OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 L 1822/21

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

3mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Vorwegnahme der Hauptsache durch einstweilige Anordnung sind hohe Anforderungen an Anordnungsanspruch und Eilbedürftigkeit zu stellen; sie kommen nur bei überwiegender Erfolgswahrscheinlichkeit und drohenden irreversiblen Nachteilen in Betracht. • Irreversibler Nachteil liegt vor, wenn der Bewerber durch das Abwarten des Hauptsacheverfahrens einen endgültigen Einstellungstermin verliert, der nicht rückwirkend ersetzt werden kann. • Bei der Beurteilung der charakterlichen Eignung wegen Tätowierungen ist nicht allein auf den objektiven Empfängerhorizont abzustellen; die Motive und die Gesamtpersönlichkeit des Bewerbers sind zu berücksichtigen. • Hat die Verwaltung allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe missachtet oder auf spekulative Zuschreibungen abgestellt, ist die Ablehnung der Einstellung rechtsfehlerhaft.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Einstellung in den Polizeivollzugsdienst wegen rechtsfehlerhafter Bewertung von Tätowierungen • Bei Vorwegnahme der Hauptsache durch einstweilige Anordnung sind hohe Anforderungen an Anordnungsanspruch und Eilbedürftigkeit zu stellen; sie kommen nur bei überwiegender Erfolgswahrscheinlichkeit und drohenden irreversiblen Nachteilen in Betracht. • Irreversibler Nachteil liegt vor, wenn der Bewerber durch das Abwarten des Hauptsacheverfahrens einen endgültigen Einstellungstermin verliert, der nicht rückwirkend ersetzt werden kann. • Bei der Beurteilung der charakterlichen Eignung wegen Tätowierungen ist nicht allein auf den objektiven Empfängerhorizont abzustellen; die Motive und die Gesamtpersönlichkeit des Bewerbers sind zu berücksichtigen. • Hat die Verwaltung allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe missachtet oder auf spekulative Zuschreibungen abgestellt, ist die Ablehnung der Einstellung rechtsfehlerhaft. Der Antragsteller beantragte vorläufige Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes NRW für 2021. Der Antragsgegner lehnte die Einstellung ab mit der Begründung berechtigter Zweifel an der charakterlichen Eignung des Bewerbers wegen mehrerer Tätowierungen am rechten Oberarm. Der Antragsteller rügte die Ablehnung und erläuterte die persönliche Motivlage zu den Tätowierungen ausführlich. Ein internes Prüfverfahren der Körperschmuckkommission ergab kein einheitliches Ergebnis. Die Frage der Einstellung war zeitlich drängend, weil der letzte Einstellungstermin 30.09.2021 nicht mehr erreicht würde, falls das Hauptsacheverfahren abgewartet würde. Das Gericht prüfte, ob die vorläufige Verpflichtung zur Einstellung angeordnet werden kann und ob die Ablehnung rechtswidrig war. • Rechtliche Grundlagen: § 123 VwGO, § 920 ZPO und die beamtenrechtlichen Regelungen (§ 8 Abs.1 Nr.1, § 9 BeamtStG) sowie Art.33 Abs.2 GG bestimmen die Anforderungen an Einstellung und Eignung. • Vorwegnahme der Hauptsache: Eine einstweilige Anordnung, die faktisch die Hauptsache vorwegnimmt, setzt überwiegende Erfolgsaussicht und das Vorliegen schwerer, nicht wiedergutzumachender Nachteile voraus; beides ist hier glaubhaft gemacht, weil der Bewerber sonst den Einstellungstermin 2021 endgültig verlieren würde. • Eilbedürftigkeit/Irreversibler Nachteil: Das Abwarten des Hauptsacheverfahrens kann mehrere Jahre dauern und einen unwiederbringlichen Zeitverlust bewirken, der eine rückwirkende Einstellung ausschließt. • Prüfung der Eignung und Ermessenskontrolle: Die Beurteilung der charakterlichen Eignung ist ein wertender Ermessenakt der Verwaltung, der nur daraufhin zu überprüfen ist, ob rechtliche Maßstäbe verletzt, von unvollständigen Sachverhalten ausgegangen oder sachwidrige Erwägungen getroffen wurden. • Fehlerhafte Beurteilung der Tätowierungen: Der Antragsgegner hat entscheidungserheblich allein auf den objektiven Empfängerhorizont abgestellt und damit allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe missachtet; es fehlt an weiteren, tragfähigen Anhaltspunkten für gewaltverherrlichende Gesinnung. • Gesamtwürdigung der Motive: Unter Berücksichtigung aller Tätowierungen (u.a. Taube, Engel, Sanduhr) und der ausführlichen persönlichen Erklärungen des Antragstellers zeigt sich keine eindeutige, gewaltverherrlichende Aussage; daher rechtfertigen die Motive allein keine Ablehnung. • Beweiswürdigung und Spekulationen: Rückgriffe des Antragsgegners auf spekulative Verbindungen (z.B. Filmbezug) und auf frühere polizeiliche Sachverhalte genügen nicht, zumal frühere Verwaltungsbeurteilungen keinen Eignungsmangel ergaben. Der Antrag des Bewerbers auf einstweilige Anordnung hatte Erfolg: Das Gericht verpflichtete den Antragsgegner, den Antragsteller vorläufig in den Vorbereitungsdienst für den Polizeivollzugsdienst NRW 2021 einzustellen. Begründend stellte das Gericht fest, dass dem Bewerber durch Abwarten des Hauptsacheverfahrens ein irreversibler Nachteil droht (Verlust des Einstellungstermins) und sein Obsiegen in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, weil die Verwaltung die Tätowigungen fehlerhaft und unter zu engem Blickwinkel bewertet hat. Die Entscheidung der Verwaltung beruht auf spekulativen und nicht tragfähigen Annahmen sowie auf der alleinigen Orientierung am objektiven Empfängerhorizont, ohne die Motive und Gesamtpersönlichkeit ausreichend zu berücksichtigen. Deshalb ist die ablehnende Entscheidung rechtswidrig und die vorläufige Einstellung anzuordnen; die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.