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Urteil

14 K 2135/19.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2021:1001.14K2135.19A.00
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Leitsätze

Einem nicht besonders exponierten (hier beim Baloch National Movement) exilpolitisch tätigen Belutschen droht in Pakistan nach der derzeitigen Auskunfts- und Erkenntnislage nicht pauschal eine an das Merkmal der politischen Überzeugung anknüpfende staatliche Verfolgung.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einem nicht besonders exponierten (hier beim Baloch National Movement) exilpolitisch tätigen Belutschen droht in Pakistan nach der derzeitigen Auskunfts- und Erkenntnislage nicht pauschal eine an das Merkmal der politischen Überzeugung anknüpfende staatliche Verfolgung. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger – nach eigenen Angaben pakistanischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens vom Volke der Belutschen – verließ nach seinem Bekunden im November 2015 sein Heimatland und reiste im Dezember 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Dort stellte er am 21. Dezember 2015 einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). In seiner Anhörung durch das Bundesamt am 14. Januar 2019 gab der Kläger zu seinen Ausreisegründen befragt im Wesentlichen Folgendes an: Er sei in seiner Heimat im Baloch National Movement (BNM) aktiv gewesen; zum BNM sei er durch einen Verwandten namens J. gekommen, der im Jahr 2013 vom pakistanischen Geheimdienst ermordet worden sei. Er seit dem Jahr 2013 Mitglied; vorher sei er ein Mitläufer gewesen. Er habe mit seinem eigenen Pick-up Magazine oder Prospekte ausgeliefert und andere Mitglieder gefahren. Nach J1. Tod habe er gemerkt, dass die Gefahr groß sei und sich meistens außerhalb seines Hauses aufgehalten; er sei mal da und mal dort gewesen. Am 7. Januar 2015 sei sein Bruder, der Freiheitskämpfer bei der Baloch Liberation Front (BLF) gewesen sei, aus den Bergen nach Hause gekommen; sein Vater habe ihm, dem Kläger, zu diesem Anlass telefonisch mitgeteilt, dass auch er nach Hause kommen solle. Er sei abends gegen 17 oder 18 Uhr zuhause angekommen und habe dort mit seinem Bruder geredet. Es sei nachts um 4 Uhr gewesen, als die Sicherheitskräfte gekommen seien und eine Schießerei stattgefunden habe. Er habe nicht gewusst, was passiert; sie hätten das Haus beschossen. Sein Bruder habe ihn mitgenommen und sie seien in die Berge geflohen. Die Sicherheitskräfte hätten das Haus durchsucht, ein Motorrad sowie Geld und Gold mitgenommen; zudem hätten sie seinen Vater geschlagen. Darüber hinaus habe er persönlich keine Schwierigkeiten mit den pakistanischen Sicherheitsbehörden gehabt. Auf Bitte, die Schießerei so genau wie möglich zu beschreiben, führte der Kläger aus, er könne es nicht sagen. Er habe es nur gehört, er habe geschlafen. Sein Bruder sei gekommen. Sie hätten zusammengesessen und geredet. Dann seien sie schlafen gegangen. Dann habe er eine Schießerei gehört und sei aufgewacht. Er habe mit seinem Bruder gesprochen. Der habe gemeint, er solle mit ihm kommen, und sie seien weggerannt. Andere seien auch weggerannt. Auf Nachfrage, welche Rolle J. beim BNM gehabt habe, antwortete der Kläger, er sei Unit Secretary gewesen. Es sei so gewesen, dass sechs bis neun Leute unter J. gewesen seien; eine höhere Rolle habe er nicht gehabt. Schließlich gab der Kläger an, er sei auch in Deutschland bei dem BNM aktiv und habe unter anderem in C. und E. protestiert. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 27. Februar 2019 insgesamt ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen. Es drohte dem Kläger für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Pakistan an und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Der Kläger hat am 12. März 2019 Klage erhobenen. Wegen seines weiteren Vortrags wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Februar 2019 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz im Sinne des § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG hinsichtlich des Staates Pakistan vorliegen. Die Beklagte beantragt (schriftlich), die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Der Kläger hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag gestellt, den das Gericht abgelehnt hat. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Protokolls zur mündlichen Verhandlung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt das Gericht Bezug auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorgangs der Beklagten und der Ausländerbehörde. Entscheidungsgründe: A. Vorliegend war der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, nachdem die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen hat. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 27. Februar 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung des internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (I.). Zudem bestehen keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote (II.). Das Gericht folgt den Feststellungen und im Hinblick auf die ihm vorliegenden Auskünfte und Erkenntnisse auch der Begründung in dem angefochtenen Bescheid und sieht daher – vorbehaltlich des Folgenden – von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 77 Abs. 2 AsylG. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes, denn er hat weder eine (drohende) Verfolgung noch einen (drohenden) ernsthaften Schaden glaubhaft gemacht. 1. Der Kläger ist nach Überzeugung des Gerichts nicht vorverfolgt ausgereist, sodass ihm die Vermutung aus Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (RL 2011/95/EU) nicht zugutekommt. Gemäß der genannten Vorschrift ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Das Vorbringen des Klägers zu dem angeblich ausreiseauslösenden Ereignis ist unglaubhaft. Das Gericht vermag dem Kläger nicht abzunehmen, dass es in der Nacht vom 7. auf den 8. Januar 2015 zu einem bewaffneten Übergriff auf das Haus des Klägers und seiner Familie und einer anschließenden Flucht gekommen ist. Es liegt in der Verantwortung des Klägers, selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben zu machen, § 25 Abs. 1 AsylG. Dabei ist es an ihm, den eigenen Vortrag glaubhaft zu machen, insbesondere einen Lebenssachverhalt so schlüssig und detailliert – wie nach den Umständen des Einzelfalls – möglich zu schildern. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1999 – 9 C 36/98 –, BVerwGE 109, 174–182, juris, Rn. 9; OVG NRW Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rn. 33. Der Kläger hat in Bezug auf den unmittelbaren Ausreisegrund keine schlüssige Geschichte geschildert. Im Rahmen der Bundesamtsanhörung gab der Kläger gemäß dem vorliegenden Anhörungsprotokoll – auf Bitte des Anhörers und späteren Entscheiders, ihm die Vorkommnisse mit den Sicherheitsleuten so genau wie möglich zu schildern – zunächst an, es sei nachts um 4 Uhr gewesen, als die Sicherheitskräfte gekommen seien und die Schießerei gewesen sei. Er habe nicht gewusst, was passiere. Auf Bitte, die Schießerei so genau wie möglich zu beschreiben, erklärte der Kläger, er könne es nicht so genau sagen, er habe es nur gehört, er habe geschlafen. Auf Nachfrage, wie der Angriff genau abgelaufen sei, führte der Kläger aus, er wisse es nicht genau. Sein Bruder sei gekommen. Sie hätten zusammengesessen und geredet. Dann seien sie schlafen gegangen. Dann habe er eine Schießerei gehört und sei aufgewacht. In der mündlichen Verhandlung schilderte der Kläger die maßgebliche Situation fundamental anders. So gab er an, er habe sich mit seiner Familie drinnen befunden; Freunde seines Bruders seien draußen gewesen. Man sei die ganze Zeit wach gewesen. Es seien Schüsse gefallen, der Bruder des Klägers habe das Haus verlassen, sei anschließend wieder hereingekommen und habe den Kläger zum Gehen aufgefordert. Diese beiden Schilderungen sind unauflösbar widersprüchlich. Es versteht sich von selbst, dass der Kläger nicht zugleich wach und im Schlaf gewesen sein kann, als angeblich die Schüsse fielen. Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass der Kläger, würde er tatsächlich von selbst Erlebtem sprechen, in der Lage wäre, das letztlich ausreiseauslösende Ereignis selbst nach einem nennenswerten Zeitablauf – zumindest im Groben – widerspruchsfrei zu schildern. Die Umstände, von denen der Kläger berichtet hat, stellten bei Wahrunterstellung äußerst einschneidende Erlebnisse dar, die sich in aller Regel bei einem Betroffenen ins Gedächtnis einbrennen dürfte. Im Falle des Klägers kommt hinzu, dass er nach seinem Bekunden zuvor eine ähnliche Situation, in der angesichts der Schüsse sogar eine Lebensgefahr in Betracht kam, nicht erlebt hatte, sodass eine Schießerei aus seiner Sicht erst recht erinnerungswürdig erscheinen musste. Der Kläger vermochte es nicht, den deutlichen Widerspruch in der mündlichen Verhandlung aufzulösen. Seine (sinngemäße) Behauptung, er habe in der Bundesamtsanhörung zwar davon berichtet, dass der Vorfall nachts stattgefunden habe, von Schlafen habe er jedoch nichts erwähnt, ist unsubstantiiert und damit nicht glaubhaft. Wie sich aus dem Anhörungsprotokoll des Bundesamtes ergibt, hat der Kläger in der Anhörung erklärt, er habe geschlafen; bei oder durch die Schießerei sei er aufgewacht. Dieser Vortrag ist unmissverständlich und lässt keinen Auslegungsspielraum zu. Obgleich der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der Verhandlung zu Recht darauf hingewiesen hat, dass das Anhörungsprotokoll nicht als unfehlbares Wortprotokoll anzusehen ist, gibt es im Einzelfall keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Protokollierung bzw. Übertragung des Vorbringens aus dem Belutschischen. Der Inhalt des Protokolls – mithin auch der hier maßgebliche Abschnitt – ist dem Kläger nach der Anhörung 83 Minuten lang rückübersetzt worden, ohne dass der Kläger irgendwelche Einwände erhoben hat. Er hat den Kontrollbogen zur Anhörung (Bl. 197 d. elektr. Beiakte 01) eigenhändig unterzeichnet und damit bestätigt, dass das rückübersetzte Protokoll seinen Angaben entspricht. Darüber hinaus hat der Kläger nicht ansatzweise dargelegt, dass der zu der Bundesamtsanhörung hinzugezogene Dolmetscher die maßgeblichen klägerischen Aussagen falsch übertragen haben könnte. Nicht ergiebig ist in diesem Zusammenhang der Hinweis der Klägerseite, zuletzt aus der mündlichen Verhandlung, der Dolmetscher sei (lediglich) per Videokonferenz zugeschaltet gewesen. Das mag zwar das Dolmetschen bis zu einem gewissen Grad erschwert haben, bietet allein aber keine Anhaltspunkte für eine unrichtige Übertragung. Gegen eine unrichtige Übertragung spricht im Übrigen, dass der Dolmetscher während der 220-minütigen Anhörung den Kläger offenbar ganz überwiegend korrekt verstanden hat. Warum das ausgerechnet im Hinblick auf die Wörter „nachts“, „geschlafen“ und „aufgewacht“ anders gewesen sein sollte, erschließt sich dem Gericht in keiner Weise. Schließlich ist kaum verständlich, wieso der Kläger, der mit Schreiben vom 22. Januar 2019 vom Bundesamt noch um Übersendung des Anhörungsprotokolls gebeten hatte, erst mit Schriftsatz vom 30. September 2021 bzw. in der mündlichen Verhandlung mehr als zwei Jahre nach der Anhörung auf seiner Ansicht nach bestehende Mängel hinweist. Das gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass in Deutschland wenige Dolmetscher für die belutschische Sprache verfügbar sein dürften. Gegen die Glaubhaftigkeit des Vortrags spricht ferner, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Geschehnisse plötzlich umfangreicher dargestellt hat, als er es beim Bundesamt getan hat, wobei zu berücksichtigen ist, dass mehr als zwei Jahre nach der Bundesamtsanhörung – somit weitere zwei Jahre nach dem angeblich ausreiseauslösenden Ereignis im Jahr 2015 – vergangen sind. So sprach der Kläger erstmalig ausführlicher von Freunden des Bruders, die an dem Vorfall beteiligt gewesen sein sollen, sowie von dem angeblichen Ablauf der Geschehnisse und erwähnte schließlich sogar neue Details (zunächst ausgeschaltete Scheinwerfer von Fahrzeugen, die er später aus der Ferne – angeschaltet – erblickt habe). Solche Details hat der Kläger beim Bundesamt bezeichnenderweise nicht erwähnt, obwohl er, was nicht bestritten ist, ausreichend Gelegenheit hatte, den Vorfall so gut wie möglich zu beschreiben, und dazu vom Anhörer sogar ausdrücklich aufgefordert worden ist. Die nunmehrige Ausschmückung des Vortrags erscheint mithin als eine der Glaubhaftigkeit abträgliche Nachbesserung . Abgesehen davon hat das Gericht am Rande berücksichtigt, dass der Kläger während der informatorischen Anhörung keine merkliche emotionale Beteiligung gezeigt hat, auch nicht an der Stelle, wo er von seiner alles andere als alltäglichen Flucht von zuhause vor den Streitkräften samt Schießerei berichtet hat. Insgesamt brachte der Kläger seinen Vortrag weitgehend unbeteiligt vor und das, obwohl es letztlich um nichts weniger als das Verlassen seiner Heimat und seiner Familie einschließlich seiner Ehefrau ging. Ferner vermag das Gericht dem Kläger eine Aktivität für das BNM in seinem Heimatland nicht zu glauben. Auch insofern liegen erhebliche Widersprüche vor. Der Kläger war nicht in der Lage, nachvollziehbar darzulegen, seit wann er sich effektiv politisch engagiert hat. In seiner Bundesamtsanhörung erklärte der Kläger ausdrücklich, er sei seit dem Jahr 2013 Mitglied des BNM; auch zuvor sei er immer bei ihnen gewesen, er sei ein Mitläufer gewesen. In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger dagegen an, er sei erst im Jahr 2014 (nach der Tötung von J. , die nach seinen Angaben im Jahr 2013 erfolgte) Parteimitglied geworden. Vorher habe er als Sympathisant gearbeitet. Auf die Frage des Gerichts, wie er dazu gekommen sei, Sympathisant zu werden, erwiderte der Kläger, er sei seit 2013 aktiv. Auch dieses Vorbringen ist widersprüchlich. Das Gericht nimmt dem Kläger nicht ab, dass er auch unter Berücksichtigung des erheblichen Zeitablaufs nicht angeben kann, in welchem Jahr er „förmlich“ die Mitgliedschaft einer Partei erlangt hat, deren Aktivitäten ihn nach eigenen Angaben in große Gefahr gebracht haben, bzw. wann er angefangen hat, sich überhaupt in irgendeiner Weise politisch zu engagieren. Auch die übrigen Angaben in diesem Zusammenhang sind nicht plausibel. Der Kläger konnte nicht widerspruchsfrei darlegen, welche Stellung J. , ein Verwandter des Klägers, über den er überhaupt erst zum BMN gekommen sein soll, innerhalb der Partei hatte. Im Bundesamtsanhörungsprotokoll ist festgehalten, dass J. Unit Secretary gewesen sei; es seien sechs bis neun Leute unter ihm gewesen (S. 10 des Anhörungsprotokolls). In der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger in Abweichung dazu, J. sei lediglich ein „einfaches“ Mitglied ohne spezielle Funktion gewesen; das habe er auch so beim Bundesamt gesagt. Die Angaben des Klägers aus der mündlichen Verhandlung sind unsubstantiiert, denn er hat nicht annähernd dargetan, dass das Anhörungsprotokoll insoweit fehlerhaft sein könnte. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass der Dolmetscher den Begriff „Unit Secretary“, der vorher im Protokoll nicht auftaucht, aus dem Nichts gegriffen haben könnte; ebenso wenig erscheint plausibel, dass der Dolmetscher die Aussage des Klägers, J. habe sechs bis neun Leute unter sich gehabt, was zu der Annahme einer hervorgehobenen Stellung passt, unrichtig übertragen haben könnte. Bezeichnend ist zudem, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals eine Person namens Sadheer erwähnt hat, der die Parteieinheit geführt habe. Wäre Sadheer tatsächlich eine maßgebliche Figur gewesen, so hätte der Kläger ihn nach Überzeugung des Gerichts bereits beim Bundesamt erwähnt. Schließlich konnte der Kläger sein behauptetes politisches Engagement nicht hinreichend motivieren. Seine Angaben beim Bundesamt waren insofern holzschnittartig. Auch in der mündlichen Verhandlung vermochte er ein greifbares Motiv nicht darzulegen. Zwar nannte er einige Gründe für eine aus seiner Sicht schlechte Gesamtlage in Belutschistan (z. B. ein schlechtes Bildungssystem sowie eine schlechte Gesundheitsversorgung). Es gelang ihm jedoch nicht, eine intrinsische Motivation für das nach seinem Bekunden äußerst gefährliche Engagement glaubhaft zu machen, also darzulegen, warum er ohne Rücksicht auf sein eigenes Wohlergehen sowie das Schicksal seiner Familie bereit war, in den Konflikt mit dem pakistanischen Staat einzutreten, ohne bis dahin selbst besonders davon betroffen zu sein. Die Oberflächlichkeit des Klägers insoweit zeigt sich auch in seiner Antwort auf die Frage des Gerichts, ob er mal darüber nachgedacht, dass das Engagement für ihn persönlich oder ggf. auch für seine Familie gefährlich sein könnte. Darauf antwortete er lapidar, dass man darüber nicht nachdenke, wenn man ein Ziel habe. Diese Antwort erscheint selbst für jemanden wie den Kläger, der nach eigenen Angaben ein niedrigeres Bildungsniveau hat, derart unreflektiert, dass sie nur als lebensfremd bezeichnet werden kann. Es ist nicht dargetan, wieso der Kläger, der nach eigenen Angaben im Hinblick auf die Lebensumstände nicht schlecht stand ohne starke eigene Motive bzw. Überzeugungen in eine angebliche Gefahr – sogar Lebensgefahr – begeben sollte. Der Kläger zeigte in der mündlichen Verhandlung zudem ein ausweichendes bzw. ablenkendes Aussageverhalten, indem er von sich aus hinzufügte, dass man so oder so in Gefahr sei, ob politisch aktiv oder nicht. Diese Behauptung, die angesichts der Anzahl der in der Provinz C. lebenden C1. äußerst pauschal erscheint, lenkt vom eigentlichen Thema, eben der individuellen klägerischen Motivation, ab. Nachdem der Kläger nach Überzeugung des Gerichts in Pakistan nicht aufgefallen ist, ist schließlich unglaubhaft, dass der pakistanische Staat nach der Ausreise des Klägers dessen Familie behelligt hat und nach seinem Verbleib gefragt hat. Gleiches gilt für die Behauptung des Klägers, einer seiner Brüder sei Mitglied der Gruppe BLF – einer terroristischen Vereinigung. Es steht aus Sicht des Gerichts nicht hinreichend fest, dass in der klägerischen Familie Verknüpfungen zur BLF bestanden. Über die bloße Behauptung hinaus hat der Kläger nichts Substantiiertes vorgebracht. Bereits aus dem Bundesamtsanhörungsprotokoll geht hervor, dass der Kläger zu der angeblichen Mitgliedschaft nichts Erhebliches sagen konnte. So konnte er nicht wirklich sagen, wann die Aktivitäten des Bruders ungefähr begonnen haben sollen („Ich denke es war 2008 oder 2009. Ich war noch jung. Ich weiß nicht mehr, wann das war.“, S. 12 des Bundesamtsanhörungsprotokolls). In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger nichts Erhebliches ergänzt; er hat im Gegenteil bekundet, sein Bruder habe nicht über seine BLF-Tätigkeit gesprochen. Im Übrigen hat die Behauptung des Klägers, ein Schwager sei am 17. Januar 2019 verschleppt worden keine entscheidende Bedeutung. Selbst wenn das wahr sein sollte, fehlt ein hinreichender Zusammengang zu dem Schicksal des Klägers, das individuell zu beurteilen ist. 2. Dem Kläger droht nach Überzeugung des Gerichts auch keine Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden bei einer Rückkehr in sein Heimatland wegen seines exilpolitischen Engagements in Deutschland (Nachtfluchttatbestand). Insofern hat der Kläger dargetan, jedenfalls in Deutschland Mitglied des BNM zu sein und insbesondere an öffentlichen Versammlungen/Kundgebungen auf Bundesgebiet teilzunehmen. Das führt indes nicht zu einer zu erwartenden Verfolgung durch den pakistanischen Staat. Nach den dem Gericht vorliegenden Auskünften und Erkenntnissen können exilpolitische Tätigkeiten in Einzelfällen möglicherweise in Pakistan zu staatlichen Repressionen führen (Hervorhebung durch das Gericht). Es ist davon auszugehen, dass die pakistanische Regierung über umfassende nachrichtendienstliche Aufklärung – auch in westlichen Staaten – exilpolitische Betätigung, etwa der C2. E. , sehr genau beobachtet. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 29. September 2020, S. 19; zuletzt vom 28. September 2021, S. 16. Ebenfalls ist bekannt, dass es in der pakistanischen Provinz C. immer wieder zu illegalen Verhaftungen sowie Tötungen und zum Verschwindenlassen von C3. Bürgern kommt – auch solchen, die verdächtigt werden, mit Separatisten zu sympathisieren. Bis zu 5.000 Personen in der Provinz gelten als vermisst; nach Angabe von Voice of Baloch Missing Persons sind seit dem Jahr 2000 sogar wenigstens 47.000 C1. verschwunden. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Pakistan, Stand: 16. Mai 2019, S. 73; EASO, Pakistan Security Situation, Country of Origin Information Report, Oktober 2020, S. 87; United States Department of State, 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Pakistan, S. 4; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Actors of protection, Stand: Juni 2020, Rn. 2.3.5. Der Auskunftslage lässt sich indes nicht entnehmen, dass jeder C4. , der im Rahmen einer exilpolitischen Betätigung separatistische Bestrebungen befürwortet, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit derart in das Visier des pakistanischen Staates gerät, dass er mit konkreten repressiven Maßnahmen zu rechnen hat. Insbesondere ist nach Überzeugung des Gerichts hinsichtlich solcher Personen, die exilpolitische Aktivitäten entfalten, zu beachten, dass diese Aktivitäten in vielen Fällen mit einem laufenden Asylverfahren in Zusammenhang stehen und häufig – jedenfalls zum einem Großteil – asyltaktisch motiviert sein dürften. Das kann auch dem pakistanischen Staat, insbesondere seinem Geheimdienst, wenn er, wie das Auswärtige Amt ausführt, die belutschische E. in westlichen Staaten beobachtet, kaum verborgen bleiben. Dementsprechend ist nicht ersichtlich, dass er jeder Person, die sich in irgendeiner Weise im Ausland politisch betätigt hat, einen solchen Grad an ernstzunehmender Staatsfeindlichkeit zuschreiben könnte, dass ein konkretes Verfolgung- oder sonstiges Schädigungsinteresse bestünde. Vielmehr ist von einem solchen Interesse allenfalls dann auszugehen, wenn das exilpolitische Engagement einer Person aus der Menge hervorsticht und diese Person mithin eine exponierte Stellung einnimmt. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08. Februar 2021– 10 A 2231/20.A –, juris, Rn. 17; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. Juli 2021 – 3 A 393/20.A –, juris, Rn. 24 ff.; VG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 15. Juni 2021 – 6 A 230/21 –, juris, Rn. 24 ff. In diesem Fall ist nachvollziehbar, dass der pakistanische Staat die entfaltete Aktivität durchaus als ernstlich und staatsfeindlich betrachtet. Das Verwaltungsgericht Berlin hat im Einzelnen überzeugend ausgeführt: „Das Gericht würdigt diese Erkenntnislage dahin, dass grundsätzlich nicht mit Verfolgungsmaßnahmen gegen C1. wegen ihrer exilpolitischen Tätigkeiten in Deutschland zu rechnen ist. Die Beobachtung von exilpolitischen Unabhängigkeitsbestrebungen und die Identifizierung der im Bundesgebiet auftretenden Personen werden sich allenfalls auf besonders profilierte Aktivisten beschränken. […] Aber selbst wenn dies anders wäre, kann das Gericht den Erkenntnismitteln jedenfalls nicht entnehmen, dass jede exilpolitische Betätigung eines C1. in Deutschland bei Rückkehr zu dessen Gefährdung führt. Vielmehr sind Repressalien aufgrund jeglicher exilpolitischer Tätigkeiten nach den knappen, aber wiederholten und eindeutigen Auskünften des Auswärtigen Amtes bis auf Einzelfälle auszuschließen. Diese Auskünfte sind aussagekräftig, weil mehrere europäische Länder regelmäßig abgelehnte Asylantragsteller nach Pakistan abschieben. Wenn (jede) exilpolitische Betätigung – und nicht nur Einzelfälle – C5. Aktivisten zu einer Verfolgung bei Rückkehr führte, wäre zu erwarten, dass Nichtregierungsorganisationen oder staatliche Stellen hiervon Kenntnis erlangten (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 15. Januar 2019 – 11 K 2756/18.A –, juris Rn. 40 ff., 45). Hinsichtlich der drei freiwillig aus Deutschland nach Pakistan zurückgekehrten C1. gilt über das bereits Ausgeführte hinaus, dass nicht erkennbar ist, in welchem Ausmaß und in welcher Organisation sie sich in Deutschland engagierten. Die Behandlung einzelner zurückgekehrter C1. , die sich politisch niedrigschwellig engagierten, erlaubte zudem, wie dargelegt, für sich genommen ohnehin nicht den verallgemeinernden Schluss, dass jedem Rückkehrer Vergleichbares droht. Das Gericht vermag vor diesem Hintergrund den Erkenntnismitteln nicht zu entnehmen, dass untergeordnetes, friedfertiges exilpolitisches Engagement bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer Gefährdung führte. Dies zeigt sich überdies an dem Demonstrationsverhalten der in Deutschland aktiven belutschischen Gruppierungen und deren Mitglieder und Sympathisanten. Wenn diese ausgerechnet vor der pakistanischen Botschaft demonstrieren und damit sogar eine besondere Aufmerksamkeit der Botschaftsmitarbeiter erzielen wollen, ist davon auszugehen, dass die Teilnehmer der Demonstration, die – wie der Kläger – nicht durchweg bereits einen sicheren Aufenthaltsstatus besitzen und mit einer Rückkehr nach Pakistan rechnen müssen, das Risiko einer Bedrohung durch pakistanische Sicherheitskräfte im Heimatland realistisch einschätzen und daher nicht von einer ihnen oder ihrer im Heimatland verbliebenen Familien tatsächlich drohenden Gefahr ausgehen.“ VG Berlin, Urteil vom 26. Oktober 2020 – 6 K 1469.16 A –, juris, Rn. 70 ff. Dem steht nicht die vom Kläger unter anderem in Bezug genommene Auskunft von Amnesty International (AI) an das Verwaltungsgericht Braunschweig vom 20. Februar 2019 entgegen. AI geht darin davon aus, dass es bei exilpolitischem Engagement kein offizieller Posten oder eine Funktion in einer Bewegung erforderlich seien, um in Gefahr zu geraten. Für diese Annahme fehlt es jedoch aus Sicht des erkennenden Gerichts letztlich an einer tragfähigen Grundlage. Das Verwaltungsgericht Berlin hat in diesem Zusammenhang Folgendes ausgeführt, dem das erkennende Gericht sich anschließt: „Die seitens Amnesty International und in weiteren Erkenntnismitteln konkret genannten Fälle beziehen sich jedenfalls ganz überwiegend auf profilierte Aktivisten (vgl. zum Vorsitzenden der BSO-Azad Amnesty International, UA-132/2014, Zahid Baloch, Pakistan, 19. Mai 2014; BBC, Abduction of activist Zahid Baloch highlights Balochistan plight, 20. Mai 2014; zu einem Mitglied des Zentralausschusses BSO-Azad Amnesty International, UA-232/2016, Shabbir Baloch, Pakistan, 11. Oktober 2016; zu bekannten Menschenrechtsaktivisten Amnesty International, UA-181/2016-1, Wahid Baloch, 22. Dezember 2016 sowie The Guardian, Murdered on the streets of Karachi: my friend who dared to believe in free speech, 27. April 2015).“ VG Berlin, Urteil vom 26. Oktober 2020 – 6 K 1469.16 A –, juris, Rn. 43; vgl. Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat – ebenfalls überzeugend – ausgeführt: „Die vermeintlich gegenteilige Auskunft von Amnesty International vom 20. Februar 2019 stützt diese Einschätzung, da die angeführten Fälle, in denen pakistanische Stellen C1. im Ausland beobachtet hätten, besonders exponierte Aktivisten betreffen. Die in Fußnote 16 angeführten Fälle betrafen im Übrigen überwiegend noch nicht einmal C1. , die im Ausland aktiv waren, so etwa den in S. lehrenden Hochschuldozenten und Autoren T. I. (vgl. Reuters, Missing Pakistani activist T. I. recovered: family, https://www.reuters.com/article/us-pakistan-activists/missing-pakistani-activist-salman-haider-recovered-family-idUSKBN15C0AB) der in 2017 drei Wochen verschwunden war. Hinsichtlich des von Amnesty International angeführten Falls des früher in T1. und heute in Großbritannien lebenden B. T2. ist unklar, ob dieser sich überhaupt für C. einsetzte. Er war ausweislich des in der Fußnote als Beleg angegebenen Berichts der BBC an der Facebook-Seite „N. “ beteiligt, die sich gegen das pakistanische Militär richtete, welches Pakistan nach Auffassung der Aktivisten direkt bzw. indirekt seit Entstehung beherrsche (vgl. Amnesty International, a.a.O., 20. Februar 2019, S. 4, Fn. 16). Gleiches gilt für den ebenfalls angegebenen Fall von T3. B1. , der den pakistanischen Blog Civil Progressive Alliance Pakistan führte (vgl. Amnesty International, a.a.O., 20. Februar 2019, S. 4, Fn. 16). Ob S1. I1. C6. , der in den Vereinigten Arabischen Emiraten von emiratischen Sicherheitskräften festgenommen worden sein soll, sich überhaupt exilpolitisch engagiert hat, lässt sich der von Amnesty International als Beleg angegeben Meldung nicht entnehmen. Verschiedene Berichte weisen allerdings darauf hin, dass es sich um einen besonders exponierten Aktivisten handelte, dem Pakistan nun sogar vorzuwerfen scheint, mit einem Angriff auf das chinesische Konsulat in Karachi in Verbindung zu stehen (vgl. Balochwarna News, Save Rashid I1. Baloch, https://balochwarna.com/2019/01/31/save-rashid-hussain-baloch; AryNews, Chinese Consulate attack: CTD to approach Interpol to nab terrorists on the run, https://arynews.tv/en/chinese-consulate-attack-ctd).“ VG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 15. Juni 2021 – 6 A 230/21 –, juris, Rn. 35. Hinsichtlich der von AI in der maßgeblichen Auskunft (S. 5) erwähnten drei freiwillig nach Pakistan zurückgekehrten C1. wird zudem richtigerweise betont, dass keine genauen Erkenntnisse zu den Gründen der Festnahme bzw. zu der Stellung der Rückkehrer vorliegen, vgl. etwa VG Berlin, Urteil vom 26. Oktober 2020 – 6 K 1469.16 A –, juris, Rn. 43, sodass sich eine Verallgemeinerung verbietet. Das gilt im Übrigen auch, wenn es sich tatsächlich um belutschische Aktivisten gehandelt haben sollte, denn selbst dann liegen keine allgemein aussagekräftigen Einzelfälle vor. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass z. B. die Lageberichte des Auswärtigen Amtes der letzten Jahre keine entgegenstehenden Erkenntnisse beinhalten. Vielmehr heißt es dort zu der Situation von Rückkehrern – womit offenbar alle Rückkehrer ohne Rücksicht auf die ethnische Zugehörigkeit o. ä. gemeint sind –, eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung sei nicht festzustellen. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 29. September 2020, S. 25; zuletzt vom 28. September 2021, S. 23. Im Übrigen finden sich keine aktuellen Erkenntnisse dazu, dass die Lage im pakistanischen Teil von C. im Hinblick auf die durchaus auftretenden Menschenrechtsverletzungen derzeit besonders kritisch wäre bzw. der pakistanische Staat aktuell besonders aktiv oder umfangreich gegen politisch tätige C1. vorginge. Vgl. etwa Human Rights Watch, Word Report 2021, Pakistan: Events of 2020, abrufbar unter https://www.hrw.org/world-report/2021/country-chapters/pakistan, zuletzt abgerufen am 18. Oktober 2021; Amnesty International Report 2020/21; The State of the World's Human Rights; Pakistan 2020, abrufbar unter https://www.amnesty.org/en/location/asia-and-the-pacific/south-asia/pakistan/report-pakistan/, zuletzt abgerufen am 18. Oktober 2021. Soweit andere Verwaltungsgerichte nach Auswertung der Lage zu einem anderen Ergebnis gelangen, vgl. etwa VG Hannover, Urteil vom 25. April 2019 – 11 A 12311/17 –, juris, Rn. 26 ff., ist das aus Sicht des erkennenden Gerichts angesichts der obenstehenden Ausführungen auf Basis der Erkenntnislage nicht überzeugend. Im Falle des Klägers ist nach Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls kein exponiertes exilpolitisches Engagement anzunehmen. Zwar nimmt der Kläger unstreitig an Versammlungen des BNM teil, bei denen etwa das Verschwindenlassen von C1. angeprangert wird; dabei hält er z. B. Plakate hoch. Nach seinem Bekunden hat er auch einmal eine Rede gehalten. Der Kläger bekleidet im deutschen Zweig des BNM indes kein hervorgehobenes Amt, wie sich aus seinem Vortrag aus der mündlichen Verhandlung ergibt. Damit sticht der Kläger jedoch nicht aus der Gruppe exilpolitisch tätiger C1. in Deutschland besonders hervor, wird also nicht gleichsam zu einem herausgehobenen Beispiel für den exilpolitischen Widerstand gegen den pakistanischen Staat (siehe auch die vorgelegten Fotos, auf denen der Kläger regelmäßig als eine von mehreren Personen zu erkennen ist). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Engagement des Klägers angesichts der Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens zu der Zeit vor seiner Ausreise nicht als Ausdruck einer im Herkunftsland bereits erkennbar betätigten Überzeugung begriffen werden kann. Inwieweit die Anmeldung einer Versammlung, auf die sich der Kläger u. a. berufen hat, zu einer besonderen Exponiertheit führen soll, ist nicht erkennbar. Dabei ist zu beachten, dass ein solches Vorgehen (d. h. Auftreten als Versammlungsleiter oder Stellvertreter), wie dem Gericht aus ähnlichen Asylverfahren bekannt ist, nicht einzigartig ist und damit kaum eine singuläre Wirkung entfalten kann. Zwar ist das BNM – worauf der Klägerprozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung zu Recht hingewiesen hat – als separatistische Bewegung einzustufen, der der pakistanische Staat ohne weiteres ablehnend entgegentreten dürfte. Das BNM verfolgt seine Ziele allerdings, obgleich es belutschische Freiheitskämpfer (jedenfalls ideell) unterstützt, selbst nicht explizit in militanter Weise, vgl. Manifest des BNM, abrufbar unter https://www.thebnm.org/constitution, zuletzt abgerufen am 15. Oktober 2021, insbesondere unter Ziffer 1. (Parteiprogramm). Daher ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass ein besonderes Augenmerk auf einfachen Mitgliedern des BNM liegt, gerade bei vergleichsweise harmlosen Aktivitäten wie friedlichen Demonstrationen außerhalb des pakistanischen Staatsgebietes. Soweit der Kläger behauptet hat, sein Bruder sei Kämpfer bei der BLF und er deswegen in Gefahr, ist das Gericht nicht gehalten, die Sache weiter aufzuklären. Daher war der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag (Anlage zum Protokoll) abzulehnen. Der Beweisantrag ist zunächst rechtlich unerheblich, nachdem der Kläger schon nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass sein Bruder tatsächlich „Freiheitskämpfer“ bei der BLF ist bzw. dass der pakistanische Staat ihn mit einer etwaigen BLF-Zugehörigkeit des Bruders konkret in Verbindung bringt oder gebracht hat. Zudem ist der Beweisantrag – wie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt – unsubstantiiert. Nach der oben dargestellten Auskunftslage gibt es keine ausreichenden Anhaltspunkte für die vom Kläger angenommene Sittenhaftpraxis. Daran ändert auch die Gegenvorstellung durch die Klägerseite nichts. Insbesondere der Verweis auf die Schweizerische Flüchtlingshilfe (Bl. 33 GA) geht fehl. Zwar mag es sehr wohl sein, dass es zu pauschalen Terrorismusvorwürfen gegen belutschische Bürger kommt. Daraus folgt allerdings ersichtlich nicht, dass sich jeder C4. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit solchen Vorwürfen ausgesetzt sieht. Im Übrigen spricht der eigene Vortrag des Klägers gegen seine geäußerte Annahme. Sollte seine zur Beweiserhebung gestellte Vermutung nämlich zutreffen, so hätte der pakistanische Staat die in Pakistan verbliebenen (männlichen) Familienmitglieder des Klägers letztlich entsprechend behandeln (sie etwa verhaften) müssen, nachdem sie ganz offensichtlich mit dem (angeblich) BLF-angehörigen Bruder in Verbindung standen/stehen. Das ist gemäß dem klägerischen Vorbringen allerdings nicht geschehen. II. Es bestehen nach dem Vorstehenden keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zugunsten des Klägers. Der junge und gesunde Kläger war vor seiner Ausreise insbesondere in der Lage, sich eine angemessene Lebensgrundlage zu schaffen. Dass ihm das bei einer Rückkehr – ggf. mit Unterstützung seiner Familie – nicht erneut gelänge, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.