Beschluss
2 L 1017/21
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft gegen eine Anordnung zur Bestätigung privatärztlicher Atteste durch den Polizeiärztlichen Dienst.
• Die Anordnung der sofortigen Vollziehung war formell ausreichend begründet; maßgeblich ist die Abwägung zwischen öffentlichem Interesse und den Erfolgsaussichten der Klage.
• Die Anordnung stützt sich auf § 62 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW und ist bei berechtigten Zweifeln an der Dienstunfähigkeit verhältnismäßig, insbesondere weil amtsärztliche Feststellungen in der Regel höheren Beweiswert haben.
• Fehlende Anhörungen sind nach § 45 VwVfG NRW unbeachtlich, wenn sie bis zum Abschluss der ersten Instanz nachgeholt werden können, sodass formelle Mängel die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht zwingend begründen.
Entscheidungsgründe
Bestätigung privatärztlicher Atteste durch Polizeiärztlichen Dienst: aufschiebende Wirkung abgelehnt • Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft gegen eine Anordnung zur Bestätigung privatärztlicher Atteste durch den Polizeiärztlichen Dienst. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung war formell ausreichend begründet; maßgeblich ist die Abwägung zwischen öffentlichem Interesse und den Erfolgsaussichten der Klage. • Die Anordnung stützt sich auf § 62 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW und ist bei berechtigten Zweifeln an der Dienstunfähigkeit verhältnismäßig, insbesondere weil amtsärztliche Feststellungen in der Regel höheren Beweiswert haben. • Fehlende Anhörungen sind nach § 45 VwVfG NRW unbeachtlich, wenn sie bis zum Abschluss der ersten Instanz nachgeholt werden können, sodass formelle Mängel die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht zwingend begründen. Der seit September 2014 vom Dienst ferngebliebene Polizeibeamte klagte gegen die Anordnung des Polizeipräsidiums vom 19. April 2021, privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch den Polizeiärztlichen Dienst bestätigen zu lassen. Der Antragsgegner ordnete die sofortige Vollziehung der Ziffer 2 des Bescheides an. Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO. Als Begründung seiner Krankheitsangaben legte der Antragsteller privatärztliche Atteste vor; demgegenüber bestanden polizeiärztliche Begutachtungen, die Dienstfähigkeit feststellten. Im Verwaltungsverfahren liegen Äußerungen des Antragstellers vor, die seine Einsatzfähigkeit teils bestätigen. Personalvertretungen und Gleichstellungsbeauftragte wurden angehört; die Frage einer fehlenden Anhörung des Antragstellers wurde berücksichtigt. Das Gericht prüfte summarisch materielle Rechtsgrundlagen, Verhältnismäßigkeit und Erfolgsaussichten der Klage. • Statthaftigkeit: Die Anordnung betrifft individuelle Rechte (Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 GG) und ist damit ein Verwaltungsakt; nach § 80 Abs. 5 VwGO ist der Antrag zulässig. • Formelle Rechtmäßigkeit: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hinreichend begründet; die Behörde hat konkrete Gründe mit Einzelfallbezug dargelegt. • Prüfung der Erfolgsaussichten: Bei summarischer Prüfung sind die Erfolgsaussichten der Klage nicht ausreichend; die angegriffene Regelung erscheint offensichtlich rechtmäßig. • Materielle Rechtsgrundlage: Die Anordnung stützt sich auf § 62 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW, der dem Dienstherrn erlaubt, Nachweise über Dienstunfähigkeit auch durch amts- oder polizeiärztliche Atteste zu verlangen. • Beweiswürdigung und Zweifel: Zwei polizeiärztliche Stellungnahmen aus dem vergangenen Jahr bejahen die Dienstfähigkeit; Äußerungen des Antragstellers in den Akten stützen diese Einschätzungen, sodass berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der privatärztlichen Atteste bestehen. • Ermessens- und Verhältnismäßigkeitsprüfung: Kein Ermessensfehler erkennbar; die Maßnahme ist verhältnismäßig, weil amtsärztliche Feststellungen höheres Gewicht haben und kein gleich geeignetes, milderes Mittel erkennbar ist. • Formelle Mängel: Eine etwa fehlende Anhörung des Antragstellers führt nicht zum Erfolg des Antrags, da nach § 45 VwVfG NRW die Möglichkeit besteht, formelle Fehler bis zum Abschluss der ersten Instanz zu heilen, sodass dies die Erfolgsaussichten der Klage schwächt. • Interessenabwägung: Da die Klage wenig Aussicht auf Erfolg hat, überwiegt das öffentliche Interesse an einer zeitnahen amtsärztlichen Bestätigung privatärztlicher Atteste gegenüber den Belastungen des Antragstellers. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt; der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Anordnung zur Bestätigung privatärztlicher Atteste durch den Polizeiärztlichen Dienst erweist sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig und stützt sich auf § 62 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW. Berechtigte Zweifel an der Dienstunfähigkeit des Antragstellers bestehen angesichts mehrerer polizeiärztlicher Feststellungen der Dienstfähigkeit und eigener Aussagen des Antragstellers, sodass die Erfolgsaussichten der Klage gering sind. Eine fehlende Anhörung des Antragstellers steht der Ablehnung nicht entgegen, weil Verfahrensfehler nach § 45 VwVfG NRW bis zum Abschluss der ersten Instanz geheilt werden können. Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung; Streitwert 2.500 Euro.