Urteil
29 K 8012/19
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2021:0830.29K8012.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Mit Schreiben vom 00. August 2019 bat der Kläger bei dem Präsidenten des Landgerichts Düsseldorf auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) um schriftliche Auskunft, wie viele Kostenfestsetzungsbeschlüsse in Verfahren vor der 00. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 25. April 2019 insgesamt erlassen wurden und wie die durchschnittliche, längste und kürzeste Bearbeitungszeit dieser Kostenfestsetzungsbeschlüsse war. Mit Schreiben vom 00. September 2019 teilte der Präsident des Landgerichts dem Kläger zunächst mit, dass dort keine Daten zur Anzahl der erlassenen Kostenfestsetzungsbeschlüsse sowie deren Bearbeitungszeit erfasst würden. Die begehrten Auskünfte könnten daher nicht erteilt werden. Der Kläger erklärte daraufhin, dass er an seinem Auskunftsantrag festhalte und bat um Erteilung eines Bescheides. Mit Bescheid vom 00. Oktober 2019 lehnte der Präsident des Landgerichts Düsseldorf den Auskunftsantrag des Klägers ab. Zur Begründung führte er aus, dass der Anwendungsbereich des IFG NRW nicht eröffnet sei. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW gelte das Gesetz für Gerichte nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnähmen. Der Erlass von Kostenfestsetzungsbeschlüssen stelle jedoch keine Verwaltungsaufgabe dar. Kostenfestsetzungsbeschlüsse ergingen im Rahmen eines Rechtsstreits und seien damit Teil der Rechtsprechung. Zudem seien nach § 4 Abs. 1 IFG NRW nur solche Informationen zugänglich zu machen, die tatsächlich Bestandteil der Verwaltungsunterlagen der informationspflichtigen Stelle seien. Die Behörde treffe keine Informationsbeschaffungspflicht. Die Rechtsprechungsdatenbank werde jedoch von der Verwaltung des Landgerichts nicht auf die von dem Kläger begehrten Informationen ausgewertet. Der Bescheid ist nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Der Kläger hat gegen den Bescheid am 00. November 2019 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage trägt er vor, dass der Anwendungsbereich des IFG NRW eröffnet sei. Die begehrten Informationen beträfen eine Verwaltungsaufgabe und nicht den Bereich der Rechtsprechung. Sinn und Zweck des § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW sei der Schutz der richterlichen Unabhängigkeit. Die hier begehrten Angaben beträfen jedoch nicht die richterliche Tätigkeit, sondern Handlungen, die der funktionellen Zuständigkeit des Rechtspflegers unterfielen. Die Tätigkeit eines Rechtspflegers sei nicht mit der richterlichen Tätigkeit vergleichbar. Gegenstand des Auskunftsbegehrens seien zudem bloße statistische Angaben, wie sie auch sonst durch die Justiz, selbst zum Kernbereich der rechtsprechenden Tätigkeit, veröffentlicht würden. Das in § 299 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) normierte Akteneinsichtsrecht stelle keine besondere Rechtsvorschrift über den Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW dar. Die Vorschrift regele nicht spezifisch den Zugang zu den hier beanspruchten Informationen, betreffe also eine abweichende Regelungsmaterie. Er begehre keine Einsicht in Gerichtsakten, um im Detail Kenntnis vom Inhalt der Verfahrensakten nehmen zu können. Sein Informationsbegehren ziele vielmehr lediglich auf beschränkte statistische Angaben. Die Informationen seien schließlich auch beim Landgericht Düsseldorf im Sinne des § 4 Abs. 1 IFG NRW vorhanden. Vorhanden seien auch Informationen, die durch die informationspflichtige Stelle erst noch zusammengestellt werden müssten. Vorliegend sei davon auszugehen, dass die Informationen aus dem vorhandenen Datenbestand, das heißt mithilfe des IT-Systems und der betroffenen Papierakten, mittels einer bloßen Übertragungsleistung ermittelt werden könnten. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 00. Oktober 2019 zu verpflichten, ihm schriftlich Auskunft zu folgenden Fragen zu gewähren: 1. Wie viele Kostenfestsetzungsbeschlüsse wurden in Verfahren vor der 00. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 25. April 2019 insgesamt erlassen? 2. Wie lautet die durchschnittliche Bearbeitungszeit der Kostenfestsetzungsbeschlüsse nach Ziffer 1? 3. Welche Dauer hatte die längste Bearbeitungszeit der Kostenfestsetzungsbeschlüsse nach Ziffer 1? 4. Welche Dauer hatte die kürzeste Bearbeitungszeit der Kostenfestsetzungsbeschlüsse nach Ziffer 1? Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und macht vertiefend und ergänzend geltend, dass der Anwendungsbereich des IFG NRW nach § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW nicht eröffnet sei. Die Vorschrift diene nicht nur der Absicherung der richterlichen Unabhängigkeit, sondern auch der Absicherung des gerichtlichen Verfahrens und der Judikative als Staatsgewalt insgesamt. Aus Wortlaut und Systematik des § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW folge, dass eine Tätigkeit positiv dem Bereich der Verwaltungsaufgaben der Gerichte zugeordnet werden müsse, um von einem Informationsanspruch nach dem IFG NRW erfasst zu sein. Alle mit dem gerichtlichen Verfahren im Zusammenhang stehenden Aufgaben und Tätigkeiten unterfielen unabhängig vom Statusamt der tätigen Personen dem Kernbereich der Judikative. Ein Kostenfestsetzungsbeschluss erhalte seine maßgebliche Prägung dadurch, dass er im Rahmen und als Bestandteil des jeweiligen gerichtlichen Verfahrens ergehe. Die Bearbeitung erfolge durch den jeweils zuständigen Rechtspfleger gemäß § 9 Rechtspflegergesetz (RPflG) in sachlich unabhängiger Art und Weise. Aus der freiwilligen Veröffentlichung von Daten zur Dauer gerichtlicher Verfahren im Allgemeinen könne der Kläger keinen Auskunftsanspruch ableiten. Der Anwendungsbereich des IFG NRW sei zudem nach § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW nicht eröffnet, da § 299 Abs. 2 ZPO eine vorrangige bereichsspezifische Sondervorschrift darstelle. Dieser regele abschließend den Zugang nicht am Rechtsstreit beteiligter Dritter zu verfahrensbezogenen Informationen. Die von dem Kläger begehrten Informationen dürften durch Einsichtnahme in die betroffenen Verfahrensakten zu ermitteln sein. Bei Gewährung eines Informationszugangs nach dem IFG NRW würde das Erfordernis der Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses an der Akteneinsichtnahme gemäß § 299 Abs. 2 ZPO leerlaufen. Schließlich seien die begehrten Informationen beim Landgericht Düsseldorf nicht vorhanden. Dort würden keine Daten gesammelt, aus denen sich die begehrten Auskünfte ablesen ließen. Die begehrten Informationen ließen sich insbesondere nicht durch die vom Landgericht genutzte Verarbeitungssoftware JUDICA/TSJ automatisch generieren. Dort würden lediglich gerichtliche Verfügungen und Entscheidungen, nicht jedoch Einsendungen der Parteien elektronisch gespeichert. Damit könne die Bearbeitungsdauer nicht unmittelbar aus der Datenbank abgelesen werden, da der Eingang eines Kostenfestsetzungsantrags dort nicht erfasst werde. Zudem würden die Verfahren nicht gesondert nach der abschließenden Beendigung des Kostenfestsetzungsverfahrens erfasst. Es erfolge lediglich eine Erfassung der Erledigung in der Hauptsache. Ohne manuelle Durchsicht aller Verfahren der betreffenden Zivilkammer könne daher nicht ermittelt werden, wie viele Kostenfestsetzungsbeschlüsse in dem von dem Kläger genannten Zeitraum ergangen seien. Zudem müssten die jeweiligen Bearbeitungszeiträume für jedes Verfahren individuell durch eine Durchsicht der jeweiligen Papierakte ermittelt werden. Angesichts dieses Aufwandes handele es sich nicht um eine bloße Übertragungsleistung bezüglich vorhandener Daten. Eine Informationsbeschaffungspflicht treffe das Landgericht jedoch nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem die Kammer ihr das Verfahren mit Beschluss vom 9. Juli 2021 nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist zulässig, insbesondere als Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft. Denn der Kläger begehrt den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts in Form einer – der eigentlichen Informationsübermittlung vorgelagerten – behördlichen Entscheidung über sein Auskunftsbegehren. Die Klage ist aber unbegründet. Der ablehnende Bescheid des Präsidenten des Landgerichts Düsseldorf vom 00. Oktober 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf schriftliche Auskunft zu Anzahl und Bearbeitungszeit der im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 25. April 2019 in Verfahren vor der 00. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlüsse. Ein solcher Anspruch des Klägers ergibt sich nicht aus dem allein als Rechtsgrundlage in Betracht kommenden § 4 Abs. 1 IFG NRW. Nach dieser Vorschrift hat jede natürliche Person nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Zwar greift in diesem Zusammenhang der Einwand des Beklagten, § 299 Abs. 2 ZPO stelle eine nach § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW gegenüber § 4 Abs. 1 IFG NRW vorrangige Spezialvorschrift dar, nicht durch. § 299 Abs. 2 ZPO, nach dem Dritten die Einsicht in zivilgerichtliche Gerichtsakten ohne Einwilligung der Parteien nur gestattet werden kann, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, ist zwar in seinem Anwendungsbereich grundsätzlich eine dem IFG NRW vorgehende Spezialvorschrift. Vgl. BeckOK Informations- und Medienrecht, Stand: 1. Februar 2021, § 4 IFG NRW Rn. 27. Hier ist jedoch der Anwendungsbereich des § 299 Abs. 2 ZPO nicht betroffen, da der Kläger im Wege seines Auskunftsbegehren nicht unmittelbar Kenntnis vom Inhalt bestimmter Gerichtsakten erlangen möchte, sondern im Wesentlichen statistische Angaben zu Kostenfestsetzungsverfahren in einer Vielzahl von zivilgerichtlichen Verfahren begehrt. Das Landgericht Düsseldorf ist jedoch im Hinblick auf die von dem Kläger angefragten Informationen keine nach dem IFG NRW auskunftsverpflichtete Stelle. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW gilt das IFG NRW für den Landtag und für die Gerichte sowie für die Behörden der Staatsanwaltschaft, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Entscheidend ist, dass sich die Tätigkeit als Wahrnehmung einer im öffentlichen Recht wurzelnden Verwaltungsaufgabe – im Gegensatz zur Rechtsprechung – darstellt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2015 – 8 A 1943/13 –, juris Rn. 40 f. Nicht vom Anwendungsbereich des IFG NRW erfasst sind der gesamte Bereich der Rechtsprechung sowie alle unmittelbar damit zusammenhängenden Tätigkeiten. Vgl. BeckOK Informations- und Medienrecht, Stand: 1. Februar 2021, IFG NRW § 2 Rn. 21. Soweit im Einzelfall die Abgrenzung zwischen gerichtlicher/richterlicher Tätigkeit bzw. Tätigkeit auf dem Gebiet der Rechtspflege einerseits und in der Gerichtsverwaltung andererseits schwierig ist, ist der jeweilige Sachzusammenhang, durch den die Tätigkeit geprägt wird, das maßgebliche Kriterium. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Mai 2019 – 15 E 324/19 –, juris Rn. 30 f. und vom 14. Januar 2019 – 15 E 1027/18 –, juris Rn. 17 f. Reine Verwaltungstätigkeiten der Gerichte sind etwa die Referendarausbildung, die Zulassung zur Gerichtsbibliothek oder Entscheidungen über die Ausstattung der Gerichtssäle. Vgl. BeckOK Informations- und Medienrecht, Stand 1. Februar 2021, IFG NRW § 2 Rn. 21. Dies zugrunde gelegt, werden die hier streitgegenständlichen Informationen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW nicht vom Anwendungsbereich des IFG NRW erfasst. Denn das Landgericht Düsseldorf nimmt insoweit nicht im Sinne dieser Vorschrift Verwaltungsaufgaben wahr. Auszugehen ist zunächst vom Wortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW. Dieser beschränkt den Informationsanspruch nach dem IFG NRW gegenüber Gerichten auf die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben, das heißt der Bereich, in dem ein Auskunftsanspruch gegenüber Gerichten überhaupt in Betracht kommt, wird positiv definiert. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass ein Auskunftsanspruch im Übrigen nicht besteht. Die Vorschrift nimmt damit nicht allein die richterliche Rechtsprechungstätigkeit vom Anwendungsbereich des IFG NRW aus, sondern verlangt eine Abgrenzung zwischen Tätigkeiten aus dem Bereich von Rechtsprechung und Rechtspflege einerseits sowie Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Gerichtsverwaltung andererseits. Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2019 – 15 E 1027/18 –, juris Rn. 17 f.: „Abgrenzung zwischen gerichtlicher/richterlicher Tätigkeit bzw. Tätigkeit auf dem Gebiet der Rechtspflege einerseits und in der Gerichtsverwaltung andererseits“ (Hervorhebung durch das erkennende Gericht); siehe auch Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, § 2 Rn. 269. Ein solches Verständnis des § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW steht auch im Einklang mit der Gesetzesbegründung. Auch dort wird der Bereich, in dem ein Auskunftsanspruch nach dem IFG NRW gegenüber Gerichten besteht, ausdrücklich positiv definiert, wenn es dort heißt, die Vorschrift stelle klar, dass für die Gerichte ebenfalls „nur die Verwaltungstätigkeit“ vom Anwendungsbereich des IFG NRW erfasst ist. Vgl. LT-Drs. 13/1311, S. 10. Darüber hinaus spricht auch die Systematik des IFG NRW dafür, dass durch § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW nicht allein negativ die richterliche Rechtsprechungstätigkeit vom Anwendungsbereich des IFG NRW ausgenommen wird, sondern allgemein eine Abgrenzung zwischen Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Gerichtsverwaltung einerseits und Tätigkeiten im Bereich von Rechtsprechung und Rechtspflege andererseits vorzunehmen ist. Denn in der Vorschrift, die die Anwendung des IFG NRW gegenüber Gerichten – wie dargelegt – auf die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben beschränkt, kommt die bewusste gesetzgeberische Entscheidung zugunsten einer dem IFG NRW vorgelagerten Bereichsausnahme und zulasten eines in das System des IFG NRW integrierten Ausschlussgrundes gemäß §§ 6 ff. IFG NRW zum Ausdruck. Vgl. in diesem Zusammenhang zu § 2 Abs. 3 IFG NRW: OVG NRW, Urteil vom 18. August 2015 – 15 A 97/13 –, juris Rn. 61 ff. Schließlich steht auch der Sinn und Zweck des § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW dem dargelegten Verständnis der Vorschrift nicht entgegen. Zwar wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Sinn und Zweck der Vorschrift stets ausgeführt, dass die Ausklammerung der Rechtsprechung bzw. Rechtspflege vom Informationszugangsanspruch der Absicherung der richterlichen Unabhängigkeit diene. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2019 – 15 E 1027/18 –, juris Rn. 15 f. sowie Urteile vom 6. Mai 2015 – 8 A 1943/13 –, juris Rn. 40 und vom 17. Mai 2006 – 8 A 1642/05 –, juris Rn. 43; Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, § 2 Rn. 269. Der Sinn und Zweck des § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW ist jedoch nicht hierauf beschränkt, sondern dient vor dem dargelegten Hintergrund auch der Absicherung der Unabhängigkeit der Justiz insgesamt, indem ein Auskunftsanspruch gegenüber Gerichten nach dem IFG NRW auf die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben begrenzt wird. Dies zugrunde gelegt, betreffen die von dem Kläger begehrten Informationen zu den im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 25. April 2019 in Verfahren vor der 00. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlüssen den Bereich der Rechtsprechung bzw. Rechtspflege und nicht die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben. Zunächst ist das Kostenfestsetzungsverfahren und insbesondere der Erlass von Kostenfestsetzungsbeschlüssen an sich dem Bereich der Rechtsprechung bzw. Rechtspflege zuzuordnen. Das Kostenfestsetzungsverfahren im Sinne der §§ 103 ff. ZPO, das seinen Abschluss im Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses findet, ist Bestandteil des jeweiligen Rechtsstreits und keine Verwaltungsaufgabe der Gerichte. Es ist ein dem Ausgangsrechtsstreit nachgeschaltetes selbstständiges Nebenverfahren, in dem die Höhe des durch die Kostengrundentscheidung vorgegebenen prozessualen Kostenerstattungsanspruchs ermittelt und dieser in einem sog. Kostenfestsetzungsbeschluss vollstreckungsfähig festgesetzt wird. Vgl. BeckOK ZPO, Stand: 1. Juli 2021, ZPO § 103 Rn. 1. Trotz dieser Selbstständigkeit des Kostenfestsetzungsverfahrens gehört dieses zum Rechtsstreit und hängt mit diesem zusammen. Vgl. BeckOK ZPO, Stand: 1. Juli 2021, ZPO § 103 Rn. 1; BGH, Beschluss vom 22. November 2006 – IV ZB 18/06 –, juris Rn. 8. Vor diesem Hintergrund ergibt sich etwas anderes auch nicht daraus, dass Kostenfestsetzungsbeschlüsse nicht durch Richter erlassen werden, sondern gemäß § 3 Nr. 3 Buchst. a i.V.m. § 21 Nr. 1 RPflG i.V.m. §§ 103 ff. ZPO durch Rechtspfleger. Dies steht der Annahme, bei dem Erlass von Kostenfestsetzungsbeschlüssen handele es sich um eine Aufgabe aus dem Bereich der Rechtspflege und nicht um eine Verwaltungsaufgabe, nicht entgegen. Ein Rechtspfleger ist zwar statusrechtlich und auch im Sinne des Verfassungsrechts (Art. 92, 97 Grundgesetz) kein Richter und übt gegenüber Bürgern auch keine rechtsprechende Gewalt aus. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2000 – 1 BvR 321/96 –, juris Rn. 27; OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2004 – 1 A 650/02 –, juris Rn. 32 f. Seine Entscheidungen sind aber Teil der Rechtspflege. Vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 – V ZB 111/09 –, juris Rn. 17. Ein Rechtspfleger nimmt nach § 1 RPflG die ihm durch das RPflG übertragenen Aufgaben der Rechtspflege wahr. Er ist nach § 9 RPflG sachlich unabhängig und nur an Recht und Gesetz gebunden. Vor diesem Hintergrund betreffen auch die von dem Kläger begehrten statistischen Informationen zur Anzahl der in einem bestimmten Zeitraum erlassenen Kostenfestsetzungsbeschlüsse und deren Bearbeitungszeit keine Verwaltungsaufgabe, sondern den Bereich der Rechtsprechung bzw. Rechtspflege. Denn diese Angaben sind eng verknüpft mit der – wie dargestellt – dem Bereich der Rechtspflege zuzuordnenden Tätigkeit des Erlasses von Kostenfestsetzungsbeschlüssen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die angefragten Auskünfte zur Bearbeitungszeit. Zwar bezieht sich das Auskunftsbegehren – wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung noch einmal klargestellt hat – insoweit nicht auf die Zeit, die der einzelne Rechtspfleger für die Bearbeitung des konkreten Kostenfestsetzungsantrags aufgewendet hat, sondern auf die Zeit zwischen Eingang des Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht und Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses. Dennoch betreffen diese Informationen die Frage der Art und Weise der Aufgabenwahrnehmung, zu der auch die Frage zählt, wann und in welchem Zeitraum Aufgaben erledigt werden. Dies ist unmittelbar dem Bereich der Rechtspflege zuzuordnen, der durch § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW einem Auskunftsanspruch entzogen ist. Etwas anderes ergibt sich – anders als der Kläger meint – auch nicht daraus, dass auf der Internetseite www.justiz.nrw.de einzelne statistische Daten aus dem Bereich der Gerichtsbarkeiten veröffentlicht werden, für den Bereich der Landgerichte etwa Daten zur Geschäftsentwicklung (Übersichten über die Entwicklung von Eingängen, Erledigungen und Beständen), Dauer der Verfahren und Personalbestand. Abrufbar unter https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/zahlen_fakten/statistiken/justizgeschaeftsstatistik/index.php. Die Veröffentlichung dieser Daten ist mit dem hier streitgegenständlichen Informationsbegehren bereits nicht ansatzweise vergleichbar. Es handelt sich hierbei um sehr allgemein gehaltene Daten, die sich insbesondere jeweils auf alle Landgerichte im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen sowie auf die Dauer eines Jahres beziehen. Es sind damit nicht einmal Rückschlüsse auf die Daten einzelner Landgerichte geschweige denn einzelner Kammer möglich. Demgegenüber zielt das Informationsbegehren des Klägers auf deutlich konkretere Informationen ab, indem es den Erlass von Kostenfestsetzungsbeschlüssen in Verfahren vor einer Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf für einen Zeitraum von nur knapp vier Monaten betrifft. Schließlich kann der Kläger auch nichts aus seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung herleiten, die Verwaltung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf habe einen dem hier streitgegenständlichen Auskunftsantrag vergleichbaren Antrag ohne Weiteres positiv beschieden und ihm die entsprechenden Informationen zukommen lassen. Dies ändert nichts daran, dass dem Kläger nach den obigen Darlegungen jedenfalls kein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf Erteilung der hier angefragten Informationen durch das Landgericht Düsseldorf nach § 4 Abs. 1 IFG NRW zusteht, auch wenn andere Gerichte sich unter Umständen in diesem Zusammenhang nicht auf § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW berufen. Vor diesem Hintergrund kann die Frage, ob die von dem Kläger begehrten Informationen überhaupt im Sinne von § 4 Abs. 1 IFG NRW beim Landgericht Düsseldorf vorhanden sind, offen bleiben. Lediglich ergänzend sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass jedenfalls hinsichtlich der angefragten Bearbeitungszeiten, die neben der Ermittlung der Bearbeitungszeit in jedem einzelnen betroffenen Kostenfestsetzungsfestsetzungsverfahren weitergehende Berechnungen, insbesondere zur Ermittlung der durchschnittlichen Bearbeitungszeit, erfordern würden, keine bloße Übertragungsleistung, sondern eine vom Informationsanspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW nicht mehr erfasste inhaltliche bzw. statistische Aufbereitung vorliegen dürfte. Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2017 – 15 E 146/17 –, juris Rn. 15 f.; Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, § 4 Rn. 396; zu § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG Bund siehe BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 7 C 20.12 –, juris Rn. 37. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.