesetzt worden. Hinsichtlich der Eigenverantwortung und Selbständigkeit sei anzumerken, dass er wenig bis keine Unterstützung der Kollegen erfahren habe. Flexibilität sei eine seiner grundlegenden Charaktereigenschaften. Der von ihm aufgezeigte Konflikt mit dem Kollegen habe die gesamte dienstliche Situation überlagert. Weder die hierüber in Kenntnis gesetzte Sachgebietsleitung noch die Amtsleitung seien zu irgendeinem Zeitpunkt eingeschritten. Das Verhalten des in Rede stehenden Kollegen sei allseits bekannt. Den Vorwurf der häufigen Dienstreisen habe er nachweislich entkräften können. Ebenso unzutreffend sei die Kritik, er neige dazu, Kritik an seiner Person nicht wahrzunehmen oder „Fehler“ Kollegen zuzuschreiben. Sein Teamverhakten sei keineswegs „Standard“. Er habe vor allem die Kommunikation mit dem Standort U. auf- und ausgebaut. Sein Kontakt- und Kommunikationsverhalten sei deutlich besser als bewertet. Er habe in kürzester Zeit ein Netz von Ansprechpartnern im XXX. und anderen XXXs und der XXX aufgebaut und sei dort ein gern gesehener und fachlich geschätzter Ansprechpartner. Durch sein Komunikationsverhalten sei es ihm gelungen, in kurzer Zeit den „Investitionsstau“ am Standort Z. abzubauen. Zum Durchsetzungsvermögen sei festzustellen, dass es ihm bei Kolleginnen und Kollegen, bei Beschuldigten als auch bei vorgesetzten Behörden fast immer gelungen sei, eigene Vorstellungen umzusetzen. Es seien positive Aspekte in der Beurteilung unberücksichtigt geblieben wie das Engagement sich fortzubilden und seine diesbezüglichen Erfolge, die Absolvierung des XXX, die von Fachtrainern aufgrund seines Alters als besonders beeindruckend gekennzeichnet worden sei, die durch die Absolvierung der Fortbildungsseminare erworbenen fachlichen Kompetenzen, aufgrund derer er regelmäßig bei Fragen und Unklarheiten konsultiert werde, die Erstellung von Skripten und Konzeptpapieren zum forensischen Ablauf, die noch heute von vielen Kollegen genutzt würden, der bereits nach ca. vier Monaten zur FH-F., Fachbereich K. , knüpfte Kontakt, mit dem Ergebnis, dass dem XXX. Z. Support bei komplexen K. -Problemen, wie auch Betreuung von Diplomarbeiten angeboten worden sei, das aktive Kümmern um Einsätze schon während der Seminare und deren erfolgreichem Abschluss, die adressatengerechte Informationen von Auszubildenden und Anwärtern in der K. Ober den Zoll, Arbeit von XXX, K. und über berufliche Entwicklungen, seine absolut ziel- und ökonomie- orientierte Arbeitsweise, die in kürzester Zeit erfolgte Einarbeitung in das IT-technische Forensik-Wissen, der Aufbau eines guten und belastbaren Netzwerks im eigenenXXX., in anderen XXXs wie auch in der XXX, innerhalb kürzester Zeit. Schließlich sei der in vielen Jahren angelaufene Beschaffungsstau ie auch die katastrophale Situation des Handlings von Asservaten, Fortbildungen, Wissenschaftsmanagement, etc., in weniger als einem Jahr von ihm deutlich aufgearbeitet worden. Er habe die Anschaffung wichtiger Tools wie Antistatik-Matten für die N. Kollegen, die Einrichtung von Mail-Accounts, die Beschaffung von speziellen Transporttüten, von Transportkoffern, Datensicherungsschrank etc., aber auch die seit Jahren notwendige - weil gesetzlich vorgeschriebene - Inventur und Vernichtung von Asservaten etc. deutlich voran getrieben. Erstmalig seien die N. Kollegen zeitnah und vollständig in den Informationsfluss eingebunden worden. Erstmals fänden regelmäßig gegenseitige Supports (bei Fragen, bei technischen Problemen, bei Durchsuchungen) und Abstimmungen zwischen den beiden Standorten statt. Erstmals würden gemeinsam Oberformulare, Vorgehensweisen, Wünsche und Bedarfe kollegial gesprochen und abgestimmt. Sein sehr gutes Zwischenzeugnis der W. vom 15.12.2010 unterstreiche seine Fähigkeiten deutlich. Er sei auch als Betreuer von Auszubildenden und für die Ausbildung am Arbeitsplatz zuständig. Dies sei nicht hinreichend berücksichtigt worden. Die Berichterstatterin habe sich zudem kein umfassenden Bild seiner Fähigkeiten verschaffen können und insbesondere keine vorbereitenden Beurteilungsgespräche mit ihm geführt. Zuletzt seien die Beurteiler voreingenommen gewesen. Der Kläger beantragt schriftlich erkennbar, die Beklagte unter Aufhebung der über den Kläger zum Stichtag 01.09.2017, für den Beurteilunsgzeitraum 01.08.2015 bis 01.09.2017 erstellten dienstlichen Beurteilung vom 04.01.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.05.2019 zu verpflichten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts für denselben Zeitraum eine neue dienstliche Beurteilung zu erstellen. Die Beklagte beantragt schriftlich, die Klage abzuweisen. Ergänzend zu den Ausführungen im Widerspruchsbescheid trägt sie im Wesentlichen Folgendes vor: Zunächst seien Wertigkeiten von Aufgaben, die der Kläger außerhalb der Zollverwaltung wahrgenommen habe, in diesem Verfahren irrelevant. Alle wesentlichen tatsächlich erbrachten Leistungen des Klägers seien berücksichtigt worden. Die Einzelkompetenzen seien gleich gewichtet worden. Die Selbsteinschätzung des Klägers bezüglich seiner Leistungen sei unbeachtlich. Den Verdacht fehlender Unvoreingenommenheit der Beurteiler weise sie zurück. Der Kläger hat unter dem 29.11.2021, die Beklagte unter dem 21.12.2021 auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 04.01.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.05.2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat Anspruch auf erneute dienstliche Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2, Abs. 1 VwGO). Dienstliche Beurteilungen sind ihrem Wesen nach persönlichkeitsbedingte Werturteile und deshalb verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbar BVerwG v. 13.05.1965, BVerwGE 21, 127/129; v. 17.05.1979, ZBR 1979, 304/306; v. 16.06.1980, BayVBl. 1981, 52/53; v. 26.06.1980, BVerwGE 60, 245. Nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung soll nur der Dienstherr und der für ihn handelnde Beurteiler ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwiefern der Beamte den vom Dienstherrn zu bestimmenden zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Ihr gegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob der Beurteiler den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Wenn der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, hat das Gericht auch zu überprüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen im Einklang stehen vgl. BVerwGE 107, 360 ff.. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche oder persönliche Beurteilung des Beamten durch den Dienstherrn in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt vgl. BVerwGE 60, 245/246. Innerhalb des durch die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften gezogenen Rahmens unterliegt es grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er die ihm aufgegebene, für zukünftige Personalentscheidungen verwertbare Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen und worauf er im Einzelnen sein Gesamturteil stützen will vgl. BVerwG v. 17.12.1981, BayVBl. 1982, 348. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen vgl. BVerwGE 60, 246 f.. Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke beschränken. Schließlich kann er die aufgezeigten verschiedenen Möglichkeiten, über die Eignung und Leistung des Beamten ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form nebeneinander verwenden bzw. miteinander verbinden. Alle diese Gestaltungsformen einer dienstlichen Beurteilung halten sich in dem von den Laufbahnvorschriften vorgezeichneten rechtlichen Rahmen. Weiter müssen nach der Rechtsprechung des BVerfG Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Dabei steht es im Ermessen des Dienstherrn, festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen beimessen will vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5.09.2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108> und vom 17. 01.2014 - 1 BvR 3544/13 - juris Rn. 15. Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.10.2011 - 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 Rn. 15 m.w.N.. Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 32. Die Begründung des Gesamturteils hat schon in der dienstlichen Beurteilung selbst zu erfolgen. Anders als etwa bei nachträglich erhobenen Einwänden gegen Einzelbewertungen in der dienstlichen Beurteilung genügt es nicht, das Gesamturteil nachträglich zu plausibilisieren. Ansonsten käme die besondere Bedeutung, die dem Gesamturteil im Vergleich zu den Einzelbewertungen zukommt, nicht zum Tragen. Die Einheitlichkeit der Maßstäbe, die der Bildung des Gesamturteils zugrunde zu liegen hat, kann nur dann hinreichend gewährleistet und ggf. gerichtlich überprüft werden, wenn diese von vorneherein in der Beurteilung niedergelegt ist. Liegt eine nicht unerhebliche Verschlechterung im Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung vor, bedarf diese einer Begründung, da nur so das neue, in erheblichem Ausmaß verschlechterte Gesamturteil vom betroffenen Beamten nachvollzogen werden kann vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.12.2016 - 2 VR 1.16 -, IÖD 2017, 38. Eine solche wesentliche Verschlechterung liegt bei einem um zwei Notenstufen schlechteren Gesamturteil gegenüber der letzten Regelbeurteilung vor. vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.12.2016 - 2 VR 1.16 -, IÖD 2017, 38 Ausgehend von diesen Grundsätzen begegnet die Begründung der dienstlichen Beurteilung des Klägers vom 04.01.2018 durchgreifenden rechtlichen Bedenken. In der streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung wurde der Kläger im Vergleich zur vorangehenden dienstlichen Beurteilung erheblich schlechter beurteilt (1). Die dienstliche Beurteilung enthält hierfür keine Begründung (2). 1) Der Kläger hat sich mit der Note „Stets erwartungsgemäß (7 Punkte)“ in der dienstlichen Beurteilung vom 04.01.2018 gegenüber der Vorbeurteilung vom 17.03.2015/19.03.2015, in der er mit der Note „Sehr gut +“ bewertet wurde, erheblich verschlechtert. Zwar beruhen beide Beurteilungen auf unterschiedlichen Beurteilungsrichtlinien und Bewertungssystemen. Während die Vorbeurteilung des Klägers vom 17.03.2015/19.03.2015 auf den „BeurteiIungsrichtlinien für die bei der H. beschäftigten Beamtinnen und Beamten“ beruht, beruht die angefochtene dienstliche Beurteilung vom 04.01.2018 auf den „Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung und Bundesmonopolverwaltung für T. –XXXX–„ in den jeweils einschlägigen Fassungen. Nach den BeurteiIungsrichtlinien für die bei der H. beschäftigten Beamtinnen und Beamten erfolgt die Beurteilung für die Gesamtnote anhand einer sechsstufigen Notenskala von „In geringem Maße bewährt“, „Teilweise bewährt“, „Rundum zufriedenstellend“, „Gut“, „Sehr gut“ bis „Hervorragend“ mit insgesamt 18 verschiedenen Bewertungsmöglichkeiten (Aufteilung der sechs Notenstufen in die Ausprägungsgrade bzw. Teilnotenstufen „Basis“, „+“ und „++“) während nach den XXXX die Beurteilung anhand einer fünfstufigen Notenskala von „Erfüllt die Anforderungen nur teilweise oder nicht“, „Überwiegend erwartungsgemäß“, „Stets erwartungsgemäß“, „Überdurchschnittlich“ bis „Herausragend“ mit insgesamt 15 verschiedenen Bewertungsmöglichkeiten (jeweils eine Bandbreite von drei Punkten pro Note beginnend bei 1 Punkt, endend bei 15 Punkten) erfolgt. Durch die Umrechnung mit dem Faktor 1,2 lassen sich diese Bewertungssysteme allerdings rechnerisch vergleichbar machen (18:15= 1,2), so dass die Note des Klägers in der angefochtenen Beurteilung nach den XXXX „Stets erwartungsgemäß (7 Punkte)“ der Note „Rundum zufriedenstellend +“ nach den BeurteiIungsrichtlinien für die bei der H. beschäftigten Beamtinnen und Beamten entspräche (7x1,2 = 8,4 ; umgerechnet in die 18 stufige Bewertungsskala). Damit liegt nach der oben zitierten Rechtsprechung des BVerwG eine wesentliche Verschlechterung vor, da der Kläger gegenüber der letzten Regelbeurteilung in der angefochtenen Beurteilung um zwei Notenstufen schlechter beurteilt wurde. 2) Die nicht unerhebliche Verschlechterung im Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung des Klägers wurde nicht begründet. In der textlichen Begründung des Gesamturteils der Endbeurteilung wird eine Verschlechterung des Klägers nicht thematisiert. Eine nachträgliche Plausibilisierung, wie sie die Beklage unter Verweis auf die zwischenzeitliche Beförderung des Klägers von A 11 BBesO auf A12 BBesO und die Einordung in eine neue Vergleichsgruppe vorgenommen hat, ist nicht möglich. vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.12.2016, a.a.O.. Auch ist es unerheblich, dass den jeweiligen Beurteilungen zwei verschiedene Beurteilungssysteme zugrunde liegen. Dies entbindet den Dienstherrn nicht von der Verpflichtung, eine erhebliche Verschlechterung zumindest damit zu begründen, dass er einen Vergleich aufgrund der unterschiedlichen Systeme nicht vornehmen kann und will - was er inhaltlich nachvollziehbar zu begründen hätte - , da der Grund für die Begründungspflicht, nämlich die Nachvollziehbarkeit für den betroffenen Beamten zu gewährleisten, dadurch nicht entfällt. In der neuerlichen dienstlichen Beurteilung wird die Beklagte im Rahmen des Gesamturteils die Verschlechterung zu begründen haben, wenn sie an dieser festhalten will. Wollte die Beklagte hingegen den Kläger im Vergleich zur vorangehenden dienstlichen Beurteilung nicht erheblich schlechter beurteilen, wird sie dies unter Einbeziehung der Einzelmerkmale im Gesamturteil zum Ausdruck bringen müssen. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11 analog, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.