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Urteil

6 K 5836/20

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung zur Vorlage eines medizinisch‑psychologischen Gutachtens nach § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG ist bei wiederholten Verstößen während der neuen Probezeit verbindlich anzuordnen; ein Ermessen besteht nicht. • Erweist sich der Betroffene der Aufforderung zur Beibringung des Gutachtens durch fristwidrige Nichtvorlage für nicht geeignet, darf die Behörde gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf Nichteignung schließen. • Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins und die Androhung eines Zwangsgeldes waren rechtmäßig. • Die Gebührenfestsetzung kann ermessensfehlerhaft sein, wenn die Behörde die Höhe im Gebührenrahmen nicht plausibel begründet; die Festsetzung oberhalb der Mindestgebühr ist insoweit aufzuheben. • Gebühren nach Bundesgebührennummern dürfen von einer Landesbehörde nicht erhoben werden, wenn der Tatbestand und die Zuständigkeitsregelung dies nicht hinreichend bestimmen.
Entscheidungsgründe
Entzug der Fahrerlaubnis nach MPU‑Anordnung in neuer Probezeit; Gebührenfestsetzung teilweise aufgehoben • Die Anordnung zur Vorlage eines medizinisch‑psychologischen Gutachtens nach § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG ist bei wiederholten Verstößen während der neuen Probezeit verbindlich anzuordnen; ein Ermessen besteht nicht. • Erweist sich der Betroffene der Aufforderung zur Beibringung des Gutachtens durch fristwidrige Nichtvorlage für nicht geeignet, darf die Behörde gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf Nichteignung schließen. • Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins und die Androhung eines Zwangsgeldes waren rechtmäßig. • Die Gebührenfestsetzung kann ermessensfehlerhaft sein, wenn die Behörde die Höhe im Gebührenrahmen nicht plausibel begründet; die Festsetzung oberhalb der Mindestgebühr ist insoweit aufzuheben. • Gebühren nach Bundesgebührennummern dürfen von einer Landesbehörde nicht erhoben werden, wenn der Tatbestand und die Zuständigkeitsregelung dies nicht hinreichend bestimmen. Der Kläger erhielt 2016 eine Fahrerlaubnis, diese wurde 2019 entzogen und am 14.05.2019 erneut erteilt, womit eine neue Probezeit begann. Während dieser neuen Probezeit beging er am 22.10.2019 eine schwerwiegende Vorfahrtsverletzung mit Unfall und mehrere Geschwindigkeitsverstöße, wofür Punkte eingetragen wurden. Die Behörde ordnete am 04.03.2020 die Beibringung eines MPU‑Gutachtens an und setzte Fristen; der Kläger legte das Gutachten nicht vor und sagte einen Begutachtungstermin nicht glaubhaft ab. Am 03.09.2020 entzog die Behörde dem Kläger die Fahrerlaubnis, forderte die Abgabe des Führerscheins, drohte ein Zwangsgeld an und setzte Gebühren sowie Auslagen in Höhe von 170,70 EUR fest. Der Kläger klagte und machte unter anderem geltend, die MPU‑Anordnung sei nach § 11 FeV nicht gerechtfertigt und die Gebührenerhebung fehlerhaft. • Zuständigkeit und Anhörung: Die Behörde war örtlich zuständig und hat den Kläger gemäß Verwaltungsverfahrensrecht zweimal angehört, sodass die formellen Voraussetzungen gewahrt sind (§ 73 FeV i.V.m. StrVGüBefZustVO, § 28 VwVfG NRW). • Rechtsgrundlage Entziehung: Die Entziehung stützt sich auf § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV; die materielle Indikation ergibt sich aus der Nichteignung infolge Nichtvorlage des MPU‑Gutachtens nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV. • Verpflichtende MPU‑Anordnung: Nach § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG ist bei Inhabern einer erneuten Probezeit nach vorangegangener Entziehung die Beibringung eines Gutachtens anzuordnen, wenn innerhalb der neuen Probezeit eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen wurden; dies ist hier erfüllt und bindet die Behörde. • Kein Ausnahmefall: Es lagen keine atypischen persönlichen Umstände vor, die eine Abweichung von der Regel rechtfertigen würden; die wiederholten Verstöße begründen erhebliche Eignungszweifel. • Rechtsfolge der Nichtvorlage: Die fristwidrige Nichtbeibringung des MPU‑Gutachtens erlaubt es der Behörde, nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf Nichteignung zu schließen und die Fahrerlaubnis zu entziehen. • Ablieferung des Führerscheins und Zwangsgeld: Die Anordnung zur Abgabe des Führerscheins folgt aus § 47 Abs. 1 FeV; die Androhung eines Zwangsgeldes war ebenfalls rechtmäßig. • Gebührenrechtliche Bewertung: Die Festsetzung einer Gebühr i.H. v. 163 EUR für "einfachen Ermittlungsaufwand" ist ermessensfehlerhaft, weil die Behörde die Auswahl innerhalb des Gebührenrahmens (Tarifstelle Nr. 254, GebOSt) nicht plausibel begründet hat; die Mindestgebühr von 14,30 EUR ist gerechtfertigt. • Weitere Gebührenaufhebungen: Die Gebühr für Auskunftseinholung (3,30 EUR, Nr. 145) und die Gebühr für die Meldung an das zentrale Register (1,80 EUR) sind rechtswidrig, weil die einschlägigen Bundesgebühren nicht von der Landesbehörde in der gegebenen Weise erhoben werden konnten und der Tatbestand (Antragsteller) nicht erfüllt war. • Kosten: Die Klage war insoweit unbegründet, dass die Entziehung rechtmäßig ist; zulasten des Klägers fällt das Prozesskostenrisiko, wobei die Teilsiegerseite wegen Geringfügigkeit nicht kostenerheblich ist. Das Gericht hebt den Bescheid des Beklagten vom 03.09.2020 insoweit auf, als die Kostenfestsetzung 16,90 EUR übersteigt; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Entzug der Fahrerlaubnis, die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins und die Androhung des Zwangsgeldes sind rechtmäßig, weil die Anordnung zur Beibringung eines MPU‑Gutachtens nach § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG verbindlich war und der Kläger das geforderte Gutachten nicht vorgelegt hat, was gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV einen Schluss auf Nichteignung rechtfertigt. Die Behörde war zuständig und hat ordnungsgemäß angehört; atypische Ausnahmen lagen nicht vor. Die Gebührenfestsetzung ist jedoch insoweit rechtswidrig, als die Behörde ohne nachvollziehbare Begründung innerhalb des Gebührenrahmens einen Betrag von 163 EUR angesetzt und Bundesgebühren erhoben hat, die so nicht von einer Landesbehörde erhoben werden durften; daher ist die Gebührenfestsetzung über 16,90 EUR hinaus aufzuheben. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.