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Urteil

27 K 4325/18

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2021:0824.27K4325.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund der Entscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger war seit 1976 beim Beklagten als Rundfunkteilnehmer gemeldet und ist seit dem 1. Januar 2013 als Inhaber einer Wohnung unter der Anschrift C. 00 in W. als rundfunkbeitragspflichtig erfasst. 3 Der Kläger hat bereits im Jahr 2013 – erfolglos – ein ähnlich gelagertes Verfahren vor der erkennenden Kammer geführt (27 K 5854/13) und führt parallel weitere Verfahren, u.a. vor dem Verwaltungsgericht Berlin (VG 27 K 308.14). Des Weiteren sind nach seinen eigenen Angaben derzeit zwei (weitere) Verfassungsbeschwerden – u.a. in Bezug auf das vorliegende Verfahren – beim Bundesverfassungsgericht anhängig. 4 Der Beklagte setzte unter anderem mit Festsetzungsbescheiden vom 3. Juni 2016, 1. August 2016 und 2. März 2018 Rundfunkbeiträge gegen den Kläger fest. Die gegen die jeweiligen Bescheide erhobenen Widersprüche des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. April 2018 zurück. 5 Der Widerspruchsbescheid ist beim Kläger nach eigenem Vortag am 10. April 2018 eingegangen. 6 Dies hat der Kläger zum Anlass genommen, am 14. Mai 2018 erneut Klage zu erheben. Zu deren Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Seine Klage richte sich nicht gegen seine Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen als solche. Vielmehr sei er bereit, seiner Rundfunkbeitragspflicht nachzukommen, sobald die von ihm in diversen Gerichtsverfahren verfolgten Ansprüche auf Rehabilitation und Schadensersatz erfüllt seien. Er sei Opfer einer doppelten „Sippenzerschlagung“ und zwar einerseits an seinem Wohnort in W. und andererseits an seinem Geburtsort in Bayern. Die Zerschlagung an seinem Wohnort beziehe sich darauf, dass ihm aufgrund konspirativen Zusammenwirkens mehrerer Personen, unter anderem des heutigen Bundespräsidenten Steinmeier, sein Geschäftsmodell, nämlich die Veranstaltung von Kongressmessen im Bereich Digitalisierung, aufgrund der Versteigerung der UMTS-Lizenzen in den Jahren 2000 und 2010 unmöglich gemacht worden sei. Durch die horrenden Zahlungen, die die Netzbetreiber für den Erwerb der UMTS-Lizenzen an den Bund geleistet hätten, seien dort keine Mittel mehr übrig gewesen, um Startups zu unterstützen, die im Wesentlichen zu seinem Kundenklientel gehört hätten. Er sei so um sein herausragendes Lebenswerk auf Weltklasseniveau betrogen worden. 7 Die zweite Form der Zerschlagung habe an seinem Geburtsort in Bayern stattgefunden, wobei die dortigen Vorgänge sogar zum Freitod seines Bruders geführt hätten. Mittel der dortigen Zerschlagung seien Vorgänge um ein kommunales Entwässerungssystem gewesen, die letztlich die wirtschaftliche Grundlage und Lebensleistung seines Bruders, der unter anderem dort eine Mühle betrieben habe und der für die Qualität seiner Arbeit unter anderem auf der Grünen Woche in Berlin mehrfach ausgezeichnet worden sei, zerstört hätten, was ihn in den Tod getrieben habe. Verursacht habe diese Zerschlagung unter anderem der heutige bayerische Ministerpräsident Söder, der beabsichtigt habe, mit Hilfe der sudetendeutschen Minderheit eine absolute Mehrheit für die CSU in Bayern zu sichern, was ihm letztlich – bekanntlich – nicht gelungen sei. 8 Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auf Ebene ihrer Intendanten sehe er als Mitwisser und Mittäter bei diesen Vorgängen an. Unter anderem habe seinerzeit ein Fernseh-Team des Senders Q. die Messe „P. `“ in E. besucht, ein entsprechender Fernsehbeitrag sei seines Wissens aber nie ausgestrahlt worden. Auch habe er versucht, diverse politische Magazine der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auf seinen Fall aufmerksam zu machen. Dort sei ihm aber mitgeteilt worden, dass die Intendanten dieses Thema nicht zur Bearbeitung freigegeben hätten. 9 Inzwischen seien seine – beträchtlichen – Altersrücklagen aufgebraucht und er könne sich seit mehreren Jahren aufgrund der von ihm erlittenen politisch motivierten Sklavenhaltung nicht einmal mehr eine Krankenversicherung leisten. Auf Seiten der Täter stehe er vor einer Wand des Schweigens. Niemand reagiere auf seine diversen Eingaben. Auch der Versuch, die Immunität des heutigen Bundespräsidenten Steinmeier aufzuheben, sei gescheitert. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Klägervortrags wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der dortigen – mehrere hunderte Seiten umfassenden – Schriftsätze des Klägers nebst Anlagen Bezug genommen. 11 Der Kläger beantragt, 12 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen angemessenen Schadensersatz zu leisten, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 100.000 Euro. 13 2. Den Beklagten zu verurteilen, die Vollstreckung von rückständigen Rundfunkgebühren und/oder Beiträgen gegenüber dem Kläger zu unterlassen, jedenfalls solange, bis er seine Ansprüche auf Rehabilitierung und Schadensersatz realisiert hat. 14 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, 15 die Klage abzuweisen. 16 Zur Begründung nimmt er im Wesentlichen Bezug auf den Widerspruchsbescheid vom 4. April 2018 und führt im Übrigen dazu aus, warum die Klage aus seiner Sicht unzulässig, jedenfalls aber unbegründet, ist. 17 Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 13. Januar 2021 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Hiergegen gerichtete Rechtsmittel des Klägers sind, ebenso wie Rechtsmittel gegen abgelehnte Befangenheitsanträge und die Versagung von Prozesskostenhilfe, vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen erfolglos geblieben. 18 Mit Schriftsatz vom 28. Juli 2021, Eingang bei Gericht am 4. August 2021, hat der Kläger „Einspruch gegen die Ladung vom 12. Juli 2021 durch Richter am Verwaltungsgericht X. mit Rechtsmittel der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO“ erhoben. 19 Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung ausführlich persönlich angehört worden. Wegen der Einzelheiten der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 20 Entscheidungsgründe: 21 Das Gericht konnte durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm das Verfahren durch Beschluss der Kammer zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 22 Ferner konnte das Gericht trotz Ausbleibens des Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden. Der Beklagte ist ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen und gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. 23 Die vom Kläger mit Schriftsatz vom 28. Juli 2021 erhobene Anhörungsrüge hat das Gericht mit Blick auf die fast eineinhalbstündigen Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, an deren Ende er erklärt hat, das Wort nicht mehr zu wünschen, als erledigt angesehen, so dass es einer Entscheidung hierüber nicht mehr bedurfte. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Verletzung rechtlichen Gehörs auch nicht mehr gerügt. 24 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist mit dem Klageantrag zu 1 vollumfänglich und mit Klageantrag zu 2 teilweise unzulässig (I.) und im Übrigen unbegründet (II.). 25 I. Für den Klageantrag zu 1 fehlt dem Kläger die analog § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis. Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO muss ein Kläger geltend machen können, durch den angefochtenen Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines begehrten Verwaltungsakts in seinen Rechten verletzt zu sein. Dasselbe gilt bei einem mit einer Leistungsklage zu verfolgenden sonstigen Verwaltungshandeln, wie etwa Geldforderungen. 26 Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 – 2 A 6/13 –, BVerwGE 153, 246-254, juris, Rn. 15 m.w.N. 27 Diese sog. Klagebefugnis ist gegeben, wenn unter Zugrundelegung des Klagevorbringens eine Verletzung des geltend gemachten Rechts möglich erscheint. Daran fehlt es, wenn die vom Kläger geltend gemachte Rechtsposition offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen kann. 28 Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa: BVerwG, Urteile vom 19. November 2015 – 2 A 6/13 –, BVerwGE 153, 246-254, juris, Rn. 15 m.w.N.; vom 28. Februar 1997 – 1 C 29.95 – BVerwGE 104, 115 (118) und vom 13. Juli 1973– 7 C 6.72 – BVerwGE 44, 1 (3). 29 So liegt es hier: Es ist nicht ansatzweise nachvollziehbar, auf Grundlage welchen konkreten anspruchsbegründenden Sachverhalts und nach welcher Rechtsvorschrift der Kläger vom Beklagten die Zahlung von Schadensersatz begehren könnte. Selbst wenn – was gleichsam nicht ansatzweise nachvollziehbar ist – ein Anspruch des Klägers gegen die von ihm benannten Personen und/oder die Bundesrepublik Deutschland und/oder den Freistaat Bayern bestehen sollte, vermag das Gericht in keiner Weise zu erkennen, inwieweit dies zu Ansprüchen gegen den Beklagten führen könnte, den der Kläger „auf Intendantenebene“ und „stellvertretend für alle übrigen Rundfunkanstalten“ in Anspruch nehmen will. Vor dem Hintergrund der insoweit völlig unschlüssigen Klage sieht das Gericht auch keinen Raum für eine (teilweise) Verweisung des Rechtsstreits. 30 Der Klageantrag zu 2 ist mit seinem wörtlich gestellten Unterlassungsbegehren ebenfalls unzulässig. Auch für den Klageantrag zu 2 fehlt es hinsichtlich des wörtlich gestellten Unterlassungsantrags an der Klagebefugnis, weil ein Unterlassungsanspruch des Klägers auf Grundlage seines Vortrags offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen kann. Der Kläger stellt ausdrücklich seine Rundfunkbeitragspflicht nicht in Abrede, will deren Durchsetzung aber bis zur Realisierung seiner – wie soeben ausgeführt – jedenfalls gegen den Beklagten ebenfalls unter keinem Gesichtspunkt bestehenden Schadensersatz und Rehabilitationsansprüche suspendiert sehen. 31 II. Soweit hierin darüber hinaus – wie bereits seinerzeit im Verfahren 27 K 5854/13 – ein Antrag auf Stundung sämtlicher Forderungen des Beklagten zu sehen ist, ist die Klage zwar zulässig. Insbesondere fehlt ihr insoweit nicht das Rechtsschutzbedürfnis wegen eines unterlassenen Antrages bei der Behörde. Das Gericht geht zu Gunsten des Klägers davon aus, dass jedenfalls in seinem umfangreichen Klagevortrag wiederholte Stundungsanträge zu sehen sind, die der Beklagte – konkludent durch seinen Klageabweisungsantrag – abgelehnt bzw. bislang nicht beschieden hat. 32 Der – so verstandene – Verpflichtungsantrag auf Stundung ist aber unbegründet. 33 Die Kammer hat in ihrem Urteil vom 22. September 2016 im Verfahren 27 K 5854/13 ausgeführt: 34 „Die auf (weitere) Stundung gerichtete Verpflichtungsklage ist aber nicht begründet. Die die Anträge auf Stundung ablehnenden wiederholten Entscheidungen in den Bescheiden vom 13. Oktober 2011, 7. November 2012, 14. Dezember 2012, 18. Januar 2013 und 27. Juni 2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat weder einen Anspruch auf Stundung sämtlicher rückständigen und zukünftigen Rundfunkgebühren- und Rundfunkbeitragsforderungen bis zum Abschluss seiner auf Schadensersatz wegen der politisch motivierten Zerschlagung nach der staatlichen „UMTS-Auktion 2000“ gerichteten Klageverfahren noch einen Anspruch auf Neubescheidung des Stundungsantrags, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. 35 Nach § 38 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 FinO-WDR vom 30. Oktober 2001 dürfen - im Rahmen einer im Ermessen des Beklagten stehenden Entscheidung - Ansprüche ganz oder teilweise gestundet werden, wenn ihre Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Letzteres ist hier indes der Fall und vom Beklagten zu 1. zutreffend seiner Ablehnung (konkludent) zugrunde gelegt worden. 36 Eine Gefährdung des Anspruchs im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn er zu dem späteren hinausgeschobenen Fälligkeitszeitpunkt nicht mehr oder nur unter Schwierigkeiten realisiert werden kann. Maßgebend sind alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere die sonstigen Verbindlichkeiten des Schuldners, die Höhe der Schulden sowie die Stundungsdauer. Es muss unter Abwägung aller Umstände eine Prognoseentscheidung über die künftige Entwicklung der Liquidität des Schuldners getroffen werden. 37 Zur entsprechenden Vorschrift des § 222 Satz 1 der Abgabenordnung vgl. Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 222, Rn. 39, Stand Februar 2015; v.Groll, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 222, Rn. 160, Stand 2012; jeweils m.w.N. 38 Bei Würdigung dieser Aspekte ist davon auszugehen, dass es sich nicht nur um einen vorübergehenden Liquiditätsengpass des 74-jährigen Klägers handelt. 39 Soweit der Kläger davon ausgeht, im vorliegenden Verfahren sei inzident die Erfolgsaussicht seiner auf Schadensersatz wegen der geltend gemachten politisch motivierten Zerschlagung nach der staatlichen „UMTS-Auktion 2000“ gerichteten Klagen zu prüfen - weshalb er das Verfahren auch dem Telekommunikationsrecht zugeordnet wissen will -, […] oder die von ihm vor dem Landgericht Wuppertal erhobene Schadensersatzklage in Bezug auf die weiter gerügte „zweite wirtschaftliche Zerschlagung“ seines im Jahr 2012 durch Freitod verstorbenen Bruders einzubeziehen, ist dies unzutreffend. Ebenso wenig ist der von ihm unter Bezugnahme auf diese Klagen dargelegte Hintergrund seiner wirtschaftlichen Notlage geeignet, unter Außerachtlassung der in § 38 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 FinO-WDR vorgegebenen Voraussetzung einen Anspruch auf Stundung oder eine Ermessensentscheidung hierüber zu begründen. Die Vorschrift sieht keine Ausnahme von der Vorgabe der fehlenden Gefährdung des Anspruchs im Fall einer Stundung vor. Maßgebend ist vielmehr allein die wirtschaftliche Situation des Klägers, wie sie sich zum Zeitpunkt der Entscheidungen des Beklagten zu 1. sowie der mündlichen Verhandlung darstellt.“ 40 Nach diesen Maßgaben, denen sich der Einzelrichter für das vorliegende Verfahren und unter Geltung der Satzung über das Finanzwesen des Westdeutschen Rundfunks Köln (Finanzordnung - FinO-WDR -) vom 2. Mai 2019 ausdrücklich anschließt, ergibt sich auch heute nichts anderes. Nach eigenem Vortrag des Klägers ist sein Liquiditätsengpass gerade nicht vorübergehend, zumal – wie zuvor ausgeführt – der von ihm zur Überwindung seiner wirtschaftlichen Probleme begehrte Schadensersatz jedenfalls gegen den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt realisiert werden kann. 41 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 und 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 42 Rechtsmittelbelehrung: 43 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 44 Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. 45 Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. 46 Die Berufung ist nur zuzulassen, 47 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 48 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 49 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 50 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 51 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 52 Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. 53 Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. 54 Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 55 Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 56 Beschluss: 57 Der Streitwert wird auf die Wertstufe von bis 110.000,- Euro festgesetzt. 58 Gründe: 59 Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes erfolgt. Ein Streitwert von 100.000,- Euro ergibt sich aus dem insoweit ausdrücklich gestellten Klageantrag zu 1. Das weitere Begehren des Klägers auf Unterlassung der Vollstreckung von Rundfunkbeitragsforderungen rechtfertigt die Festsetzung der nächsten, über 100.000,- Euro hinausgehenden Wertstufe. 60 Rechtsmittelbelehrung: 61 Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. 62 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 63 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 64 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 65 Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 66 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.