Urteil
28 K 2004/21
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine nachträgliche Baugenehmigung für eine Garage ist wegen Verstoßes gegen die Abstandsflächen des § 6 BauO NRW zu versagen, wenn die Garage über eine mittlere Wandhöhe von mehr als 3 m verfügt.
• Eine Abweichung von den Abstandsflächen nach § 69 BauO NRW kann nunmehr auch ohne atypische Grundstückssituation zugelassen werden, wenn die Schutzziele der Abstandsflächen gewahrt bleiben.
• Eine Abweichung nach § 69 BauO NRW ist restriktiv zu handhaben und dient nicht der Legalisierung gewöhnlicher Rechtsverletzungen; insbesondere kann sie verweigert werden, wenn der Sozialfrieden durch eine willkürliche Missachtung von Genehmigungsvorgaben gestört wird.
Entscheidungsgründe
Versagung der Abweichung von Abstandsflächen für über drei Meter hohe Garage • Eine nachträgliche Baugenehmigung für eine Garage ist wegen Verstoßes gegen die Abstandsflächen des § 6 BauO NRW zu versagen, wenn die Garage über eine mittlere Wandhöhe von mehr als 3 m verfügt. • Eine Abweichung von den Abstandsflächen nach § 69 BauO NRW kann nunmehr auch ohne atypische Grundstückssituation zugelassen werden, wenn die Schutzziele der Abstandsflächen gewahrt bleiben. • Eine Abweichung nach § 69 BauO NRW ist restriktiv zu handhaben und dient nicht der Legalisierung gewöhnlicher Rechtsverletzungen; insbesondere kann sie verweigert werden, wenn der Sozialfrieden durch eine willkürliche Missachtung von Genehmigungsvorgaben gestört wird. Die Kläger sind Eigentümer eines bebauten Grundstücks im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Für Wohnhaus und Garagen bestand eine Baugenehmigung vom 3. April 2017; die Garagen wurden jedoch anders ausgeführt und überschreiten 3 m Höhe. Die Behörde stellte bei Ortsbesichtigung Abweichungen fest, ordnete die Beseitigung an und erteilte später für Garage A eine nachträgliche Genehmigung nach Vorlage eines Lageplans. Für Garage B lehnten die Kläger am 28.09.2020 eine Nachtragsbaugenehmigung und eine Abweichung von den Abstandsflächen nach § 69 BauO NRW beantragen; die Behörde wies den Antrag mit Bescheid vom 1. März 2021 ab. Die Kläger rügten, die maßgebliche Geländeoberfläche führe zu einer Wandhöhe unter 3 m und machten Gleichheits- und Ermessensgesichtspunkte geltend. Das Gericht nahm örtlich in Augenschein. • Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheids: Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung der Nachtragsbaugenehmigung oder der Abweichung; öffentlich-rechtliche Abstandsflächenvorschriften nach § 6 BauO NRW stehen dem entgegen (§ 74 Abs.1 Satz1 BauO NRW). • Maßgebliche Normen: § 6 BauO NRW bestimmt Abstandsflächen und erlaubt innerhalb dieser Garagen nur bis mittlerer Wandhöhe 3 m; Wandhöhe bemisst sich von der Geländeoberfläche bis zur Wandoberkante (§ 6 Abs.1, 2, 5, 8 BauO NRW). • Tatbestandliche Feststellungen: Nach dem Lageplan vom 7.2.2020 liegt die natürliche Geländeoberfläche an der Grenze im Mittel bei 22,79 m NHN und die Traufhöhe der Garage B bei 26,02 m NHN; damit ergibt sich eine Wandhöhe von 3,23 m, also ein Verstoß gegen die 3-m-Grenze. • Abweichungsvoraussetzungen (§ 69 i. V. m. § 6 Abs.14 BauO NRW): Durch die Novelle ist eine Abweichung ohne atypische Grundstückssituation möglich, sofern die Schutzziele der Abstandsflächen gewahrt bleiben. Gleichwohl sind die Tatbestandsvoraussetzungen restriktiv auszulegen; die Abweichung setzt eine besondere Situation voraus, bei der der Zweck der Norm die Einhaltung nicht erfordert oder ein Missverhältnis zu den Beschränkungen bestünde. • Ermessen und Abwägung: Selbst unter Berücksichtigung der novellierten Regelung ist die begehrte Abweichung nicht zu gewähren. Eine Abweichung darf nicht zur Legalisierung gewöhnlicher Rechtsverletzungen dienen; hier würde die Erlaubnis den Sozialfrieden durch willkürliche Missachtung genehmigungsrechtlicher Vorgaben stören. • Kosten und Vollstreckung: Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar mit Sicherheitsregelung nach VwGO/ZPO. • Rechtsfolge: Die Klage ist unbegründet und abzuweisen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger erhalten weder die beantragte Nachtragsbaugenehmigung für Garage B noch eine Abweichung von den Abstandsflächen nach § 69 BauO NRW, weil die Garage mit einer Wandhöhe von 3,23 m die zulässige Grenze von 3 m überschreitet und die Voraussetzungen für eine Abweichung nicht vorliegen. Eine Abweichung kommt hier nicht in Betracht, weil die begehrte Maßnahme im Wesentlichen der Legalisierung einer ansonsten rechtswidrigen Abweichung dienen würde und dadurch der Sozialfrieden sowie der einheitliche Gesetzesvollzug beeinträchtigt würden. Die Kläger haben daher keinen durchsetzbaren Anspruch; sie tragen die Verfahrenskosten als Gesamtschuldner. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden.