Beschluss
7 L 122/22
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist unzulässig, soweit das begehrte Verwaltungshandeln bereits vor Antragstellung vollzogen wurde (fehlendes Rechtsschutzbedürfnis).
• Eine Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU ist Familienangehörigen von Unionsbürgern vorbehalten; Nicht-Familienangehörige können daraus keinen Anspruch herleiten.
• Eine im Ausland per Videokonferenz behauptete Eheschließung ist nach deutscher Rechtsauffassung nur dann wirksam, wenn der Vornahmeort und die Formerfordernisse des anwendbaren Rechts dies rechtfertigen; eine reine Online-„Trauung“ ohne persönliche Anwesenheit vor einem Standesbeamten genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz: Keine Bescheinigung ohne glaubhafte Familienangehörigkeit eines Unionsbürgers • Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist unzulässig, soweit das begehrte Verwaltungshandeln bereits vor Antragstellung vollzogen wurde (fehlendes Rechtsschutzbedürfnis). • Eine Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU ist Familienangehörigen von Unionsbürgern vorbehalten; Nicht-Familienangehörige können daraus keinen Anspruch herleiten. • Eine im Ausland per Videokonferenz behauptete Eheschließung ist nach deutscher Rechtsauffassung nur dann wirksam, wenn der Vornahmeort und die Formerfordernisse des anwendbaren Rechts dies rechtfertigen; eine reine Online-„Trauung“ ohne persönliche Anwesenheit vor einem Standesbeamten genügt nicht. Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Behörde, ihn einwohnermelderechtlich anzumelden und ihm eine Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU auszustellen. Die Meldung hatte die Behörde bereits vorgerichtlich vorgenommen; hinsichtlich der Bescheinigung legte der Antragsteller an, er sei am 17. Juni 2021 per Online-Videokonferenz mit einer bulgarischen Staatsangehörigen verheiratet worden und legte hierfür ein ausländisches Marriage Certificate mit Apostille vor. Die Behörde lehnte die Ausstellung der Bescheinigung ab, weil der Antragsteller keinen Nachweis erbracht habe, ein Familienangehöriger eines Unionsbürgers zu sein. Der Antragsteller berief sich ergänzend auf unionsrechtliche Vorgaben zur Freizügigkeit. Das Gericht prüfte Eilbedürftigkeit, Anordnungsanspruch und die Wirksamkeit der behaupteten Ehe sowohl nach deutschem Recht als auch nach internationalem Privatrecht. • Der Antrag zu 1 (Anmeldung) ist unzulässig wegen Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses, da die Anmeldung bereits vor Antragstellung erfolgt war. • Zum einstweiligen Rechtsschutz sind Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen (§ 123 VwGO i.V.m. §§ 920, 294 ZPO); der Antragsteller hat dies nicht hinreichend bewiesen. • Ein Anspruch auf die Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU setzt voraus, dass der Antragsteller Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist; diese persönliche Anspruchsvoraussetzung fehlt hier. • Nach § 1310, § 1311 BGB ist eine Ehe in Deutschland grundsätzlich nur wirksam, wenn die Erklärungen persönlich vor dem Standesbeamten abgegeben werden; eine per Videokonferenz abgegebene Erklärung begründet keine wirksame Ehe nach deutschem Recht. • Auch unter internationalem Privatrecht greift die Geltung ausländischen Rechts nicht, weil der Ort des Vertragsschlusses gemäß Art. 11 EGBGB im Bundesgebiet liegt und damit deutsches Ortsrecht anzuwenden ist; eine fingierte Verlagerung des Vornahmeorts durch Auslandsbehördendokumente scheidet aus. • Die sogenannten Dänemark-Ehen unterscheiden sich entscheidend, weil dort die Ehe in Dänemark tatsächlich persönlich vor dem dortigen Standesbeamten geschlossen wird; der vorliegende Sachverhalt erfüllt diese Voraussetzung nicht. • Die Freizügigkeitsrichtlinie erweitert den persönlichen Anwendungsbereich des Freizügigkeitsgesetzes nicht auf Personen, die offenkundig keine Familienangehörigen von Unionsbürgern sind; daher vermittelt die Richtlinie dem Antragsteller keinen eigenen Anspruch auf Ausstellung der Bescheinigung. Der Antrag wird abgelehnt. Die Anmeldung war bereits erfolgt, sodass kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bestand; der Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung scheiterte daran, dass der Antragsteller keine glaubhafte Familienangehörigkeit eines Unionsbürgers nachgewiesen hat und eine per Videokonferenz behauptete Ehe nach deutscher und internationalprivatrechtlicher Prüfung nicht als wirksam anerkannt wird. Ein Anspruch aus § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU bestand deshalb nicht, auch nicht unmittelbar aus der Freizügigkeitsrichtlinie. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt.