Beschluss
8 L 1111/21.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2021:0614.8L1111.21A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass die Klage der Antragstellerin mit dem Aktenzeichen 8 K 3528/21.A gegen Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30.04.2021 aufschiebende Wirkung hat. Die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 3528/21.A gegen Ziffer 2 des vorbenannten Bescheides wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin. 1 Gründe: 2 I. 3 Mit Bescheid vom 01.09.2017 hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend Bundesamt) unter Ablehnung im Übrigen das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zugunsten der Antragstellerin festgestellt, nachdem diese ein Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie vorgelegt hatte, worin ihr eine „schwere Traumafolgestörung“ (PTBS und schwere depressive Episode) bescheinigt wurde. 4 Im August 2020 erkundigte sich Ausländerbehörde bei der Antragsgegnerin, ob das Ausreisehindernis fortbestehe. Daraufhin forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit Schreiben vom 25.02.2021 auf, sich zu zwei bestimmten Fragen (Wie sichern Sie derzeit im Bundesgebiet ihren Lebensunterhalt? Haben Sie seit der Feststellung des Abschiebungsverbots eine Erwerbstätigkeit aufgenommen und/oder eine Ausbildung gemacht?) bis zum 16.04.2021 schriftlich zu äußern und ferner bis zum selben Tag ein aktuelles fachärztliches Attest vorzulegen, aus dem sich konkret ergebe, inwieweit sie seit der Feststellung des Abschiebungsverbotes noch aufgrund der festgestellten PTBS sowie Depressionen in Behandlung gewesen sei, wie sich ihr Gesundheitszustand derzeit konkret darstelle und welcher Behandlungsbedarf bestehe. Die Antragstellerin wurde darauf hingewiesen, dass bei Nichtbeantwortung der Fragen bzw. Nichtbeibringung der Unterlagen ein Zwangsgeld angedroht werden könne. 5 Nach Fristablauf konnte die Antragsgegnerin keinen Eingang verzeichnen und erließ gegen die Antragstellerin unter dem 30.04.2021 folgenden Bescheid: 6 1. Hiermit werden Sie im Rahmen des Widerrufs-/Rücknahmeverfahrens aufgefordert,die sich aus der Begründung des Bescheides (s. Seite 2) ergebenden Fragen bis zum 18.06.2021 schriftlich zu beantworten und die Antworten bis zum angeordneten Termin an das Bundesamt (…) zu senden (…);die sich im Hinblick auf die Begründung des Bescheides (s. Seite 2) angeforderte/n Unterlage/n bis zum 18.06.2021 an das Bundesamt (…) zu senden (…).2. Sollte/n bis zum angeordneten Termin die geforderte/n Unterlage/n nicht beim Bundesamt vorliegen, wird Ihnen ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro angedroht. 7 Am 20.05.2021 hat die Antragstellerin gegen den ihr am 06.05.2021 zugestellten Bescheid Klage erhoben und gleichzeitig um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. 8 Die Antragstellerin beantragt, 9 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30.04.2021 anzuordnen. 10 Die Antragsgegnerin beantragt, 11 den Antrag zurückzuweisen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (Eil- und Klageverfahren) sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen. 13 II. 14 Über den Antrag entscheidet gemäß § 76 Abs. 4 S. 1 AsylG der Berichterstatter als Einzelrichter. 15 Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes vom 30.04.2021 zuzuordnen, ist unzulässig, weil bereits die fristgerecht erhobene Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung entfaltet, § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die aufschiebende Wirkung entfällt weder kraft behördlicher Anordnung der sofortigen Vollziehung im Einzelfall (eine Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hat die Antragsgegnerin noch nicht getroffen) noch aufgrund anderweitiger gesetzlicher Regelung. 16 Die aufschiebende Wirkung entfällt insbesondere nicht aufgrund der Regelung in § 75 Abs. 1 Satz 2 AsylG. Gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG hat die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz nur in den Fällen des §§ 38 Abs. 1 sowie der §§ 73, 73b und 73c aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73 Abs. 3a Satz 3) hat nach Satz 2 ebenda keine aufschiebende Wirkung. 17 Die unter Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides erlassenen Maßnahmen (Aufforderung, Fragen zu beantworten und ein Attest beizubringen) sind solche nach § 73 Abs. 3a Sätze 1 und 2 AsylG und nicht solche nach § 73 Abs. 3a Satz 3 AsylG. Gemäß § 73 Abs. 3a Satz 1 AsylG ist der Ausländer nach Aufforderung durch das Bundesamt persönlich zur Mitwirkung bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Widerrufs oder der Rücknahme der Anerkennung als Asylberechtigter oder der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verpflichtet, soweit dies für die Prüfung erforderlich und dem Ausländer zumutbar ist. § 15 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Nummer 1, 4 bis 7 und Absatz 3 sowie § 16 gelten gemäß Satz 2 ebenda entsprechend, hinsichtlich der Sicherung der Identität durch erkennungsdienstliche Maßnahmen (§ 16 Absatz 1 Satz 1 und 2) mit der Maßgabe, dass sie nur zulässig ist, soweit die Identität des Ausländers nicht bereits gesichert worden ist. Gemäß § 73 Abs. 3a Satz 3 AsylG soll das Bundesamt den Ausländer mit Mitteln des Verwaltungszwangs zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten anhalten. 18 Gesetzessystematisch regeln danach die Sätze 1 und 2 des § 73 Abs. 3a AsylG die (als Grundverfügung bzw. zu vollstreckender Grundverwaltungsakt bezeichneten) Mitwirkungspflichten, während Satz 3 die Befugnis regelt, die Mitwirkungspflichten durch Maßnahmen des Verwaltungszwangs zu vollstrecken. Nach der eindeutigen Gesetzessystematik (Verweisung nur auf § 73 Abs. 3a Satz 3) und dem ebenfalls eindeutigen Gesetzeswortlaut in § 75 Abs. 1 Satz 2 AsylG („Maßnahmen des Verwaltungszwangs“) haben daher Klagen gegen Grundverfügungen (Mitwirkungsverfügungen nach § 73 Abs. 3a Sätze 1 und 2 AsylG; diese sind keine „Maßnahmen des Verwaltungszwangs“) aufschiebende Wirkung, während die aufschiebende Wirkung lediglich insoweit entfällt, als Klagen gegen die zur Vollstreckung der Mitwirkungsverfügungen gleichzeitig ergangenen Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung (hier Zwangsgeldandrohungen) gerichtet sind. 19 Ob der Gesetzgeber mit der vorgenannten Regelung etwas anderes beabsichtigt hat, 20 so VG Darmstadt, Beschluss vom 23.08.2019, - 4 L 1466/19.DA.A -, und VG Berlin, Beschlüsse vom 20.11.2019, - 33 L 467.19.A -, vom 07.01.2020, – 33 L 528.19 A – und vom 11.03.2020, - 6 L 44/20.A -, alle juris, 21 kann dahinstehen, weil ein etwa abweichender Wille weder im Gesetzeswortlaut noch in der Systematik seinen Niederschlag gefunden hat. Ungeachtet dessen kann ein konsequenter Wille des Gesetzgebers zur Beschleunigung von Widerrufs- und Rücknahmeverfahren nicht erkannt werden, weil Klagen gegen verfahrensbeendende Widerrufs- oder Rücknahmebescheide im Regelfall (von den Ausnahmen in § 75 Abs. 2 Satz 1 AsylG abgesehen) aufschiebende Wirkung entfalten. 22 Für eine „teleologische Reduktion“ dieses Befundes (vgl. VG Darmstadt, a.a.O.) hin zu einem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung besteht kein Bedarf. Sollte der Gesetzgeber mit der Regelung die vom VG Berlin (Beschluss vom 07.01.2020, a.a.O) ermittelten Zwecke verfolgen, steht es dem Bundesamt frei, im Einzelfall nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der Grundverfügung (auf der Grundlage von § 73 Abs. 3a Satz 1 AsylG erlassene Mitwirkungsanordnung) anzuordnen, wenn es der Auffassung ist, die Angelegenheit sei eilbedürftig. Dem steht nicht entgegen, dass der Asylgesetzgeber in § 75 Abs. 2 Satz 2 Asylgesetz angeordnet hat, dass in den dort geregelten Fällen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO unberührt bleibt. Entscheidet sich der Gesetzgeber in einem Fachgesetz dafür, dass Regel-Ausnahme-Verhältnis in § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO umzukehren, so berührt dies die Befugnis der Behörde, im Einzelfall nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anzuordnen, nicht und bedarf es daher keiner besonderen fachgesetzlichen Ermächtigung, die sofortige Vollziehung anzuordnen, auch wenn kraft Fachgesetz die Klagen gegen bestimmte Maßnahmen zunächst generell aufschiebende Wirkung haben. 23 Da die Antragsgegnerin sich der Vollziehbarkeit einer Maßnahme berühmt (in der Rechtsmittelbelehrung wird ausgeführt: „Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung“), die tatsächlich nicht gegeben ist, war der Antrag von Amts wegen in einen Feststellungsantrag umzudeuten und ihm ohne Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme stattzugeben. 24 Faktische Vollziehung, vgl. nur Kopp/Schenke/W.-R. Schenke, VwGO § 80 Rn. 181. 25 Der Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 30.04.2021 ist zulässig und begründet. 26 Der Antrag zulässig. Aufgrund der ausdrücklichen Regelung in § 75 Absatz 1 Satz 2 AsylG haben Klagen gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs nach § 73 Abs. 3a Satz 3 AsylG (in Verbindung mit § 13 Abs. 1 VwVG) keine aufschiebende Wirkung. 27 Der Antrag ist begründet. Das Aufschubinteresse der Antragstellerin überwiegt vorliegend das Interesse am Vollzug der Maßnahme, weil sich die Maßnahme bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist. 28 Die auf § 13 VwVG gestützte Androhung eines Zwangsgeldes ist rechtswidrig, weil die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Gemäß § 6 VwVG kann der Verwaltungsakt, der auf die Herausgabe einer Sache oder auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln nach § 9 durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn sein sofortiger Vollzug angeordnet oder wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist. Daran fehlt es. Insbesondere kommt dem Rechtsmittel der Klägerin gegen Ziffer 1 des Bescheides aufschiebende Wirkung zu. Daher dürfen die dort geregelten Mitwirkungsmaßnahmen gegenwärtig noch nicht vollstreckt werden. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. 83b AsylG. 30 Dieser Beschluss ist unanfechtbar gemäß § 80 AsylG.