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Beschluss

29 L 23/22

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung einer Klage kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO angeordnet werden, wenn sie kraft Gesetzes entfällt (hier bei infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen). • Bei summarischer Prüfung überwiegt das private Interesse an Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Vollziehungsinteresse, wenn die angeordnete Maßnahme offensichtlich rechtswidrig ist. • Die örtliche Ordnungsbehörde durfte die Untersagung eines Aufzugs nicht mit § 28 Abs. 1 IfSG i.V.m. § 28a IfSG begründen, sofern die Voraussetzungen der §§ 28a ff. IfSG (epidemische Lage von nationaler Tragweite bzw. Übergangsregelung) nicht erfüllt sind.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung gegen Untersagung eines Aufzugs wegen fehlender Rechtsgrundlage • Die aufschiebende Wirkung einer Klage kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO angeordnet werden, wenn sie kraft Gesetzes entfällt (hier bei infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen). • Bei summarischer Prüfung überwiegt das private Interesse an Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Vollziehungsinteresse, wenn die angeordnete Maßnahme offensichtlich rechtswidrig ist. • Die örtliche Ordnungsbehörde durfte die Untersagung eines Aufzugs nicht mit § 28 Abs. 1 IfSG i.V.m. § 28a IfSG begründen, sofern die Voraussetzungen der §§ 28a ff. IfSG (epidemische Lage von nationaler Tragweite bzw. Übergangsregelung) nicht erfüllt sind. Ein Antragsteller hatte die Durchführung eines angemeldeten Aufzugs geplant. Die örtliche Ordnungsbehörde erließ am 6. Januar 2022 eine Ordnungsverfügung, die den Aufzug untersagte und lediglich eine Kundgebung zuließ, gestützt auf § 7 CoronaSchVO und § 28 Abs. 1 IfSG. Der Antragsteller beantragte am 7. Januar 2022 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Hauptsacheklage gegen Nr. 1 der Ordnungsverfügung. Das Verwaltungsgericht prüfte in summarischer Form, ob die aufschiebende Wirkung anzuordnen sei. Streitgegenstand ist insbesondere, ob die Ordnungsbehörde eine tragfähige Rechtsgrundlage für die Untersagung des Aufzugs hatte und ob § 28a IfSG noch anwendbar ist. • Zulässigkeit: Der Antrag ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wegen Wegfalls der gesetzlichen aufschiebenden Wirkung statthaft; § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO gibt die Befugnis hierzu. • Rechtlicher Rahmen: Die Anordnung der Ordnungsbehörde stützte sich auf § 7 CoronaSchVO i.V.m. § 28 Abs. 1 IfSG; spezielle Eingriffsbefugnisse für Versammlungen waren in § 28a IfSG geregelt. • Anwendbarkeit von § 28a IfSG: § 28a Abs. 1 IfSG war nur anwendbar bei Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Bundestag; diese Feststellung war nach dem 25.11.2021 nicht mehr gegeben. • Übergangs- und Landesregelungen: Eine Übergangsregelung greift nur für Maßnahmen, die bis 25.11.2021 in Kraft getreten sind; die streitgegenständliche Anordnung wurde danach erlassen und fällt nicht unter die Übergangsfrist. § 28a Abs. 8 IfSG setzt eine Parlamentserklärung im jeweiligen Land voraus; Nordrhein-Westfalen hat eine solche Feststellung nicht getroffen. • Auslegung der Generalklausel: Die Generalklausel des § 28 Abs. 1 IfSG kann nicht ersatzweise in Anspruch genommen werden, soweit § 28a IfSG spezifizierende Regelbeispiele für Versammlungen und Aufzüge enthält; diese speziellen Regelungen schließen im sachlichen Anwendungsbereich einen ergänzenden Rückgriff aus. • Interessenabwägung: Bei summarischer Prüfung überwiegt das private Interesse des Antragstellers, weil die angeordnete Untersagung offensichtlich rechtswidrig erscheint; an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht grundsätzlich kein öffentliches Interesse. Das Gericht ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage 29 K 78/22 gegen Nr. 1 der Ordnungsverfügung vom 6. Januar 2022 an und verpflichtete die Antragsgegnerin zur Tragung der Verfahrenskosten. Begründend führte das Gericht aus, dass die Untersagung des angemeldeten Aufzugs mangels tragfähiger Rechtsgrundlage nicht auf § 28a IfSG gestützt werden konnte, weil die Voraussetzungen für dessen Anwendung nicht mehr vorlagen und die Übergangsregelung nicht einschlägig war. Ein ergänzender Rückgriff auf die Generalklausel des § 28 Abs. 1 IfSG war im Bereich der in § 28a IfSG genannten Regelbeispiele bei summarischer Prüfung nicht zulässig. Insgesamt überwog damit das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Vollziehungsinteresse; die aufschiebende Wirkung wurde angeordnet.