Beschluss
27 L 1416/20
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs.5 VwGO ist möglich, wenn das private Aussetzungsinteresse das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt; hier überwiegt letzteres.
• Feststellung, Beanstandung und Untersagung von Telemedien wegen Verstoßes gegen § 4 Abs.2 JMStV a.F. können von der zuständigen Landesmedienanstalt auf Grundlage der KJM getroffen werden; die Maßnahme ist teilbar.
• Das Herkunftslandprinzip des § 3 Abs.2 TMG a.F. steht der Anwendung deutschen Jugendschutzrechts nicht entgegen, wenn die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung (§ 3 Abs.5 TMG a.F.) greifen; Schutz des Jugendschutzes kann eine solche Ausnahme rechtfertigen.
• Bei ausländischen Anbietern ist deutsches Aufsichtsrecht anwendbar, wenn ein genuiner Anknüpfungspunkt (Wirkung im Inland, an das Angebot gerichtet) besteht und vorherige Konsultationspflichten gegenüber dem Niederlassungsstaat erfüllt wurden.
Entscheidungsgründe
Keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen jugendmedienschutzrechtliche Beanstandung und Untersagung • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs.5 VwGO ist möglich, wenn das private Aussetzungsinteresse das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt; hier überwiegt letzteres. • Feststellung, Beanstandung und Untersagung von Telemedien wegen Verstoßes gegen § 4 Abs.2 JMStV a.F. können von der zuständigen Landesmedienanstalt auf Grundlage der KJM getroffen werden; die Maßnahme ist teilbar. • Das Herkunftslandprinzip des § 3 Abs.2 TMG a.F. steht der Anwendung deutschen Jugendschutzrechts nicht entgegen, wenn die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung (§ 3 Abs.5 TMG a.F.) greifen; Schutz des Jugendschutzes kann eine solche Ausnahme rechtfertigen. • Bei ausländischen Anbietern ist deutsches Aufsichtsrecht anwendbar, wenn ein genuiner Anknüpfungspunkt (Wirkung im Inland, an das Angebot gerichtet) besteht und vorherige Konsultationspflichten gegenüber dem Niederlassungsstaat erfüllt wurden. Antragstellerin (Sitz in Zypern) betreibt die Internetdomain de.3.com mit überwiegend pornografischen Inhalten. Die zuständige Landesmedienanstalt gab durch die KJM am 16.06.2020 Bescheid: Feststellung von Verstößen gegen § 4 Abs.2 JMStV a.F. und Beanstandung sowie Untersagung der weiteren Verbreitung in dieser Form; Hinweise zur Abstellung wurden gegeben. Die Antragstellerin klagte (27 K 3904/20) und beantragte vorläufig, die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der auf § 4 JMStV gestützten Beanstandung und Untersagung anzuordnen. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und Erfolgsaussichten des Antrags, insbesondere Anwendbarkeit deutschen Rechts auf ausländische Anbieter, Formalien der KJM-Entscheidung, materielles Recht (JMStV a.F., TMG a.F., RStV a.F.), Europarecht (ECRL/AVMD-RL) und die Ausnahme vom Herkunftslandprinzip. • Antrag war dahin auszulegen, dass aufschiebende Wirkung für die Klage gegen die Beanstandung/Untersagung wegen Verstoßes gegen § 4 Abs.2 Satz1 Nr.1 i.V.m. Satz2 JMStV a.F. begehrt wird; zulässig nach § 80 Abs.5 VwGO, da der Klage gegen § 4 JMStV nach § 80 Abs.2 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt, während Klagegegen § 7 JMStV aufschiebende Wirkung hat; der Bescheid ist teilbar. • Interessenabwägung nach § 80 Abs.5 VwGO führt zu Lasten der Antragstellerin: Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresses wegen gesetzlicher Wertung (§ 80 Abs.2 VwGO i.V.m. §20 Abs.5 JMStV) und überwiegender Erfolgsaussicht der Maßnahme in der Hauptsache. • Rechtsgrundlage des Bescheids: §20 Abs.1,4 JMStV a.F. i.V.m. §59 Abs.3 RStV a.F.; KJM war zuständig und beschloss im schriftlichen Verfahren mit ausreichender Begründung, an die die Landesmedienanstalt gebunden ist. • Anwendbarkeit deutschen Rechts auf ausländischen Anbieter ist nicht ausgeschlossen, wenn ein genuiner Anknüpfungspunkt besteht; hier war das Angebot offensichtlich an deutsche Nutzer gerichtet (Weiterleitung auf "de", Sprache, Werbung) und in Deutschland abrufbar. • Formelle Rechtmäßigkeit: Zuständigkeit der antragsgegnerischen Landesmedienanstalt nach §20 Abs.6 JMStV a.F. gegeben; KJM-Beschlussfassung im Schriftverfahren und Begründung genügten den Anforderungen des §17 JMStV a.F. • Materielle Rechtmäßigkeit: Die Domain enthielt pornografische Inhalte im Sinne von §4 Abs.2 JMStV a.F. und verfügte nicht über ein wirksames Altersverifikationssystem; Antragstellerin war Anbieterin/Content-Providerin nach TMG a.F. und damit Adressatin der Beanstandung. • Verhältnismäßigkeit und Grundrechte: Beanstandung und Untersagung greifen nicht unverhältnismäßig in Art.12/Art.2 GG ein, weil nur die beanstandeten Teile betroffen sind und Alternativen (Altersverifikation) offenstanden; Auswahl und Reihenfolge des behördlichen Vorgehens sind nicht willkürlich. • Europarechtlicher Prüfmaßstab: Herkunftslandprinzip (§3 Abs.2 TMG a.F./Art.3 ECRL) gilt, es greifen jedoch die Ausnahmetatbestände (§3 Abs.5 TMG a.F./Art.3 Abs.4 ECRL) zum Schutz der öffentlichen Ordnung/Jugendschutz; Konsultations- und Informationspflichten gegenüber Zypern und der Kommission wurden hinreichend erfüllt. • Angemessenheit der Maßnahme im Lichte AVMD-RL 2018: Europäische Regelungsziele erkennen Jugendschutz als legitimen Schutzbereich an; deutsche Vorgaben (Altersverifikation bei Pornografie) bewegen sich im aufgrund der Richtlinie zulässigen Rahmen. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. Die Interessenabwägung erbringt überwiegendes öffentliches Vollzugsinteresse; es besteht überwiegende Wahrscheinlichkeit der materiellen Rechtmäßigkeit der Feststellung, Beanstandung und Untersagung wegen Verstoßes gegen § 4 Abs.2 JMStV a.F. Das Verfahren war formell ordnungsgemäß, die KJM-Entscheidung hinreichend begründet und die Antragsgegnerin zuständig; europarechtliche Anforderungen, insbesondere die Konsultationspflichten und die Ausnahmetatbestände zum Herkunftslandprinzip, waren ausreichend beachtet. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt.