Beschluss
2 L 2148/21
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2022:0104.2L2148.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihr der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 7. Dezember 2021 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) übertragen worden ist. 3 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil der Antragsteller nicht wie erforderlich dargetan hat, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, § 166 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. §§ 114 Abs. 1 S. 1, 117 Abs. 2, 4 ZPO. 4 Der am 29. September 2021 sinngemäß gestellte Antrag, 5 die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 6520/21 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 30. August 2021 anzuordnen, 6 hat keinen Erfolg. 7 Er ist zum Teil bereits unzulässig und soweit er zulässig ist, unbegründet. 8 A. Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die unter Ziffer 1 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung erfolgte Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken begehrt. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Alt. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt anordnen, die von Gesetzes wegen eine solche nicht entfaltet. Die Ablehnung der Verlängerung des Aufenthaltstitels des Antragstellers durch die Antragsgegnerin enthält jedoch keine selbstständig belastende Regelung. Sie hat keinen Verlust einer bereits bestehenden Rechtsposition des Antragstellers zur Folge, da seinem Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis keine Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG zukam. 9 Nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde nur dann als fortbestehend, wenn der Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung beantragt. Die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers war jedoch bis zum 14. Mai 2020 befristet und daher vor Stellung des Verlängerungsantrags am 28. Mai 2020 bereits erloschen. 10 Die Antragsgegnerin hat auch keine Entscheidung über die Anordnung der Fortgeltung des Aufenthaltstitels nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG getroffen. Danach kann die Ausländerbehörde, wenn der Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt wurde, zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen. 11 Die Anordnung der Fortgeltungsfiktion gemäß § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG erfolgt durch Verwaltungsakt. Bei der Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG handelt es sich nicht um einen (solchen) feststellenden oder rechtsgestaltenden Verwaltungsakt, sondern lediglich um eine bloße Bescheinigung, die nicht hindert, auf die wahre, durch das Gesetz bestimmte Rechtslage zurückzugreifen. Sie hat lediglich deklaratorische Wirkung und vermag nicht konstitutiv einen bestimmten Rechtsstatus zu begründen. Für den Fall, dass es an einer ausdrücklichen Anordnung der Fortgeltungswirkung durch einen Bescheid fehlt, bedarf es besonderer Umstände, aus denen geschlossen werden kann, dass die Behörde zumindest konkludent einen entsprechenden Verwaltungsakt erlassen hat. Die bloße Tatsache der Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung genügt dabei angesichts der häufig zu beobachtenden behördlichen Praxis, unzutreffende deklaratorische Fiktionsbescheinigungen auszustellen, für sich genommen nicht, das Vorliegen eines derartigen besonderen Umstands zu begründen. Vielmehr müssen weitere objektiv erkennbare konkrete Umstände hinzukommen. 12 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2021 – 18 B 1254/21 –, juris, Rn. 5 ff. m.w.N. 13 Vorliegend sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlich, dass bei objektiver Würdigung von einer bewussten Entscheidung der Antragsgegnerin, die gesetzlich nicht eingetretene Fortgeltungswirkung anzuordnen, auszugehen war. Insbesondere benennen die Fiktionsbescheinigungen bzw. deren Verlängerungen nur § 81 Abs. 4 AufenthG, nicht explizit Satz 3 dieser Vorschrift, als Rechtsgrundlage und sind auch keine Ausführungen oder Vermerke beigefügt, die dafür sprechen, dass die Bescheinigungen nicht rein routinemäßig ausgestellt worden sind. Allein die - wie hier erfolgte - Verlängerung bzw. mehrfache Ausstellung von Fiktionsbescheinigungen ist zur Annahme einer erfolgten Anordnung der Fortgeltungswirkung nicht ausreichend. 14 Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2021 – 18 B 1254/21 –, juris, Rn. 20. 15 Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass das Gericht davon abgesehen hat, auf eine Umstellung des Antrags in einen solchen nach § 123 Abs. 1 VwGO hinzuwirken, da ein solcher aus den nachstehend aufgezeigten Gründen ebenfalls erfolglos geblieben wäre. 16 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers oder der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der zugrunde liegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) von dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 17 Soweit der vorliegende Antrag der Sicherung eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG dienen soll, kommt die Gewährung von verfahrensbezogenem Abschiebungsschutz für die Dauer des Klageverfahrens nicht in Betracht. Ein solcher Anspruch ist grundsätzlich aus gesetzessystematischen Gründen ausgeschlossen. Ein Bleiberecht während des Klageverfahrens kann nur bestehen, wenn der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eine Fiktionswirkung im Sinne des § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG ausgelöst hat, die mit der angegriffenen Ordnungsverfügung beendet worden ist. Ist dies - wie vorliegend - gerade nicht der Fall und der Antragsteller bleibt trotz Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vollziehbar ausreisepflichtig, widerspräche die Gewährung von Abschiebungsschutz bzw. die Erteilung einer Duldung für die Dauer des Erteilungsverfahrens der gesetzlichen Wertung, für eben diese Dauer nur unter den Voraussetzungen des § 81 AufenthG ein Bleiberecht zu gewähren. Von diesem Grundsatz ist zwar zur Sicherung des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) eine Ausnahme zu machen, wenn die Rechtsposition des möglicherweise Begünstigten durch eine Abschiebung verloren ginge, weil die ausländerrechtliche Regelung einen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt. 18 Vgl. zu all dem OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2016 - 17 B 890/15 -, juris, Rn. 6 ff. und Beschluss vom 5. Dezember 2011 - 18 B 910/11 -, juris, Rn. 4, 35 ff., jew. m.w.N.; OVG Sachsen, Beschluss vom 14. April 2021 - 3 B 123/21 -, juris, Rn. 7 ff. 19 Eine solche Ausnahmesituation lässt sich im vorliegenden Fall jedoch nicht feststellen. Insbesondere kann die Regelung des § 16b AufenthG, auf die sich der Antragsteller beruft, nicht nur im Fall seiner während der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ununterbrochenen Anwesenheit im Bundesgebiet zu Gute kommen. Dabei sind die nachteiligen Folgen für sein Studium, die mit einem (vorübergehenden) Verlassen des Bundesgebiets einhergehen, notwendige Folge der verspäteten Antragstellung und der Regelung des § 81 Abs. 4 AufenthG und daher von dem Antragsteller hinzunehmen. 20 Vgl. zu § 16 AufenthG a.F.: OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2016 - 17 B 890/15 -, juris, Rn. 17. 21 B. Soweit der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO im Übrigen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung gerichtet ist, ist dieser zulässig, aber unbegründet. 22 Gegen die Zulässigkeit bestehen insoweit keine Bedenken; insbesondere kommt der Klage gegen die belastende Regelung der Abschiebungsandrohung von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW). Der Antrag ist jedoch unbegründet, da sich die Abschiebungsandrohung bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 59, 58 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 50 Abs. 1 AufenthG. Zur weiteren Begründung folgt das Gericht den Ausführungen der Antragsgegnerin in der angegriffenen Ordnungsverfügung und nimmt insoweit darauf Bezug. 23 Erweist sich die Abschiebungsandrohung nach alldem als offensichtlich rechtmäßig, ist auch nach einer Interessenabwägung im Übrigen kein Anlass ersichtlich, der dagegen gerichteten Klage abweichend von der gesetzlichen Grundentscheidung aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 25 Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Gericht bewertet das Interesse des Antragstellers im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung im Eilrechtsschutz mit der Hälfte des für das Klageverfahren festzusetzenden Auffangwertes nach § 52 Abs. 2 GKG. Die Abschiebungsandrohung fällt daneben streitwertmäßig nicht ins Gewicht. 26 Rechtsmittelbelehrung: 27 (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. 28 Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. 29 Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. 30 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. 31 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 32 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 33 (2) Prozesskostenhilfe bewilligende Beschlüsse sind für die Beteiligten unanfechtbar. Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe sind für die Beteiligten unanfechtbar, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Im Übrigen kann gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Insoweit ist die Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten, insbesondere eines Rechtsanwalts oder eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 34 Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. 35 Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 36 (3) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 37 Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. 38 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 39 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 40 Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 41 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.