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Urteil

28 K 7724/19

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Eintragung von Gebäudeteilen in die Denkmalliste ist rechtmäßig, wenn sie die Voraussetzungen des DSchG NRW erfüllt und das Verfahren formgerecht erfolgte. • Für die Eintragung genügt, dass an der Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht; die Zumutbarkeit des Erhaltungsaufwands des Eigentümers spielt bei der Eintragungsentscheidung keine Rolle. • Begründung, Anhörung und Aufklärungspflichten sind erfüllt, wenn die Behörde die wesentlichen Tatsachen darlegt, auf zugängliche Gutachten verweist und das Schutzobjekt hinreichend bestimmt beschreibt.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßige Eintragung von Industriegebäuden in die Denkmalliste • Die Eintragung von Gebäudeteilen in die Denkmalliste ist rechtmäßig, wenn sie die Voraussetzungen des DSchG NRW erfüllt und das Verfahren formgerecht erfolgte. • Für die Eintragung genügt, dass an der Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht; die Zumutbarkeit des Erhaltungsaufwands des Eigentümers spielt bei der Eintragungsentscheidung keine Rolle. • Begründung, Anhörung und Aufklärungspflichten sind erfüllt, wenn die Behörde die wesentlichen Tatsachen darlegt, auf zugängliche Gutachten verweist und das Schutzobjekt hinreichend bestimmt beschreibt. Der Kläger ist Eigentümer mehrerer Flurstücke mit einem metallverarbeitenden Betrieb auf dem Gelände einer ehemaligen Ölfabrik. Teile der auf seinen Grundstücken stehenden historischen Gebäude (Maschinenhalle, Raffinerie, Technisches Büro, Schornstein) wurden nach Gutachten des Denkmalamts in die Denkmalliste der Stadt eingetragen; der Kläger wurde zuvor angehört. Er begehrt die Aufhebung des Eintragungsbescheids und rügt u.a. Verfahrens- und Aufklärungsmängel sowie Unzumutbarkeit der Erhaltungsverpflichtungen, weil die Eintragung seine betriebliche Nutzung und den Wert des Grundstücks beeinträchtige. Die Behörde beruft sich auf die Denkmalrechtssachkunde und die einschlägigen Vorschriften des DSchG NRW. Das Gericht hat die Örtlichkeit besichtigt und nach Prüfung von Gutachten, Aktenlage und Erörterungen die Klage abgewiesen. • Zulässigkeit: Die Klage ist form- und fristgerecht; das Verwaltungsverfahren einschließlich Anhörung folgte § 28 VwVfG NRW. • Begründung: Der Bescheid enthält eine ausreichende Begründung im Sinne des § 39 VwVfG NRW; die Bezugnahme auf die zugängliche Denkmalwertbegründung und den Lageplan genügt. • Aufklärungspflicht: Ein Aufklärungsmangel nach § 24 VwVfG NRW liegt nicht vor; Behörde und beigeladener Sachverständiger haben das Objekt von innen und außen besichtigt und einschlägige Unterlagen herangezogen. • Bestimmtheit: Die Eintragung ist hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW), da die betroffenen Baukörper konkret benannt und im Lageplan abgegrenzt sind. • Materielle Rechtmäßigkeit: Die Eintragung stützt sich auf § 3 Abs. 1, Abs. 3 und § 2 Abs. 1 DSchG NRW; die Gebäude sind Denkmäler, weil an ihrer Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. • Bedeutungskriterien: Die Anlagen sind bedeutend für die Industrie-, Siedlungs- und Arbeitsgeschichte sowie aus wissenschaftlichen und städtebaulichen Gründen erhaltenswert; dies folgt aus Gutachten, Aktenlage und Besichtigung. • Erhaltungsaufwand: Die Zumutbarkeit der Kosten ist für die Eintragungsentscheidung unbeachtlich; wirtschaftliche Interessen des Eigentümers sind erst bei nachgeordneten Maßnahmen zu prüfen. • Substanz: Bauliche Veränderungen haben den dokumentarischen Wert und die Identität der Baukörper nicht in einem die Denkmaleigenschaft aufhebenden Maße beeinträchtigt. Die Klage wird abgewiesen; die Eintragung der genannten Gebäudeteile in die Denkmalliste und der Bescheid vom 10.10.2019 sind rechtsmäßig. Das Gericht hat alle Verfahrensanforderungen (Anhörung, Begründung, sachgerechte Aufklärung) als erfüllt angesehen und die materielle Denkmaleigenschaft nach § 2 Abs. 1 DSchG NRW bejaht, weil die Gebäude bedeutend für Industrie-, Siedlungs- und Arbeitsgeschichte sind und wissenschaftliche sowie städtebauliche Erhaltungsgründe vorliegen. Die Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit von Erhaltungsmaßnahmen des Eigentümers ist für die Eintragung ohne Belang; mögliche Entschädigungs- oder Übernahmeansprüche richten sich nach den späteren, konkreten Maßnahmenregelungen des Denkmalschutzrechts. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten, das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.