Urteil
11 K 5086/20
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2021:1118.11K5086.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Kläger sind seit dem Jahr 2003 Eigentümer des Grundstücks Gemarkung D. , Flur 00, Flurstück 00 (postalisch: I. 00) in X. . Das Grundstück ist mit einem zweigeschossigen Wohngebäude bebaut. An der südwestlichen Grundstücksgrenze befindet sich eine grenzständig errichtete Garage. Das südwestlich des Klägergrundstücks gelegene Grundstück Gemarkung D. , Flur 00, Flurstück 00 (postalisch: I. 78) ist ebenfalls mit einem zweigeschossigen Gebäude bebaut, das über eine Wohnfläche von 360 m² verfügt. Das Gebäude ist mit einem in den 70er-Jahren errichteten Anbau versehen, der bis auf 1,05 Meter an die Grundstücksgrenze zum Klägergrundstück heranreicht. Einer der Voreigentümer des Klägergrundstücks, Herr T. B. , hatte sich gegenüber der Beklagten am 00. G. 1976 schriftlich mit einer Errichtung eines Anbaus am Haus I. 00 einverstanden erklärt. Der Anbau auf dem Grundstück I. 00 wies an der zur Nachbargrenze zeigenden Seite ursprünglich Öffnungen auf, die mit Glasbausteinen versehen waren. Zwischen der Garage auf dem Grundstück I. 00 und dem Anbau auf dem Grundstück I. 00 verläuft eine hangabwärts führende Treppe, die durch ein Metalltor von der Straße aus zugänglich ist. Diese Treppe endet an einer Terrasse auf dem Grundstück I. 00. Das Gebäude I. 00 wurde ursprünglich als Altenpflegeheim genutzt, das Platz für 14 Bewohner bot. Diese Nutzung wurde etwa im Jahr 2002 eingestellt. Am 19. November 2009 erteilte die Beklagte eine Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung von Altenheim in Wohnen. Im Jahr 2014 wurden Teile des zuvor vorhandenen Balkonständerwerks am Gebäude I. 00 zurückgebaut. Im Jahr 2018 wurden die Glasbausteine im Anbau des Gebäudes I. 00 durch Fenster ersetzt. Die Kläger verlangten daraufhin von der Beklagten, die Entfernung dieser Fenster und die Herstellung einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Brandwand anzuordnen. Diesbezüglich erhoben sie am 7. Juni 2019 Klage zum Verwaltungsgericht Düsseldorf (11 K 4476/19). Das Verfahren wurde übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Öffnungen geschlossen und verputzt worden waren. Die Beigeladene beantragte am 16. Januar 2020 die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung von einer Wohneinheit in zwei Wohneinheiten auf dem Grundstück I. 00. Dabei sollte die Wohneinheit im oberen Geschoss wie bisher durch den straßenseitigen Hauseingang zugänglich sein. Der Zugang zur Wohneinheit im unteren Geschoss sollte über die an der nordöstlichen Grundstücksgrenze verlaufende Treppe erreicht werden. Die Beklagte erteilte der Beigeladenen am 11. August 2020 die begehrte Baugenehmigung. Die Kläger haben am 27. August 2020 die vorliegende Klage erhoben. Zu deren Begründung machen sie im Wesentlichen geltend: Das Vorhaben halte die erforderlichen Abstandsflächen nicht ein. Zwar könnten im Fall von Gebäuden, die bereits unter Nichteinhaltung der grundsätzlich erforderlichen Abstandsflächen bestehen, Änderungen und Nutzungsänderungen unter Würdigung nachbarlicher Belange gestattet werden. Bei der vorliegenden Nutzungsänderung handele es sich jedoch auch um eine qualitative Nutzungsänderung. Sie – die Kläger – seien durch die Verdopplung der Zahl der Wohneinheiten mit einer neuen Grundstückssituation konfrontiert, in der der Abstandsflächenverstoß mit Blick auf die gesetzliche Interessengewichtung von vornherein nicht zu tolerieren sei. Durch die zusätzlichen Bewohner in der zweiten Wohneinheit inklusive deren Besucher würden die von diesen ausgehenden Lebensäußerungen deutlicher und träten auch auf Dauer in Erscheinung. Das Öffnen und Schließen der Metalltür an der Treppe zur unteren Wohneinheit sei deutlich zu hören. Die Treppe selbst, die zuvor lediglich als Fluchtweg gedient habe, werde nun dauerhaft genutzt, was erheblichen Lärm verursache. Zudem sei aufgrund der baulichen Gegebenheiten zwischen beiden Häusern ein Flüsterbogen vorhanden, der die Geräusche verstärke. Die Wohnruhe werde in unzumutbarer Weise gestört. Die Fenster der unteren Wohneinheit samt der Eingangstür lägen auf Höhe ihres Garagenendes, sodass die Garage diese nicht verdecke und keine Geräusche abfange. Es werde dort Besuch empfangen; bei geöffnetem Fenster seien Radio und Fernsehen sowie geführte Gespräche deutlich zu verstehen. Die Einverständniserklärung aus dem Jahr 1976 binde sie – die Kläger – nicht. Diese sei inhaltlich unbestimmt und nur von einem der damaligen Miteigentümer unterzeichnet. Für eine Verwirkung ihrer Rechte fehle es sowohl an einem Zeitmoment als auch an einem Umstandsmoment, da es ihnen gerade um die erst im Jahr 2020 genehmigte Umnutzung der an ihre Grundstücksseite heranreichenden Gebäudeteile sowie die Nutzung des zwischen den Grundstücken befindlichen Weges gehe, der nunmehr die einzige Zugangsmöglichkeit zu der zweiten, neu geschaffenen Wohnung darstelle. Schließlich hätte die Beigeladene das Maximum an grenzständiger Bebauung überschritten, da auf dem Vorhabengrundstück der gesamte hintere Bereich mit Nebenanlagen bebaut sei und zusätzlich noch ein grenznahes Gewächshaus errichtet worden sei. Die Kläger beantragen, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 11. August 2020 zur Änderung einer Wohneinheit in zwei Wohneinheiten auf dem Grundstück I. 00 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus: Die Nutzungsänderung im zuvor schon grenznah errichteten Gebäude auf dem Vorhabengrundstück sei mit der Erteilung der Baugenehmigung konkludent im Sinne der Abstandsflächenvorschriften gestattet worden. Es seien keine negativen Einwirkungen auf die Kläger zu befürchten, weil die Nutzungsänderung keine zusätzlichen Beeinträchtigungen schaffe. Die seit über zehn Jahren bewohnten Gebäudeteile würden weiterhin als Wohnraum genutzt. Mehr Wohneinheiten bedingten nicht zwingend eine höhere Bewohnerzahl. Auch sonst habe sich hinsichtlich der durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange faktisch nichts geändert. Der Einbau der Treppentür und ein Flüsterbogen seien nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Durch die Garage auf dem Klägergrundstück würden die bei Nutzung der Treppe entstehenden Schrittgeräusche abgefangen, zumal Zugänge zu einer Wohneinheit direkt an der Grundstücksgrenze zulässig seien. Weder die Fenster noch die Balkontüren auf dem Vorhabengrundstück seien in Richtung des Klägergrundstücks ausgerichtet. Mit Lautäußerungen von Nachbarn müsse im innerstädtischen Bereich gerechnet werden. Die Rechtsvorgänger der Kläger hätten den Anbau jahrzehntelang hingenommen und ihr Recht, eventuelle Verstöße gegen ihre Nachbarrechte geltend zu machen, verwirkt. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht im Wesentlichen geltend: Infolge der Einverständniserklärung eines der Voreigentümer könnten sich die Kläger nicht darauf berufen, dass die Abstandsflächen unterschritten seien. Im Rahmen der ursprünglichen Nutzung als Pflegeheim sei der Anbau als Therapieraum genutzt worden. Im gesamten Untergeschoss seien sechs Schlafplätze vorgesehen gewesen. Insgesamt seien bei der Nutzung durch 14 Bewohner, für die zwei unterschiedliche Außenbereiche samt Gartensauna zur Verfügung gestanden hätten, erheblich stärkere Emissionen angefallen als bei der gegenwärtigen Nutzung durch Familien. Die Klägerseite verkenne, dass es keinen Recht auf Leerstand als Nachbar gebe. Ein Objekt mit einer Wohnfläche von 360 m² werde üblicherweise nicht von nur einer Durchschnittsfamilie bewohnt. Die Kläger müssten sogar vielmehr mit einer intensiveren Nutzung rechnen, als dies bei zwei jungen Familien gegenwärtig der Fall sei. Das Gericht hat die Örtlichkeit am 24. August 2021 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses des Ortstermins wird auf das Protokoll vom 24. August 2021 und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergänzend auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakte 11 K 4476/19 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 15. September 2021 zur Entscheidung übertragen worden ist, § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Baugenehmigung vom 11. August 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Im Rahmen einer Baunachbarklage ist das genehmigte Vorhaben ausschließlich darauf zu überprüfen, ob seine Genehmigung den Nachbarkläger in dessen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, also gegen – insbesondere baurechtliche – Vorschriften verstößt, die zumindest auch dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2013 – 2 B 1010/13 –, juris, Rn. 9. Zwar ist können sich die Kläger entgegen der Ansicht der Beklagten und der Beigeladenen grundsätzlich trotz der Einverständniserklärung des Voreigentümers B. auf ihre Nachbarrechte bezüglich der Nutzungsänderung berufen. Zum einen ist die Einverständniserklärung vom 00. G. 1976 nicht wirksam, der Herr B. lediglich Miteigentümer des Grundstücks I. 00 war und die weitere Miteigentümerin, seine Ehefrau, keine entsprechende Erklärung abgegeben hatte. Über die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Abwehrrechte kann ein einzelner Miteigentümer nicht wirksam verfügen. Umstände, die eine Vertretungsberechtigung des Ehemannes für seine Ehefrau – etwa in Form einer Duldungsvollmacht – nahe legen, lassen sich nicht aus der ehelichen Lebensgemeinschaft als solcher ableiten, sondern müssten den konkreten Umständen zu entnehmen sein, über die hier nichts bekannt ist. Vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 5. November 2001 – 3 M 93/01 –, juris, Rn. 31; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 4. September 2008 – 4 K 571/08.NW –, juris, Rn. 23 ff. Zum anderen war das Einverständnis des Herrn B. ausdrücklich auf die Errichtung eines Anbaus auf dem Grundstück I. 00 gemäß der beigefügten Zeichnung beschränkt. Der von der Beigeladenen diesbezüglich vorgelegte Grundriss sah einen Anbau für einen Therapieraum im Untergeschoss und für einen Gemeinschaftsraum im Obergeschoss vor. Von diesen Plänen wurde durch die Nutzungsänderung von Altenheim in Wohnen im Jahr 2009 und die streitgegenständliche Nutzungsänderung abgewichen. Beschränkt ein Nachbar sein Einverständnis mit einem Bauvorhaben ausdrücklich auf eine bestimmte Form des Vorhabens, so deckt dieses Einverständnis ein geändertes Vorhaben nicht. Das gilt selbst dann, wenn die Änderung – was an dieser Stelle bezogen auf den vorliegenden Fall noch offen bleiben kann – nachbarliche Interessen nicht zusätzlich berührt. Nichts anderes gilt im Fall einer späteren Nutzungsänderung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. August 2007 – 7 A 880/07 –, juris, Rn. 33 ff., sowie vom 22. Juni 1990 – 7 B 740/90 –, juris, Rn. 20. Aus diesem Grund kann auch keine Verwirkung der Nachbarrechte unabhängig von der vorgenannten Einverständniserklärung aus dem Jahr 1976 bestehen. Die früheren Eigentümer des Grundstücks I. 00 mögen die Errichtung des Anbaus und seine ursprüngliche Nutzung faktisch gebilligt haben. Auf die späteren Nutzungsänderungen, die erst nach dem Eigentumserwerb der Kläger erfolgten, lässt sich dieses Verhalten nicht übertragen. Auch die Kläger selbst haben in Bezug auf die (hier allein streitgegenständliche) Baugenehmigung zur Aufteilung des Gebäudebestandes in zwei Wohneinheiten kein Verhalten an den Tag gelegt, das zur Schaffung eines Vertrauenstatbestandes geeignet wäre. In der Sache verstößt die Baugenehmigung vom 11. August 2020 jedoch nicht gegen nachbarschützende Vorschriften. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 – BauO NRW 2018) vor. Das Vorhaben betrifft ein Gebäude, das mit geringeren Tiefen der Abstandsflächen als nach Abs. 5 besteht. Für diese Gebäude sind Nutzungsänderungen, wenn der Abstand des Gebäudes zu den Nachbargrenzen mindestens 2,50 m beträgt, regelmäßig zulässig, § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW 2018. Darüber hinaus gehende Nutzungsänderungen können unter Würdigung nachbarlicher Belange und der Belange des Brandschutzes gestattet werden, § 6 Abs. 11 Satz 2 BauO NRW 2018. Vorliegend ist der Anwendungsbereich des § 6 Abs. 11 Satz 2 BauO NRW 2018 eröffnet. Die vorgenommene Aufteilung der vorhandenen Wohnfläche in zwei Wohneinheiten stellt eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar, weil sich die neue Nutzung von der bisherigen dergestalt unterscheidet, dass sie anderen Anforderungen bauordnungsrechtlicher Art – hier etwa hinsichtlich der Anzahl der nachzuweisenden Stellplätze – unterworfen ist. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Mai 1990 – 1 L 242/89 –, juris, Rn. 4., vgl. ferner allgemein Johlen, in: Gädte/Johlen u.a., BauO NRW, 13. Auflage 2019, § 3, Rn. 107 ff. Infolge des Abstandes der vorhandenen Gebäudeaußenwand zur Grundstücksgrenze von nur 1,05 Metern geht die Nutzungsänderung über das nach § 6 Abs. 11 Satz 1 BauO NRW 2018 Zulässige hinaus. Die dadurch erforderliche Würdigung nachbarlicher Belange und der Belange des Brandschutzes nach § 6 Abs. 11 Satz 2 BauO NRW 2018 führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass die Nutzungsänderung Rechte der Kläger nicht verletzt. Geboten ist eine am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierte Abwägung der Interessen des Bauherrn an der Nutzungsänderung seines Gebäudes mit der Schutzbedürftigkeit der nachbarlichen Interessen. In diese Abwägung sind alle im konkreten Grenzverhältnis betroffenen – wechselseitigen – Belange einzubeziehen. Namentlich ist einerseits zu berücksichtigen, in welcher Weise Belange eines Nachbarn durch die Änderung beeinträchtigt werden, wie gewichtig sich die Beeinträchtigungen gegebenenfalls darstellen, ob der Nachbar mit der streitigen oder einer ähnlichen Änderung rechnen musste und wie berechtigt das nachbarliche Interesse an der Einhaltung der grundsätzlichen Anforderungen des Abstandflächenrechts ist. Auf der anderen Seite ist zu würdigen, welches beachtliche Interesse der Bauherr an der Realisierung der vorgestellten Maßnahme vorweisen kann, welche abstandflächenrechtlich unbedenklichen baulichen Alternativen sich ihm möglicherweise bieten und ob ihm in der gegebenen Situation hiernach zuzumuten ist, sein Vorhaben umzugestalten oder gar fallen zu lassen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. März 2012 – 2 A 2732/10 –, juris, Rn. 104. Ausgehend von diesen Grundsätzen haben die Kläger die Aufteilung des Gebäudes der Beigeladenen in zwei Wohneinheiten hinzunehmen. Die vom Abstandsflächenrecht grundsätzlich geschützten Belange der Belichtung und Belüftung sowie der unangemessenen optischen Beengung sind hier von vornherein nicht betroffen, da mit der Nutzungsänderung keine von außen wahrnehmbaren baulichen Änderungen am Gebäude einhergehen. Gleiches gilt – jedenfalls seit der Ertüchtigung der grenznahen Außenwand des Anbaus als Brandschutzwand im Jahr 2019 – für den Belang des Brandschutzes. In den weiteren Schutzgütern des Abstandsflächenrechts – dem Schutz vor einer Störung des Wohnfriedens und der Gewährleistung des Sozialabstands – sind die Kläger nicht in derart erheblicher Weise betroffen, dass die Interessen der Beigeladenen demgegenüber zurückstehen müssten. Zwar ist entgegen der Ansicht der Beklagten davon auszugehen, dass sich durch die Erhöhung der Zahl der Wohneinheiten in einem Gebäude regelmäßig, wenn auch nicht ausnahmslos, die Anzahl der Bewohner und damit das Maß an wahrnehmbaren Lebensäußerungen in der Nachbarschaft erhöhen. Im vorliegenden Fall sind die damit verbundenen Einschränkungen aber als geringfügig anzusehen und für die Kläger ohne Weiteres hinzunehmen. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass durch die Nutzungsänderung im betroffenen Gebäude keine neue Art der baulichen Nutzung aufgenommen wird. Vielmehr hat die Beklagte schon im Jahr 2009 die Nutzung zu Wohnzwecken genehmigt. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass Stimmen oder Geräusche von Radio- oder TV-Geräten aus geöffneten Fenstern des unteren Geschosses – das nunmehr eine separate Wohneinheit bilden soll – für die Kläger eine Belastung darstellen, die zuvor nicht vorhanden war bzw. zuvor jedenfalls nicht möglich gewesen wäre. Hinzu kommt, dass die Kläger angesichts einer seit jeher vorhandenen Wohnfläche im Gebäude der Beigeladenen von 360 m² damit rechnen mussten, dass in diesem mehr als eine Wohneinheit etabliert wird. Dies gilt unabhängig davon, wann genau die vormalige Nutzung als Altenpflegeheim mit 14 Bewohnern aufgegeben wurde und bis wann die Kläger nach ihrem Eigentumserwerb im Jahr 2003 mit einer Wiederaufnahme dieser oder einer vergleichbaren Nutzung durch eine entsprechende Anzahl an Bewohnern rechnen mussten. Denn aus der (enormen) Größe der Wohnfläche ergibt sich jedenfalls ein beachtliches Interesse der Beigeladenen an einer zweckmäßigen Ausnutzung derselben. Dass eine Nutzung von 360 m² Wohnfläche als einheitliche Wohneinheit – auch und gerade nach den Verhältnissen im betroffenen Gebiet – weder üblich noch wirtschaftlich ist, drängt sich geradezu auf. Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass durch die angefochtene Nutzungsänderung die entlang der Grundstücksgrenze zum Klägergrundstück verlaufende Treppe erstmals als regulärer Zugang zu einer Wohneinheit genutzt wird und nicht mehr bloß einen Fluchtweg darstellt. Beim Begehen dieser Treppe entstehende Geräusche stellen ebenfalls eine in bewohntem Gebiet grundsätzlich übliche und erwartbare Einwirkung dar. Dabei kann offen bleiben, ob das Vorbringen der Kläger zutrifft, durch die bauliche Enge zwischen Garage und Anbau würden die dort entstehenden Geräusche wie durch einen „Flüsterbogen“ verstärkt. Denn eine gewisse Abschirmwirkung der Garage in Bezug auf diese Geräusche haben die Kläger selbst eingeräumt. Zudem reicht die an die Garage anschließende Grenzmauer auf dem Klägergrundstück weiter als der Anbau auf dem Vorhabengrundstück, sodass jedenfalls in diesem – näher zur rückwärtigen Ruhezone der Kläger gelegenen – Bereich kein Halleffekt entstehen kann. Vor allem aber ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass sich am Ende der Treppe eine Terrasse befindet, die schon seit vielen Jahren vorhanden ist und den Bewohnern des Gebäudes I. 00 damit schon vor Erlass der streitgegenständlichen Nutzungsänderung zur Verfügung stand. Die Terrasse reicht bis unmittelbar an die Grundstücksgrenze und ist im Gegensatz zur Treppe in keiner Weise baulich zum Nachbargrundstück abgeschirmt. Die bei ihrer (tatsächlichen oder jedenfalls möglichen) Nutzung entstehenden Geräusche waren von den Klägern seit jeher hinzunehmen. Die nunmehr hinzukommenden Geräusche durch das Begehen der Treppe treten demgegenüber nicht erheblich in Erscheinung. Soweit sich die Kläger auf eine Unzumutbarkeit der Geräusche berufen, die beim Öffnen und Schließen der Metalltür am straßenseitigen Ende der Treppe entstehen, dringen sie auch mit diesem Vorbringen nicht durch. Durch ihre Lage unmittelbar an der Straße befindet sich die Tür in einem Bereich, in dem ohnehin eine gewisse Lärmeinwirkung durch Anliegerverkehr stattfindet. Zugleich ist die Tür dadurch vom sensibleren, schützenswerten rückwärtigen Wohnbereich deutlich weiter entfernt als etwa die vorgenannte Terrasse. Schließlich führt auch das Vorhandensein weiterer Grenzbebauung auf dem Grundstück I. 00 nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung. Diese Grenzbebauung ist nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Sollte die zulässige Gesamtlänge der Grenzbebauung überschritten sein, würde dieser Verstoß selbst bei Aufhebung der streitgegenständlichen Nutzungsänderung unverändert fortbestehen. Ob die (Neben-)Anlagen im rückwärtigen Grundstücksbereich in Widerspruch zu § 6 Abs. 8 Satz 2 BauO NRW 2018 stehen, mag durch die Beklagte ggf. im Rahmen eines separaten ordnungsbehördlichen Verfahrens zu prüfen sein. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.