Leitsatz: Gegen die Regelung des § 31 Abs. 4 LFischG, demzufolge in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland nach den dort gelten-den gesetzlichen Vorschriften abgelegte Fischerprüfungen anerkannt werden, soweit der Prüfungsbewerber zum Zeitpunkt der Prüfung seinen ständigen Wohnsitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte, sprechen keine verfassungsrechtlich durchgreifenden Bedenken. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00.00.19xx geborene Kläger ist in der beklagten Stadt seit dem 20. November 1972 unter der im Rubrum genannten Anschrift wohnhaft. Nach dem Besuch des Seminars für Sportfischer der Stadt H. (X. , I. ) bestand der Kläger vor der dortigen Prüfungskommission des Verbandes Deutscher Sportfischer (VDSF) am 3. August 1979 die Sportfischerprüfung. Die Stadt H. erteilte dem Kläger einen Fischereischein, dessen Gültigkeit sie wiederholt ‑ zuletzt am12. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2004 ‑ verlängerte. Im November 2017 wandte der Kläger sich an die Beklagte und bat um die Erteilung bzw. Verlängerung des Fischereischeines. Per Mail teilte die Beklagte dem Kläger am 13. Dezember 2017 mit, dem Anliegen werde nicht entsprochen werden können, weil er die Fischerprüfung trotz seines seinerzeitigen Wohnsitzes in Nordrhein-Westfalen in I. abgelegt habe. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 8. Mai 2018 machte der Kläger geltend, die beabsichtigte Versagung des Fischereischeins sei rechtswidrig, da die Anerkennung eines in einem anderen Bundesland erworbenen Fischereischeins nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Neustadt nicht davon abhängig gemacht werden dürfe, wo der Prüfling im Zeitpunkt des Bestehens der Fischerprüfung seinen Wohnsitz gehabt habe. Mit tags darauf zur Post gegebenem Bescheid vom 14. August 2018 lehnte die beklagte Stadt den Antrag des Klägers auf Erteilung bzw. Verlängerung des Fischereischeins ab. Zur Begründung führte sie aus, der Antrag sei abzulehnen, weil der Kläger die Fischerprüfung nicht in Nordrhein-Westfalen abgelegt habe. Eine Anerkennung seiner in I. abgelegten Sportfischerprüfung komme nicht Betracht. Gemäß dem nordrhein-westfälischen Fischereirecht seien in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland nach den dort geltenden gesetzlichen Vorschriften abgelegte Fischerprüfungen nur anzuerkennen, soweit der Prüfungsbewerber im Zeitpunkt der Prüfung seinen ständigen Wohnsitz nicht in Nordrhein-Westfalen gehabt habe. Der Kläger habe seine Fischerprüfung auch erst abgelegt, nachdem das Wohnsitzkriterium in das nordrhein-westfälische Landesfischereirecht aufgenommen worden sei. Fischereischeine hätten ihm in Nordrhein-Westfalen nie erteilt bzw. verlängert werden dürfen mit der Folge, dass ein etwaiges Vertrauen des Klägers in die Fortführung einer rechtswidrigen behördlichen Erteilungs‑ bzw. Verlängerungspraxis nicht schutzwürdig sei. Zu seinen Gunsten könne der Kläger auch nichts aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Neustadt ableiten. Dessen Rechtsprechung verhalte sich nicht zur Rechtslage in Nordrhein-Westfalen, weil das Fischereirecht Ländersache sei. Der Kläger hat am 15. September 2018 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, ihm stehe ein Anspruch auf die begehrte Erteilung des Fischereischeines zu. Als hierfür erforderliche Fischerprüfung sei seine in I. bestandene Sportfischerprüfung anzuerkennen. Diese sei im theoretischen wie praktischen Teil der inNordrhein-Westfalen abzulegenden Fischerprüfung mindestens gleichwertig. Außerhalb von Nordrhein-Westfalen abgelegte Fischerprüfungen nicht anzuerkennen, wenn der Prüfungsbewerber zum Zeitpunkt der Prüfung seinen ständigen Wohnsitz in Nordrhein-Westfalens gehabt habe, verstoße deshalb gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zugleich stelle dies auch eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung dar, weil das Wohnsitzkriterium als Differenzierungsmerkmal ungeachtet eines Vergleichs von abgelegter und nach nordrhein-westfälischem Recht abzulegender Prüfung gelte und damit sachlich nicht zu rechtfertigen sei. Zudem dürften Personen in Nordrhein-Westfalen mit einem in einem anderen Bundesland ausgestellten Fischereischein fischen, auch wenn sie dort ihren ständigen Wohnsitz hätten oder aber zum Zeitpunkt der Erteilung des Fischereischeins gehabt hätten. Der Kläger beantragt, die beklagte Stadt unter Aufhebung des Bescheides vom14. August 2018 zu verpflichten, ihm einen Fischereischein zu erteilen. Die beklagte Stadt beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, ihre Versagungsentscheidung sei aus den Gründen des angegriffenen Bescheides rechtmäßig. Die beklagte Stadt hat ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung mit Schriftsatz vom 15. April 2021 erklärt. Eine entsprechende Erklärung hat der Kläger Schriftsatz vom 30. April 2021 abgegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der beklagten Stadt Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Über das Klagebegehren kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, nachdem die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise schriftsätzlich einverstanden erklärt haben. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar als Verpflichtungsbegehren (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nicht begründet; der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger nicht zu (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO). Gemäß § 31 Abs. 1 des Fischereigesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz – LFischG) in der zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1994 (GV NRW, S. 516, ber. 864) muss, wer die Fischerei ausübt, unbeschadet des ‑ hier nicht einschlägigen ‑ Absatzes 2 der Norm Inhaber eines Fischereischeins sein. Der Fischereischein darf nur Personen erteilt werden, die eine Fischerprüfung erfolgreich abgelegt haben (§ 31 Abs. 3 S. 1 LFischG). Nach § 31 Abs. 3 S. 2 LFischG gilt dies nicht ‑ soweit hier von Interesse ‑ für Personen, denen innerhalb von drei Jahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Fischereischein erteilt worden ist [Buchst. c)] oder die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine von einem Fischereiverband durchgeführte Fischerprüfung erfolgreich abgelegt haben [(Buchst. d)] oder bis zum 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zur Bundesrepublik Deutschland die vom dortigen Anglerverband anerkannte Qualifikation zum Fang von Raubfischen erworben haben [(Buchst. e)]. Die danach maßgeblichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Fischereischeins sind nicht erfüllt. Der Kläger hat zwar in I. eine Fischerprüfung bestanden, damit aber keine Fischerprüfung im Sinne des § 31 Abs. 3 S. 1 LFischG erfolgreich abgelegt. Als solche kommt nur eine Prüfung in Betracht, die nach Maßgabe der in Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen des Fischereirechts abgelegt sind. Dies folgt aus § 31 Abs. 4 LFischG. Der dortigen Regelung über die Anerkennung von Fischerprüfungen, die in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland bestanden worden sind, hätte es nicht bedurft, wenn diese Fischerprüfungen bereits von § 31 Abs. 3 S. 1 LFischG erfasst wären. Der Kläger ist auch nicht nach § 31 Abs. 3 S. 2 LFischG von der Notwendigkeit des Nachweises einer in Nordrhein-Westfalen abgelegten Fischerprüfung entbunden. Da der Kläger seine Sportfischerprüfung in I. am 3. August 1979 abgelegt hat, ist ihm weder entsprechend § 31 Abs. 3 S. 2 Buchst. c) LFischG innerhalb von drei Jahren bevor das Landesfischereigesetz in der Fassung vom 11. Juli 1972 (GV NRW, S. 226) nach seinem damaligen § 59 bzw. der heutigen Regelung in § 60 S. 1 LFischG zum 1. Januar 1973 in Kraft getreten war, ein Fischereischein erteilt worden noch hat er gemäß § 31 Abs. 3 S. 2 Buchst. d) LFischG vor dem Inkrafttreten des Landesfischereigesetz eine von einem Fischereiverband durchgeführte Fischerprüfung bestanden oder im Sinne des § 31 Abs. 3 S. 2 Buchst. e) LFischG im Beitrittsgebiet zur Bundesrepublik Deutschland die vom dortigen Anglerverband anerkannte Qualifikation zum Fang von Raubfischen erworben. Schließlich hat die beklagte Stadt zu Recht von der Forderung nach einer inNordrhein-Westfalen abgelegten Fischerprüfung auch nicht nach § 31 Abs. 4 LFischG abgesehen, demzufolge in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland nach den dort geltenden gesetzlichen Vorschriften abgelegte Fischerprüfungen anerkannt werden, soweit der Prüfungsbewerber zum Zeitpunkt der Prüfung seinen ständigen Wohnsitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte. Zwar dürfte die vom Kläger in I. am 3. August 1979 abgelegte Sportfischerprüfung als Prüfung im Sinne des § 31 Abs. 4 LFischG in Betracht kommen. Deren Anerkennung nach dieser Bestimmung ist indes ausgeschlossen, weil der Kläger im August 1979 ‑ und damit zum Prüfungszeitpunkt ‑ seinen Wohnsitz in der beklagten Stadt und nicht in I. oder einem anderen Bundesland hatte. Das in § 31 Abs. 4 LFischG verankerte und der Erlaubniserteilung hier entgegenstehende Wohnsitzkriterium ist mit Bundesrecht vereinbar. Das Fischereirecht fällt in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer. Eine bundesrechtliche Vorschrift, die den Landesgesetzgeber dazu verpflichtet, eine Regelung zu schaffen, nach der ein Fischereischein auch demjenigen zu erteilen ist, der seine Fischerprüfung in einem anderen Bundesland nach den dort geltenden gesetzlichen Vorschriften abgelegt hat, besteht ebenso wenig wie eine solche aus einem Länderabkommen folgende Notwendigkeit. Gegen die Regelung des § 31 Abs. 4 LFischG sprechen auch keine verfassungsrechtlich durchgreifenden Bedenken. Die Bestimmung verstößt nicht gegen das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG). Der Gleichheitssatz verpflichtet dazu, Gleiches gleich und Ungleiches entsprechend seiner Eigenart entsprechend verschieden zu regeln. Dabei ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselben Rechtsfolgen knüpft, bzw. zu entscheiden, welche Merkmale er beim Vergleich von Lebenssachverhalten als maßgebend ansieht, um sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es ihm aber, dabei Art und Ausmaß der tatsächlichen Unterschiede sachwidrig außer Acht zu lassen. Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn der Gesetzgeber es versäumt hat, Ungleichheiten der zu ordnenden Lebenssachverhalte zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen. Innerhalb dieser Grenzen ist der Gesetzgeber in seiner Entscheidung frei. Allerdings kann sich eine weitergehende Einschränkung seines Handlungsspielraumes aus anderen Verfassungsnormen ergeben. Vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 3. April 2001, juris Rdnr. 43, mit weiteren Nachweisen aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts. Gemessen daran genügt die Anerkennungsregelung den Anforderungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Nachdem der nordrhein-westfälische Gesetzgeber andere Rechtsfolgen an Fischerprüfungen geknüpft hat, die in Nordrhein-Westfalen als dem Bundesland der Hauptwohnung abgelegt worden sind, als an Fischerprüfungen, die Personen mit Hauptwohnung in Nordrhein-Westfalen in anderen Bundesländern abgelegt haben, fehlt es bereits an vergleichbaren Sachverhalten, an die ein Gleichbehandlungsanspruch anknüpfen könnte. Im Ergebnis ebenso zum bayrischen Fischereirecht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 7. Dezember 2010, 19 ZB 10.1583, juris Rdnr. 10; a. A. für das Fischereirecht in Rheinland-Pfalz: VG Neustadt, Urteil vom 15. Dezember 2015, 5 K 626/15.NW, juris Rdnr. 19 ff. Das Wohnsitzkriterium als Merkmal, nach dem die Sachverhalte verschieden behandelt werden, ist als Auswahlkriterium nicht sachwidrig und folgt einem verhältnismäßigen Regelungskonzept. § 31 Abs. 4 LFischG bezweckt vergleichbar dem Ziel des § 31 Abs. 6 LFischG in der zum 1. Januar 1973 in Kraft getreten Ursprungsfassung, demzufolge in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland ausgestellte Fischereischeine auch im Geltungsbereich des Landesfischereigesetzes galten, den Abschluss von Verwaltungsabkommen über die gegenseitige Anerkennung (von Fischereischeinen) entbehrlich zu machen. Vgl. die auf Fischereischeine bezogene Begründung zum Gesetzentwurf aus dem Jahr 1971:Landtags-Drucksache 7/595, Seite 39. Der Zweck des § 31 Abs. 4 LFischG trägt dem Interesse von Bewerbern um die Erteilung eines nordrhein-westfälischen Fischereischeines, die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland als Nordrhein-Westfalen bereits eine Fischerprüfung erfolgreich absolviert haben, in Nordrhein-Westfalen keine weitere Fischerprüfung ablegen zu müssen. Dass § 31 Abs. 4 LFischG diesem Interesse durch die Aufnahme des Wohnsitzkriteriums in die Bestimmung nur eingeschränkt Rechnung trägt, ist nicht sachwidrig. Denn um eine Fischereierlaubnis im Sinne des § 31 Abs. 1 S. 1 LFischG zu erhalten, kann derjenige die Notwendigkeit, die Fischereiprüfung ein zweites Mal ablegen zu müssen, durch eigenes Zutun abwenden, dem es im Zeitpunkt des Ablegens der Prüfung angesichts seines nordrhein-westfälischen Wohnsitzes auch möglich war, die Fischerprüfung inNordrhein-Westfalen abzulegen. Hat der Bewerber um einen Fischereischein von dieser Option keinen Gebrauch gemacht, darf der Gesetzgeber an die eigenverantwortlich getroffene Entscheidung des Bewerbers die in § 31 Abs. 4 LFischG bezeichnete Rechtsfolge knüpfen. Die am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise gebietet es nicht, die Erteilung eines Fischereischeins auf der Grundlage einer nach Wahl des Bewerbers in Nordrhein-Westfalen oder einem anderen Bundesland abgelegten Fischerprüfung zu ermöglichen. Mangels vergleichbarer Sachverhalte ergibt sich auch mit Blick auf die Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen Personen in Nordrhein-Westfalen mit einem in einem anderen Bundesland ausgestellten Fischereischein fischen dürfen, kein Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung. Weil der Kläger, als er im August 1979 in I. die Sportfischerprüfung abgelegte, angesichts der Tatsache, dass er zu diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz im Gebiet der beklagten Stadt hatte, die Fischereiprüfung auch in Nordrhein-Westfalen hätte absolvieren können, verstößt nach allem die durch die Wahl des Prüfungsortes vom Kläger selbst herbeigeführte Notwendigkeit, zwecks Erteilung des begehrten Fischereischeins eine Fischerprüfung nach nordrhein-westfälischen Recht ablegen zu müssen, auch nicht gegen den im Rechtsstaatgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) wuzelnden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Etwaige für ihn mit einer weiteren Prüfung verbundene Belastungen hätte der Kläger durch die Entscheidung, die Fischerprüfung in Nordrhein-Westfalen abzulegen, selbst vermeiden können. Auf die Frage, ob die in I. vom Kläger bestandene Sportfischerprüfung gleichwertig mit der in Nordrhein-Westfalen abzulegenden Fischerprüfung ist, kommt es nach allem aus Rechtsgründen nicht an. Lediglich vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger den gegen die beklagte Stadt geltend gemachten Anspruch auf Erteilung des Fischereischeines auch nicht auf den aus dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsatz des Vertrauensschutzes stützen kann. Dies gilt schon deshalb, weil die beklagte Stadt dem Kläger gegenüber keinen Vertrauenstatbestand geschaffen hat. Nach seinem Vortrag sind dem Kläger in der Vergangenheit Fischereischeine nur durch hessische Behörden erteilt bzw. verlängert worden. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und ist in der Höhe angelehnt an den Betrag, der im Streitwertkatalog 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht ‑ Beilage (NVwZ ‑ Beilage) 2/2013, S. 57 ff., unter Ziffer 20.3 für Streitigkeiten um einen Jagdschein ausgewiesen ist. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.