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Beschluss

27 L 1414/20

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung einer Klage kann im einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet werden, sofern das private Aussetzungsinteresse das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt; hier überwiegt das Vollzugsinteresse. • Die Landesmedienanstalt kann gegenüber im Ausland niedergelassenen Anbietern medienaufsichtliche Maßnahmen nach § 20 JMStV a.F. i.V.m. § 59 RStV a.F. treffen, sofern ein hinreichender Anknüpfungspunkt (Wirkungsprinzip) besteht und die internationalen/unionrechtlichen Voraussetzungen eingehalten sind. • Die Beanstandung und Untersagung pornografischer Inhalte gemäß § 4 Abs. 2 JMStV a.F. ist hinreichend bestimmt und verhältnismäßig; erforderliche Konsultations- und Informationspflichten gegenüber dem Herkunftsmitgliedstaat und der Kommission können Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung bei jmstv‑beanstandung pornografischer Inhalte abgelehnt • Die aufschiebende Wirkung einer Klage kann im einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet werden, sofern das private Aussetzungsinteresse das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt; hier überwiegt das Vollzugsinteresse. • Die Landesmedienanstalt kann gegenüber im Ausland niedergelassenen Anbietern medienaufsichtliche Maßnahmen nach § 20 JMStV a.F. i.V.m. § 59 RStV a.F. treffen, sofern ein hinreichender Anknüpfungspunkt (Wirkungsprinzip) besteht und die internationalen/unionrechtlichen Voraussetzungen eingehalten sind. • Die Beanstandung und Untersagung pornografischer Inhalte gemäß § 4 Abs. 2 JMStV a.F. ist hinreichend bestimmt und verhältnismäßig; erforderliche Konsultations- und Informationspflichten gegenüber dem Herkunftsmitgliedstaat und der Kommission können Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip rechtfertigen. Die Antragstellerin betreibt die deutschsprachige Domain de.1.com von Zypern aus und wurde von der Landesmedienanstalt beanstandet, weil das Angebot frei zugängliche pornografische und entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte enthalte. Die Behörde stellte Verstöße gegen § 4 Abs.2 Satz1 Nr.1 i.V.m. Satz2 JMStV a.F. sowie weitere JMStV‑Bestimmungen fest, beanstandete Teile des Angebots und untersagte die künftige Verbreitung in dieser Form; die Antragstellerin suchte einstweiligen Rechtsschutz zur Wiederherstellung aufschiebender Wirkung. Streitfragen betrafen Zuständigkeit gegenüber ausländischem Anbieter, Anwendbarkeit des Herkunftslandprinzips, Einhaltung von Konsultationspflichten gegenüber zypriotischen Behörden und der EU‑Kommission sowie die materielle Rechtmäßigkeit der beanstandeten Maßnahmen. • Antragsauslegung: Der Antrag bezog sich auf die Klage 27 K 3906/20 und war dahingehend zu verstehen, die aufschiebende Wirkung gegen die Feststellung und die auf § 4 JMStV gestützte Untersagung anzuordnen. • Zulässigkeit: Der Antrag war statthaft nach § 80 Abs.5 VwGO, da die Klage gegen den auf § 4 JMStV gestützten Teil der Verfügung keine aufschiebende Wirkung hat, andere Teile aber grundsätzlich aufschiebend wirken würden; der Bescheid ist teilbar. • Interessenabwägung/Erfolgsaussichten: Maßgeblich ist die Abwägung zwischen privatem Interesse und öffentlichem Vollzugsinteresse unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Vorrangs des Vollzugs; hier überwiegt das öffentliche Interesse, weil überwiegende Erfolgsaussichten für die Rechtmäßigkeit der Beanstandung und Untersagung bestehen. • Rechtsgrundlage/Zuständigkeit: Grundlage ist § 20 Abs.1,4 JMStV a.F. i.V.m. § 59 Abs.3 RStV a.F.; eine Anwendung gegenüber Anbietern mit Sitz im Ausland ist zulässig, insbesondere bei Vorliegen eines genuine link/Wirkungsprinzips und bei subsidiärer örtlicher Zuständigkeit nach § 20 Abs.6 JMStV a.F. • Formelle Rechtmäßigkeit: Die KJM‑Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren und die Umsetzung durch die Landesmedienanstalt sind nach den Verfahrensvorschriften ausreichend begründet und rechtmäßig; verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber der KJM bestehen nicht im vorläufigen Rechtsschutz. • Materielle Rechtmäßigkeit: Die Verfügung ist hinreichend bestimmt (Bezug auf Teile des Angebots, Beispiele in der Begründung, Definition ‚pornografisch‘) und die Voraussetzungen des § 4 Abs.2 JMStV a.F. (pornografische Inhalte ohne Altersverifikation) sind erfüllt; die Antragstellerin war als Diensteanbieterin betroffen. • Verhältnismäßigkeit und Grundrechte: Die Beanstandung und Untersagung sind geeignet, erforderlich und angemessen zum Schutz Jugendlicher; Eingriffe in die Berufsfreiheit sind verhältnismäßig, weil Betrieb unter Einhaltung der JMStV‑Vorgaben weiterhin möglich bleibt. • Unionsrechtliche Aspekte/Herkunftslandprinzip: Das Herkunftslandprinzip (§ 3 Abs.2 TMG a.F./ECRL) findet Anwendung, steht aber einer Ausnahme nach § 3 Abs.5 TMG a.F./Art.3 Abs.4 ECRL nicht entgegen bei ernsthaften Gefahren für Jugendschutz; die Antragsgegnerin hat Konsultations‑/Informationspflichten gegenüber Zypern und der Kommission erfüllt bzw. begründete Gründe vorgetragen, die ein eigenständiges Eingreifen rechtfertigen. • Völkerrechtliche und internationale Aspekte: Die Maßnahme ist mit völkerrechtlichen Grundsätzen vereinbar, weil ein wirkungsbezogener Anknüpfungspunkt bestand und keine unzulässige Ausübung von Hoheitsgewalt im Ausland vorliegt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde abgelehnt. Die Kammer hat die Interessenabwägung vorgenommen und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass das öffentliche Vollzugsinteresse am sofortigen Wirken der medienaufsichtlichen Maßnahmen das Interesse der Antragstellerin überwiegt. Es bestehen überwiegende Anhaltspunkte dafür, dass die beanstandeten pornografischen Inhalte gegen § 4 Abs.2 JMStV a.F. verstoßen und dass die Beanstandung sowie die darauf gestützte Untersagung formell und materiell rechtmäßig sowie verhältnismäßig sind. Die Antragsgegnerin hat zudem die erforderlichen internationalen und unionsrechtlichen Konsultations‑ und Informationspflichten hinreichend erfüllt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin; der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt.