Beschluss
18 L 2049/21
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf Befreiung vom Präsenzunterricht per einstweiliger Anordnung ist zulässig, bedarf bei Vorwegnahme der Hauptsache aber hoher Glaubhaftmachungsanforderungen.
• Anspruch auf Distanzunterricht für einzelne Schüler ergibt sich aus §3 Abs.5 DistanzlernVO; eine Ermessensreduzierung auf Null ist nur in Ausnahmefällen anzunehmen.
• Zur Bejahung eines Anspruchs aus Art.2 Abs.2 GG sind konkrete, aktuelle und nachvollziehbare ärztliche Nachweise zur besonderen Vulnerabilität erforderlich.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf einstweilige Befreiung vom Präsenzunterricht bei unzureichender Glaubhaftmachung • Ein Antrag auf Befreiung vom Präsenzunterricht per einstweiliger Anordnung ist zulässig, bedarf bei Vorwegnahme der Hauptsache aber hoher Glaubhaftmachungsanforderungen. • Anspruch auf Distanzunterricht für einzelne Schüler ergibt sich aus §3 Abs.5 DistanzlernVO; eine Ermessensreduzierung auf Null ist nur in Ausnahmefällen anzunehmen. • Zur Bejahung eines Anspruchs aus Art.2 Abs.2 GG sind konkrete, aktuelle und nachvollziehbare ärztliche Nachweise zur besonderen Vulnerabilität erforderlich. Der Schüler (Antragsteller) beantragte per einstweiliger Anordnung, von der Schulpflicht am M.-Gesamtschule X. bis zur Entscheidung über seinen Widerspruch befreit zu werden und stattdessen Distanzunterricht zu erhalten. Die Schulbehörde (Antragsgegner) lehnte dies ab; der Antrag richtete sich gegen diese Entscheidung. Der Antragsteller machte geltend, in seiner Familie bestünden gesundheitlich besonders gefährdete Angehörige, so dass Präsenzunterricht eine unzumutbare Infektionsgefahr berge. Er legte ärztliche Atteste der Eltern und Angaben zur Wohnsituation vor. Das Gericht prüfte summarisch, ob ein Anspruch aus der DistanzlernVO oder aus verfassungsrechtlichen Schutzpflichten nach Art.2 Abs.2 GG besteht und ob die Glaubhaftmachung der erhöhten Vulnerabilität ausreichend ist. Schutz- und Hygieneregeln sowie Test- und Maskenpflichten waren zum streitigen Zeitpunkt durch Verordnungen geregelt. • Rechtliche Grundlagen: §123 VwGO (einstweiliger Rechtsschutz), §3 Abs.5 DistanzlernVO als einschlägige Anspruchsgrundlage; verfassungsrechtliche Abwägung zwischen Art.2 Abs.2 GG (Schutzpflicht) und Schulpflicht (Art.7 GG, Art.8 Abs.2 LV NRW). • Anordnungsmaßstab: Bei Vorwegnahme der Hauptsache sind überwiegend wahrscheinliches Obsiegen und die Glaubhaftmachung schwerer, nicht wieder gut zu machender Nachteile erforderlich. • Keine Anspruchsqualifizierung nach §43 Abs.4 SchulG NRW: Der Antrag zielt nicht auf Beurlaubung, sondern auf Änderung der Unterrichtsorganisation (Distanzunterricht), weshalb §3 Abs.5 DistanzlernVO maßgeblich ist. • Ermessensprüfung: Die DistanzlernVO gewährt bei Infektionsschutzgründen Distanzunterricht für einzelne Schüler; das Ermessen der Behörde reduziert sich nicht automatisch auf Null, eine Verletzung staatlicher Schutzpflicht ist nicht erkennbar. • Glaubhaftmachung der Vulnerabilität: Ärztliche Atteste müssen konkret darlegen, welche Gesundheitsbeeinträchtigungen und Gefährdungen bestehen und auf welcher Grundlage die Einschätzung beruht. Vorgelegte Atteste der Eltern waren teilweise veraltet, unkonkret oder vor Impfungen erstellt und daher nicht ausreichend. • Schutzinstrumentarium des Gesetzgebers: Maskenpflicht, Tests, Lüftung und Reinigungsregeln sowie Zugangsregelungen für Immunisierte/Getestete genügen nach summarischer Prüfung, sodass ohne hinreichende medizinische Nachweise kein verfassungsrechtlicher Befreiungsanspruch folgt. • Wohnsituation und häusliche Isolation: Die bloße Behauptung fehlender räumlicher Möglichkeiten zur Isolation genügte nicht; weitere häusliche Schutzmaßnahmen wurden nicht überzeugend ausgeschlossen. Der Antrag wurde abgelehnt. Das Gericht sah den Antrag zwar als zulässig an, verneinte jedoch den Anordnungsanspruch, weil der Antragsteller die Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht glaubhaft gemacht hat. Insbesondere reichten die vorgelegten ärztlichen Atteste der Eltern und die Vermutung einer erblichen Risikoerhöhung beim Antragsteller nicht aus, um eine besondere Vulnerabilität nachzuweisen. Die bestehenden Schutz- und Hygieneregeln einschließlich Maskenpflicht und Testkonzept sowie die Regelungen der DistanzlernVO boten nach summarischer Prüfung hinreichende Schutzmaßnahmen, sodass keine Verletzung von Art.2 Abs.2 GG bzw. sonstiger verfassungsrechtlicher Rechte festgestellt wurde. Dem Antragsteller wurden die Verfahrenskosten auferlegt; der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.