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Beschluss

1 K 5326/21

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2021:1019.1K5326.21.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Erwägungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Die vom Kläger angekündigte Verpflichtungsklage ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand unbegründet. Die Ablehnung der Erstattung von Schülerfahrkosten durch Bescheid der Beklagten vom 6. Juni 2021 erweist sich bei vorläufiger Prüfung als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat gegen die Beklagte aller Voraussicht nach keinen Anspruch auf Erstattung von Schülerfahrkosten aus § 97 Abs. 1 Satz 1 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG), § 2 Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO). Nach diesen Vorschriften haben Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen für den Besuch unter anderem eines Berufskollegs (§ 22 SchulG) Anspruch auf Übernahme derjenigen Schülerfahrkosten, die für ihre wirtschaftlichste Beförderung zur Schule und zurück notwendig entstehen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO entstehen Fahrkosten notwendig, wenn der Schulweg (§ 7 Abs. 1 SchfkVO) in der einfachen Entfernung für die Schülerin oder den Schüler der Primarstufe mehr als 2 km, der Sekundarstufe I sowie der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums mit achtjährigem Bildungsgang mehr als 3,5 km und der Sekundarstufe II mehr als 5 km beträgt. Die Anspruchsvoraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Dem Kläger entstehen für den Besuch des Berufskollegs S. -N. keine notwendigen Fahrkosten, denn sein Schulweg überschreitet die für ihn maßgebliche Entfernungsgrenze nicht. Für den Kläger gilt gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO die Entfernungsgrenze von 5 km. Denn der Besuch des Berufskollegs S. -N. durch den Kläger ist als Besuch einer Schule der Sekundarstufe II zu qualifizieren. Dies folgt daraus, dass die Schulform des Berufskollegs in § 10 Abs. 4 SchulG ausdrücklich der Sekundarstufe II zugeordnet wird. Eine andere Einordnung ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass der Kläger mit dem Besuch des Berufskollegs S. -N. den mittleren Schulabschluss anstrebt und dort möglicherweise einen Bildungsabschluss der Sekundarstufe I wird nachholen können (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2, Abs. 5 Nr. 1 SchulG NRW). Denn für die Festlegung der maßgeblichen Entfernungsgrenze ist der jeweils angestrebte Schulabschluss ohne Bedeutung. § 5 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO stellt nach seinem eindeutigen Wortlaut ausschließlich auf die Schulstufe und damit – ungeachtet des jeweils angestrebten Abschlusses – auf die rein formale Eingliederung der besuchten Schule in den Aufbau des Schulwesens nach § 10 SchulG ab. Darin liegt auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Bei der in § 5 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO vorgenommenen Staffelung hat sich der Verordnungsgeber primär an der altersbedingten physischen und schulischen Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit von Schülerinnen und Schülern orientiert und als Differenzierungskriterium insofern typisierend und pauschalierend die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Schulstufe gewählt. Gegen diese schulstufenbezogene Staffelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn der Verordnungsgeber hat insofern im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraum zulässigerweise einen angemessenen Ausgleich zwischen den Belangen der Schülerinnen und Schüler bzw. ihrer Eltern und den haushaltswirtschaftlichen Interessen des Staates geschaffen, vgl. OVG NRW, Beschl. v. 29. Juni 2010 – 19 A 590/08 –, Rn. 10 ff., juris, m.w.N.; OVG NRW, Beschl. v. 1. März 2013 – 19 A 702/11 – , Rn. 58 f., juris. Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG lässt sich vor diesem Hintergrund bei der Bemessung der Entfernungsgrenzen nur dann annehmen, wenn es zu einer Ungleichbehandlung von Schülern kommt, die innerhalb des vom Verordnungsgeber gewählten Differenzierungsprogramms auf derselben Stufe stehen, vgl. OVG NRW, Beschl. v. 1. März 2013 – 19 A 702/11 – , Rn. 60 ff., juris sowie OVG NRW Beschl. v. 1. März 2013 – 19 A 2620/11 – , Rn. 55, juris, wonach die fahrkostenrechtliche Ungleichbehandlung von Schülern der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums gegenüber Schülern der Klasse 10 anderer Schulformen (Haupt-, Real- oder Gesamtschule) eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG darstellt. Eine solche Ungleichbehandlung ist vorliegend aber nicht gegeben. Denn der Kläger unterfällt – entsprechend seiner bei typisierender Betrachtung aufgrund seines im Vergleich zu Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe I höheren Alters anzunehmenden höheren physischen Leistungsfähigkeit – bei der Anwendung des § 5 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO denselben Entfernungsgrenzen wie alle anderen Schüler seiner Jahrgangsstufe an einem Berufskolleg oder einer anderen Schulform. Die für eine etwaige Ungleichbehandlung maßgebliche Vergleichsgruppe ist insofern entgegen der Ansicht des Klägers nicht die 10. Klasse einer Realschule. Vielmehr kommt es entsprechend der Altersstufe des Klägers, der nach Abschluss der 10. Klasse der der Sekundarstufe I zuzuordnenden Hauptschule nun ein Berufskolleg besucht, auf andere Schüler der jeweils ersten Jahrgangsstufe auf der Ebene eines Berufskollegs an (vgl. § 22 Abs. 1 SchulG). Für diese Schüler gilt nach § 5 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO ebenfalls die Entfernungsgrenze von 5 km. Angesichts der von dem Verordnungsgeber erkennbar vorgenommenen Anknüpfung an den Stufenaufbau des Schulwesens nach § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 SchulG kann entgegen der Ansicht des Klägers für die Einordnung des Schulbesuchs des Klägers auch nicht auf die vorgelegte „Internationale Standardklassifikation für das Bildungswesen (ISCED)“ abgestellt werden. Da der Schulweg des Klägers lediglich ungefähr 4,4 km beträgt, wird die nach § 5 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO maßgebliche Entfernungsgrenze von mehr als 5 km nicht erreicht. Dass Fahrkosten aus anderen Gründen notwendig entstehen, hat der Kläger nicht dargelegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Prozesskostenhilfe bewilligende Beschlüsse sind für die Beteiligten unanfechtbar. Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe sind für die Beteiligten unanfechtbar, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Im Übrigen kann gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Insoweit ist die Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten, insbesondere eines Rechtsanwalts oder eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.