Beschluss
6 L 1783/21
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Entziehung der Fahrerlaubnis richtet sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG und ist zu prüfen nach dem Punktestand zum Zeitpunkt der letzten zur Maßnahme führenden Zuwiderhandlung (Tattagprinzip).
• Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist formell nur dann rechtswidrig, wenn die schriftliche Begründung des besonderen Vollziehungsinteresses fehlt; inhaltliche Rechtfertigung ist durch eine Interessenabwägung zu prüfen.
• Bei summarischer Prüfung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Aufforderung zur Ablieferung des Führerscheins regelmäßig gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Vollzugsinteresse besteht.
• Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist in seinen Stufen (Ermahnung, Verwarnung, Entziehung) nur anhand der der Fahrerlaubnisbehörde zum jeweiligen Zeitpunkt übermittelten rechtskräftigen Entscheidungen zu bewerten.
• Ein bereits abgegebenes Führerscheinexemplar macht die Zwangsgeldandrohung gegenstandslos und führt zur Unzulässigkeit des Eilantrags insoweit.
Entscheidungsgründe
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens von acht Punkten; sofortige Vollziehung der Ablieferungsaufforderung • Die Entziehung der Fahrerlaubnis richtet sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG und ist zu prüfen nach dem Punktestand zum Zeitpunkt der letzten zur Maßnahme führenden Zuwiderhandlung (Tattagprinzip). • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist formell nur dann rechtswidrig, wenn die schriftliche Begründung des besonderen Vollziehungsinteresses fehlt; inhaltliche Rechtfertigung ist durch eine Interessenabwägung zu prüfen. • Bei summarischer Prüfung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Aufforderung zur Ablieferung des Führerscheins regelmäßig gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Vollzugsinteresse besteht. • Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist in seinen Stufen (Ermahnung, Verwarnung, Entziehung) nur anhand der der Fahrerlaubnisbehörde zum jeweiligen Zeitpunkt übermittelten rechtskräftigen Entscheidungen zu bewerten. • Ein bereits abgegebenes Führerscheinexemplar macht die Zwangsgeldandrohung gegenstandslos und führt zur Unzulässigkeit des Eilantrags insoweit. Der Antragsteller war Inhaber einer Fahrerlaubnis. Die Fahrerlaubnisbehörde erhielt vom Kraftfahrtbundesamt Mitteilungen über mehrere rechtskräftige Verkehrsverstöße, aus denen sich ein Punktestand ergab. Nach Ermahnung und Verwarnungen entzog die Behörde dem Antragsteller mit Ordnungsverfügung vom 15. Juli 2021 die Fahrerlaubnis und forderte zugleich die unverzügliche Ablieferung des Führerscheins; die sofortige Vollziehung wurde angeordnet und ein Zwangsgeld angedroht. Der Antragsteller reichte Klage gegen die Ordnungsverfügung ein und beantragte vorläufigen Rechtsschutz zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Er hat zwischenzeitlich seinen Führerschein abgegeben. Das Gericht hat den Punktestand und die Verfahrensschritte geprüft und über den Eilantrag entschieden. • Zulässigkeit: Soweit der Antrag die Zwangsgeldandrohung betrifft, ist er unzulässig, weil der Antragsteller den Führerschein bereits abgegeben hat und die Zwangsmittelfolgen damit entfallen. Soweit der Antrag sonst zulässig ist, ist die Statthaftigkeit des vorläufigen Rechtsschutzes gegeben, weil die Klage gegen Entziehung und Ablieferungsaufforderung kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat (§ 80 Abs. 2 VwGO). • Formelle Anforderungen: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO; die Behörde hat das besondere Interesse schriftlich dargelegt und den Ausnahmecharakter der Vollziehung dargestellt. • Materiell-rechtliche Prüfung: Nach summarischer Prüfung war die Entziehung der Fahrerlaubnis formell zustimmungs- und verfahrensgerecht erlassen; der Antragsgegner war zuständig und hat gehört. Die materielle Rechtsgrundlage liegt in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG, da sich zum relevanten Zeitpunkt ein Punktestand von acht Punkten ergab. • Tattagprinzip und Kenntnisstand: Für die Bewertung der Ermahnung, Verwarnungen und der Entziehung war jeweils der der Fahrerlaubnisbehörde zum maßgeblichen Zeitpunkt übermittelte und rechtskräftige Punktestand maßgeblich; spätere Tilgungen sind nach § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG unberücksichtigt. • Interessenabwägung: Bei summarischer Prüfung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ablieferungsaufforderung gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers. Die Entziehung ist offensichtlich rechtmäßig und es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der Beseitigung des Rechtsscheins der Fahrerlaubnis zum Schutz der Verkehrssicherheit. • Verhältnismäßigkeit: Aufgrund der Schwere der Gefahren für Leib, Leben und die öffentliche Verkehrssicherheit ist die Maßnahme verhältnismäßig; berufliche Nachteile des Antragstellers rechtfertigen nicht den Verbleib der Fahrerlaubnis. • Kosten und Streitwert: Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wird vorläufig auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. Soweit der Antrag die Zwangsgeldandrohung betrifft, ist er unzulässig, weil der Antragsteller den Führerschein bereits abgegeben hat. In der übrigen Sache ist der Antrag unbegründet, weil die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG und die Aufforderung zur Ablieferung des Führerscheins bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig sind und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Aussetzungsinteresse überwiegt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell ordnungsgemäß begründet. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.