Urteil
18 K 7879/19
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Behörde darf die Gefährlichkeit von Hunden durch Feststellungsbescheid anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass Halter die gesetzlichen Haltungs- und Umgangsanforderungen nicht beachten (§§3,12 LHundG NRW).
• Bei Kreuzungen ist auf das gesamte äußere Erscheinungsbild (Phänotyp) abzustellen; ein „deutliches Hervortreten“ einer in §3 Abs.2 LHundG NRW genannten Rasse ist dann anzunehmen, wenn phänotypische Merkmale markant und signifikant ausgeprägt sind.
• Die Bestimmung, ob der Phänotyp einer Rasse deutlich hervorsticht, lässt sich nicht auf wenige „konstitutionsbedingte“ Merkmale wie Größe oder Gewicht verengen; Abweichungen vom Rassestandard sind im Einzelfall zu gewichten.
• Fehlende Sachkunde, Zuverlässigkeit oder Haftpflichtversicherung sowie das Fehlen eines besonderen privaten oder öffentlichen Interesses rechtfertigen eine Haltungsuntersagung und gegebenenfalls die Entziehung gefährlicher Hunde (§§4,12 LHundG NRW).
Entscheidungsgründe
Feststellung und Entzug von als gefährlich eingestuften Hundekreuzungen • Eine Behörde darf die Gefährlichkeit von Hunden durch Feststellungsbescheid anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass Halter die gesetzlichen Haltungs- und Umgangsanforderungen nicht beachten (§§3,12 LHundG NRW). • Bei Kreuzungen ist auf das gesamte äußere Erscheinungsbild (Phänotyp) abzustellen; ein „deutliches Hervortreten“ einer in §3 Abs.2 LHundG NRW genannten Rasse ist dann anzunehmen, wenn phänotypische Merkmale markant und signifikant ausgeprägt sind. • Die Bestimmung, ob der Phänotyp einer Rasse deutlich hervorsticht, lässt sich nicht auf wenige „konstitutionsbedingte“ Merkmale wie Größe oder Gewicht verengen; Abweichungen vom Rassestandard sind im Einzelfall zu gewichten. • Fehlende Sachkunde, Zuverlässigkeit oder Haftpflichtversicherung sowie das Fehlen eines besonderen privaten oder öffentlichen Interesses rechtfertigen eine Haltungsuntersagung und gegebenenfalls die Entziehung gefährlicher Hunde (§§4,12 LHundG NRW). Die Klägerin hielt die Hündin N. und meldete sie als Kreuzung Weimaraner/Old English Bulldog. Die Behörde stellte nach Sicherstellung und Hinweisen fest, dass N. ein gefährlicher Hund (Pitbull-Typ) sei. Bei einem Amtstierarzttermin fanden Mitarbeiter zwei vier- bis fünf Monate alte Welpen (Q. und M.), denen phänotypisch die Mutter zugeordnet wurde; die Behörde sicherte die Tiere. Mit Verfügung vom 16.10.2019 stufte die Behörde die Welpen als Kreuzungen im Sinne des §3 Abs.2 LHundG NRW ein, untersagte deren Haltung, ordnete Entziehung an und forderte die Eigentumsaufgabe. Die Klägerin klagte und bestritt die Rassezugehörigkeit, verweist auf Größen- und Gebissabweichungen. Die Behörde ließ amtstierärztlich begutachten; das Gutachten stellte markante Merkmale von American Staffordshire Terrier/Pitbull-Typen fest. Teile des Verfahrens wurden zwischenzeitlich erledigt; der noch streitige Teil betraf die Feststellung, Untersagung und Entziehung bezüglich Ziffern 1–3. • Zuständigkeit und Verfahrensrecht: Kammer ist formell zuständig; erledigte Streitpunkte wurden einzustellen (§92 Abs.3 VwGO). • Materielle Rechtmäßigkeit der Feststellung (Ziffer 1): Die Behörde durfte nach §12 Abs.1 LHundG NRW die Gefährlichkeit feststellen, wenn die Gefahr besteht, dass Halter Pflichten nicht erfüllen. Entscheidend ist das objektive Empfängerverständnis des Bescheids; es genügt verbindlich festzustellen, dass die Tiere als Kreuzung mit einer in §3 Abs.2 genannten Rasse gefährlich sind. • Auslegung des Begriffs ‚Kreuzung‘ (§3 Abs.2 LHundG NRW): Kreuzungen sind Hunde, bei denen der Phänotyp einer genannten Rasse deutlich hervorsticht. Die Kammer hält für die Prüfung maßgeblich das gesamte Erscheinungsbild; eine starre Gewichtung einzelner Merkmale wie Größe oder Gewicht ist unzulässig. Rassestandards (FCI/UKC) dienen als Orientierungsmaßstab, wobei deren Idealtypus und die natürliche Varianz zu berücksichtigen sind. • Anwendung auf die Einzelfälle Q. und M.: Aufgrund der amtstierärztlichen Feststellungen weist Q. signifikante Merkmale des American Staffordshire Terriers trotz einer Größenüberschreitung auf; somit liegt eine Kreuzung im Sinne des §3 Abs.2 vor. Bei M. treten Merkmale von American Staffordshire Terrier und Pitbull deutlich hervor; auch sie ist damit als Kreuzung i.S.d. Vorschrift anzusehen. • Zur Frage der Bestimmtheit/Verweis auf Verbandsstandards: Die Verweisung auf Rassestandards privater Verbände genügt den Anforderungen, weil die Standards hinreichend bestimmbar sind und als Beschreibung des Idealtypus dienen; Varianzen in Größe/Gewicht sind regelmäßig keine Ausschlussgründe. • Haltungsuntersagung (Ziffer 2): Voraussetzungen des §12 Abs.2 Satz1 LHundG NRW liegen vor. Die Klägerin hat erforderliche Sachkunde, Zuverlässigkeit und Haftpflichtversicherung nicht nachgewiesen. Ein besonderes privates oder öffentliches Interesse an weiterer Haltung ist nicht gegeben, zumal die Klägerin Kenntnis bzw. Aufklärungspflichten grob fahrlässig verletzt hat. • Entziehung (Ziffer 3 Satz 1): Die Anordnung der Entziehung entspricht §12 Abs.2 Satz4 LHundG NRW; die Behörde hat ihr Ermessen erkannt und fehlerfrei ausgeübt. • Rechtsfolgen und Kosten: Die Klage im noch streitigen Teil ist unbegründet; Kosten wurden aufgeteilt, erledigte Teile führten zur Einstellung des Verfahrens nach §92 Abs.3 VwGO. Die Klage ist insoweit unbegründet; die Ordnungsverfügung vom 16.10.2019 bleibt in den noch streitigen Teilen (Feststellung der Gefährlichkeit der Welpen, Haltungsuntersagung, Entziehung) rechtmäßig. Die Behörde durfte gemäß §12 Abs.1 LHundG NRW feststellend eingreifen und die Folgen ziehen, weil die Welpen phänotypisch markante Merkmale der in §3 Abs.2 LHundG NRW genannten Rassen zeigen und die Klägerin die gesetzlichen Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllte. Ein besonderes privates oder öffentliches Interesse an der weiteren Haltung liegt nicht vor; zudem hat die Klägerin Aufklärungspflichten verletzt, weshalb die Haltungsuntersagung und die Entziehungsanordnung zulässig sind. Das Verfahren wurde bezüglich übereinstimmig erledigter Teile eingestellt; die Kostenentscheidung verteilt die Verfahrenskosten anteilig zwischen den Parteien.