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Urteil

15 K 3772/19

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2021:1105.15K3772.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen das endgültige Nichtbestehen der staatlichen Prüfung für Psychologische Psychotherapie. Nachdem sie am 00.0.2011 den akademischen Grad der Diplom-Psychologin mit der Gesamtnote befriedigend (2,7) erlangt hatte, absolvierte die Klägerin ab dem 0.0.2012 ihre Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin am Lehrinstitut Bad T. , A (A. GmbH). Auf Antrag wurde sie mit Schreiben vom 1. August 2017 von der Bezirksregierung X, Landesamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie (LPA) zur staatlichen Prüfung für Psychologische Psychotherapie zugelassen. Den mündlichen Teil der Prüfung am 0.00.2017 bestand sie mit der Note „gut“. Den schriftlichen Teil der Prüfung am 00.0.2017 bestand sie nicht; ihre Prüfungsleistung wurde mit „ungenügend“ bewertet. Die erste Wiederholungsprüfung des schriftlichen Teils am 00.0.2018 und die zweite Wiederholungsprüfung am 00.0.2018 bestand die Klägerin ebenfalls nicht; ihre Prüfungsleistungen wurden jeweils mit „mangelhaft“ bewertet. Daraufhin teilte das LPA der Klägerin mit Bescheid vom 28. September 2018 – zugestellt am 4. Oktober 2018 – mit, dass sie den schriftlichen Teil der Prüfung auch im zweiten Wiederholungsversuch vom 00.0.2018 nicht bestanden habe und daher die staatliche Prüfung für Psychologische Psychotherapie endgültig nicht bestanden sei. Hiergegen hat die Klägerin am 17. Oktober 2018 Widerspruch erhoben. Zur Begründung des Widerspruchs machte sie im Wesentlichen geltend, dass sie die Kurzantwortfrage 3 (Wie nennt man nach ICD-10 die psychische Störung, deren Leitsymptom die Überzeugung ist, krank zu sein, ohne dass eine ausreichende körperliche Ursache vorliegt?) mit „hyperchondrische Störung“ richtig beantwortet habe. Ihr sei lediglich ein Rechtschreibfehler unterlaufen, indem sie „Hyperchondrie“ statt „Hypochondrie“ geschrieben habe. Ein solcher Schreibfehler könne nicht dazu führen, dass die gefundene Lösung als falsch bewertet werde, da vollkommen klar sei, was sie gemeint habe. Sie verwies zudem auf eine Stellungnahme der A. GmbH vom 11. Oktober 2018. Danach entspreche der Begriff der „Hyperchondrie“ nicht der ICD-Normenklatur, werde aber an vielen Stellen und auch in diversen fachlichen Veröffentlichungen synonym für „Hypochondrie“ gebraucht, etwa in: - Rolf Kühn, Begehren und Sinn: Grundlagen für eine phänomenologisch-tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und Supervision, 2016, S. 182 ff., - Frank Schneider/Helmut Frister/Dirk Olzen, Begutachtung psychischer Störungen, 2006, S. 93 ff. Es fänden sich unter dem Suchstichwort „Hyperchondrie“ bei google unzählige Verweise, die sich jedoch alle auf die „Hypochondrie“ bezögen. Ergänzend nahm die Klägerin mit Schreiben vom 6. November 2018 auf eine Stellungnahme der Psychoanalytikerin Dr. V. B. –Y. vom 22. Oktober 2018 Bezug, wonach sich in der Fachliteratur Hinweise auf eine in der Bedeutsamkeit synonyme Verwendung der Begriffe fänden. So unterscheide ein Text von Fenichel (1967, Wissenschaftliche Buchgesellschaft) „Hysterien und Zwangsneurosen“ die Hypochondrie von hypochondrischen Sensationen und hypochondrischer Angst. Der Text lasse erkennen, dass „hypochondrische Sensationen“ – im Sinne einer kontraphobischen Abwehr oder manischen Abwehr verstanden – als Hyperchondrie zu deuten seien. Übertriebene Ängste bei der Hypochondrie, würden ebenfalls von Walter Bräutigam (1968) – im Sinne der Übertreibung – als hyperchondrisch gedacht. In jedem Fall scheine der Begriff der Hypochondrie in der Fachliteratur nicht eindeutig festgelegt. Hinzu komme die Schwierigkeit einer sprachlichen Festlegung durch nicht muttersprachliche Prüfungskandidaten. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2018 nahm das Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen (IMPP) Stellung. Es trug im Wesentlichen vor, dass der Begriff der „Hyperchondrie“ bereits deshalb keine zutreffende Antwort sein könne, da dieser Begriff kein Störungsbegriff in der ICD-10 sei. In der Aufgabenstellung sei jedoch explizit nach der Bezeichnung „nach ICD-10“ gefragt. Die Antwort beinhalte zudem einen falschen Bestandsteil; „hyper“ (griech. = über) sei das Gegenteil von „hypo“ (griech. = unter) und habe somit eine andere inhaltliche Bedeutung. Im Übrigen seien auch die angeführten Angaben zu Recherchen in Google sowie die Literaturhinweise unsubstantiiert und könnten nicht als Beleg für den vorgebrachten Sachverhalt gewertet werden. Mit Schreiben vom 5. Februar 2019 ergänzte die Klägerin – im Wesentlichen unter Wiederholung ihres bisherigen Vortrags – ihre Widerspruchsbegründung. Ergänzend legte sie weitere Quellen vor, in denen der Begriff „Hyperchondrie“ verwendet werde: - Pharmazeutische Zeitung, Wenn die Freude am Leben zerbricht, - Barbara Matrina Ardüser Gretener, Die Verbindung der Craniosacralen Osteopathie und der Spiraldynamik in meiner Praxis, Diplomarbeit aus März 2017, - Eleanor Stein, Chronic Fatigue Syndrom; Diagnose und Behandlung von Patienten mit ME/CFS, Klinische Leitlinien für Psychiater, Fatiago e.V., - Isabella Heuser, Kommentar Grenzgänge, Das erschöpfte Selbst; Spätmodernes Leben zwischen Autonomie und Depression, Heinrich Böll Stiftung, 2006. Das IMPP nahm abschließend fachlich mit Schreiben vom 21. März 2019 Stellung und trug unter Bezugnahme auf die einzelnen Literaturstellen im Wesentlichen vor, dass es für die Vertretbarkeit der Lösung einer Aufgabe darauf ankomme, ob sie gesicherten medizinischen Erkenntnissen entspreche. Eine schriftliche Fixierung könne nicht als Beleg zur Vertretbarkeit genügen, wenn feststehe, dass sie fehlerhaft sei. So sei eine Antwort nicht schon deshalb fachwissenschaftlich vertretbar, weil sie in einem Lehrbuch zu finden sei. Mit Bescheid vom 17. April 2019, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 24. April 2019 zugestellt, wies das LPA den Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zurück, in der Antwort „Hyperchondrie“ sei kein bloßer Rechtschreibfehler zu sehen. Vielmehr verändere die Vorsilbe „Hyper“ die Bedeutung des Begriffs Hypochondrie. Es sei zudem ausdrücklich nach dem Störungsbegriff der ICD-10 gefragt worden; dieser Fachbegriff sei nicht korrekt wiedergegeben worden. Eventuelle Schreib- oder Übersetzungsfehler in einzelnen Literaturstellen würden daran nichts zu ändern vermögen. Die Klägerin hat am 10. Mai 2019 Klage erhoben. Zur Begründung beruft sie sich im Wesentlichen auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt sie vor, dass es für die Frage, ob eine falsch geschriebene Lösung tatsächlich falsch sei oder lediglich ein Rechtschreibefehler vorliege, darauf ankomme, ob dem falsch geschriebenen Begriff eine eigenständige Bedeutung zukomme. Dies sei bei dem Begriff der „Hyperchondrie“ gegenüber dem Begriff der „Hypochondrie“ nicht der Fall, sodass ein bloßer Rechtschreibfehler vorliege. Es sei nicht ersichtlich, dass sich ein Rechtschreibfehler als solcher negativ auf die Bewertung einer Aufgabe auswirken könne. Auch sei zu berücksichtigen, dass sie keine deutsche Muttersprachlerin, sondern erst im Alter von 28 Jahren nach Deutschland gekommen sei. Zudem werde selbst in der Fachliteratur teilweise der Begriff der „Hyperchondrie“ synonym zum Begriff der „Hypochondrie“ verwendet, wie sich auch aus folgenden Schriften ergebe: - Tatjana Petzer, Synergie, in: Falko Schmieder/Georg Toepfer (Hrsg.), Wörter aus der Fremde, 2018, S. 228-231 - Christian Riedel, Surf Dich krank – Der Cyberchonder, 8. Februar 2013, www.netzathleten.de, - Edeltraut Brunschwiler, Craniosacral Therapie und Atemarbeit, März 2010, - Julia-Maleen Kronsbein, Androgenseriumkonzentration, polyzistische Ovarien und internistische Komorbidität bei Frauen mit einer Borderline Persönlichkeitsstörung, Dissertation, 2010, - Vortrag von Prof. Dr. R. Schmidt-Rost, Professor für Praktische Theologie, Evangelische Fakultät der Universität Bonn im Rahmen der Reihe Dialogversuche Medizin und Theologie im Gespräch, 10. April 2008, - Testleitlinien der Aids-Hilfe-Hessen e.V., Juli 2009. Der Umstand, dass in der fachwissenschaftlichen Literatur vereinzelt auch synonym der Begriff der hyperchondrischen Störung verwendet werde, stehe der Annahme entgegen, dass der Begriff einen eigenständigen, abweichenden Bedeutungsgehalt habe. Es sei nicht sachgerecht, den Begriff der „Hypochondrie“ bzw. „Hyperchondrie“ in die einzelnen Silben zu zerlegen und sodann nach einem eigenen Bedeutungsgehalt dieser Silben zu fragen. Über die reine Schreibweise hinaus müsse auch geprüft werden, ob hinreichend deutlich geworden sei, was sie mit ihrer Antwort gemeint habe. Schließlich sei sie fachlich für den angestrebten Beruf einer Psychologischen Psychotherapeutin geeignet. Sie habe die mündliche Prüfung mit der Gesamtnote „gut“ bestanden und auch ihre Ausbildungssupervisorin bescheinige ihr eine fachliche und persönlich Eignung sowie professionelles Wissen und psychotherapeutische Kompetenz. Auch dies belege, dass es sich bei der gegebenen Antwort um einen reinen Schreibfehler gehandelt habe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28. September 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2019 zu verpflichten, die staatliche Prüfung zum Psychologischen Psychotherapeuten insgesamt für bestanden zu erklären, hilfsweise die Klägerin über das Ergebnis der staatlichen Prüfung zum Psychologischen Psychotherapeuten unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft sie sich im Wesentlichen auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt sie vor, dass die Klägerin den Störungsbegriff der ICD-10 und somit den konkreten Fachbegriff falsch wiedergegeben habe. Die Schreibweise der Klägerin sei darüber hinaus sinnverfälschend und damit kein bloßer Rechtschreibfehler, da die Vorsilbe „hyper“ das griechische Wort für „über“; „hypo“ hingegen die griechische Bezeichnung für „unter“ darstelle. Es sei von allen Prüflingen gleichermaßen die vollständige Beherrschung der deutschen Sprache zu erwarten. Zudem handle es sich bei dem Begriff der Hypochondrie nicht um einen deutschen Begriff, sodass dieser als Fachbegriff von allen Prüflingen gleichermaßen gelernt werden müsse. Der Hinweis, dass die Klägerin grundsätzlich für den Beruf der Psychologischen Psychotherapeutin geeignet sei und den mündlichen Prüfungsteil bestanden habe, könne keine Auswirkungen auf die Beurteilung der schriftlichen Prüfung haben. Den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag der Klägerin sowie den hilfsweise gestellten Antrag auf Gewährung einer Schriftsatznachlassfrist hat das Gericht abgelehnt. Wegen der Einzelheiten wird auf der Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Einzelrichterin konnte über die Klage entscheiden, ohne der Klägerin zuvor die begehrte Schriftsatznachlassfrist einzuräumen. Nach §§ 173 VwGO, 283 ZPO kann das Gericht auf Antrag eines Beteiligten eine Frist bestimmen, in der er die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann, wenn sich er sich in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen der Gegenseite nicht erklären kann, weil es ihm nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist. Nach §§ 173 VwGO, 139 Abs. 5 ZPO soll das Gericht auf Antrag eines Beteiligten eine Frist bestimmen, in der er die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann, wenn ihm eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich ist. Es liegen weder die Voraussetzungen gemäß §§ 173 VwGO, 283 ZPO noch gemäß §§ 173 VwGO, 139 Abs. 5 ZPO vor. Die maßgeblichen Tatsachen und rechtlichen Aspekte des Verfahrens waren bereits Gegenstand des Verwaltungsverfahrens, der Schriftsätze der Beteiligten im Gerichtsverfahren sowie auch des gerichtlichen Hinweises vom 27. Dezember 2019. Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist zwar zulässig, aber weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag begründet. Der Bescheid vom 28. September 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. April 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten (113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Erklärung der staatlichen Prüfung zum Psychologischen Psychotherapeuten vom 23. August 2018 für bestanden noch auf erneute Entscheidung über das Ergebnis der staatlichen Prüfung zum Psychologischen Psychotherapeuten unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). Die angefochtene Entscheidung der Beklagten über das endgültige Nichtbestehen der staatlichen Prüfung zum Psychologischen Psychotherapeuten findet ihre Rechtsgrundlage in § 12 Abs. 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3749) in der durch Art. 7 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geänderten Fassung, die zwar nach § 85 Nr. 1 Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO) vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 448) mit Wirkung zum 1. September 2020 aufgehoben worden, auf das Prüfungsverfahren der Klägerin aber gleichwohl anzuwenden ist. Danach ist die Prüfung zum Psychologischen Psychotherapeuten endgültig nicht bestanden, wenn der schriftliche oder mündliche Teil der staatlichen Prüfung auch in der zweiten Wiederholungsprüfung nicht bestanden wurde. Gemäß § 12 Abs. 1 PsychTh-APrV ist die Prüfung bestanden, wenn jeder der in § 8 Abs. 1 PsychTh-APrV vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist. Nach § 16 Abs. 4 PsychTh-APrV ist der schriftliche Teil der Prüfung bestanden, wenn der Prüfling mindestens 60 Prozent der gestellten Prüfungsaufgaben zutreffend beantwortet hat oder wenn die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Aufgaben um nicht mehr als 12 Prozent die durchschnittlichen Prüfungsleistungen der Prüflinge unterschreitet und die Aufsichtsarbeit mindestens mit „ausreichend“ benotet wird. Nach Maßgabe dieser Bestimmungen hält das als Ergebnis der zweiten Wiederholungsprüfung des schriftlichen Teils der Klägerin festgestellte endgültige Nichtbestehen der staatlichen Prüfung für Psychologische Psychotherapie einer Rechtskontrolle stand. Nach den ersten beiden erfolglos gebliebenen Prüfungsversuchen des schriftlichen Prüfungsteils hat die Klägerin die zweite Wiederholungsprüfung des schriftlichen Teils der Prüfung ebenfalls nicht bestanden. Sie hat die hier maßgebliche Bestehensgrenze von 48 Punkten mit den von ihr erzielten 47 Punkten nicht erreicht. Das Ergebnis der zweiten Wiederholungsprüfung des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung zur Psychologischen Psychotherapeutin muss die Klägerin gegen sich gelten lassen. Die angegriffene Beurteilung hält einer Rechtskontrolle Stand. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der die Verwaltungsgerichte folgen, vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991, 1 BvR 419/81 und 1 BvR 213/83 sowie Beschluss vom gleichen Tage, 1 BvR 138/87, NJW 1991, 2005 und 2008 sowie juris; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992, 6 C 3.92, DVBl. 1993, 503 und juris; OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 1995, 22 A 1834/90, juris, und Urteil vom 21. April 1998, 22 A 669/96 n. v., verpflichtet Artikel 19 Abs. 4 GG die Gerichte, berufseröffnende Prüfungsentscheidungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei "prüfungsspezifischen Wertungen", vgl. zur Abgrenzung: BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1997, 6 B 55.97, DVBl. 1998, 404 f. und juris, verbleibt der Prüfungsbehörde ein die gerichtliche Kontrolle einschränkender Beurteilungsspielraum. Zu den dem Prüfer vorbehaltenen prüfungsspezifischen Wertungen zählt etwa, welche Noten oder wie viele Punkte er vergibt, wie er den Schwierigkeitsgrad einer Aufgabenstellung einordnet, wie er verschiedene gestellte Aufgaben untereinander gewichtet, sowie, wie er Stärken und Schwächen in der Bearbeitung und die Bedeutung eines Mangels gewichtet. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2018 – 19 B 1380/18 –, juris, Rdnr. 5, m.w.N., und Beschluss vom 9. Februar 2017 – 14 A 2330/16 –, juris, Rdnr. 5. Diese Wertungen sind nur im Hinblick auf bestimmte äußere Grenzen einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich, insbesondere dahingehend, ob der Prüfer anzuwendendes Recht verkannt hat, von falschen Tatsachen ausgegangen ist, allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze missachtet oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. BVerwG, Beschluss vom 16. August 2011 – 6 B 18.11 –, juris Rdnr. 16; vgl. zur Einschätzung des Prüfers, ob eine Leistung trotz eines positiven Ansatzes als „völlig unbrauchbare Arbeit“ einzustufen ist: BVerwG, Beschluss vom 8. März 2012 – 6 B 36.11 –, juris Rdnr. 6 m.w.N. Fachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfling und Prüfer sind der gerichtlichen Überprüfung und Entscheidung hingegen nicht entzogen. Eine diesbezügliche Kontrolle durch das Gericht setzt insoweit allerdings eine schlüssige und hinreichend substantiierte Rüge des Prüflings im gerichtlichen Verfahren voraus, die sich mit den fachlichen Einwendungen gegen die Prüfungsleistung inhaltlich auseinandersetzt. Macht der Prüfling dabei geltend, er habe eine fachwissenschaftlich vertretbare und vertretene Lösung der Prüfungsaufgabe gewählt, hat er dies unter Hinweis auf seiner Ansicht nach einschlägige Fundstellen näher darzulegen. Der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz ist insoweit durch die Mitwirkungspflicht des Prüflings begrenzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 – 6 C 35.92 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 17. September 1993 – 22 A 1931/91 –, juris, Rdnr. 22 f. Ohne Erfolg, weil unschlüssig, bleibt damit die Rüge eines Prüflings, die in der Argumentation die Zielrichtung der Prüferkritik verkennt. Als nicht substantiiert und deshalb erfolglos erweist sich hingegen eine Rüge, die zwar inhaltlich die Prüferkritik trifft, der es aber an einer fachlich beachtlichen Argumentation zur Richtigkeit bzw. Vertretbarkeit der eigenen Lösung und / oder fachwissenschaftlichen Belegen hierfür fehlt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Februar 1993 – 6 C 38/92 –, juris, und vom 24. Februar 1993 – 6 C 35/92 –, juris. Unbegründet ist schließlich eine Rüge, wenn die Argumentation des Prüflings die Prüferkritik nicht zu entkräften vermag, weil sie fachlich unzutreffend ist. Vgl. Urteil der Kammer vom 11. Juni 1999,15 K 4530/98, S. 6 des Urteilsabdrucks, n. v. Gemessen daran weist die angegriffene Bewertung der auf die Kurzantwortfrage 3 „Wie nennt man nach ICD-10 die psychische Störung, deren Leitsymptom die Überzeugung ist, krank zu sein, ohne dass eine ausreichende körperliche Ursache vorliegt?“ gegebenen Antwort „hyperchondrische Störung“ keine rechtlich beachtlichen Fehler auf. Die Klägerin hat diese Frage unstreitig schon nicht mit dem Fachbegriff nach der ICD-10-Normenklassifikation beantwortet. Ausweislich der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10) bezeichnet der Begriff der „hypochondrischen Störung“ unter F45.2 eine Krankheit, deren vorherrschendes Kennzeichen eine beharrliche Beschäftigung mit der Möglichkeit, an einer oder mehreren schweren und fortschreitenden körperlichen Krankheiten zu leiden, ist. Daneben können nach der ICD-10 auch die Begriffe „Dysmorphophobie (nicht wahnhaft)“, „Hypochondrie“, „Hypochondrische Neurose“, „Körperdysmorphobe Störung“ und „Nosophobie“ das gefragte Krankheitsbild beschreiben. Vgl. https://www.dimdi.de/static/de/klassifikationen/icd/icd-10-gm/kode-suche/htmlgm2022/block-f40-f48.htm Den Begriff der „hyperchondrischen“ Störung gibt es hingegen in der ICD-10-Normenklassifikation nicht. Die Klägerin kann sich demgegenüber nicht erfolgreich darauf berufen, dass die Verwendung des Begriffs „Hyperchondrie“ synonym zu „Hypochondrie“ fachwissenschaftlich vertretbar ist. Ihr Vortrag hierzu ist bereits unsubstantiiert. Die Klägerin hat bereits nicht dargetan, dass der Begriff der „Hyperchondrie“ nach der ICD-10-Normenklassifikation synonym zu „Hypochondrie“ verwendet werden kann. Bei der Beantwortung einer Frage muss der Prüfling den in der Aufgabe dargestellten Sachverhalt erfassen und lösen, ohne diesen zu verändern bzw. Randbedingungen hinzuzudenken, unter denen die von ihm gewählte Lösung zutreffend wäre. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. April 1998 – 7 B 107.96 –, juris, Rdnr. 38. In Anwendung dessen war die Klägerin bei der Beantwortung der Kurzantwortfrage 3 an den genauen Wortlaut der Frage gebunden. Gefragt war nicht allgemein nach dem Begriff für die psychische Störung, deren Leitsymptom die Überzeugung ist, krank zu sein, ohne dass eine ausreichende körperliche Ursache vorliegt, sondern vielmehr nach dem in der ICD-10 klassifizierten Fachbegriff. Die von der Klägerin benannten Fundstellen und die vorgelegte Literaturauswahl belegen zudem nicht, dass es sich bei dem Begriff der „Hyperchondrie“ um ein Synonym zu dem nach der ICD-10-Normenklassifikation korrekten Fachbegriff handelt. Ungeachtet dessen sind die von der Klägerin benannten Fundstellen bzw. die vorgelegte Literaturauswahl auch im Übrigen nicht geeignet, den Nachweis zu führen, dass die Verwendung des Begriffs „Hyperchondrie“ als Synonym zu „Hypochondrie“ fachwissenschaftlich vertretbar ist. Sämtliche von der Klägerin vorgelegte Literatur setzt sich bereits nicht mit der Frage einer synonymen Verwendung beider Begriffe auseinander. Die vorgelegten Fundstellen benennen den Begriff der „Hyperchondrie“ im Rahmen einer Aufzählung am Rande, ohne das Verhältnis zum Begriff der „Hypochondrie“ zu klären. Ungeachtet dessen handelt es sich bei den vorgelegten Quellen nicht um Fachschrifttum, mit dem der Nachweis geführt werden kann, dass eine Antwort gesicherten fachwissenschaftlichen Erkenntnissen entspricht. Das maßgebliche Fachschrifttum, mit dem der Nachweis geführt werden kann, dass eine Antwort gesicherten fachwissenschaftlichen Erkenntnissen entspricht, ist nicht nur die (deutsche) Lehrbuch- und Ausbildungsliteratur, sondern auch die sogenannte Primärliteratur einschließlich des fremdsprachigen Fachschrifttums unter der Voraussetzung, dass die dort veröffentlichten Erkenntnisse wenigstens von Teilen der Lehrbuchliteratur aufgenommen und als zumindest vertretbar anerkannt worden sind. BVerwG, Urteil vom 26. März 1997 – 6 C 7/96 –, juris, Rdnr. 36. Voraussetzung ist dabei in jedem Fall, dass es sich um sog. Fachschrifttum handelt. Unwissenschaftliche Veröffentlichungen oder Veröffentlichungen von Fachfremden reichen nicht aus. Aus diesem Grund scheidet der Nachweis der fachwissenschaftlichen Vertretbarkeit mittels der vorgelegten Fundstelle Tatjana Petzer, Synergie, in: Falko Schmieder/Georg Toepfer (Hrsg.), Wörter aus der Fremde, 2018, S. 228-231 und dem Vortrag von Prof. Dr. R. Schmidt-Rost, Professor für Praktische Theologie, Evangelische Fakultät der Universität Bonn im Rahmen der Reihe Dialogversuche Medizin und Theologie im Gespräch, 10. April 2008 aus, da die Veröffentlichungen von Personen stammen, die weder Mediziner/Psychologen sind noch nachweislich über entsprechendes Fachwissen verfügen. Bei den Diplomarbeiten von Edeltraut Brunschwiler, Craniocacral Therapie und Atemarbeit, März 2010 und von Barbara Matrina Ardüser Gretener, Die Verbindung der Craniosacralen Osteopathie und der Spiraldynamik in meiner Praxis, März 2017 handelt es sich nicht um Arbeiten aus dem Fachgebiet der Psychotherapie. Die Quellen Christian Riedel, Surf Dich krank – Der Cyberchonder, 8. Februar 2013, www.netzathleten.de, Pharmazeutischen Zeitung, Wenn die Freude am Leben zerbricht und die Testleitlinien der Aids-Hilfe-Hessen e.V., Juli 2009 sind kein Fachschrifttum, da es sich schon nicht um wissenschaftliche Veröffentlichungen handelt. Auch wenn nicht ausgeschlossen ist, dass es sich bei den von der Klägerin vorgelegten Quellen Julia-Maleen Kronsbein, Androgenseriumkonzentration, polyzistische Ovarien und internistische Komorbidität bei Frauen mit einer Borderline Persönlichkeitsstörung, Dissertation, 2010, Eleanor Stein, Chronic Fatigue Syndrom, Diagnose und Behandlung von Patienten mit ME/CFS, Klinische Leitlinien für Psychiater, Fatigatio e.V., November 2008 und Frank Schneider/Helmut Frister/ Dirk Olzen, Begutachtung psychischer Störungen, 2006 und Isabella Heuser, Kommentar Grenzgänge, Das erschöpfte Selbst; Spätmodernes Leben zwischen Autonomie und Depression, Heinrich Böll Stiftung, 2006 um sog. Fachschrifttum handelt, vermögen sie den Nachweis der fachwissenschaftlichen Vertretbarkeit der Schreibweise „Hyperchondrie“ ebenfalls nicht zu erbringen. Eine schriftliche Fixierung kann nicht als Beleg zur Vertretbarkeit genügen, wenn feststeht, dass sie fehlerhaft nicht. So liegt der Fall hier. Bei der Verwendung des Begriffs der „Hyperchondrie“ in den genannten Literaturquellen handelt es sich um (Übersetzungs-)Fehler. In ihrer Dissertation nimmt Fr. Kronsbein auf die 17 Items der „Hamilton Depression Scale“ als Messinstrument für das Merkmal der Depressivität Bezug, die jedoch in ihrer englischen Originalfassung unter Punkt 15 den englischen Begriff der „Hypochondriasis“ ausweist. Der Beitrag von Eleanor Stein nimmt Bezug auf den Minnesota Multiphasic Personality Inventory (MPPI-Persönlichkeitsfragebogen) und bezieht sich auf Quellen von Pincus et. al, 1986. In dem Beitrag von Pincus et al, 1986 wird ausschließlich der englische Begriff der „hypochondriasis“ verwendet. Ebenso wird in dem von Isabelle Heuser in Bezug genommenen englischsprachigen Beitrag von Beard der Begriff der „hypochondriasis“ verwendet. Soweit die Klägerin auf das Lehrbuch von Frank Schneider/Helmut Frister/ Dirk Olzen, Begutachtung psychischer Störungen, 2006, S. 93 Bezug nimmt, lässt sie außer Acht, dass in der Folgeauflage die fehlerhafte Schreibweise verbessert wurde und dort nun der Begriff der „Hypochondrie“ zu finden ist. Auch die Stellungnahme der A. GmbH vom 11. Oktober 2018 vermag die fachwissenschaftliche Vertretbarkeit der synonymen Verwendung des Begriffs „Hyperchondrie“ nicht zu belegen. Die Stellungnahme selbst enthält keine entsprechende Feststellung. Vielmehr geht daraus hervor, dass die gewünschte und formal-korrekte Antwort „Hypochondrie“ laute. Im Übrigen beschränkt sich die Stellungnahme auf die bloße Behauptung, dass die Begriffe in vielen fachlichen Veröffentlichungen synonym gebraucht würden. Auch die in der Stellungnahme in Bezug genommenen weiteren Verweise sind als Beleg der fachwissenschaftlichen Vertretbarkeit nicht geeignet. Soweit auf unzählige Verweise unter dem Suchstichwort „Hyperchondrie“ bei google Bezug genommen wird, fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass das Auffinden eines Begriffs bei google die fachwissenschaftliche Vertretbarkeit indiziert. Soweit dort auf die Veröffentlichung von Rolf Kühn, Philosophy, 2016 Bezug genommen wird, handelt es sich um eine Veröffentlichung von einem Fachfremden. Auch die Stellungnahme der Psychoanalytikerin Dr. V. B.-Y. vom 22. Oktober 2018 ist nicht geeignet die fachwissenschaftliche Vertretbarkeit zu begründen. Die dort in Bezug genommenen Literaturstellen werden nicht hinreichend bezeichnet. Im Rahmen der ihr obliegenden obliegenden Darlegungspflicht muss die Klägerin aber die zu ihren Gunsten sprechenden Literaturstellen entweder konkret bezeichnen oder aber vorlegen. BVerwG, Urteil vom 26. März 1997 – 6 C 7/96 –, juris, Rdnr. 59. Daran fehlt es hier. Die Klägerin hat die Fundstellen Fenichel (1967) und Bräutigam (1968), auf die Psychoanalytikerin Dr. V. B.-Y. in ihrem Schreiben Bezug nimmt, weder vorgelegt noch derart konkret bezeichnet, dass eine gerichtliche Überprüfung möglich erscheint. Vor diesem Hintergrund war auch der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag zum Beweis der Tatsache, dass die Begriffe hyperchondrische und hypochondrische Störung fachwissenschaftlich synonym vertretbar sind, ein Sachverständigengutachten einzuholen, als unzulässig abzulehnen. Ein Beweisantrag ist unter anderem unzulässig und kann abgelehnt werden, wenn es sich um einen Ausforschungs- und Beweisermittlungsantrag handelt, wenn er also lediglich zum Ziel hat, Zugang zu einer bestimmten Informationsquelle zu erlangen, um auf diesem Wege Anhaltspunkte für neuen Sachvortrag zu gewinnen. Auch Beweisanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, müssen regelmäßig dem Gericht eine weitere Sachaufklärung nicht nahelegen und können als unsubstantiiert abgelehnt werden. So liegt es, wenn für den Wahrheitsgehalt der Beweistatsache nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, das heißt wenn sie mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich "aus der Luft gegriffen", "ins Blaue hinein", also "erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage" behauptet worden sind. Siehe dazu BVerwG, Beschlüsse vom 14. August 2017 – 9 B 4/17 –, juris, Rdnr. 6 f., und vom 25. Januar 2016 – 2 B 34/14 –, juris, Rdnr. 39 m.w.N. Angesichts dessen bedurfte es einer Beweiserhebung nicht, weil es hier aus den oben genannten Gründen bereits an einem hinreichend substantiierten Tatsachenvortrag fehlte und damit das Ziel des Beweisantrags die Ausforschung und Beweisermittlung ist. Die Klägerin kann sich ferner auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass es sich bei der Schreibweise der „Hyperchondrie“ um einen rechtlich unbeachtlichen Rechtschreibfehler – ein Schreibversehen – handelt. Auch wenn es sich bei dem Begriff der „Hyperchondrie“ um keinen Fachbegriff nach der ICD-10 handelt, dem ein eigenständiger Bedeutungsgehalt zukommt, ist die Schreibweise sinnverfälschend. Die von der Klägerin verwendeten Vorsilbe „hyper-“ drückt das Gegenteil zur korrekten Vorsilbe „hypo-“ aus. Der Begriff „Hypochondrie“ setzt sich zusammen aus der Vorsilbe „hypo-“, die entlehnt aus dem Griechischen „unter“ bedeutet, und dem Wort „chondros“ (griech. für Knorpel). Abweichend hiervon hat die Klägerin die Vorsilbe „hyper-“ mit der – gegenteiligen – Bedeutung „über“ verwendet. Vgl. etwa https://www.duden.de/sprachwissen/sprachratgeber/hyper-und-hypo. In Verbindung mit dem Wort „chondros“ ergibt sich zudem ein von dem korrekten Begriff abweichender Sinn mit eigener Bedeutung. Ungeachtet dessen ist der Rechtschreibfehler hier jedenfalls rechtlich beachtlich. Grundsätzlich müssen einzelne Schreibfehler für das Ergebnis der Prüfungsleistung unberücksichtigt bleiben, wenn sie offensichtlich auf einem Versehen beruhen oder sonst für das Ziel der Leistungskontrolle nicht wesentlich sind. Vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rdnr. mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 28. November 1980 – 7 C 54.78 –, VerwRspr 1981, 540 betr. ein Schreibversehen bei der Übertragung von Antworten durch Überspringen eines Lösungsfeldes im Antwortbogen des Antwort-Wahl-Verfahrens. Eine Einschränkung erfährt dies jedoch, wenn die zu prüfenden Fähigkeiten durch die fehlerhafte Schreibweise in Frage gestellt werden. BVerwG, Urteil vom 28. November 1980 – 7 C 54.78 –, VerwRspr 1981, 540, 542; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 3. Mai 2019 – 2 LA 431/18 –, juris, Rdnr. 23. Dies ist bei der Heranziehung der maßgeblichen Prüfungsverordnung der Fall. Gemäß § 1 Abs. 2 PsychTh-APrV ist es Ziel der Ausbildung der Psychologischen Psychotherapeuten, den Ausbildungsteilnehmern insbesondere die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln, die erforderlich sind, um 1. in Diagnostik, Therapie und Rehabilitation von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, und 2. bei der Therapie psychischer Ursachen, Begleiterscheinungen und Folgen von körperlichen Erkrankungen unter Berücksichtigung der ärztlich erhobenen Befunde zum körperlichen Status und der sozialen Lage des Patienten auf den wissenschaftlichen, geistigen und ethischen Grundlagen der Psychotherapie eigenverantwortlich und selbständig handeln zu können. Die theoretische Ausbildung als ein Ausbildungsteil gemäß § 1 Abs. 3 PsychTh-APrV erstreckt sich auf die in Anlage 1 aufgeführten zu vermittelnden Grundkenntnisse für die psychotherapeutische Tätigkeit und im Rahmen der vertieften Ausbildung auf Spezialkenntnisse in einem wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren (§ 3 Abs. 1 Satz 2 PsychTh-APrV). Entsprechend erstreckt sich auch der schriftliche Teil der Prüfung gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 PsychTh-APrV auf die in Anlage 1 Teil A aufgeführten Grundkenntnisse in den wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren; davon umfasst sind unter anderem Grundkenntnisse der psychosomatischen Krankheitslehre (2.2). Vor diesem Hintergrund ist die richtige Schreibweise eines Fachbegriffs als Teil der Grundkenntnisse für die Ausübung der psychotherapeutischen Tätigkeit wesentlich für die Erreichung des Prüfungszwecks. Soweit die Klägerin dagegen in der mündlichen Verhandlung eingewendet hat, für die Adressaten ihrer Diagnosen, unter anderem andere Ärzte und Behörden, sei aufgrund des ICD-Diagnoseschlüssels stets ersichtlich, welche Krankheit sie gemeint habe, verkennt sie, dass sich die Grundkenntnisse nicht in der korrekten Wiedergabe des ICD-Diagnoseschlüssels erschöpfen, sondern auch die korrekte Krankheitsbezeichnung stets Teil der Diagnose ist. Zudem ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund der ICD-Diagnoseschlüssen und nicht die sprachliche Fassung für die Adressaten der Gutachten/Diagnose maßgeblich sein sollte. Eine andere Bewertung folgt auch nicht aufgrund des Migrationshintergrunds der Klägerin. Die PsychTh-APrV sieht keine Differenzierung zwischen Prüflingen, deren Muttersprache deutsch ist und nicht-deutschen Prüflingen vor. Auch der Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet eine Differenzierung der Bewertung nach den jeweiligen Sprachkenntnissen des Prüflings nicht. Denn bei einer in deutscher Sprache abgehaltenen Prüfung dürfen ausreichende Sprachkenntnisse vorausgesetzt werden. BVerwG, Beschlüsse vom 8. September 1983 – 7 B 120/83 –, juris, Rdnr. 3, und vom 3. Oktober 1983 – 7 B 136/83 –, juris, Rdnr. 5. Im Übrigen handelt es sich um keinen Begriff der deutschen Sprache, sondern um einen – der griechischen Sprache – entlehnten Fachbegriff. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass über die reine Schreibweise hinaus auch geprüft werden müsse, ob hinreichend deutlich geworden sei, was sie mit ihrer Antwort gemeint habe, verkennt sie die Besonderheit der sogenannten Kurzantwortaufgaben wie sie die streitgegenständliche Frage 3 zum Prüfungsgegenstand hat. Bei Kurzantwortaufgaben müssen die Antworten selbst formuliert und eingetragen werden. Gleichwohl steht der zu nennende Fachbegriff ohne jeglichen Kontext und muss in dieser Form von dem Prüfer als zutreffend erfasst werden können. Dem Prüfer stehen dabei, anders als bei Aufgaben, in denen nähere Erläuterungen gefordert sind, keine Interpretationshilfen zur Verfügung, was gemeint ist. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 3. Mai 2019 – 2 LA 431/18 –, juris, Rdnr. 22. Angesichts dessen verbleibt dem Prüfer im Rahmen der Kurzantwortaufgaben kein Interpretationsspielraum. Aus diesem Grund sind auch die von der Klägerin zitierten Urteile nicht einschlägig. Rechtlich unbeachtlich ist auch der Einwand der Klägerin unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Dipl. Psych. J. J1. L. vom 2. Mai 2019, sie sei fachlich für den angestrebten Beruf der Psychologischen Psychotherapeutin geeignet. Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 Psych-ThAPrV schließt die Ausbildung der Psychologischen Psychotherapeuten mit dem Bestehen der staatlichen Prüfung ab. Im Rahmen der staatlichen Prüfung wird die fachliche Eignung einzig im Rahmen der gemäß § 8 Abs. 2 vorgesehenen Prüfungsteile überprüft. Einen anderen – vom Bestehen der Prüfungsteile unabhängigen – Eignungsnachweis gibt es danach nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und ist in der Höhe angelehnt an den in Ziffer 36.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht – Beilage (NVwZ-Beilage) 2/2013, S. 57 ff., für sonstige berufseröffnende Prüfungen ausgewiesenen Betrag. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.