Beschluss
26 L 2233/21
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2021:1116.26L2233.21.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 8. Oktober 2021 bei Gericht eingegangene Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage 26 K 6924/21 gegen den beigefügten Bescheid der Antragsgegnerin vom 31. August 2021 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist statthaft. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen, wenn diese sich gegen eine Maßnahme richtet, bei der der Rechtsbehelf kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfaltet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Der in der streitgegenständlichen Verfügung der Antragsgegnerin vom 31. August 2021 ausgesprochene Ausschluss der Antragstellerin vom Schulbesuch ist als infektionsschutzrechtliche Verfügung gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG eine solche Maßnahme. Dem vorliegenden Begehren fehlt allerdings das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil die Antragstellerin bereits aus einem anderen, nicht streitgegenständlich gewordenen Grund das Schulgebäude nicht betreten darf. Denn ungeachtet des auf die Nichterfüllung der Maskenpflicht in schulischen Gemeinschaftseinrichtungen gestützten Ausschlusses vom Schulbesuch hat die Antragsgegnerin nach dem vorliegenden Verwaltungsvorgang mit gesonderter Verfügung vom 31. August 2021 den Ausschluss der Antragstellerin vom Schulbesuch unabhängig davon verfügt, und zwar bis zu der Teilnahme an von der Schule angesetzten Pooltestungen (Lollitests) oder der regelmäßigen Vorlage von negativen, höchstens 48 Stunden zurückliegenden Testungen nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung oder dem Nachweis einer Immunisierung durch Impfung oder Genesung gemäß der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung. Gegen diesen gesonderten, unter demselben Datum verfügten Ausschluss vom Schulbesuch hat sich die Antragstellerin nicht erkennbar zur Wehr gesetzt. Dem vorliegenden Eilverfahren und dem korrespondierenden Hauptsacheverfahren war nur der auf die Nichterfüllung der Maskenpflicht gestützte Bescheid über den Ausschluss vom Schulbesuch beigefügt. Darüber hinaus ist der Antrag auch unbegründet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung der privaten Belange der Antragstellerin, einstweilen von der Vollziehung der Verfügung verschont zu bleiben, und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung fällt hier zugunsten der Antragsgegnerin aus. Es besteht kein Anlass, von der normativen Grundentscheidung abzuweichen. Der Ausschluss der Antragstellerin vom Schulbesuch wegen Nichterfüllung der Maskenpflicht in schulischen Gemeinschaftseinrichtungen unterliegt bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung offensichtlich keinen rechtlichen Bedenken. Er findet seine Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 2 der Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO). Danach sind Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nicht beachten, vom Unterricht sowie allen anderen schulischen und außerschulischen Nutzungen in Schulgebäuden ausgeschlossen (Satz 1). Zudem ist ihnen das Betreten der Gebäude, außer in Notfällen, untersagt (Satz 2). Die Maskenpflicht folgt aus § 2 Abs. 1 Satz 1 CoronaBetrVO. Ob im Einzelfall eine Ausnahme nach Satz 2 dieser Vorschrift, insbesondere aus medizinischen Gründen, in Betracht kommt, lässt sich weder dem beigezogenen Verwaltungsvorgang noch den bis heute unbegründet gebliebenen Rechtsbehelfen der Antragstellerin entnehmen. Darüber hinaus stellt sich die Maskenpflicht allgemein betrachtet als verhältnismäßig dar. Ihre überschaubare Eingriffsintensität erweist sich im Gefüge der Gefahrenabwehr als nachrangig gegenüber den überragenden Schutzgütern von Leben und körperlicher Unversehrtheit aller an schulischen Veranstaltungen Teilnehmenden. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund deutlich ansteigender Infektionszahlen. Vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. August 2021 – 29 L 1693/21 –, juris. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt wegen der Verfahrensart die Hälfte des gesetzlichen Auffangwertes. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.