Urteil
17 K 4049/20
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2021:0928.17K4049.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des im Gebiete der Beklagten gelegenen Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung „L. 0“ (Flur 00, Flurstück 0000). Mit Bescheid über die Festsetzung der Abfallentsorgungs- und Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2019 vom 25. April 2019 setzte die Beklagte zunächst insgesamt 2.189,17 Euro Abfallentsorgungs- und Straßenreinigungsgebühren für das vorbezeichnete Grundstück fest. Die Festsetzung der Abfallentsorgungsgebühren fußte auf der Annahme, auf dem Grundstück gebe es 8 Haushalte (mit 22 Personen und einem Mindestabfallvolumen von 20l pro Person). Daran orientiert wurden ein 160l (240l-Behälter mit Füllstandsmarkierung) sowie drei 240l Abfallbehälter (880l Gesamtvolumen) aufgestellt. Hiergegen legte der Kläger, der Sache nach beschränkt auf die Festsetzung der Abfallentsorgungsgebühren, am 6. Mai 2019 Widerspruch bei der Beklagten ein und begehrte letztlich die Zugrundelegung eines anderen Gesamtmüllvolumens (540l) verbunden mit der Auslieferung anderer Tonnengrößen. Nach mehrfachem Schriftwechsel wurde eine Verständigung dahingehend erzielt, dass seitens der Beklagten hinsichtlich der Restmülltonnen 5 Tonnen á 120l und 1 Tonne á 60l (660l Gesamtvolumen) aufgestellt werden. Mit Änderungsbescheid über Abfallentsorgungsgebühren vom 11. Juni 2019 setzte die Beklagte auf dieser Basis im Rahmen des Leistungspreises die ursprünglich veranlagten Restabfallbehältnisse über 160l und 240l zunächst für das Veranlagungsjahr 2019 ab. Für das Veranlagungsjahr 2020 setzte die Beklagte mit Bescheid vom 15. Januar 2020 lediglich den Grundpreis für die Abfallentsorgung bei 8 Hauhalten, nicht jedoch den Leistungspreis fest. Diese Bescheide wurden bestandskräftig. Am 26. Mai 2020 erging sodann hier streitgegenständlicher Abänderungsbescheid in dem rückwirkend für das Veranlagungsjahr 2019 und für das Veranlagungsjahr 2020 bei fortbestehenden 22 Personen in dem Mehrfamilienhaus (mit nunmehr einem Mindestabfallvolumen von 15l pro Person) ein Leistungspreis über ein Restmüllbehälter á 60l und fünf Gefäße á 120l festgesetzt wurden (660l Gesamtvolumen). Weitere Festsetzungen enthielt der Änderungsbescheid nicht. Hiergegen legte der Kläger bei der Beklagten per E-Mail Widerspruch mit Schreiben vom 12. Juni 2020 ein. Zwar treffe die Anzahl der Hausbewohner und das veranschlagte Mindestvolumen von 15l pro Person zu, jedoch sei für das Veranlagungsjahr 2019 mit der vollumfänglichen Aufhebung des streitigen Leistungspreises mit bestandskräftigem Änderungsbescheid vom 11. Juni 2019 die Sache erledigt. Eine Nachveranlagung für 2019 verbiete sich daher ebenso wie der Sache nach für das Gebührenjahr 2020. Mit Schreiben vom 17. Juni 2020 erläuterte die Beklagte, dass die am veranlagten Objekt zur Verfügung stehenden Restmüllgefäße versehentlich nicht veranlagt worden seien. Eine Nachveranlagung sei aufgrund der Normen der hier einschlägigen Abgabenordnung rechtlich zulässig. Der Kläger legte mit Schreiben vom 18. Juni 2020 nach Hinweis der Beklagten auf die nicht formgerechte Erhebung per E-Mail erneut mittels Telefax Widerspruch ein und wiederholte im Wesentlichen die Argumentation aus dem Widerspruch vom 12. Juni 2020. Mit der termingerechten Zahlung der Gebühren für 2019 sei der Vorgang für dieses Jahr unverrückbar abgeschlossen. Auch für das Jahr 2020 müsse ein neuer Bescheid erfolgen. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2020 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung verwies sie alleine auf die noch nicht abgelaufene vierjährige Festsetzungsfrist nach der Abgabenordnung. Der Kläger hat dagegen am 15. Juli 2020 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, der Änderungsbescheid vom 26. Mai 2020 sei schon formell rechtswidrig. Es finde sich weder eine Begründung für die Neufestsetzung noch seien Rechtsnormen für diese angegeben. Der Ausgangsbescheid vom 25. April 2019 sowie der Änderungsbescheid vom 11. Juni 2019 fänden keine Erwähnung. Im Übrigen mangele es an einer Anhörung. Mangels Begründung sei auch der Widerspruchsbescheid rechtswidrig. Materiell könne die Festsetzung ebenso keinen Bestand haben, insoweit werde die Bestandskraft der Ausgangsbescheide vom 25. April 2019 und vom 15. Januar 2020 sowie des Änderungsbescheides vom 11. Juni 2019 ignoriert. Der Kläger habe auf deren Endgültigkeit vertraut. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Änderungsbescheid der Beklagten vom 26. Mai 2020 (Kassenzeichen: 0000.0000.0000) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Erwägungen in ihrem Widerspruchsbescheid. Das Gericht hat mit Verfügung vom 31. August 2021 darauf hingewiesen, dass der Ausgangsbescheid rechtmäßig sei, der Widerspruchbescheid dagegen derzeit an einem Begründungsmangel leide. Einer Erledigung hat sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 13. September 2021 verwehrt und darauf hingewiesen, Ausgangs- und Widerspruchsbescheid bildeten eine Einheit, so dass auch der Ausgangsbescheid rechtswidrig wäre. Daraufhin hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 21. September 2021 nach erneuter Überprüfung des Vorbringens des Klägers den in Rede stehenden Widerspruchsbescheid um eine weitere Begründung zum Grunde der Nachveranlagung ergänzt. Die Beteiligten haben sich daraufhin mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den des beigezogenen Verwaltungsvorganges verwiesen. Entscheidungsgründe: A. Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). B. Die zulässige Klage (I.) ist unbegründet (II.). I. Die Klage ist als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässig. Streitgegenstand ist ausgehend vom Klagebegehren, wie auch ausschließlich beantragt, die Aufhebung des Abänderungsbescheides vom 26. Mai 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2020 (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Ein anderes Begehren (vgl. etwa § 79 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 79 Abs. 2 Satz 1, 2 VwGO) ist orientiert am eindeutigen Klageantrag und in Ansehung des Schriftsatzes des Klägers vom 13. September 2021 der Klage nicht zu entnehmen (vgl. § 88 VwGO). II. Die Klage ist indes unbegründet. Der Bescheid vom 26. Mai 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu den streitbefangenen Abfallbeseitigungsgebühren in den Veranlagungsjahren 2019 und 2020 – zugunsten des Klägers als vollumfängliche Überprüfung der nachträglichen Festsetzungen für beide Gebührenjahre verstanden – sind die §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 sowie § 5 Satzung der Beklagten über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung in der Stadt Mönchengladbach vom 16. Dezember 2016 in der für 2019 geltenden Fassung des zweiten Nachtrages vom 20. Dezember 2018 und für 2020 in der Fassung des dritten Nachtrages vom 18. Dezember 2019 (AbfGS). Die Satzungen sind rechtmäßig. Sie wurden für beide hier in Rede stehenden Veranlagungsjahre in einer Grundsatzentscheidung der erkennenden Kammer für rechtmäßig erachtet, vgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 8. Juni 2021 – 17 K 6804/19 – und – 17 K 1964/20 –, juris. 2. Der Änderungsbescheid vom 26. Mai 2020 ist formell rechtmäßig. Nach § 157 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung (AO), der nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) entsprechend gilt, müssen schriftliche Gebührenbescheide nur die festgesetzte Gebühr nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Gebühr schuldet. Diesen gesetzlichen Anforderungen genügt der Bescheid ersichtlich. Auch enthält er einen genügenden Hinweis auf die einschlägigen Rechtsnormen. Denn die Beklagte verweist in ihm hinsichtlich der Abfallentsorgungsgebühren auf die Abfallgebührensatzung in der geltenden Fassung. Eine weitergehende Zitierung des Datums des Satzungserlasses oder die Veröffentlichungsfundstelle der Satzung ist nicht erforderlich. Es besteht keine gesetzlich angeordnete Zitierpflicht; die rechtliche Grundlage für den Bescheid ergibt sich in hinreichender Weise aus dem Verweis auf die aktuell geltende Abfallgebührensatzung (siehe B. II. 1.). Er genügt auch den Begründungsanforderungen des § 121 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG. Denn es greift die Ausnahme von dem Begründungserfordernis gem. § 121 Abs. 2 Nr. 3 AO. Bei dem Erlass von Abfallgebührenbescheiden einschließlich etwaiger Änderungsbescheide handelt es sich anerkannt um ein Massenverwaltungsgeschäft bei dem gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden und bei denen eine Begründung nach den Umständen des Einzelfalls daher nicht geboten war. Eine Anhörung gem. § 91 AO i.V.m. 12 Abs. 1 Nr. 3 a) KAG war ebenfalls obsolet, da aus den vorgenannten Gründen § 91 Abs. 2 Nr. 4 AO einschlägig ist, nachdem bei Massenverwaltungsgeschäften von einer solchen abgesehen werden kann. Ungeachtet dessen, ob Ausgangsbescheid und Widerspruchsbescheid im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Falle – wie hier, siehe B. I.) – des Streitgegenstandes nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO eine untrennbare Einheit bilden oder das Gericht auch den Aufhebungsanspruch auf den Widerspruchsbescheid beschränken kann, vgl. näher zum Streitstand: Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 79 Rn. 19; s. a. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl., § 79 Rn. 1 ff., jew. m.w.N., ist der ursprünglich isoliert an einem formellen Begründungsmangel leidende Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2020 jedenfalls inzwischen im Ergebnis rechtmäßig. Denn der Begründungsmangel wurde von der Beklagten mit Schriftsatz vom 21. September 2021 gem. § 45 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG) geheilt. Vorgenannte Streitfrage stellt sich daher nicht mehr. Zunächst litt der Widerspruchsbescheid an einem Begründungsmangel. Er ist zu begründen (vgl. § 73 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 VwGO). Mangels entsprechender normativer Bezugnahmen auf das Einspruchsverfahren in § 12 Abs. 1 KAG gilt für den Erlass des Widerspruchsbescheides die Verwaltungsgerichtsordnung. Zwar ist es für die formelle Rechtmäßigkeit unerheblich, ob die angegebenen Gründe den Widerspruchsbescheid inhaltlich tragen. Entscheidend ist aber, ob die gegebene Begründung überhaupt im Ansatz – ungeachtet ihrer inhaltlichen Richtigkeit, auf die es hier nicht ankommt – erkennen lässt, von welchen konkreten tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen die Behörde ausgegangen ist, so dass ein Gericht in die Lage versetzt wird, den Ausgangsverwaltungsakt in Gestalt des Widerspruchsbescheides anhand seiner Begründung überprüfen zu können, vgl. Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 73 Rn. 29; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl., § 73 Rn. 12, jew. m.w.N.. Zwar enthält der Widerspruchsbescheid eine Begründung, sie ist jedoch nicht hinreichend, denn sie lässt schon nicht im Ansatz erkennen, weshalb es überhaupt dem Grunde nach zu dem angefochtenen Abänderungsbescheid gekommen ist, sondern verhält sich nur zu der Rechtsfrage der Festsetzungsverjährung. Der weitere Verweis auf § 129 AO (offenbare Unrichtigkeit) ist nicht genügend, weil es aufgrund des Sachverhaltes völlig unklar ist, worin diese offenbare Unrichtigkeit bestehen soll. Die Wiedergabe der tatsächlichen Grundlagen der Behörde für den Erlass des Abänderungsbescheides fehlt. Auch wird im gesamten Bescheid nicht auf die E-Mail der Beklagten vom 17. Juni 2020 Bezug genommen, die den Abänderungsgrund (Leistungspreis irrtümlich nicht erhoben) zudem allenfalls erahnen lässt. Diesen seinerzeitigen formellen Mangel hat die Beklagte aber wirksam gem. § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG mit der Folge seiner Unbeachtlichkeit geheilt, vgl. zur Heilungsmöglichkeit Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 73 Rn. 31. Denn sie hat mit Schriftsatz vom 21. September 2021 die zunächst unzulängliche Begründung um den fehlenden Begründungsteil ergänzt (sachlicher Grund für die Zurückweisung des Widerspruchs). Insbesondere ergibt sich nunmehr, dass der seinerzeit irrtümlich nicht veranlagte Leistungspreis für den Abänderungsbescheid vom 26. Mai 2020 maßgeblich war. Damit kann der Ausgangsverwaltungsakt hinreichend anhand der Begründung des Widerspruchsbescheides überprüft werden. Aufgrund der Heilung bedarf es auch keiner Entscheidung mehr, ob der Mangel nicht ohnehin nach § 46 VwVfG unbeachtlich gewesen wäre. Hielte man die Norm in der hiesigen Konstellation für anwendbar, vgl. zum Streitstand Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 73 Rn. 31; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl., § 79 Rn. 14, dürfte der Mangel unbeachtlich sein, da offensichtlich wäre, dass die Verletzung des hinreichenden Begründungserfordernisses die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Letzteres wäre mangels rechtlicher Alternativlosigkeit der Fall, denn die Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren beim Begünstigten (in voller Höhe) ist eine Pflicht der Beklagten, zu der sie gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG kraft Gesetzes angehalten ist. Daraus ergibt sich zugleich die Pflicht, bei zu geringer Veranlagung im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten Abgaben nachzuerheben. 3. Der angefochtene Ausgangsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist auch materiell rechtmäßig. Die Abfallentsorgungsgebühr der Beklagten bemisst sich ausgehend von der Abfallgebührensatzung im Gebiet der Beklagten stets nach einem Grund- und einem Leistungspreis (vgl. § 3 Abs. 1 lit. a), b) AbfGS), vgl. näher dazu VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Juni 2021 – 17 K 6804/19 –, juris Rn. 60. Lediglich der Grundpreis (u.a. Kosten für die Vorhaltung der Abfallentsorgung, hier 8 Haushalte) ist für das Veranlagungsjahr 2019 mit Bescheid vom 25. April 2019 und für das Veranlagungsjahr 2020 mit Bescheid vom 15. Januar 2020 erhoben worden. Für das Jahr 2020 wurde entgegen der eigenen Satzungsregelung der Beklagten in § 3 Abs. 1 lit. b) AbfGS irrtümlich kein Leistungspreis (für die konkrete Müllentleerung) erhoben. Gleiches gilt für das Veranlagungsjahr 2019. Denn der für 2019 mit Bescheid vom 25. April 2019 festgesetzte Leistungspreis wurde mit Abänderungsbescheid vom 11. Juni 2019 aufgehoben. Die nunmehrige Nachholung der Festsetzung des Leistungspreises für die Veranlagungsjahre 2019 und 2020 mit Abänderungsbescheid vom 26. Mai 2020 (siehe dort: „Leistungspreis“) ist daher nicht zu beanstanden und vor dem Hintergrund der vorzitierten Satzungsregelung sogar geboten. Einwendungen gegen die Festsetzungshöhe sind vom Kläger nicht geltend gemacht. Sie entspricht vielmehr der mit dem Kläger erläuterten Veranlagung über Art und Zahl der Restmüllgefäße, die dieser mit E-Mail vom 23. Mai 2019 gegenüber der Beklagten bestätigte (Veranlagung mit 5 x 120l Tonnen und 1 x 60l Tonne – Restmüll, 660l Gesamtvolumen). Soweit sich der Kläger gegen die nachträgliche Abänderung der ursprünglichen, bestandskräftigen Bescheide selbst wendet, dringt er damit nicht durch. Die Festsetzungsverjährung (vier Jahre) war gem. § 169 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG offenkundig noch nicht abgelaufen. Die §§ 172 bis 177 AO (Bestandskraft), die eine Nacherhebung nur unter genau festgelegten einschränkenden Voraussetzungen zulassen, werden in § 12 Abs. 1 KAG gerade nicht für anwendbar erklärt. Eine Einschränkung der Nacherhebungsmöglichkeit folgt auch nicht aus § 130 Abs. 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG. Danach kann ein begünstigender Verwaltungsakt nur unter den dort im Einzelnen geregelten Voraussetzungen zurückgenommen werden. Die früheren Gebührenbescheide aus 2019 bzw. 2020 sind jedoch keine begünstigenden Verwaltungsakte. Sie haben ausschließlich belastenden Charakter und beinhalten weder einen Verzicht noch einen Erlass hinsichtlich fehlerhaft nicht veranlagter Gebühren. Grundsätzlich geht mit einer zu niedrigen Veranlagung nicht der erklärte Wille einher, höhere Abgaben nicht mehr verlangen zu wollen, vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1968 – VII C 48.66 –, juris Rn. 32; OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2008 – 9 A 2762/06 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 1980 – 2 A 1748/79 –, juris, jew. m.w.N. Der Kläger kann sich ebenso nicht mit Erfolg darauf berufen, der streitigen Nachveranlagung stünde der Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegen. Hier fehlt es bereits an einem von der Beklagten geschaffenen Vertrauenstatbestand, aufgrund dessen der Kläger in rechtlich geschützter Weise davon ausgehen durfte, er würde für die nunmehr nachträglich veranlagte Leistungsgebühr für die Abfallbehältnisse, wären diese der Beklagten von Anfang an am Objekt aufgefallen, nicht in voller Höhe zu den satzungsmäßig festgelegten Gebühren herangezogen. Ein solches Vertrauen setzt außer einer adäquaten Vertrauensbetätigung des Betroffenen und der Schutzwürdigkeit dieser Vertrauensbetätigung voraus, dass im Zuge der bei Vorliegen dieser Voraussetzungen gebotenen Abwägung der Interessen die Interessen des Betroffenen diejenigen der Allgemeinheit überwiegen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Beklagte durch ihr Verhalten bei dem Kläger ein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründet hat, sie würde - abweichend von der gesetzlichen Regelung - auf eine Nachforderung verzichten. Die Beklagte ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG, wie dargelegt, verpflichtet, Benutzungsgebühren beim Begünstigten (in voller Höhe) zu erheben und auch nachzuerheben. In der Folge kann niemand im Ausgangspunkt darauf vertrauen, dass grundsätzlich berechtigte Ansprüche vor Ablauf der Verjährungsfrist nicht noch geltend gemacht werden. Aus welchen Gründen eine Behörde zunächst objektiv zu niedrige Gebühren festgesetzt hat, ist angesichts der dargestellten gesetzlichen Pflicht zur Gebührenerhebung für die Zulässigkeit der Nachforderung grundsätzlich rechtlich irrelevant. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, da der Kläger nach Heilung des Formfehlers das Verfahren zur Sachentscheidung hin fortgeführt hat und unterliegt; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung. Die Berufung war nicht von Amts wegen gem. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Streitwert wird auf 2.250,88 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt (Aufhebung Abänderungsbescheid vom 26. Mai 2020). Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.