Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 6. Mai 2020 verurteilt, die im Baulastenverzeichnis der Beklagten zur Verpflichtungserklärung-Nr. N01 (Bestandsnummer N02 unter Nr. 1) für das Grundstück B.-straße 0, G01, eingetragene Baulast, zu Gunsten des Grundstücks C.-straße 00 zwölf Kraftfahrzeugstellplätze bereitzuhalten, zu löschen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Löschung der zu Lasten ihres Grundstücks zugunsten des Grundstücks der Beigeladenen eingetragenen Stellplatzbaulast. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks B.-straße 0 in Y, G01 - Straßengeviert B.-straße/ C.-straße/I.-straße/A.-straße. Die Beigeladenen ist die Wohnungs-eigentümergemeinschaft des auf dem Grundstück C.-straße 00 errichteten Mehrfamilienhauses. Das Grundstück C.-straße 00 befindet sich nördlich der I.-straße im Straßengeviert I.-straße/C.-straße/O.-straße/Q.-straße in einer fußläufigen Entfernung von 450 m. Im Rahmen eines von dem Voreigentümer des Grundstücks C.-straße 00, Herrn E. D., beantragten Genehmigungsverfahrens zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses waren zwölf notwendige Stellplätze nachzuweisen. Ein Nachweis auf dem Grundstück war nicht möglich. Herr E. D. war seinerzeit auch Eigentümer des Grundstücks B.-straße 0. Als solcher gab er am 00. Mai 0000 die Verpflichtungserklärung-Nr. N01 ab, zur Sicherstellung von zwölf Kfz-Stellplätzen nach § 64 Bauo NRW 1962 auf dem Grundstück B.-straße 0 dauernd zwölf Kfz-Stellplätze zugunsten des Grundstücks C.-straße 00 zur Verfügung zu stellen und beantragte die Eintragung dieser baurechtlichen Verpflichtungserklärung in das Baulastenverzeichnis. Die Eintragung in das Baulastverzeichnis erfolgte am selben Tag (Bestandsnummer N02). Die Stellplätze 1-9 sind ausweislich der im Maßstab 1:100 beigefügten Zeichnung des Architekten vom 9. April 1969 an der rückwärtigen 21 m breiten Grundstücksgrenze vorgesehen, die Stellplätze 3-9 aufgefächert, so dass der Stellplatz 9 parallel zur rückwärtigen Grundstücksgrenze platziert ist; die Stellplätze 10-12 rechts hinter dem Vorderhaus. Die Durchfahrt zum Hof ist mit einer Breite von 3,00 m eingetragen. Die – ohne Maßangaben eingetragenen Stellplätze haben eine Breite von 1,70 m und eine Länge von 4,00 m. Zur Veranschaulichung nachstehender nicht maßstabsgetreuer Auszug aus der Architektenzeichnung: In dem im Maßstab 1:500 beigefügten Lageplan vom 12. Mai 1969 sind lediglich die Stellplätze 6-9 aufgefächert; die Stellplätze sind nicht alle in identischer Größe eingezeichnet, die Durchfahrt ist mit einer Breite von 3,51 m eingetragen. Zur Veranschaulichung nachstehender nicht maßstabsgetreuer Auszug aus dem Lageplan: Auf dem Lageplan ist an der rückwärtigen Grundstücksgrenze schraffiert ein bestehendes Hofgebäude erkennbar (im obigen Auszug aus dem Lageplan wegen der Kopierqualität des eingescannten Planes nicht zu erkennen). Der Lageplan reicht nicht bis zu dem fußläufig 450 m entfernten, nicht im selben Straßengeviert liegenden begünstigten Grundstück. Mit Bauschein vom 20. Juni 1969 (Bauschein-Nr. 0000/69) erteilte die Beklagte sodann antragsgemäß die Genehmigung zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses. In Ziff. 3 der Bedingungen und Auflagen heißt es, dass die nachgewiesenen zwölf Stellplätze auf dem Grundstück B.-straße 0 bis zur Schlussabnahme herzustellen und weiterhin zu unterhalten sind. Am 25. August 1970 erfolgte die Schlussabnahme. Eine Überprüfung der Herstellung der Stellplätze erfolgte nicht. Die Stellplätze wurden bis heute nicht hergestellt. Den Beigeladenen war die Existenz der Stellplatzbaulast bis zum hiesigen Verfahren nicht bekannt. Ausweislich der Hausakte B.-straße 0 und ausweislich alter Luftbilder befand sich seit 1902 im rückwärtigen Grundstücksbereich im Bereich der gesicherten Stellplätze 1-9 ein – heute noch bestehendes - Hofgebäude. Aufgrund eines Hinweises der Gewerbeaufsicht auf gewerbliche Tätigkeit im Hofgebäude fand 1982 ein Ortstermin statt. Es wurde festgestellt, dass das Hofgebäude vermietet war. Die Beklagte erließ mit Bescheid vom 14. September 1983 eine Ordnungsverfügung gegenüber dem damaligen Eigentümer, weil er das Hofgebäude, das gemäß der Verpflichtungserklärung Nr. N01 „zur Unterstellung von PKW-Fahrzeugen dienen soll“, als Büro vermietet habe. Mit Bescheid vom 12. April 1983 erging eine Ordnungsverfügung gegen den Mieter. Weiteres Vorgehen unterblieb. Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 25. Februar 2020 die Löschung der Baulast. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass den „gesicherten Stellplätzen“ auf dem Grundstück B.-straße 0 mit Blick auf die fußläufige Distanz zum Grundstück C.-straße 00 schon die Eignung zur Stellplatzsicherung fehle. Darüber hinaus befinde sich im rückwärtigen Grundstücksbereich seit Jahrzehnten ein Hofgebäude eben dort, wo neun der Stellplätze vorgesehen sein. Das genehmigte Gebäude stehe auch einer nachträglichen Anlegung der Stellplätze entgegen. Die Beklagte teilte daraufhin mit Schreiben vom 28. April 2020 mit, dass die zwölf notwendigen Stellplätze für die C.-straße 00 auf dem Grundstück B.-straße 0 gesichert seien. Grundsätzlich sei die nachträgliche Ablösung von Stellplätzen, welche zum Zwecke der Erteilung einer Baugenehmigung durch eine Baulast auf einem anderen Grundstück gesichert sein, möglich. Voraussetzung sei aber immer, dass sich der Baulastbegünstigte und der Baulastverpflichtete auf dieses Vorgehen geeinigt hätten und diese Einigung gegenüber der Bauaufsicht nachgewiesen werde. Bis dato sei kein Antrag auf Ablösung der Baulast eingegangen. Der Antrag auf Löschung werde daher abgelehnt. Die Klägerin erwiderte, dass eine Ablöse von Stellplätzen nicht beabsichtigt sei, da es keine abzulösenden Stellplätze gebe. Offenkundig habe man 1969 schlicht den Schein eines Stellplatznachweises wahren wollen, ohne dass jemals ernsthaft daran gedacht worden sei, den tatsächlichen Stellplatzbedarf des Gebäudes C.-straße 00 auf dem Grundstück I.-straße 0 zu decken. Mit Schreiben vom 6. Mai 2020 lehnte die Beklagte die begehrte Löschung ab. Sie führte aus, dass die Baulast die Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit eines ansonsten nicht genehmigungsfähigen Vorhabens geschaffen habe. Das Argument, es geben keine ausgebauten Stellplätze, betreffe eine zivilrechtliche Frage; die Wirksamkeit der Baulast bleibe davon unberührt. Die Entfernung zwischen begünstigtem und belastetem Grundstück sei hinnehmbar. Das Argument, die Baulast befände sich auf einer Fläche, für die in der Vergangenheit eine Baugenehmigung erteilt worden sei, lasse sich anhand der Hausakte nicht verifizieren, da keine Baugenehmigung in der Akte sei. Für den Fall, dass eine Baugenehmigung vorliege, werde um Übersendung gebeten. Andernfalls handele es sich um ein illegal errichtetes Gebäude. In dem Bereich könne ohne weiteres durch Baulast ein Stellplatznachweis erbracht werden. Eine Ablösung der Stellplätze sei daher die einzig gangbare Voraussetzung für die begehrte Löschung der Baulast. Mit Schreiben vom 11. Mai 2020 übersandte die Klägerin weiter Unterlagen, aber keine grün gestempelte Baugenehmigung des Hofgebäudes. Sie trägt vor, ein Eingriff in die Baugenehmigung für das Objekt C.-straße 00 sei nicht erkennbar, weil es keinen rechtmäßigen Stellplatznachweis für das Objekt gebe. Selbst wenn der Eigentümer von der Baulast erführe, ergäben sich für ihn keine zivilrechtlichen Nutzungsmöglichkeiten. Ein Anspruch auf Verhinderung der Löschung scheide daher aus. Mit Schreiben vom 23. Juni 2020 unterrichtete die Beklagte die Beigeladene über den Löschungsantrag und teilte mit, dass vor der Löschung alle Beteiligten anzuhören sein. Der Löschungsantrag sei juristisch geprüft worden. Demnach trügen beide Seiten im Falle einer gerichtlichen Klärung ein erhebliches Prozessrisiko. Daher werde eine außergerichtliche Lösung vorgeschlagen, wonach die Betreffenden die Stellplätze auf dem begünstigten Grundstück durch beiderseitige Kostenübernahme als Nachtrag zur Baugenehmigung ablösen und die Baulast anschließend gelöscht werden könnte. Es werde geprüft, ob eine Reduzierung der Stellplätze in Betracht komme. Die Beteiligten wurden gebeten, bis zum 18. September 2020 Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 20. August 2020 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass für sie eine Ablösung mit Blick auf die laufende Projektentwicklung grundsätzlich denkbar sei. Da die Motivation der Beigeladenen aber eher gering sein dürfte, werde Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom selben Tag hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, sie habe einen Anspruch auf Löschung der Baulast, da das Baulastverzeichnis unrichtig sei. Es sei eine Baulast eingetragen worden, die von Anfang an nichtig gewesen sei. Den gesicherten Stellplätzen fehle schon die Eignung, den Stellplatzbedarf für das Grundstück C.-straße 00 zu decken. Denn im innerstädtischen Bereich betrage die maximal hinnehmbare Distanz zum begünstigten Grundstück lediglich 300 m, hier betrage sie indes 450 m. Die Stellplätze seien mit einer eingetragenen Länge von 4,00 m und einer Breite von 1,70 m schon 1969 für herkömmliche Pkw viel zu klein und nicht anfahrbar und damit nicht nutzbar gewesen. Auch seien die zur Baulast gehörenden Zeichnungen nicht deckungsgleich, die Baulast daher unbestimmt. Die Baulast sei seinerzeit lediglich zum Schein erklärt worden. Das habe die Beklagte auch erkennen müssen. Die Existenz des rückwärtigen Gebäudes ergebe sich aus der Hausakte. Es fehle zwar die grün gestempelte Baugenehmigung, aber es befänden sich diverse Unterlagen in der Hausakte, aus denen sich die Existenz der Genehmigung zweifelsfrei ergebe. Mit Blick auf das Hofgebäude könnten die Stellplätze auch nicht nachträglich angelegt werden, so dass ein dauerhaftes Hindernis bestehe. Es komme auch ein Anspruch auf Verzicht auf die Baulast nach § 85 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW in Betracht, weil kein öffentliches Interesse an der Beibehaltung der eingetragenen – nichtigen – Baulast bestehen könne. Eine Zustimmung der Beigeladenen zur Löschung sei nicht erforderlich. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 6. Mai 2020 zu verurteilen, die im Baulastenverzeichnis der Beklagten zur Verpflichtungserklärung-Nr. N01 (Bestandsnummer N02 unter Nr. 1) für das Grundstück B.-straße 0, G01, eingetragene Baulast, zu Gunsten des Grundstücks C.-straße 00 zwölf Kraftfahrzeugstellplätze bereitzuhalten, zu löschen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen . Sie trägt vor, das öffentliche Interesse an der Baulast sei nicht weggefallen, da die Baulast die notwendigen Stellplätze für das Grundstück C.-straße 00 nach wie vor sichere. Die Baulast sei rechtmäßig entstanden. Die Entfernung sei hinnehmbar. Die Stellplätze könnten auch heute noch hergestellt werden. Die Baulast sei Bestandteil der Baugenehmigung. Für die Löschung der auf freiwilliger Basis eingetragenen Baulast sei die Zustimmung aller Beteiligten erforderlich. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie unterstützt den Vortrag der Beklagten schriftsätzlich. Die angedachte außergerichtliche Lösung einer Ablösung der Stellplätze durch die Klägerin und anschließende Löschung der Baulast scheiterte daran, dass die Beklagte insoweit die Zustimmung der Beigeladenen verlangte. Das Gericht hat am 12. August 2021 einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der Ergebnisse wird auf das Protokoll sowie auf die gefertigten Lichtbilder Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der Hausakten C.-straße 00 sowie B.-straße 0 (Beiakte Heft 1 zu 4 K 1071/21) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere als Verpflichtungsklage statthaft, da die Klägerin im Sinne von § 42 Abs. 1 VwGO den Erlass eines abgelehnten Verwaltungsakts begehrt. Die Löschung einer Baulast stellt ebenso wie deren Eintragung einen Verwaltungsakt dar. Das gilt auch dann, wenn die Löschung der Baulast im Falle von deren unwirksamer Bestellung keine konstitutive Wirkung hat, da dann zumindest der Rechtsschein einer bestehenden Baulast beseitigt wird. Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 1995 - 11 A 4010/92 -, juris, Rn. 4; Urteil vom 10. Oktober 1996 - 7 A 4185/95 – juris, Rn. 50; Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, Kommentar zur Bauordnung NRW, § 83 (Stand Februar 2018) Rn. 88 m.w.N. Die Ablehnung erfolgte mit (einfachem) Schreiben vom 6. Mai 2020, das nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war. Die Monatsfrist zur Klageerhebung lief somit nicht. II. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Löschung der im Baulastenverzeichnis der Beklagten zu Lasten ihres Grundstücks eingetragenen Baulast zur Sicherstellung von zwölf Stellplätzen zu Gunsten des Grundstücks der Beigeladenen. Das Ablehnungsschreiben der Beklagten 6. Mai 2020 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der geltend gemachte Löschungsanspruch der Klägerin ergibt sich aus Art. 14 Abs. 1 GG. Ein auf diese Norm gestützter Löschungsanspruch zielt auf Beseitigung einer Eigentumsbeeinträchtigung, die darin besteht, dass das Grundstück des Anspruchstellers ausweislich des bei der Bauaufsichtsbehörde geführten Baulastenverzeichnisses rechtswidrigen öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterliegt, die für den Rechts- und insbesondere für den Grundstücksverkehr von erheblicher Bedeutung sein können. Vgl. Urteil vom 10. Oktober 1996 - 7 A 4185/95 -, juris, Rn. 52; OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - 2 A 2554/12 – juris, Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2017 – 7 A 1835/14 juris, Rn. 21. Unrichtig ist das Baulastenverzeichnis, wenn die eingetragene Baulast nicht wirksam begründet worden ist oder nicht mehr besteht. Vgl. Urteil vom 10. Oktober 1996 - 7 A 4185/95 -, juris, Rn. 52; OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - 2 A 2554/12 -, juris, Rn. 11.m. w. N. Vorliegend ist die Eintragung der Baulast von Anfang an nichtig gewesen. Nach § 44 Abs. 1 VwVfG NRW ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift ist ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ein Verwaltungsakt nichtig, den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann (Nr. 4). 1. Bei der am 00. Mai 0000 eingetragenen Baulast handelt es sich um einen Verwaltungsakt, den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann und der deshalb nach § 44 Abs. 2 VwVfG ohne weiteres nichtig ist. Die nach der Baulasterklärung auf dem Grundstück B.-straße 8 dauerhaft bereit zu stellenden zwölf Stellplätze kann dort niemand errichten und bereithalten. Dies folgt zwar nicht bereits daraus, dass dort - etwa seit 1900 - ein Hofgebäude vorhanden ist, denn das Gebäude könnte jederzeit abgerissen werden. Die Unmöglichkeit folgt aber daraus, dass die belastete Fläche für die erforderliche Anzahl von Stellplätzen objektiv zu klein und damit ungeeignet war und ist. Anlass für die Baulasterklärung war die Schaffung notwendiger Stellplätze für das 1969 genehmigte Vorhaben der Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses C.-straße 00. § 64 Abs. 2 BauO NRW 1962 sah vor, dass bei der Errichtung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten war, Stellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit herzustellen und zu erhalten waren (notwendige Stellplätze). Nach Absatz 6 der Vorschrift waren Stellplätze auf dem Baugrundstück herzustellen. Es konnte gestattet werden, sie in der Nähe des Baugrundstückes herzustellen, wenn ein geeignetes Grundstück zur Verfügung stand und seine Benutzung für diesen Zweck öffentlich gesichert war. Gemäß Ziff. 2.52 des Runderlasses des Ministers für Wiederaufbau vom 20. Juli 1960 – II A 3 – 2.060 Nr. 2050/60 zur Reichsgaragenordnung; hier: Richtzahlen für den Stellplatzbedarf (Ministerialblatt für das Land NRW, Jahrgang 1960, ausgegeben am. 5. August 1960, S. 1992 ff.) war (schon) seinerzeit für einen Kraftfahrzeugstellplatz eine Fläche von 2,50 m x 5,00 m zugrunde zu legen. Davon ausgehend ist die Herstellung und dauerhafte Bereitstellung der zwölf notwendigen Stellplätze auf der belasteten Fläche nicht möglich. Die in der Architektenzeichnung eingetragenen zwölf – bezeichnenderweise ohne Größenangaben – Stellplätze fanden auf dem Plan nur deshalb Platz, weil sie nicht in der erforderlichen Größe von 2,50 m x 5,00 m , sondern lediglich mit einer Größe von 1,70 m x 4,00 m eingezeichnet wurden. Es ist ohne weiteres erkennbar, dass zwölf ausreichend große Stellplätze, die jeweils 0,8 m breiter und 1,0 m länger sein müssten, auf der Hoffläche nicht realisierbar sind. Jedenfalls die an der 21 m breiten rückwärtigen Front vorgesehenen neun Stellplätze sind auf der zur Verfügung stehenden Fläche – auch nicht aufgefächert – realisierbar. Zu kleine oder zu schmale Stellplätze führen nicht zu einer Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung, notwendige Stellplätze vorzuhalten. Vgl. Johlen, in Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Aufl., zu § 51 BauO NRW 2000 Rn. 19. Eine Reduzierung der Baulast auf weniger Stellplätze kommt nicht in Betracht, da dann nicht alle notwendigen Stellplätze nachgewiesen wären, die Baulast mithin die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nicht hätte herstellen können. Die Eintragung der Baulast ist bereits nach § 44 Abs.2 VwVfG NRW nichtig. 2. Die Eintragung der Baulast ist darüber hinaus gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG NRW nichtig, weil sie an weiteren schwerwiegenden Fehlern leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich war und ist. a) Ein weiterer schwerwiegender und offensichtlicher Fehler besteht darin, dass das belastete Grundstück mit einer Entfernung von fußläufig 450 m deutlich zu weit vom begünstigten Grundstück entfernt ist. § 64 Abs. 6 BauO NRW 1962 sah vor, dass die notwendigen Stellplätze auf dem Baugrundstück herzustellen waren; es konnte gestattet werden, sie in der Nähe des Baugrundstückes herzustellen, wenn ein geeignetes Grundstück zur Verfügung stand und seine Benutzung für diesen Zweck öffentlich gesichert war. Der Begriff der Nähe bestimmt sich nach der Nutzung der baulichen Anlage und auch nach dem Gebiet, in dem die bauliche Anlage liegt. In Verwaltungspraxis und Rechtsprechung hat sich als vertretbare Entfernung für den Regelfall das Maß von 300 m herausgebildet, das aber nur als Anhalt dient. Vgl. Johlen, a.a.O., zum Begriff der näheren Umgebung in § 51 BauO NRW 2000 Rn. 63 m.w.N. . Hier ist neben einer Entfernung von 450 m zu berücksichtigen, dass sich das begünstigte und das belastete Grundstück nicht im selben Straßengeviert befinden, sondern die Nutzer der Stellplätze zusätzlich die große Kreuzung I.-straße/C.-straße im Bereich des L.-Platzes überqueren müssten. Damit liegt das Grundstück B.-straße 0 nicht „in der Nähe“ der für die Wohnnutzung des Gebäudes C.-straße 00 notwendigen Stellplätze. Dieser Fehler ist auch offensichtlich, weil er sich schon deshalb aufdrängt, weil auf dem vorgelegten Lageplan nicht das begünstigte und das belastete Grundstück eingetragen sind. b) Ungeachtet dessen ist die Baulasterklärung auch offensichtlich unbestimmt, denn die ihr zugrunde liegenden Unterlagen sind ersichtlich fehlerhaft und in sich widersprüchlich. Für die Bestimmung des Inhalts einer Baulast ist in erster Linie der Wortlaut der Eintragung und der dort in Bezug genommene Lageplan maßgeblich. Der Lageplan ist nach der Eintragung wesentlicher Bestandteil der der Baulast zugrunde liegenden Verpflichtung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - 2 A 2554/12 – juris, Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2017 – 7 A 1835/14 juris, Rn. 27; OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 2021 – 10 A 244/19 – juris, Rn. 56 f. Ob der hier gewählte Maßstab des beigefügten Lageplanes von 1:500 dem Zweck, den dieser Plan zu erfüllen hat, gerade unter Beachtung der übernommenen Verpflichtung, dauerhaft die Bereitstellung von zwölf Stellplätzen zu gewährleisten, mit Blick auf die erforderliche Genauigkeit der Darstellung wegen der räumlichen Enge überhaupt geeignet ist, kann offen bleiben. Ein solcher Maßstab ist jedenfalls dann nicht geeignet, wenn – wie hier – außerdem die Maßangaben für die eingetragenen Stellplätze fehlen und die Stellplätze offensichtlich nicht alle in gleicher Größe eingetragen worden sind. Hinzu kommt, dass der Lageplan hinsichtlich der Lage der aufgefächerten Stellplätze im Widerspruch zu der ebenfalls eingereichten Architektenzeichnung steht. Während im Lageplan lediglich die Stellplätze 6-9 aufgefächert sind, erstreckt sich die in der Architektenzeichnung im Maßstab 1:100 dargestellte Auffächerung auf die Stellplätze 3-9. Auch die Breite der Durchfahrt ist widersprüchlich. In der Architektenzeichnung weist die Durchfahrt eine Breite von 3,00 m auf. Im Lageplan ist insoweit indes ein Maß von 3,51 m eingetragen. Diese Differenzen fallen umso stärker ins Gewicht, als sie sich gerade im Bereich der für die Stellplätze vorgesehenen - beengten - Fläche und der Durchfahrt auswirken. Die dargestellten Widersprüche führen zur Unbestimmtheit, die einen besonders schwerwiegenden Fehler darstellt. Dieser Fehler ist auch offensichtlich, weil sich der Widerspruch ohne weiteres aus einem Vergleich der beiden in Bezug genommenen Pläne ergibt. Die Baulast war nach alldem von Anfang an nichtig. Da die Klägerin durch die nach allem unrichtige Eintragung im Baulastenverzeichnis der Beklagten in ihren Rechten aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt ist, kann sie von der Beklagten die begehrte Löschung verlangen Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Der weitere Kostenausspruch ergibt sich aus § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene trägt ihre Kosten selbst, weil sie keinen Sachantrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.