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Beschluss

10 L 950/21

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2021:0520.10L950.21.00
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Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller für die Anfertigung seiner Klausuren im juristischen Vorbereitungsdienst eine Verlängerung der Schreibzeit um zwei Stunden zu gewähren.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller für die Anfertigung seiner Klausuren im juristischen Vorbereitungsdienst eine Verlängerung der Schreibzeit um zwei Stunden zu gewähren. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Der am 29. April 2021 gestellte Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller für die Anfertigung seiner Klausuren im juristischen Vorbereitungsdienst eine Verlängerung der Schreibzeit um zwei Stunden zu gewähren hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. Dabei geht die Kammer bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung davon aus, dass § 44a VwGO der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegensteht und das Begehren auf Schreibzeitverlängerung der isolierten Rechtsverfolgung zugänglich ist. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund ((1.)) als auch einen Anordnungsanspruch ((2.)) glaubhaft zu machen (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO). Darüber hinaus darf der Entscheidung nicht das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegenstehen ((3.)). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. (1.) Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund infolge Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht. Ohne eine vorläufige Regelung wäre er praktisch rechtlos gestellt, da er sich im juristischen Vorbereitungsdienst befindet und die Klausuren ab Mai 2021 wieder turnusgemäß geschrieben werden. (2.) Auch hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Entsprechend dem Gedanken des § 13 Abs. 1 S. 2 JAG NRW i.V.m. mit dem in Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art 3 Abs. 1 GG verankerten Grundsatz der Chancengleichheit kann behinderten – und nicht nur körperbehinderten – Prüflingen die Frist zur Erstellung der Klausuren im Vorbereitungsdienst auf Antrag bis zu zwei Stunden verlängert werden. Einen entsprechenden Antrag hat der Antragsteller gestellt; er wurde von dem Antragsgegner abgelehnt. Der durch Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verbürgte Grundsatz der Chancengleichheit gebietet, Behinderungen eines Prüflings, die außerhalb der in der Prüfung zu ermittelnden wissenschaftlichen Leistungsfähigkeit liegen, in der Prüfung nach Möglichkeit - ggf. auch durch die Einräumung besonderer Prüfungsbedingungen - auszugleichen BVerwG, Urteil vom 30.08.1977 - VII C 50.76 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 85 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 25.01.2021 - 9 S 3423/20 -, juris, Rn. 33, und vom 09.03.2015 – 9 S 412/15 –, juris, Rn. 4; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 249. Das Gebot der Chancengleichheit soll sicherstellen, dass alle Prüflinge möglichst gleiche Chancen haben, die Leistungsanforderungen zu erfüllen. Zu diesem Zweck sollen die Bedingungen, unter denen die Prüfung abgelegt wird, für alle Prüflinge möglichst gleich sein. Es müssen grundsätzlich einheitliche Regeln für Form und Verlauf der Prüfungen gelten; die tatsächlichen Verhältnisse während der Prüfung müssen gleichartig sein, stRspr; vgl. nur BVerwG, Urteil vom 29.07.2015 - 6 C 35.14 -, juris, Rn. 15. Allerdings sind einheitliche Prüfungsbedingungen geeignet, die Chancengleichheit derjenigen Prüflinge zu verletzen, deren Fähigkeit, ihr vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen, erheblich beeinträchtigt ist. Daher steht diesen Prüflingen ein Anspruch auf Änderung der einheitlichen Prüfungsbedingungen im jeweiligen Einzelfall unmittelbar aufgrund des Gebots der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG zu. Den Schwierigkeiten des Prüflings, seine vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten unter Geltung der einheitlichen Bedingungen darzustellen, muss durch geeignete Ausgleichsmaßnahmen Rechnung getragen werden. Dieser Nachteilsausgleich ist erforderlich, um chancengleiche äußere Bedingungen für die Erfüllung der Leistungsanforderungen herzustel len. Aus diesem Grund muss die Ausgleichsmaßnahme im Einzelfall nach Art und Umfang so bemessen sein, dass der Nachteil nicht „überkompensiert“ wird. BVerwG, Urteil vom 29.07.2015 - 6 C 35.14 -, juris, Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2021, a.a.O.; Niehues/Fischer/ Jeremias, a. a. O. Rn. 259. Dabei ist es für die Frage des Nachteilsausgleichs entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht von entscheidender Bedeutung, ob es sich bei der Beeinträchtigung der Fähigkeit, das vorhandene Leistungsvermögen darzustellen, um ein Dauerleiden handelt, also um eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, die die Einschränkung der Leistungsfähigkeit trotz ärztlicher Hilfe bzw. des Einsatzes medizinisch-technischer Hilfsmittel nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft bedingt. Der Nachteilsausgleich ist vom Rücktritt von der Prüfung wegen Prüfungsunfähigkeit zu trennen. Bei einem Dauerleiden ist zwar ein Prüfungsrücktritt von vornherein ausgeschlossen, da im Zusammenhang mit dem Rücktritt von der Prüfung grundsätzlich nur die zeitweise Beeinträchtigung des physischen und psychischen Zustands eines Prüflings und nicht etwa ein Dauerleiden zur Anerkennung einer Prüfungsunfähigkeit im Rechtssinne führen kann. BVerwG, Beschluss vom 03.07.1995 - 6 B 34.95 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 352. Demgegenüber sind auch wesentliche dauerhafte Behinderungen des Prüflings, die auf gesundheitlichen Störungen oder körperlichen Gebrechen beruhen, in der Prüfung nach Möglichkeit auszugleichen. Niehues/Fischer/Jeremias, a. a. O. Rn. 249; vgl. auch Jeremias, NVwZ 2019, 839, 840 f.. Allerdings rechtfertigt es das Vorliegen eines Dauerleidens nicht in jedem Fall, dem Prüfling einen Nachteilsausgleich zu gewähren. Vielmehr ist hierbei zu differenzieren: Bei einer dauerhaften Einschränkung des Leistungsvermögens gebietet und rechtfertigt der Grundsatz der Chancengleichheit die Rücksichtnahme auf persönliche Belastungen des Prüflings in Form eines Nachteilsausgleichs nicht, wenn der Prüfling auch erweisen soll, dass er solche Schwierigkeiten bewältigen kann und mithin die Grundvoraussetzungen der durch die Prüfung zu ermittelnden Eignung für einen bestimmten Beruf oder eine bestimmte Ausbildung besitzt. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O. Rn. 258. Dementsprechend gehören Prüfungsstress und Examensängste, die zumeist in den spezifischen Belastungen der Prüfungen wurzeln und denen jeder Kandidat je nach Konstitution mehr oder weniger ausgesetzt ist, im Allgemeinen zum Risikobereich des Prüflings. OVG NRW, Urteil vom 05.06.2003 - 14 A 624/01 -, juris. Handelt es sich dagegen um Behinderungen, die nicht die aktuell geprüften Befähigungen betreffen, sondern nur den Nachweis der vorhandenen Befähigung erschweren und die in der Prüfung und auch in dem angestrebten Beruf durch Hilfsmittel ausgeglichen werden können, ist dies in der Prüfung in Form eines Nachteilsausgleichs angemessen zu berücksichtigen. Dabei sind die maßgeblichen Feststellungen nicht nach allgemeinen Krankheitsbildern, wie es der Antragsgegner vornimmt, sondern stets individuell zu treffen und auf dieser Grundlage zu bewerten. Niehues/Fischer/Jeremias, a. a. O. Rn. 258 f.. Der Antragsteller, bei dem mit Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt Y. vom 4. Juni 2020 ein Grad der Behinderung von 60 festgestellt wurde, leidet unstreitig unter ADHS und einer chronischen Migräne mit einer Migränefrequenz von ca. 25 Tagen/Monat. Er setzt die Methode des Autogenen Trainings mehrfach täglich in regelmäßigen Abständen von ca. 60-90 Minuten systematisch ein, um insbesondere die Migräneintensität positiv zu beeinflussen und die ADHS-bedingten Aufmerksamkeits- und Konzentrationsdefizite zu kompensieren. Auf Veranlassung des Antragsgegners wurde der Antragsteller amtsärztlich untersucht. Der Amtsarzt kam in seinem Gutachten vom 24. August 2020 zu der Schlussfolgerung, dass dem Antragssteller neben der Nutzung eines PCs in schriftlichen Prüfungen (, was der Antragsgegner bewilligt hat,) eine Schreibverlängerung von zwei Stunden, bei mündlichen Prüfungen eine Zeitverlängerung von 0,5 Stunden gewährt werden sollte. Auch sollte er in Prüfungen separiert untergebracht werden, um die nötige Ruhe für das notwendige Autogene Training zu haben. Der Amtsarzt stellte weiter fest, dass in Verbindung mit diesem Nachteilsausgleich die “volle Studier- und Prüfungsfähigkeit“ vorliege und dass der Nachteilsausgleich „lediglich der Unterstützung einer bestehenden Leistungsfähigkeit“ diene. Bei der Frage, ob ein Nachteilsausgleich zu gewähren ist, ist – wie von den Beteiligten mehrfach betont und schon oben dargelegt – zu differenzieren zwischen einer Beeinträchtigung der Umsetzungs- und Darstellungsfähigkeit, die dem Prüfling lediglich den Nachweis der möglicherweise durchaus vorhandenen Befähigung erschweren kann, und einer Beeinträchtigung der geistigen Leistungsfähigkeit selbst. Die bloße Beeinträchtigung der Umsetzung der geistigen und psychischen Leistungsfähigkeit ist durch geeignete Erleichterungen der Prüfbedingungen, wie z.B. durch technische Hilfsmittel oder Schreibzeitverlängerung, ausgleichbar. Hierauf hat der Prüfkandidat einen Anspruch, weil hierüber die Chancengleichheit gegenüber den Mitprüflingen erst hergestellt wird. Handelt es sich hingegen um eine Behinderung der geistig-psychischen Leistungsfähigkeit, die dauerhaft das Leistungsbild und die Persönlichkeit des Prüflings prägt, so ist diese nicht ausgleichbar. Denn durch die Prüfung soll gerade die geistige Leistungsfähigkeit des Prüfkandidaten festgestellt werden. Die individuell zu betrachtende Erkrankung des Antragstellers stellt hier gerade keine Einschränkung dar, die sich auf die mit der Prüfung festzustellende Leistungsfähigkeit auswirkt. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners betreffen die Einschränkungen, die die Erkrankung des Antragstellers mit sich bringt, nicht spezifische, das Berufsbild prägende Fähigkeiten, die mit der Prüfung festgestellt werden. Das Gericht geht davon aus, dass auch im späteren Berufsleben eine Kompensation durch Hilfsmittel in Form von Einzelbüros, Homeoffice, Wechselarbeitsmodellen, verschiedenen Zeitmodellen oder einer selbständigen Berufsausübung durchaus möglich sein wird. Der Amtsarzt hat dem Antragsteller die volle Studier- und Prüfungsfähigkeit bei bestehender Leistungsfähigkeit attestiert. Durch seine Erkrankung wird er lediglich daran gehindert, diese vorhandene Leistungsfähigkeit zur Geltung zu bringen und umzusetzen. Die beantragte Schreibzeitverlängerung gleicht diese Beeinträchtigung lediglich aus, was durch die Abnahme der Prüfung in einem separaten Raum - wie von dem Amtsarzt befürwortet, aber bisher nicht beantragt - noch unterstützt würde. (3.) Die Vorwegnahme der Hauptsache ist hier ausnahmsweise zulässig. Wenn die einstweilige Anordnung die Hauptsache wie hier vorweg nimmt, sind an deren Erlass erhöhte Anforderungen zu stellen. Eine Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Anordnungsverfahren ist nämlich grundsätzlich unzulässig. Einem solchen Antrag ist nur ausnahmsweise stattzugeben, nämlich dann, wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller unzumutbar wäre, insbesondere, wenn das Begehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung des Sachverhalts erkennbar, mithin mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird. Würde ein Antragsteller mit einer einstweiligen Anordnung, wie hier, bereits das in einem Hauptsacheverfahren verfolgte Ziel (im Wesentlichen) erreichen, ist an die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ein strenger Maßstab anzulegen, vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.11.2013 - 6 VR 3.13 -, juris. Hier ist ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar, da der Rechtsschutz vor dem Hintergrund der alsbald anstehenden Klausuren zu spät käme und der Antragsteller nach dem oben Gesagten im Hauptsacheverfahren mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird. Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Da das Rechtschutzbegehren die Hauptsache vorwegnimmt, entfällt eine Reduzierung des hier angesetzten Hauptsachestreitwertes. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.