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Urteil

15 K 7710/17

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2021:0903.15K7710.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Klägerin aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation die Befugnis zusteht, den Beruf „Staatlich anerkannte Sozialpädagogin / Sozialarbeiterin“ auszuüben. Die Klägerin besuchte vom 22. August 2012 an das Berufskolleg C. in W. – Fachschule für Sozialpädagogik –. Nach Absolvierung eines Jahrespraktikums in der Städtischen Fachberatung für Kindertageseinrichtungen und Beratungsstelle für Kinder, Jugendliche und Eltern der Stadt N. in der Zeit vom 1. September 2015 bis 31. August 2016 „als Anerkennungsjahr für den Beruf der Sozialarbeiterin“ schloss die Klägerin ihre schulische Ausbildung mit der Qualifikation als „Staatlich anerkannte Erzieherin“ ab. Seit dem Jahr 2012 war sie zudem an der T. I. in M. /Niederlande (O. ) im Studiengang „Bachelor Social Educational Care“ eingeschrieben. Als Studienjahr 1 wurden ihr dabei aufgrund 2013 bis 2016 extern erbrachter Leistungen 60 Leistungspunkte und als Studienjahr 2 wegen im Jahr 2014/2015 extern – nämlich am Berufskolleg C. – erbrachter Leistungen ebenfalls 60 Leistungspunkte gutgeschrieben. Von Februar 2015 bis Juli 2016 erwarb sie an der benannten Hochschule weitere 120 Leistungspunkte, davon 12 Leistungspunkte für die „Bachelor-Dissertation“ und 48 Leistungspunkte für das Anerkennungsjahr als „Praktikum“. Am 25. August 2016 verlieh ihr der Prüfungsausschuss der genannten Hochschule den Grad „Bachelor of Social Work“. Seitdem ist sie – bis heute – bei verschiedenen Arbeitgebern als Sozialpädagogin beschäftigt. Am 13. Oktober 2016 beantragte die Klägerin unter Vorlage mehrerer Unterlagen bei der Bezirksregierung E. (im Folgenden: Bezirksregierung) die Erteilung der Befugnis zur Ausübung des Berufs „Staatlich anerkannte Sozialpädagogin / Sozialarbeiterin“. Diese teilte ihr mit, zur Bearbeitung des Antrages müsse ein Gutachten bei der Technischen Hochschule L. (im Folgenden: TH L. ) eingeholt werden, dessen Kosten die Klägerin übernehmen müsse. Die geforderte Kostenübernahmeerklärung gab die Klägerin unter dem 27. Oktober 2016 ab. Die Bezirksregierung bat die TH L. unter Übersendung der Antragsunterlagen um gutachterliche Stellungnahme, ob der niederländische Abschluss der Klägerin im Hinblick auf die staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin / Sozialarbeiterin gleichwertig sei bzw. wo wesentliche Unterschiede lägen. In Stellungnahmen vom 23. November 2016 und 5. Dezember 2016 führte die TH L. aus, die von der Klägerin absolvierte Ausbildung sei nicht gleichwertig, weil weit über 50% der Leistungspunkte außerhalb einer Hochschule erworben worden seien. Auch seien auf der Basis der vorgelegten Unterlagen hinsichtlich der im dritten Studienjahr an der T. I. vermittelten Inhalte wesentliche Unterschiede zu deutschen Studiengängen der Sozialen Arbeit festzustellen. Wegen der Einzelheiten der Stellungnahmen wird auf Bl. 80 bis 85 der Beiakte Heft 2 verwiesen. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2016 teilte die Bezirksregierung der Klägerin mit, dass eine Befugniserteilung wegen fehlender materieller Gleichwertigkeit der nachgewiesenen Qualifikation, insbesondere wegen der überwiegend nicht auf Hochschulniveau absolvierten Studieninhalte nicht möglich sei. Sie könne jedoch einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung absolvieren, um die Defizite auszugleichen. Am 28. Dezember 2016 erwiderte die Klägerin, sie bestehe auf einer sofortigen Anerkennung, und bezog sich auf die der Bezirksregierung vorliegende Schutzschrift ihres Prozessbevollmächtigten vom 4. Oktober 2016 mit dem Titel „Anerkennung von Sozialpädagogen, die an der T. I. studiert haben“. Nach Erhalt der erbetenen Stellungnahmen der TH L. führte die Klägerin aus, es sei problematisch, wenn die TH L. als Konkurrentin der T. I. mit einem Gutachten betraut werde. Das Gutachten leide darüber hinaus an zahlreichen Mängeln. Anknüpfungspunkt für eine Gleichwertigkeit sei kein Studiengang an der TH L. , sondern das Sozialberufe-Anerkennungsgesetz NRW vom 5. Mai 2015. Auch habe die Gutachterin offenbar keinerlei Kenntnis des deutschen Qualifikationsrahmens, da nach diesem die Qualifikation Erzieher/in dem Niveau 6, also dem gleichen Niveau wie der Bachelor Soziale Arbeit zugeordnet sei. Der niederländische Studienabschluss sei zudem schon aufgrund des existierenden Äquivalenzabkommens zwischen Deutschland und den Niederlanden gleichwertig. Mit Schreiben vom 21. März 2017 forderte die Bezirksregierung die Klägerin auf, sich zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung bis zum 21. April 2017 zu entscheiden, woraufhin diese um Entscheidung über ihren Antrag in der vorliegenden Form bat. Mit Bescheid vom 6. April 2017 lehnte die Bezirksregierung den Antrag vom 13. Oktober 2016 ab. Zur Begründung führte sie aus, die von der Klägerin nachgewiesene Berufsqualifikation weise wesentliche Unterschiede zur deutschen Ausbildung zur staatlich anerkannten Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin im Umfang von 149 Leistungspunkten auf, die nicht durch Berufserfahrung oder durch sonstige Befähigungsnachweise ausgeglichen seien. Die Defizite bezögen sich auf die Bereiche Wissenschaft sozialer Arbeit und Bezugsdisziplinen, Handlungs- und Arbeitsfeldbezug (theoretisch und konzeptionell), methodisches Handeln, methodische Kompetenzen, Propädeutik, wissenschaftliches Arbeiten, Evaluation und berufspraktische Phasen/Reflexion. Die Klägerin hat am 5. Mai 2017 Klage erhoben. Über ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren hinaus macht sie geltend, der Bescheid sei formell rechtswidrig, weil nicht gemäß § 13 Abs. 3 BQFG NRW binnen drei Monaten nach Vorlage sämtlicher Unterlagen über das Anerkennungsbegehren entschieden worden sei. Auch die Frist zur Anforderung von Unterlagen habe die Bezirksregierung nicht gewahrt. In materieller Hinsicht führt sie aus, es gehe nicht um Gleichwertigkeit der Studiengänge, sondern der Berufsqualifikationen. Maßgeblich seien § 9 Abs. 1 BQFG NRW und § 2 SobAG NRW. Das Hochschulniveau sei nicht Untersuchungsgegenstand des BQFG NRW. Ihr Bachelor sei zudem bereits aufgrund der Lissabon-Konvention mit 240 ECTS als gleichwertig anzuerkennen, zumal der von ihr absolvierte Studiengang in den Niederlanden ordnungsgemäß akkreditiert sei. Das ergebe sich auch aus § 63a Abs. 6, 7 HG NRW; danach könnten auch nicht hochschulisch erworbene Leistungen für ein Studium anerkannt werden. Die Beklagte trage gemäß § 63a Abs. 2 Satz 2 HG NRW die Beweislast, dass Gleichwertigkeit nicht bestehe. Zu beachten seien auch die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz (KMK) vom 28. Juni 2002 und 16. September 2010 sowie der Jugend- und Familienministerkonferenz vom 14. Dezember 2010 zur Erhöhung der Durchlässigkeit des Bildungssystems. Auch mehr als 50% außerhochschulisch erworbener Leistungen könnten danach angerechnet werden. An der Fachhochschule der E1. C. gebe es einen Berufsbegleitenden Studiengang Soziale Arbeit in Kooperation mit der Erzieherausbildung am Berufskolleg C. . Hierzu gebe es ein anhand des Qualifikationsrahmens Soziale Arbeit und der Kriterien des SobAG gefertigtes Gutachten der Rektorin der FH C1. , Frau Prof. Dr. C2. , und der Frau Prof. Dr. L1. , wonach eine Gleichwertigkeit mit dem Abschluss an der O. bestehe. Der Akkreditierungsbeschluss für den berufsbegleitenden Studiengang „Soziale Arbeit“ in C1. vom 10. Dezember 2015 erfasse auch die Anrechnung von Leistungen, die außerhalb eines Hochschulstudiums erbracht worden seien. Die Klägerin beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 6. April 2017 zu verpflichten, ihr die Befugnis zur Aufnahme und Ausübung des Berufs „Staatlich anerkannte Sozialpädagogin / Sozialarbeiterin“ zu erteilen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es ist der Auffassung, die Voraussetzungen für eine Anerkennung nach §§ 9 BQFG NRW, 2 SobAG NRW lägen nicht vor. Die Berufsqualifikation der Klägerin weise wesentliche Unterschiede zu der Qualifikation einer staatlich anerkannten Sozialarbeiterin / Sozialpädagogin auf. Außerhalb einer Hochschule erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten könnten nur in einem Umfang von bis zu 50% ein Hochschulstudium ersetzen. Die Klägerin habe jedoch zwei der vier Studienjahre auf Fachschulniveau am Berufskolleg C. absolviert. Selbst wenn es in dem berufsbegleitenden Studiengang Soziale Arbeit in C1. möglich sei, insgesamt 90 CP für außerhalb des Hochschulwesens erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten angerechnet zu erhalten, führe dies zu keiner anderen Beurteilung. Zwar habe der Studiengang Anfang 2016 nach erfolgreicher Akkreditierung das Feststellungsverfahren nach § 7 SobAG durchlaufen mit der Folge, dass dessen Absolventen nunmehr die staatliche Anerkennung als Sozialpädagogen / Sozialarbeiter erhielten. Die Studien- und Prüfungsordnung, die die entsprechenden Anrechnungsmöglichkeiten vorsehe, sei jedoch nicht Bestandteil des Feststellungsverfahrens gewesen. Die Betrauung der TH L. mit einer gutachterlichen Stellungnahme – entsprechend der ständigen Verwaltungspraxis – sei nicht zu beanstanden. Die TH L. sei neben den Fachhochschulen in N1. und C1. durch die VO über die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen BQFG zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen berufen und verfüge über die nötige Sachkunde. Das vorliegende Gutachten beurteile die Berufsqualifikation der Klägerin auch anhand der Kriterien des SobAG. Ihren Pflichten zur Vorlage aussagekräftiger Unterlagen zur Feststellung der Gleichwertigkeit sei die Klägerin bis zuletzt nicht nachgekommen. Nicht aussagekräftig und damit unverwertbar sei auch die nicht unterschriebene Stellungnahme des Berufskollegs C. vom 28. Mai 2020. Den Beruf einer Sozialpädagogin bzw. Sozialarbeiterin könne die Klägerin auf dem freien Arbeitsmarkt im Übrigen ohne weiteres ausüben. Die der Sicherstellung einer hinreichenden Qualifikation der Absolventen eines Bachelorstudiengangs Soziale Arbeit für die Ausübung hoheitsrechtlicher Aufgaben dienende staatliche Anerkennung müsse ihr aber versagt bleiben. Die Klägerin hat im Laufe des gerichtlichen Verfahrens – auch auf Aufforderung des Gerichts – zusätzliche Unterlagen zu ihrer Berufsqualifikation vorgelegt, darunter Unterlagen zu den von ihr am Berufskolleg C. absolvierten Plusmodulen und zu den Studieninhalten an der O. sowie mehrere Arbeitszeugnisse und Fortbildungsnachweise. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beiakten Hefte 1 und 2 bis 8 sowie Bl. 406, 425, 454 ff. und 474 f. der Gerichtsakte verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung E. Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Bezirksregierung E. vom 6. April 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Erteilung der Befugnis zur Aufnahme und Ausübung des Berufs „Staatlich anerkannte Sozialpädagogin / Sozialarbeiterin“ (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Befugnis nach den hierfür maßgeblichen Vorschriften des Gesetzes zur Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen in Nordrhein-Westfalen (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW - BQFG NRW) vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230) liegen nicht vor. Der von der Klägerin im Jahr 2016 an der O. erworbene Hochschulabschluss „Bachelor of Social Work“ ist auch unter Berücksichtigung der von ihr eingereichten Arbeitszeugnisse und Fortbildungsnachweise mit dem landesrechtlich geregelten Ausbildungsnachweis „Staatlich anerkannte Sozialpädagogin / Sozialarbeiterin“ nicht gleichwertig. Gemäß §§ 13, 9 Abs. 1 BQFG NRW gilt bei der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines in Nordrhein-Westfalen reglementierten Berufs der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis, unter Berücksichtigung sonstiger nachgewiesener Berufsqualifikationen, als gleichwertig mit dem entsprechenden landesrechtlich geregelten Ausbildungsnachweis, sofern der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der entsprechende landesrechtlich geregelte Ausbildungsnachweis belegt (Nr. 1), die Antragstellerin oder der Antragsteller bei einem sowohl in Nordrhein-Westfalen als auch im Ausbildungsstaat reglementierten Beruf zur Ausübung des jeweiligen Berufs im Ausbildungsstaat berechtigt ist oder die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung des jeweiligen Berufs aus Gründen verwehrt wurde, die der Aufnahme oder Ausübung in Nordrhein-Westfalen nicht entgegenstehen (Nr. 2), und zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen (Nr. 3). Bezugspunkt für die Gleichwertigkeitsprüfung ist der Referenzberuf, wie er nach nordrhein-westfälischem Landesrecht aktuell geregelt ist. OVG NRW, Beschluss vom 23. November 2020 – 4 B 237/20 –, juris, Rdnr. 26. Die Ausübung des Berufs „Staatlich anerkannte Sozialpädagogin“ bzw. „Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin“ erfordert gemäß § 1 Abs. 4 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Kindheitspädagoginnen und Kindheitspädagogen sowie Heilpädagoginnen und Heilpädagogen (Sozialberufe-Anerkennungsgesetz ‑ SobAG) vom 5. Mai 2015 (GV. NRW. S. 435) in der durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. April 2016 geänderten Fassung (GV. NRW. S. 230) den Ausspruch der staatlichen Anerkennung, welche wiederum ein erfolgreich beendetes Studium mit dem inhaltlichen Gegenstand Soziale Arbeit nach Maßgabe der Anforderungen an das Studium gemäß § 2 SobAG an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule im Land Nordrhein-Westfalen voraussetzt. Es handelt sich mithin um einen reglementierten Beruf im Sinne von § 3 Abs. 5 BQFG NRW. Dass die hiernach erforderlichen Voraussetzungen für eine Befugniserteilung sämtlich vorliegen, ergibt sich aus den von der Klägerin zum Nachweis ihrer Berufsqualifikation vorgelegten Unterlagen nicht. Dies geht zu ihren Lasten. Nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BQFG NRW bezieht sich die Gleichwertigkeitsprüfung auf diejenigen Berufsqualifikationen, die „nachgewiesen“ sind. Der Nachweis hat über die nach § 12 Abs. 1 BQFG NRW vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen oder die gegebenenfalls von der zuständigen Behörde nachgeforderten Unterlagen nach § 12 Abs. 4 und 5 BQFG NRW zu erfolgen, zu deren Vorlage der Antragsteller nach § 19 Abs. 1 BQFG NRW verpflichtet ist. Ausgehend davon ist bei jedem Antragsteller die Gleichwertigkeit vorhandener Berufsqualifikationen anhand der vorgelegten individuellen Qualifikationsnachweise zu prüfen. OVG NRW, Beschluss vom 23. November 2020 – 4 B 237/20 –,juris, Rdnr. 58 f.; zur BÄO vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 3 C 33.07 –, NJW 2009, 867 = juris, Rdnr. 31. Allein mit dem Verweis auf den ihr verliehenen Grad „Bachelor of Social Work“ kann die Klägerin deshalb nicht den Nachweis erbringen, dass der von ihr in Kooperation mit der Fachschule für Sozialpädagogik am Berufskolleg C. und unter Anrechnung von dort erbrachten Leistungen absolvierte Studiengang im Sinne von § 9 BQFG NRW der begehrten Berufsqualifikation gleichwertig ist. Es fehlt an der erforderlichen hoheitlichen Feststellung, dass das von der Klägerin absolvierte Studium die Voraussetzungen des § 2 SobAG erfüllt. Der von der Klägerin an der O. absolvierte Studiengang hat das Feststellungsverfahren nach § 7 SobAG nicht mit Erfolg durchlaufen. Dass der Studiengang in den Niederlanden ordnungsgemäß akkreditiert oder reakkreditiert war, verhilft dem Begehren der Klägerin allein nicht zum Erfolg. Auch das Unionsrecht gibt keinen Automatismus zwischen einer im Ausland erfolgten Akkreditierung eines Studiengangs und der in einem Mitgliedstaat geregelten Anerkennung der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation vor. Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 23. November 2020 – 4 B 237/20 –, juris, Rdnr. 47 ff. Zur Akkreditierung von Studiengängen und deren Folgen für die Anerkennung von Berufsqualifikationen verhält sich die Richtlinie 2005/36/EG in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU nicht. Eine automatische Anerkennung auf der Grundlage einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation ist ausschließlich für bestimmte Berufsgruppen vorgesehen, vgl. Titel III, Kapitel III (Art. 21 ff.) der Richtlinie 2005/36/EG. Der von der Klägerin angestrebte reglementierte Beruf der staatlich anerkannten Sozialpädagogin oder Sozialarbeiterin gehört nicht dazu, sondern fällt unter die allgemeinen Regelungen in Titel III, Kapitel I (Art. 10 bis 15) der Richtlinie 2005/36/EG, vgl. Art. 10 Satz 1 Richtlinie 2005/36/EG. Danach prüfen die Behörden des Aufnahmemitgliedstaates die vom Antragsteller in seinem Herkunftsmitgliedstaat erworbenen Berufsqualifikationen jeweils im Einzelfall. Vgl. EuGH, Urteil vom 16. April 2015 – C-477/13 –, GewArch 2015, 309 = juris, Rdnr. 24. Die Richtlinie 2005/36/EG erkennt ausdrücklich an, dass die Mindestanforderungen an die Ausbildung für die Aufnahme und Ausübung der unter die allgemeine Regelung fallenden Berufe nicht harmonisiert sind (vgl. Erwägungsgrund 15). Dementsprechend ist auch in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt, dass die praktische Wirksamkeit der Arbeitnehmerfreizügigkeit aus Art. 45 AEUV (ex-Art. 39 EGV) nicht verlangt, für den Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit in einem Mitgliedstaat niedrigere (oder andere) Anforderungen zu stellen, als sie normalerweise für Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats gelten. Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 – C-345/08 –, Slg. 2009, I-11677 = juris, Rn. 50 Nichts anderes folgt aus den Regelungen des Übereinkommens vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (Lissabon-Konvention). Insbesondere aus Art. VI.1 dieser Konvention ergibt sich kein Anspruch auf Anerkennung der Gleichwertigkeit. Die Lissabon-Konvention wurde 1997 unter der Schirmherrschaft von Europarat und UNESCO ausgearbeitet, in der Bundesrepublik nach vorheriger Zustimmung der Länder (vgl. BT-Drs. 16/1291, S. 27) im Jahr 2007 ratifiziert und am 16. Mai 2007 in ein Bundesgesetz, das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (BGBl. I S. 712), überführt. Die Niederlande haben die Lissabon-Konvention am 19. März 2008 ratifiziert. Die Beurteilungsgrundlagen für die Gleichwertigkeitsprüfung im Zusammenhang mit der Entscheidung über den Zugang zu reglementierten Berufen sind dem Art. VI.3 Satz 2 Lissabon-Konvention jedoch nicht zu entnehmen. So OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2010 – 13 B 595/10 –, juris, Rdnr. 19; anders wohl VG Münster, Urteil vom 8. Oktober 2018 – 4 K 101/17 –, juris. Nach Art. VI.3 Satz 1 lit. a und b Lissabon-Konvention erfolgt die Anerkennung von Hochschulqualifikationen zum Zweck des Zugangs zu weiteren Hochschulstudien oder des Führens eines akademischen Grades. Dass der von der Klägerin erworbene Grad eines „Bachelor of Social Work“ zu diesen Zwecken einem im Bundesgebiet erworbenen „Bachelor Soziale Arbeit“ gleich steht, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Für die Frage, ob der Hochschulabschluss der Klägerin die Voraussetzungen des § 2 SobAG erfüllt und deshalb der Zugang zu dem hierdurch reglementierten Beruf der staatlich anerkannten Sozialpädagogin / Sozialarbeiterin eröffnet ist, gibt die Vorschrift nichts her. Darauf weist auch Art. VI.3 Satz 2 Lissabon-Konvention hin, wonach die Anerkennung nach Satz 1 den Zugang zum Arbeitsmarkt, vorbehaltlich der Gesetze und sonstigen Vorschriften der Vertragspartei, in der die Anerkennung angestrebt wird, lediglich „erleichtern“ kann. Daraus, dass der an der Fachhochschule der E1. C1. angebotene berufsbegleitende Bachelor-Studiengang Soziale Arbeit im Jahr 2016 mit Erfolg das Feststellungsverfahren nach § 7 SobAG durchlaufen hat, kann die Klägerin nichts für ihr Begehren herleiten. Ihr lediglich pauschaler Einwand, es handele sich wegen der Anrechnungsmöglichkeiten von am Berufskolleg C. absolvierter Studienleistungen um einen ihrem – bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufgenommenen – Studium vergleichbaren Studiengang, ist nicht geeignet zu belegen, dass keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Schon aus der regelmäßigen Anerkennung oder Nicht-Anerkennung desselben Bildungsabschlusses kann nichts für den Einzelfall gefolgert werden. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 3 C 33.07 –, NJW 2009, 867 = juris, Rdnr. 31. Aus diesem Grund ist es auch unerheblich, ob – was zudem nicht substantiiert dargelegt ist – die Klägerin in anderen Bundesländern ohne Weiteres die Befugnis zur Aufnahme und Ausübung des hier streitgegenständlichen Berufs erhalten könnte und dann – soweit die Anerkennung nach ähnlichen Voraussetzungen wie in Nordrhein-Westfalen erfolgt wäre – den nach dem SobAG Anerkannten gleichgestellt wäre (§ 5 SobAG). Offen bleiben kann, ob der erforderlichen Gleichwertigkeitsfeststellung bereits entgegensteht, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht hinreichend ergibt, dass der erworbene „Bachelor of Social Work“ die Klägerin zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der entsprechende landesrechtlich geregelte Ausbildungsnachweis befähigt (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BQFG). Ausgehend von der Inbezugnahme des Qualifikationsrahmens Soziale Arbeit durch § 2 Nr. 3 SobAG dient die Reglementierung des Berufs als „Staatlich anerkannte Sozialpädagogin / Sozialarbeiterin“ der Zertifizierung von Qualifikationen, die insbesondere Voraussetzung für eine hoheitliche Tätigkeit in der sozialen Arbeit sind. Vgl. Fachbereichstag Soziale Arbeit (FBTS), Qualifikationsrahmen Soziale Arbeit vom 8. Juni 2016, S. 55 (Anhang I), www.fbts-ev.de; Jugend- und Familienministerkonferenz, Beschluss vom 29. / 30. Mai 2008, S. 3, www.jfmk.de. Jedenfalls bestehen zwischen der von der Klägerin nachgewiesenen Berufsqualifikation und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung als „Staatlich anerkannte Sozialpädagogin / Sozialarbeiterin“ wesentliche Unterschiede (§ 9 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BQFG NRW). Die von ihr vorgelegten bzw. im Laufe auch des gerichtlichen Verfahrens nachgereichten Unterlagen lassen den Schluss nicht zu, mögliche Unterschiede seien unwesentlich. Gemäß § 9 Abs. 2 BQFG NRW liegen wesentliche Unterschiede zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung vor, sofern 1. sich der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis auf Fähigkeiten und Kenntnisse bezieht, die sich hinsichtlich des Inhalts oder auf Grund der Ausbildungsdauer wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen unterscheiden, auf die sich der entsprechende landesrechtlich geregelte Ausbildungsnachweis bezieht, 2. die entsprechenden Fähigkeiten und Kenntnisse eine maßgebliche Voraussetzung für die Ausübung des jeweiligen Berufes darstellen und 3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen hat. Der von der Klägerin erworbene Ausbildungsnachweis „Bachelor of Social Work“ bezieht sich auf Fähigkeiten und Kenntnisse, die sich nicht unwesentlich von denjenigen unterscheiden, die mit der Berufsqualifikation „Staatlich anerkannte Sozialpädagogin / Sozialarbeiterin“ nachgewiesen werden und eine maßgebliche Voraussetzung für die Ausübung dieses Berufs darstellen. Gemäß § 2 SobAG qualifiziert ein Studiengang der Sozialen Arbeit für die Arbeit als Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter, Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge oder Sozialpädagogin und Sozialarbeiterin oder Sozialpädagoge und Sozialarbeiter, wenn er 1. nach einer Regelstudienzeit von mindestens 6 Semestern oder mindestens 180 ECTS-Punkten mit einem Grad eines Bachelor auf Arts abschließt, 2. einen studienintegrierten oder postgradual im Anschluss an das Studium abzuleistenden Praxisanteil von mindestens 100 Arbeitstagen vorsieht, der an geeigneten Praktikumsstellen unter Anleitung einer Fachkraft absolviert und von Lehrkräften der Hochschule betreut wird, 3. dem Qualifikationsrahmen Soziale Arbeit des Fachbereichstags Soziale Arbeit in der jeweils geltenden Fassung entspricht, 4. ausgewiesene Kenntnisse der relevanten deutschen Rechtsgebiete mit exemplarischer Vertiefung auf Landesebene vermittelt sowie den Erwerb administrativer Kompetenzen fördert und 5. eine kritische Reflexion erworbenen Fachwissens unter den Bedingungen angeleiteter Praxis ermöglicht. Mit den vorliegenden Unterlagen kann die Klägerin nicht nachweisen, dass das von ihr absolvierte Studium dem Qualifikationsrahmen Soziale Arbeit des Fachbereichstags Soziale Arbeit in der im Zeitpunkt ihrer Antragstellung und bis heute geltenden Fassung vom 8. Juni 2016 (im Folgenden: Qualifikationsrahmen), www.fbts-ev.de, in vollem Umfang entspricht bzw. bestehende Unterschiede lediglich unerheblich sind (§ 2 Nr. 3 SobAG). Es ist weder substantiiert in Frage gestellt noch sonst ersichtlich, dass die Feststellung im angefochtenen Bescheid, die Ausbildung der Klägerin weise erhebliche Defizite in Bezug auf die Wissenschaft sozialer Arbeit und der Bezugsdisziplinen auf, nicht zutrifft. Die von der Klägerin gegen die Sachkunde der TH L. erhobenen Einwände sind schon dem Grunde nach nicht geeignet, die auf deren Gutachten beruhende Feststellung der Bezirksregierung in Zweifel zu ziehen. Denn sie erschöpfen sich im Wesentlichen in pauschalen Vorwürfen zur Unkenntnis der TH L. von Umständen, welche die Klägerin, nicht aber das Gesetz für entscheidungsrelevant ansieht. Auch mit dem Vorwurf, die TH L. habe ein Eigeninteresse – nämlich ein finanzielles – an der Feststellung möglichst großer Unterschiede, stellt sie die in deren Stellungnahmen nachvollziehbar begründete Feststellung zu den Defiziten der Ausbildung der Klägerin im Bereich der Wissenschaft der Sozialen Arbeit und der Bezugsdisziplinen nicht schlüssig in Frage. Nach Ziff. 3.A des Qualifikationsrahmens „Wissen und Verstehen / Verständnis“ müssen Bachelor-Absolventen ein breites und integriertes Wissen und Verständnis der allgemeinen wissenschaftlichen Grundlagen, der Geschichte, der gesellschafts-, organisations- und professionstheoretischen Grundlagen der sozialen Arbeit und eines exemplarischen Lernfeldes aufweisen (A-BA-1). Ebenso sollen sie ein kritisches Bewusstsein für den umfassenden multi-, inter- und transdisziplinären Kontext der Sozialen Arbeit haben (A-BA-6). Gemäß Ziff. 3.C haben Bachelor-Absolventen „Kenntnisse erworben relevante Wissensbestände anderer Disziplinen und die Kompetenzen, deren Beiträge zur gesuchten Problemlösung / Problembearbeitung zu nutzen“ (C-BA-3). Dem entsprechend fordert der Qualifikationsrahmen in seinem Anhang 1 für die staatliche Anerkennung: „Bei ausländischen Abschlüssen soll das Studium auf dem Niveau liegen, das im Verhältnis zum Bachelor of Arts im Bereich Soziale Arbeit in Deutschland nicht wesentlich unterschiedlich ist. Dazu gehören insbesondere wissenschaftsmethodische Kompetenzen sowie Kenntnisse der Geschichte und Gegenwart der Disziplin und Profession der Sozialen Arbeit (Theorien, Handlungs- und Methodenkonzepte, Arbeitsfelder, Forschung der Sozialen Arbeit)“(1). Weitere Voraussetzung für die Anerkennung ist zudem die „Kompetenz in Fragen der Einbindung und Nutzung von Bezugswissenschaften der Sozialen Arbeit, insbesondere pädagogische, psychologische, soziologische, sozialmedizinische, ökonomische (…) Kenntnisse. (5) Dass die Klägerin sich dem entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf die Wissenschaft der Sozialen Arbeit und in Bezug auf die Bezugswissenschaften – abgesehen von den in der Erzieherinnenausbildung erworbenen pädagogischen Kenntnissen und Fähigkeiten – während ihres Studiums aneignen konnte, ist nicht ersichtlich. Entsprechendes lässt sich aufgrund der von der Klägerin vorgelegten und im Lauf des gerichtlichen Verfahrens nachgereichten Unterlagen nicht feststellen. Für die von ihr in der Zeit vom 31. Februar 2015 bis 15. Juli 2016 erbrachten Studienleistungen an der O. liegen trotz Aufforderung durch das Gericht ganz überwiegend belastbare Belege über deren Inhalt bzw. Gegenstand nicht vor. Zwar ergibt sich anhand der Erläuterungen in der Klagebegründung, dort S. 18 ff., dass es sich bei den in der Studienübersicht genannten Studienleistungen „Werk in Uitvoering“ (VG 3.2, IN 3.2, ZM 3.2) – in der von der Klägerin vorgelegten Übersetzung bezeichnet als „Laufende Arbeit“ – um das Modul 3.2 „Arbeit in der Durchführung“ gehandelt haben dürfte. Die weiteren Erläuterungen zu den Modulteilen (integrativer Lerngegenstand, Fertigkeiten, Selbstmanagement) lassen sich mit den vorgelegten Studienübersichten für das dritte Studienjahr aber nicht vereinbaren. Denn dort werden fünf Modulteile benannt. Das im Zeitpunkt des Studiums der Klägerin gültige Modulhandbuch für dieses Modul ist nicht vorgelegt worden. Ebenso wenig lassen sich wegen fehlender Modulhandbücher die Angaben der Klägerin verifizieren, bei den Leistungen „Aggressie en Trauma“ (übersetzt mit „Trauma und Aggression“) sowie „Practice of Arts“ (übersetzt mit „Praxis“) mit den Teilen „Art review, Art work, Assessment“ (übersetzt mit „Übersicht, Arbeit, Bewertung“) handele es sich um die Wahlfächer der Studienquartale 3 und 4 des 3. Studienjahres. Auch für die Behauptungen, bei dem zweiten Wahlfach handele es sich um „Bildnerisches Arbeiten und seine sozialpädagogische Anwendung“ und auf deutsch heiße das Fach „Techniken der bildenden Kunst“ fehlt es an jedem Beleg. Die entsprechenden Modulhandbücher sind trotz Aufforderung durch das Gericht nicht vorgelegt worden. Die vorgelegte Studienübersicht mit Stand Juni 2015 enthält zu den Modulen 3.3 und 3.4 nur den Hinweis, dass in diesen eine individuelle Spezialisierung an der O. oder an anderen akkreditierten Hochschulen erfolge. Den Angaben zum Modul 3.2 lässt sich lediglich entnehmen, dass das Projekt „Arbeit in der Durchführung“ sich auf die „musisch-agogische Methodik“ bezog. Der im Jahr 2017 und damit nach dem Ende der Ausbildung der Klägerin erfolgte Hinweis auf den Inhalt der deutschsprachigen Internetseite der O. genügt für einen Nachweis des Inhalts der Module nicht. Belastbare Hinweise darauf, der Klägerin seien insoweit in signifikantem Umfang Kenntnisse der Wissenschaft der Sozialen Arbeit und / oder der Bezugswissenschaften vermittelt worden, ergeben sich aus den vorliegenden Informationen nach alledem nicht. Lediglich für das Modul 3.1, welche auch das „Covey-Training“ umfasste und für das der Klägerin 15 ECTS gutgeschrieben worden sind, lassen sich die Gegenstände der Wissensvermittlung des Moduls feststellen. Ziel des Moduls (Ziff. 2 der Modulbeschreibung) war es, die Studierenden mittels einer angeleiteten Projektarbeit (vgl. S. 9 bis 11 der Modulbeschreibung) zu befähigen, Probleme der Praxis mittels „praxisorientierter Forschung“ zu lösen. Dass hiermit ein breites und integriertes Wissen und Verständnis der allgemeinen wissenschaftlichen Grundlagen, der Geschichte, der gesellschafts-, organisations- und professionstheoretischen Grundlagen der sozialen Arbeit oder Kenntnisse der Bezugswissenschaften der Sozialen Arbeit vermittelt worden sind, lässt sich diesem Modulhandbuch nicht entnehmen. Gleiches gilt für die von der Klägerin in ihrer Zeit am Berufskolleg absolvierten Plusmodule. Betrachtet man die Studieninhalte, die an der O. in den Quartalen 1.1 bis 2.3 in den Jahren 2012 – 2014 gelehrt worden sind (vgl. Beschreibung der Studieninhalte Beiakte Heft 7), finden sich dort zwar Lehrinhalte betreffend die musische Theorie (1.1), Entwicklungs- und Sozialpsychologie (1.2), Klinische Psychologie und Ethik (1.3), Sozialpädagogische Methodik, Sozialpsychiatrie, Sozialmedizin und Gesundheitslehre sowie kulturelle Sensitivität (1.4), „Das Spannungsfeld gesellschaftlicher, sozialpolitischer und wirtschaftlicher Entwicklungen: Ursache und Folge für das Berufsfeld“ sowie „Interdisziplinäre Zusammenarbeit: Arbeiten im therapeutischen Umfeld“ (2.4). Diese den Lernfeldern 3.A und 3.C des Qualifikationsrahmens grundsätzlich zuzuordnenden Themen finden in den den Quartalen 1.1 bis 1.4 zugeordneten Plusmodulen 5 (= 1.1), 1 und 2 (= 1.2), 3 (= 1.3) sowie 4 (= 1.4) aber keine hinreichende Entsprechung. Zwar sind auch dort verschiedene Theorien, insbesondere Wissen zur Resilienz- und zur Bindungstheorie sowie zur Psychopathologie vermittelt worden, die Details sind nach den Beschreibungen aber unklar. Insbesondere den Themen der Bezugswissenschaften Psychologie, Soziologie und Sozialmedizin lassen sich die in den Beschreibungen niedergelegten Lernziele der Plusmodule nicht eindeutig zuordnen. Entsprechendes lässt sich auch dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen. Hinzu kommt, dass auch der zeitliche Lernaufwand der Plusmodule – und damit der Zeitraum der Wissensvermittlung bzw. -erarbeitung – in keiner Weise demjenigen entsprach, der an der O. für die entsprechenden Quartale und damit auch für die jeweils vorgesehenen Lerninhalte erforderlich war. So war von den Studierenden der O. in jedem Quartal der ersten beiden Studienjahre ein Arbeitsaufwand von 325h, in den Studienjahren 1 und 2 insgesamt also (8 x 325h =) 2.600h, zu erbringen. Demgegenüber waren für die Plusmodule 1 und 7 jeweils 50h, für die Plusmodule 2, 3, 4, 5 und 6 jeweils 75h Lernzeit erforderlich. Lediglich für das Plusmodul 8 war ein Lernaufwand von 280h angesetzt. Daraus errechnet sich eine Gesamtlernzeit für die Plusmodule von insgesamt lediglich (100h + 375h + 280h =) 755h. Schließlich ergeben sich erhebliche Zweifel daran, dass das von der Klägerin mittels der Plusmodule erworbene Wissen im Verhältnis zum Bachelor of Arts im Bereich Soziale Arbeit in Deutschland nicht wesentlich unterschiedlich ist, auch daraus, dass zumindest in den Plusmodulen 1, 2, 3 und 5 eine für das deutsche Hochschulwesen typische Leistungskontrolle, also eine Prüfung mit dem Risiko, sie bei Nichtbestehen zu einem späteren Zeitpunkt wiederholen zu müssen, nicht stattgefunden hat. Denn in den Modulen konnten die zu erstellenden Hausarbeiten bei Nichterreichen der jeweils erforderlichen Punktzahl nachgearbeitet werden, bis die Arbeit den Anforderungen entsprach. Die Angaben der Klägerin zu den Prüfern sind zudem in sich widersprüchlich. Während zunächst behauptet worden ist, die Prüfungen in den Plusmodulen seien in den Niederlanden bzw. durch Hochschulpersonal abgenommen worden, ergibt sich aus später vorgelegten Unterlagen, dass Lehrende des Berufskollegs C. die Leistungen in den Plusmodulen bewertet haben. Zu den Lehrinhalten des Quartals 2.4 gab es schließlich schon gar kein von der Klägerin absolviertes Plusmodul. Denn das Plusmodul 8 beinhaltete nicht – wie im Rahmen anderer Kooperationsmodelle der O. – „Trends der Sozialpädagogik in den Niederlanden“, sondern den Lernkomplex „Recht in der Sozialen Arbeit“. Dafür, dass demnach anzunehmende Defizite in der Kenntnis der Wissenschaft der sozialen Arbeit und der Bezugsdisziplinen durch die durch Arbeitszeugnisse nachgewiesenen praktischen Tätigkeiten der Klägerin oder durch von ihr absolvierte Fortbildungen ausgeglichen worden sind, lässt sich den vorgelegten Unterlagen schlüssig nichts entnehmen. Substantiierter Vortrag hierzu ist seitens der Klägerin ebenfalls nicht erfolgt. Die Zeugnisse erschöpfen sich im Wesentlichen in der Darstellung der von der Klägerin bewältigten Aufgaben und der Feststellung, man sei mit ihrer Arbeit sehr zufrieden. Die dortigen Feststellungen, die Klägerin verfüge über „vielseitige Fachkenntnisse“ und „über umfassende Fachkenntnisse in den o.g. Problembereichen“, also der Beratung in verschiedenen Lebenslagen, der Kooperation mit psychosozialen Einrichtungen und der Netzwerkarbeit mit Schulen und Partnern im Psychosozialen Bereich, lassen den Schluss auf bestimmtes Fachwissen nicht zu. Dem Zertifikat vom 26. November 2020 über die Weiterbildung zur „Systemischen Familienberaterin (ifs)“ lässt sich eine umfassende Kenntnisvermittlung im Bereich „Wissenschaft der sozialen Arbeit“ ebenfalls nicht entnehmen. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erstmals angegeben hat, sie nehme in ihrer Tätigkeit als Sozialpädagogin auch ohne staatliche Anerkennung – nämlich aufgrund einer „Bürgschaftserklärung“ ihrer Vorgesetzten – inzwischen regelmäßig auch hoheitliche Aufgaben war, genügt dies für den von § 9 Abs. 2 Nr. 3 BQFG NRW geforderten Nachweis einschlägiger Berufserfahrung nicht. Lässt sich nach alledem auf die vorgelegten Nachweise der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch nicht stützen, geht dies zu ihren Lasten. Nach den allgemeinen Regeln des Prozessrechts obliegt demjenigen, der einen Anspruch geltend macht, die Beweislast für sämtliche ihm günstigen Umstände. Die für das Anerkennungsverfahren der Hochschulen geltende Beweislastregel des § 63a Abs. 2 Satz 2 Hochschulgesetz NRW ist im Verhältnis zum Beklagten nicht anwendbar. Die Beweislastregeln des Art. III.3 Abs. 5 und Art. VI.1 Lissabon-Konvention messen sich mangels Einschlägigkeit der Lissabon-Konvention ebenfalls keine Geltung bei. Das BQFG NRW ordnet ebenso wie die Richtlinie 2005/36/EG keine Beweislastumkehr zu Gunsten der Antragsteller an. Eine Pflicht des Gerichts, den Sachverhalt weiter aufzuklären, besteht bei dieser Sachlage nicht. Die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) findet ihre Grenze dort, wo das Klagevorbringen keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet. Einem Kläger obliegt es, bei der Erforschung des entscheidungserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Das gilt in besonderem Maße für Tatsachen, die nur ihm bekannt sind. BVerwG, Beschluss vom 15. April 1998 – 2 B 26.98 –, juris, Rdnr. 7. Ausgehend hiervon hat das Gericht seiner Amtsermittlungspflicht mit seinen im Verfahren erlassenen Aufklärungsverfügungen genügt. Ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Befugnis ergibt sich schließlich auch nicht aufgrund des Einwands der Klägerin, die Bezirksregierung habe binnen drei Monaten nach Vorlage ihrer Unterlagen über den Antrag auf Erteilung der Befugnis entscheiden müssen. Zwar muss gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 BQFG NRW die zuständige Stelle grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen über die Gleichwertigkeit entscheiden. Es kann jedoch offen bleiben, ob und wann die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen vollständig waren und die Bezirksregierung E. (Bezirksregierung) über den am 13. Oktober 2016 gestellten Antrag der Klägerin hätte entscheiden müssen. Aus einer Überschreitung der Frist(en) des § 13 Abs. 3 BQFG NRW ergibt sich kein Leistungsanspruch der Klägerin. Denn die Vorschriften des BQFG ordnen eine entsprechende Genehmigungsfiktion nicht an (§ 42a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW). Soweit die Klägerin schließlich moniert, die Bezirksregierung habe die für die Nachforderung von Unterlagen geltende Frist nicht eingehalten und auch das Gericht könne diese Fristen nicht außer Kraft setzen, bleibt festzustellen, dass § 12 Abs. 4 BQFG NRW es lediglich ermöglicht, dem Antragsteller eine angemessene Frist für die Beibringung von Unterlagen einzuräumen. Eine Vornahmefrist für die Behörde enthält die Vorschrift nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt. Sie lehnt sich an den im Streitwertkatalog 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht ‑ Beilage (NVwZ ‑ Beilage) 2/2013, S. 57 ff., in Ziffer 36.2 für Streitigkeiten um eine den Berufszugang eröffnende Prüfung vorgesehenen Streitwertbetrag von 15.000,00 Euro an. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.