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Urteil

21 K 6227/20

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2021:1227.21K6227.20.00
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Tenor

Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 21. September 2020 verpflichtet, der Klägerin eine weitere intensivmedizinische Behandlungskapazität mit maschineller Beatmung zu genehmigen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu vier Fünfteln, der Beklagte zu einem Fünftel.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Kostenschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 21. September 2020 verpflichtet, der Klägerin eine weitere intensivmedizinische Behandlungskapazität mit maschineller Beatmung zu genehmigen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu vier Fünfteln, der Beklagte zu einem Fünftel. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Kostenschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden. Tatbestand: Die Klägerin betreibt das W.-Krankenhaus I. in L.. Dieses ist mit Feststellungsbescheid vom 16. Januar 2015 in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen worden. Am 7. April 2020 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Genehmigung zusätzlicher intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten im Zusammenhang mit der Covid_19- Pandemie. Hierbei gab sie an, dass für ihr Haus ein Bettensoll von 16 Intensivbetten bestehe, von denen 14 aufgestellt seien. Von diesen 14 Betten seien zwei ICU low care-Betten ohne Beatmungsmöglichkeit und 12 high care-Betten mit Beatmung. Sie wolle nunmehr sieben weitere high care-Betten aufstellen. Mit Erlass vom 8. April 2020, gerichtet an alle Krankenhäuser, teilte das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Beklagten (MAGS) mit, dass es neue Formblätter für die Beantragung der Genehmigung der entsprechenden zusätzlichen intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten gebe. Mit Teilgenehmigungsbescheid vom 3. Juni 2020 genehmigte der Beklagte die Aufstellung zweier zusätzlicher intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmung und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass der dargelegte Aufwuchs nicht in Gänze den in IG:NRW zur Verfügung stehenden Intensivbetten entspreche. Genehmigt und anschließend gefördert könnten zur Verfügung stehende intensivmedizinische Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit. Sofern die Bettenkapazitäten jedoch tatsächlich geschaffen bzw. vorgehalten worden sein, stehe es der Klägerin frei, einen neuen Antrag zu stellen. Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2020 wendete sich die Klägerin an den Beklagten und führte aus, dass in IG.NRW 19 high care-Betten eingetragen seien. Dies sei auch nochmals überprüft worden. Sie habe durch Ausweitung der Behandlungskapazitäten mit vier Betten auf der Intensivstation und drei Betten auf einer anderen Station nachweislich insgesamt sieben zusätzliche intensivmedizinische Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmung geschaffen. Nicht nur in IG.NRW, sondern auch um DIVI-Register werde sie mit 19 zur Verfügung stehenden Plätzen geführt. Sie bitte daher um Überprüfung des Bescheides und beantragte darüber hinaus vorsorglich erneut die Genehmigung von sieben intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit. Mit Bescheid vom 21. September 2020 lehnte der Beklagte diesen erneuten Antrag ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass nur förderfähige Anträge berücksichtigt werden könnten. Als nicht förderfähig seien Anträge unter anderem dann eingestuft worden, wenn der im Antrag dargelegte Aufwuchs nicht in vollem Umfang im Covid‑19‑Modul des IG.NRW abgebildet ist, weil entweder der Antrag einem Planungsstand entspreche und daher nur einen zukünftigen Aufwuchs anzeige oder der Aufwuchs nicht ordnungsgemäß in IG.NRW gemeldet sei. Weiterhin nicht förderfähig seien Krankenhäuser, die keinen intensivmedizinischen Versorgungsauftrag hätten, Auch sei die Nichteinhaltung der Antragsfrist oder ein laufendes Insolvenzverfahren Gründe, die die Förderfähigkeit entfallen ließen. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 19. Oktober 2020 Klage erhoben. Sie trägt vor, sie habe vor der Pandemie insgesamt 16 intensivmedizinische Betten betrieben, davon 12 mit der Möglichkeit einer maschinellen Beatmung und vier ohne diese Möglichkeit. Sie habe dann die vier Betten der Intensivstation ohne Möglichkeit der maschinellen Beatmung sowie drei Betten einer weiteren Station mit der Möglichkeit einer maschinellen Beatmung aufgerüstet und den Aufwuchs ordnungsgemäß in IG.NRW gemeldet. Es sei dem Beklagten zudem verwehrt, durch die Festlegung bestimmter Stichtage eine materielle Präklusion zu schaffen, da die Förderung für jedes intensivmedizinische Bett mit maschineller Beatmung gelte, welches bis zum 30. September 2020 aufgestellt werde. Es komme zudem nicht darauf an, woher das zusätzliche intensivmedizinische Bett mit der Möglichkeit maschineller Beatmung stamme. Der Wortlaut der Norm gebe durchaus auch her, dass bereits in einer Intensivstation vorhandene Betten, die mit maschineller Beatmung aufgerüstet werden, ebenfalls förderfähig sind. Die Klägerin beantragt, den Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. September 2020 zu verpflichten, fünf zusätzliche intensivmedizinische Behandlungskapazitäten zu genehmigen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, dass zum maßgeblichen Stichtag die fünf weiteren Betten nicht in IG.NRW gemeldet gewesen seien. Es könne sein, dass die Klägerin im DIVI-Register 19 Betten gemeldet hätte, in IG.NRW seien indes nur 14 Betten mit maschineller Beatmung gemeldet gewesen. Er habe insbesondere keine materielle Präklusion durch die Festlegung bestimmter Stichtage geschaffen. Vielmehr sei die Klägerin mit Teilgenehmigungsbescheid vom 3. Juni 2020 darauf hingewiesen worden, dass es ihr frei stehe, einen neuen Antrag zu stellen. Auch sei die Aufrüstung bereits in der Intensivstation betriebener Betten nicht ausreichend, um den Fördertatbestand zu erfüllen. In der mündlichen Verhandlung vom 12. November 2021, in der die Beteiligten einen Widerrufsvergleich geschlossen haben, haben sich die Beteiligten für den Fall des Widerrufs des geschlossenen Vergleichs mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Am 13. Dezember 2021 hat die Klägerin den geschlossenen Vergleich widerrufen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsakt des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 15. Oktober 2021 gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen worden ist. Der Einzelrichter konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben. Die Klage hat nur in dem tenorierten Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. Die Klägerin hat lediglich Anspruch auf die beantragte Genehmigung von einer zusätzlichen intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmung nach COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz i. V. m. § 21 Abs. 5 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG). Insoweit erweist sich der angefochtene Bescheid vom 21.09.2020 im Ergebnis als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO. Im Hinblick auf die weiteren beantragten vier Betten erweist sich der Bescheid indes im Ergebnis als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Gemäß § 21 Abs. 5 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) erhalten zugelassene Krankenhäuser, die mit Genehmigung der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde zusätzliche intensivmedizinische Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmung schaffen oder durch die Einbeziehung von Betten aus anderen Stationen vorhalten, für jedes bis zum 30. September 2020 aufgestellte oder vorgehaltene Bett einmalig einen Betrag in Höhe von 50.000,00 Euro aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin lediglich für ein weiteres Bett. Die weiteren vier Betten waren nicht förderfähig. 1. Der Einzelrichter folgt nicht der Auffassung der Klägerin, mit der von dem Beklagten geübten Verwaltungspraxis des Abstellens auf die IG.NRW-Meldungen werde faktisch eine materielle Präklusion verfolgt, die dem Wortlaut der bundesrechtlichen Normen des § 21 Abs. 5 KHG widerspreche. Die vom Beklagten aufgestellten Fördervoraussetzungen halten sich unter Beachtung des Rechtsstaatsprinzips an den von § 21 Abs. 5 KHG aufgestellten Rahmen. Der Bundesgesetzgeber hat mit dieser Regelung die Förderung zusätzlicher intensivmedizinische Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit durch Aufstellung von Betten oder durch Einbeziehung von Betten anderen Stationen ermöglicht und dafür für jedes bis zum 30.09.2020 aufgestellte oder vorgehaltene Bett einmalig einen Betrag in Höhe von 50.000,00 EUR aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds bereitgestellt. Die materielle Prüfung der Fördervoraussetzungen erfolgt durch die für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden (§ 21 Abs. 5 Satz 1 KHG); nach durchgeführter Genehmigung erfolgt die Auszahlung durch das Bundesamt für Soziale Sicherung (§ 21 Abs. 5 Satz 3 KHG). Die Durchführung der Genehmigungsverfahren wird den für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden überlassen und damit der jeweiligen Landesverwaltungspraxis unterworfen. Insoweit können die Bundesländer jeweils unterschiedliche Anforderungen an den Nachweis aufstellen, z.B. durch Förderrichtlinien. Die von dem Ministerium aufgestellten Grundsätze des Förderverfahrens sind niedergelegt in dem den antragstellenden Krankenhäusern zugänglich gemachten „Ergänzenden Merkblatt für die Pauschale für die Schaffung zusätzlich intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten nach § 21 Abs. 5 KHG i.V.m. COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz“ und in der innerministeriellen Handreichung Auswahlverfahren „Soforthilfe zum Aufbau von Beatmungsplatzkapazitäten“ (Beatmungsgeräte) und „Förderung zusätzlicher Intensivkapazitäten mit maschineller Beatmung“ (Intensivbetten). Diese Fördergrundsätze unterliegen der rechtlichen Charakterisierung als förderrichtlinien-ähnliche Vorgaben, die das Verwaltungshandeln der Genehmigungsbehörde zu steuern geeignet sind. Sie bewirken eine interne rechtliche Bindung des Verwaltungshandelns. Eine über die der Verwaltungsvorschrift innewohnende interne Bindung der Verwaltung hinausgehende anspruchsbegründende Außenwirkung wird nur durch den Gleichheitssatz und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes vermittelt, jedoch nur in der Ausprägung, welche die Verwaltungsvorschriften durch die ständige Verwaltungspraxis gefunden haben. OVG Nds., Beschluss vom 07.10 2011 – 8 LA 93/11 -, in: juris (Rn. 6) m.w.N.;vgl. auch Urteil der Kammer vom 19.02.2021 – 21 K 3928/20 ‑. Maßgeblich ist mithin, wie die zur Anwendung der Verwaltungsvorschriften berufenen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, vom Urheber der Vorschrift gebilligter oder jedenfalls geduldeter Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den grundgesetzlichen Gleichheitssatz gebunden sind. OVG Nds., Beschluss vom 07.10.2011 – 8 LA 93/11 -, in: juris (Rn. 6) m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 03.09.2002 – 15 A 2777/00 -, in: juris (Rn. 36). Hält sich die Bewilligungsbehörde an die Förderrichtlinien, ist sie durch den Gleichheitssatz verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten. BVerwG, Urteil vom 25.04.2012 – 8 C 18/11 -, in: juris (Rn. 32). Weicht die Behörde indes generell von den Förderrichtlinien ab, so verlieren diese ihre ermessensbindende Wirkung, sodass sich die Vereinbarkeit des Verwaltungshandelns mit dem Gleichheitssatz dann nur noch nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis beurteilt. BVerwG, Urteil vom 25.04.2012 – 8 C 18/11 -, in: juris (Rn. 32). Gemessen an diesen Voraussetzungen stellt sich die Entscheidung des Beklagten, die Genehmigung zu versagen, als rechtmäßig dar. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz setzt im Regelfall die Feststellung einer ansonsten abweichenden Verwaltungspraxis voraus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2003 – 3 C 25/02 -, in: juris (rn. 18). An einer solch abweichenden Verwaltungspraxis fehlt es vorliegend. Der Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass er bei der Antragstellung aller interessierten Krankenhäuser, die Überprüfung des Bettenbestandes auf zusätzliche Intensivbetten mit maschineller Beatmungskapazität mit dem Abgleich der in dem landeseigenen Meldesystem IG.NRW hinterlegten Intensivbetten abhängig gemacht hat. Damit hat er allen antragstellenden Krankenhäusern ‑ und damit auch der Klägerin ‑ ermöglicht, durch die Eintragung in IG.NRW im Sinne einer „Selbstauskunft“, Nr. 1 Pkt. 4 der Handreichung Auswahlverfahren „Soforthilfe zum Aufbau von Beatmungsplatzkapazitäten“ (Beatmungsgeräte) und „Förderung zusätzlicher Intensivkapazitäten mit maschineller Beatmung“ (Intensivbetten), den Nachweis für die Schaffung der zusätzlichen Bettenkapazität zu erbringen. Nach den Fördergrundsätzen ist für die Bestimmung der förderungsfähigen intensivmedizinischen Kapazitäten der tatsächlich aufgestellte Bettenbestand zum 16.03.2020 maßgebend. Für die zweite Prüfungsrunde (Anträge nach dem 21.04.2020) wurde der Stichtag 01./02.07.2020 ausgewählt. Das Verfahren sieht die Nutzung von Formblättern vor. Mit dem Nachweis des tatsächlichen intensivmedizinischen Bettenbestandes zu einem bestimmten Zeitpunkt ist die Eintragung der intensivmedizinischen Kapazitäten im landeseigenen Meldesystem IG.NRW verbunden. Es erfolgt ein entsprechender Abgleich der beantragten zusätzlichen Betten mit den in IG.NRW hinterlegten Intensivbetten. Darauf wurden die antragstellenden Krankenhäuser zudem mit Begleit-E-Mails hingewiesen (vgl. E-Mail an die Klägerin vom 18.06.2020). Die für das Förderverfahren niedergelegten Vorgaben widersprechen nicht dem Verhältnismäßigkeitsprinzip, da sie geeignet, erforderlich und angemessen sind. Mit dem Eintrag im Meldesystem IG.NRW konnten die antragstellenden Krankenhäuser, die das Meldeportal IG.NRW ohnehin auch in anderen Angelegenheiten des Krankenhausbetriebs nutzen, ohne großen Aufwand, zeitnah und wenig personalintensiv die Voraussetzungen für eine Förderung nachweisen. Die Klägerin trägt nicht vor, dass es ihr tatsächlich unmöglich gewesen wäre, das Meldeportal IG.NRW zu nutzen. Für den Nachweis des Aufwuchses an Beatmungskapazitäten war damit der Eintrag im Meldeportal IG.NRW (auch für die Klägerin) geeignet. Letztlich bedeutet der vorgeschriebene Nachweis nichts anderes als die Verwendung eines (elektronischen) Formulars. Durch die Abfrage der Daten aus IG.NRW zu bestimmten Stichtagen ist auch keine materielle Präklusion eingetreten, da die Krankenhäuser stets weitere Anträge stellen konnte, sie also nicht aufgrund einer fehlerhaften Eintragung in IG.NRW zu einem bestimmten Stichtag von der Leistung ausgeschlossen waren. Hierauf wurde die Klägerin in dem Bescheid vom 3. Juni 2020 hingewiesen. Soweit die Klägerin nicht in der Lage war, die Daten in IG.NRW ordnungsgemäß einzutragen, so kann dies nicht zu Lasten des Beklagten gehen. Mit der Meldung in IG.NRW sind keine besonderen Schwierigkeiten verbunden, insbesondere sind die Abfrageparameter selbsterklärend. Es mag das Geheimnis der Klägerin bleiben, wie sie zu dem Verständnis und der Sichtweise gekommen ist, dass in der Spalte „Aufgestellte Intensivbetten MIT invasiver Beatmung (ICU high care) zum 01.03.2020“ die jeweils aktuelle Zahl der high-care Betten und nicht die zum 01.03.2020 betriebenen Betten abgefragt waren. Ebenfalls ist nicht nachvollziehbar, wie die Klägerin zu der Sichtweise und dem Verständnis gekommen ist, in der Spalte „Aufgestellte erwachsenen Intensivbetten MIT invasiver Beatmung (ICU high care) AKTUELL“ seien die krankenhausplanerisch genehmigten Betten und nicht die zum jeweiligen Eintragungszeitpunkt tatsächlich aufgestellten Betten einzutragen. Jedoch selbst wenn die Auffassung der Klägerin insoweit auch nur annähernd nachvollziehbar wäre, ist zu berücksichtigen, dass es nicht die Aufgabe des Beklagten ist, in der Meldung der Klägerin sämtliche Spalten durchzuschauen und sich zu überlegen, was sich die Klägerin denn bei den einzelnen Eintragungen gedacht haben könnte. 2. Die Klägerin hat im Ergebnis Anspruch auf die Genehmigung einer weiteren intensivmedizinischen Behandlungskapazität mit maschineller Beatmung. Dem stehen auch nicht die Meldungen in IG.NRW entgegen, denn diese bilden den entsprechenden Aufwuchs ab. Die Klägerin hat am 7. April 2020 in ihrem Antrag angegeben, dass sie 14 intensivmedizinische Betten aufgestellt habe, von denen zwei low care-Betten seien, die nicht über eine maschinelle Beatmungsmöglichkeit verfügten und zwölf high care-Betten mit der Möglichkeit einer maschinellen Beatmung. Aus der Verwendung der Begriffe „low care“ und „high care“ hätte der Beklagte bei seiner Berechnung nicht schließen dürfen, dass es sich bei den low care-Betten um Betten mit der Möglichkeit einer nicht-invasiven maschinellen Beatmung gehandelt hat, die mithin bei einer Berechnung der bereits vorhandenen maschinellen Beatmungskapazitäten zu berücksichtigen gewesen wären. Hierbei ist insbesondere der Zeitpunkt der Antragstellung zu berücksichtigen, denn in diesem Zeitpunkt waren die Begriffe „high care“ und „low care“ noch nicht in dem heutigen Sinne definiert. Zum Zeitpunkt der Antragstellung definierte der Beklagte auf dem von ihm für die Meldung der intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten vorgesehenen Formblatt „low care“ noch als intensivmedizinische Betten ohne Möglichkeit maschineller Beatmung und „high care“ als intensivmedizinische Betten mit der Möglichkeit maschineller Beatmung. Die Änderung dieser Definition erfolgte erst durch die Verordnung zur Aufrechterhaltung und Sicherung intensivmedizinischer Krankenhauskapazitäten (DIVI-IntensivRegister-Verordnung (DIVI-IR-VO) vom 8. April 2020, die am 10. April 2020 in Kraft getreten ist. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 DIVI-IR-VO sind high care-Betten solche mir der Möglichkeit der invasiven maschinellen Beatmung und low care-Betten solche mit der Möglichkeit einer nicht-invasiven maschinellen Beatmung. Der Beklagte im Hinblick auf diese klarstellende Definition am 8. April 2020 das Formblatt zur Meldung der bereits vorhandenen intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmung geändert und den Krankenhäusern zugeschickt. Allerdings hat die Klägerin vorliegend keinen wiederholenden Antrag auf dem neuen Formblatt eingereicht. Mithin konnte der Beklagte für die Berechnung der zum 15. März 2020 vorhandenen intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmung nicht davon ausgehen, dass die Klägerin über 14 Beatmungsbetten verfügte, zwei mit der Möglichkeit der nicht-invasiven und zwölf mit der Möglichkeit einer invasiven maschinellen Beatmung. Vielmehr hätte der Beklagte seiner Berechnung insgesamt zwölf Betten mit maschineller Beatmung zugrunde legen müssen. Da die Klägerin nach der im Verfahren vorgelegten Meldehistorie aus IG.NRW 16 high care-Betten als aktuell betrieben gemeldet hatte, entsprach dies mithin einem Aufwuchs von vier Betten, sodass neben den beiden bereits genehmigten aus anderen Stationen einbezogenen Betten auch das dritte aus einer anderen Station einbezogene Bett zu genehmigen war. 3. Die Klägerin hat indes keinen Anspruch auf die Genehmigung der beantragten weiteren aufgerüsteten Betten der Intensivstation, denn die Aufrüstung von bereits auf der Intensivstation befindlichen Betten ist – unabhängig von einer Meldung in IG.NRW - nicht förderfähig. Die Kammer – und sich dieser anschließend der Einzelrichter ‑ vertritt die Auffassung, Urteil vom 19.02.2021 – 4112/20 ‑, dass die Nachrüstung bestehender intensivmedizinischer Betten mit Beatmungsgeräten die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung nach § 21 Abs. 5 Satz 1 KHG durch die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde nicht erfüllt. Für diese Auslegung spricht Sinn und Zweck der Regelung, die die erforderlichen Kapazitäten im Rahmen der Pandemie schaffen will. § 21 Abs. 5 Satz 1 KHG wurde im Rahmen des COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetzes eingefügt. Damit wollte der Gesetzgeber leistungsfähige Intensivmedizin fördern, die in der Lage ist, einen effektiven Beitrag zur Bekämpfung der Pandemie zu leisten. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass es aufgrund der COVID-19-Pandemie einen erwartbar steigenden Bedarf an Intensiv- und Beatmungskapazitäten geben wird, daher sollten die Krankenhäuser für zusätzlich provisorisch geschaffene oder vorgehaltene Intensivbetten einen Bonus erhalten. BT-Drs. 19/18112, S. 21. Mit Aufstellung von Betten ist die Schaffung gänzlich neuer Bettenkapazitäten gemeint, was bei der bloßen Aufrüstung bereits vorhandener Betten nicht der Fall ist. Auch die Einbeziehung von Betten anderer Stationen spricht vorliegend dafür, dass es sich um Betten handeln muss, die nicht der Intensivstation zugehören, denn dann würde es sich um Betten derselben Station handeln. Das Ziel der Erhöhung von Bettenkapazitäten für die Behandlung von COVID‑19‑Erkrankten durch Schaffung zusätzlicher intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten wird aber nicht erreicht, wenn bestehende Intensivbetten lediglich aufgerüstet werden, denn dadurch wird keine zusätzliche intensivmedizinische Behandlungskapazität geschaffen. Daher sollte der Pauschbetrag von 50.000,00 Euro auch ausdrücklich für zusätzlich geschaffene oder vorgehaltene Intensivbetten gezahlt werden. BT-Drs. 19/18112, S. 2. Da der Gesetzgeber vor diesem Hintergrund auch von einem steigenden Bedarf an Intensivbetten ohne Beatmungsmöglichkeit ausgegangen ist, war die Aufrüstung bereits bestehender Intensivkapazitäten mangels zusätzlicher Bereitstellung für ihn kein förderungswürdiger Vorgang. Vielmehr sollte nach seiner Intention die Förderung daran geknüpft werden, dass die zusätzlich vorgehaltenen oder geschaffenen Intensivbetten über eine maschinelle Beatmungsmöglichkeit verfügen. BT-Drs. 19/18112, S. 28. Vor diesem Hintergrund wird hinreichend deutlich, dass der Gesetzgeber die Förderung an zwei Voraussetzungen knüpfen wollte. Zum einen mussten zusätzliche Intensivbetten geschaffen werden, sei es durch Neuaufstellung oder Einbeziehung von Betten anderer (Nicht-Intensiv-) Stationen, und zum anderen mussten diese zusätzlichen Betten mit der Möglichkeit zur maschinellen Beatmung ausgestattet werden. Diese Argumentation wird dadurch gestützt, dass der Gesetzgeber im Rahmen der COVID-19-Pandemie auch von einem steigenden Bedarf an Intensivbetten ohne Beatmungsmöglichkeit ausgegangen ist. Dieser steigende Bedarf hätte nicht dadurch gedeckt werden können, die bestehenden Intensivbetten – ohne ihre Anzahl zu erhöhen – mit Beatmungskapazität auszustatten. Das Maß an intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten, welches der Gesetzgeber durch die Einführung des § 21 Abs. 5 KHG hat aufstocken wollen, bestimmt sich nach dem krankenhausplanerisch festgestellten intensivmedizinischen Versorgungsauftrag eines jeden Krankenhauses. Nur wenn nach dem Aufwuchs der Kapazitäten die Zahl intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten des Krankenhauses im Vergleich zu der im Feststellungsbescheid ausgewiesenen Anzahl der Intensivpflegebetten am Ende steigt, ist das gesetzgeberische Ziel erreicht, unabhängig davon, wo die ursprünglichen Intensivpflegebetten vormals räumlich und organisatorisch zugeordnet waren. Hierfür spricht auch das in § 21 Abs. 5 Satz 1 KHG festgelegte Genehmigungserfordernis für die neuen intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmung, denn krankenhausplanerisch wird lediglich eine bestimmte Anzahl von Intensivpflegebetten genehmigt, ohne deren konkrete Ausstattung zu bestimmen. Werden aufgrund des Feststellungsbescheides bereits genehmigte Intensivpflegebetten mit eine Möglichkeit zur maschinellen Beatmung aufgerüstet, so bedürfte es hierfür keiner gesonderten Genehmigung durch die für Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde. Einer solchen bedarf es nur, wenn neue, bisher vom Feststellungsbescheid nicht erfasste intensivmedizinische Behandlungskapazitäten aufgestellt oder Betten, die nicht Intensivpflegebetten sind, umgewidmet werden. Krankenhausplanerisch verfügte die Klägerin nach eigenem Vortrag laut Feststellungsbescheid vor der Pandemie über 16 intensivmedizinische Behandlungskapazitäten. Zwölf dieser intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten waren mit der Möglichkeit einer maschinellen Beatmung ausgestattet, die vier weiteren nicht. Sofern die Klägerin nunmehr diese vier weiteren Intensivbetten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit ausgestattet hat, ändert sich an der Zahl der bereits genehmigten Intensivbetten nichts. Sie verbleibt bei 16, sodass auch keine zusätzliche Genehmigung erforderlich gewesen wäre und der tatsächliche Aufwuchs an intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten insgesamt drei Betten betrug. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO, 709 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 250.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt. Die Klägerin hat die Genehmigung fünf weiterer Betten beantragt, wobei sie für jedes eine Förderung von 50.000,00 Euro erhalten hätte, insgesamt also 250.000,00 Euro. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.