Beschluss
15 Nc 99/21
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Ausbildungskapazität der Lehreinheit Zahnmedizin für das 1. Fachsemester ist erschöpft; daher stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung.
• Eine einstweilige Anordnung auf vorläufige Zulassung zum Studium ist mangels glaubhaft gemachtem Regelungsanspruch unbegründet (§§123 Abs.3 VwGO, 920 Abs.2, 294 Abs.1 ZPO).
• Bei Kapazitätsberechnung sind die Regeln der KapVO und der LVV maßgeblich; individuelle Abweichungen vom Stellenprinzip sind nur bei einzelfallbezogener Rechtfertigung zulässig.
• Überbuchungspraxis der Hochschule ist zulässig; eine leichte Überbuchung (hier 5 Plätze) begründet keinen Anspruch der Bewerber auf zusätzliche Plätze, solange keine ungenutzten, normgerecht zu vergebenden Plätze verbleiben.
Entscheidungsgründe
Keine vorläufige Zulassung: Kapazität der Zahnmedizin erschöpft (50 Studienplätze) • Die Ausbildungskapazität der Lehreinheit Zahnmedizin für das 1. Fachsemester ist erschöpft; daher stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung. • Eine einstweilige Anordnung auf vorläufige Zulassung zum Studium ist mangels glaubhaft gemachtem Regelungsanspruch unbegründet (§§123 Abs.3 VwGO, 920 Abs.2, 294 Abs.1 ZPO). • Bei Kapazitätsberechnung sind die Regeln der KapVO und der LVV maßgeblich; individuelle Abweichungen vom Stellenprinzip sind nur bei einzelfallbezogener Rechtfertigung zulässig. • Überbuchungspraxis der Hochschule ist zulässig; eine leichte Überbuchung (hier 5 Plätze) begründet keinen Anspruch der Bewerber auf zusätzliche Plätze, solange keine ungenutzten, normgerecht zu vergebenden Plätze verbleiben. Die Antragstellerin begehrte vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel, zum Wintersemester 2021/2022 im 1. Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin an der Universität Düsseldorf zugelassen zu werden oder an einem gerichtlichen Losverfahren beteiligt zu werden. Die Hochschule hatte die Zahl der Studienplätze per Verordnung auf 50 festgesetzt; nach Angaben der Antragsgegnerin wurden 55 Studierende immatrikuliert bzw. rückgemeldet. Die Antragstellerin rügte Fehler in der Kapazitätsberechnung und die Zulässigkeit der Besetzung. Die Kammer prüfte die Kapazitätsberechnung nach KapVO, LVV und Hochschulrecht, insbesondere Lehrangebot (Deputatstunden), Lehrauftragsstunden, Dienstleistungsexport, Curricularnormwerte und den Schwundausgleich. Entscheidungsrelevant war, ob die Ausbildungskapazität erschöpft ist und ob die Antragstellerin einen glaubhaft gemachten Anspruch auf vorläufige Zulassung vortragen konnte. Es lagen keine Anträge für andere Fachsemester vor; die Hochschule erklärte, alle verfügbaren Studienplätze seien vergeben. • Rechtliche Grundlagen und Prüfmaßstab: Anwendbar sind §§123 VwGO, 920 ZPO, 294 ZPO sowie die Kapazitätsverordnung (KapVO), die Lehrverpflichtungsverordnung (LVV), das Hochschulgesetz und die Verordnung zur Festsetzung von Zulassungszahlen. Eine einstweilige Anordnung setzt einen glaubhaft gemachten Regelungsanspruch und die Notwendigkeit zur Abwendung wesentlicher Nachteile voraus; dies war nicht erfüllt. • Feststellung des Lehrangebots: Die Hochschule legte ein unbereinigtes Lehrdeputat dar; unter Berücksichtigung einzelner Abweichungen und sachlicher Rechtfertigungen (u. a. Studiengangkoordinator) ergab sich ein bereinigtes Lehrangebot von 242,40 Deputatstunden bzw. nach weiteren Abzügen 169,62 DS für die Kapazitätsberechnung. • Lehrauftragsstunden und Dienstleistungsexport: Es wurden keine Lehrauftragsstunden angesetzt, weil einschlägige Veranstaltungen nicht kapazitätserweiternd waren; Dienstleistungsexporte und Zweit-/Doppelstudierende mindern die Kapazität nicht, weil die KapVO dies nicht vorsieht und ihre Zahl prognostisch unerheblich ist. • Curricularnormwert und Aufnahmekapazität: Mit einem Curricularnormwert (CN) von 8,85 (eigenberechnet) abzüglich Curricularfremdanteilen ergab sich ein Curriculareigenanteil von 7,25; dies führte rechnerisch zu 47 Studienplätzen ohne Überprüfung. • Überprüfung und Schwundausgleich: Die vorgeschriebene Überprüfung nach §14 KapVO unter Einbeziehung eines Schwundausgleichsfaktors (1/0,94) ist zulässig und sachgerecht und erhöhte die Zahl auf 50 Studienplätze; dieser Wert ist sowohl kapazitäts- als auch ausstattungsbezogen maßgeblich. • Besetzung und Überbuchung: Nach Auskunft der Hochschule waren 55 Studierende immatrikuliert; die Praxis der Überbuchung ist nach VergabeVO zulässig und dient der Vermeidung von Nachrückverfahren. Eine Überbuchung von 5 Plätzen begründet keinen Anspruch der Antragstellerin auf Zuweisung, solange keine ungenutzten, korrekt zu vergebenden Plätze verbleiben. • Ergebnis der Eilprüfung: Mangels glaubhaft gemachtem Regelungsanspruch und angesichts erschöpfter Ausbildungskapazität war der Antrag auf einstweilige Anordnung unbegründet; es bestanden keine substantiierten Einwände gegen die Kapazitätsberechnung oder die Vergabepraxis. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt; die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die gerichtliche Prüfung ergab, dass die Ausbildungskapazität der Lehreinheit Zahnmedizin für das 1. Fachsemester erschöpft ist und die Zahl der verfügbaren Studienplätze nach Kapazitätsberechnung und Überprüfung bei 50 liegt. Die Hochschule hat nachweislich (telefonisch) 55 Studierende immatrikuliert, so dass keine unbesetzten Studienplätze zur Verfügung stehen. Ein Anspruch der Antragstellerin auf vorläufige Zulassung oder Beteiligung an einem gerichtlichen Losverfahren war nicht glaubhaft gemacht; die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung lagen daher nicht vor. Wert des Streitgegenstandes: 5.000,00 Euro.