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Urteil

14 K 1860/21

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Verkehrszeichen 283 (absolutes Halteverbot) sind als verwaltungsrechtliche Allgemeinverfügung anfechtbar. • Zur Anordnung von Halteverboten nach § 45 StVO ist eine auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruhende Gefahrenlage erforderlich; eine konkrete Gefährdung muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. • Bei Abwägung ist ein Anliegerinteresse am Parken vor dem Grundstück kein schutzwürdiges Recht auf einen eigenen Stellplatz und begründet kein vorrangiges Anspruchsrecht. • Die Behörde ist bei der Ermessensausübung nicht zu ersetzen; das Gericht überprüft nur auf Rechtsfehler, unzulässige Ermessensermangel oder Ermessensüberschreitung.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit absoluter Halteverbote wegen besonderer Gefahrenlage und Belangenabwägung • Verkehrszeichen 283 (absolutes Halteverbot) sind als verwaltungsrechtliche Allgemeinverfügung anfechtbar. • Zur Anordnung von Halteverboten nach § 45 StVO ist eine auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruhende Gefahrenlage erforderlich; eine konkrete Gefährdung muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. • Bei Abwägung ist ein Anliegerinteresse am Parken vor dem Grundstück kein schutzwürdiges Recht auf einen eigenen Stellplatz und begründet kein vorrangiges Anspruchsrecht. • Die Behörde ist bei der Ermessensausübung nicht zu ersetzen; das Gericht überprüft nur auf Rechtsfehler, unzulässige Ermessensermangel oder Ermessensüberschreitung. Der Kläger wohnt in einem Einfamilienhaus an der I.-Straße in M.; das Grundstück gehört seiner Lebensgefährtin. Die streitige I.-Straße ist circa 6 m breit, führt zu einem Gewerbegebiet und wird von Lkw, Gewerbezufahrten und dem städtischen Betriebshof genutzt. Wegen wiederkehrender Behinderungen und Rückstauungen durch parkende Fahrzeuge ordnete die Beklagte mit Allgemeinverfügungen temporäre und danach dauerhafte absolute Halteverbote (Zeichen 283) beidseits an, teils mit dem Zusatz „werktags 8–18 h“. Kläger parkte teilweise auf der Fahrbahn, rügte Geschwindigkeitsprobleme und focht die Halteverbote als unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft an. Polizei und Kommunalaufsicht wurden beteiligt; es gab Verkehrszählungen und einen Ortstermin. Die Behörde begründete die Maßnahme mit Verkehrsfluss, Sicherheit und vermehrtem Schwerverkehr; die Klage zielte auf Aufhebung der Halteverbote ab. • Zulässigkeit: Die Klage ist als Anfechtungsklage gegen die Allgemeinverfügungen (Verkehrszeichen) statthaft; der Kläger ist klagebefugt, weil durch die Maßnahme seine Rechte aus Art. 2 Abs. 1 GG betroffen sein können. • Rechtlicher Maßstab: Maßgeblich sind § 45 Abs. 1 und Abs. 9 StVO; Verkehrszeichen dürfen nur bei zwingendem Bedarf und bei besonderer örtlicher Gefahrenlage angeordnet werden; Beschränkungen des fließenden Verkehrs erfordern eine das allgemeine Risiko deutlich übersteigende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. • Gefahrenfeststellung: Die Besondere örtliche Situation (6 m Fahrbahnbreite, hohes Verkehrsaufkommen einschließlich 9–11% Schwerverkehr, Gewerbebetriebe und Betriebshof) kann dazu führen, dass Lkw beim Vorbeifahren an parkenden Fahrzeugen in die Gegenfahrbahn ausweichen müssen und damit erhebliche Gefahrensituationen entstehen; daher ist eine Gefahrenlage im Sinne des § 45 Abs. 9 StVO gegeben. • Ermessen und Abwägung: Die Behörde hat ihr Ermessen pflichtgemäß ausgeübt. Sie hat sowohl Verkehrsbelange als auch Anliegerinteressen berücksichtigt, die zeitliche Begrenzung (werktags 8–18 h) vorgesehen und auf Hinweise der Aufsichtsbehörde und Polizei reagiert. Es ist kein Ermessensfehler, keine sachfremde Erwägung oder unzureichende Ermittlung des Sachverhalts ersichtlich. • Verhältnismäßigkeit und Mildere Mittel: Die Maßnahme ist geeignet und erforderlich, um behindernde Halt- oder Parkvorgänge zu verhindern; das Interesse des Klägers an Parkplätzen vor dem Grundstück begründet keinen Anspruch auf Erhalt solcher Stellplätze, sodass mildere Mittel nicht ersichtlich oder gleich geeignet sind. • Verfahrensrechtliches: Die Ermessensgründe der Behörde durften im Verfahren ergänzt werden; das Gericht überprüfte die Ergänzungen und kam zu keiner Rechtswidrigkeit der Anordnung. Die Klage wird abgewiesen. Die angeordneten Verkehrszeichen 283 mit dem Zusatz ‚werktags 8–18 h‘ sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; die Behörde durfte wegen der besonderen örtlichen Gefahrenlage und des Verkehrsaufkommens Halteverbote anordnen und hat ihr Ermessen ordnungsgemäß abgewogen. Ein Anspruch des Klägers auf Parkmöglichkeiten unmittelbar vor seinem Grundstück besteht nicht; die Maßnahme ist verhältnismäßig, geeignet und erforderlich, um die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs zu gewährleisten. Dem Kläger werden die Verfahrenskosten auferlegt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.