Urteil
20 K 8879/19.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2021:0421.20K8879.19A.00
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Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Dezember 2019 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Dezember 2019 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist irakischer Staatsangehöriger und kurdischer Volkszugehörigkeit. Er zählt sich zur Religionsgemeinschaft der Jesiden. Vor seiner Ausreise aus dem Irak am 1. September 2015 lebte der Kläger in der Ortschaft T. , die zur Provinz E. gehört. Der Kläger reiste am 13. September 2015 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 15. Oktober 2015 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 9. November 2015 wurde dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Einem internen Aktenvermerk des Bundesamtes zu dem Bescheid ist zu entnehmen, dass von einer dem Kläger drohenden Gruppenverfolgung in seiner Eigenschaft Jeside ausgegangen wurde. Unter nicht bekanntem Datum erhielt das Bundesamt von den dänischen Behörden eine Ausweiskopie des Klägers samt Flugschein. Ausweislich dieser Unterlagen war der Kläger am 00.0. 2017 Teilnehmer eines Fluges von Kopenhagen nach Erbil. Das Bundesamt leitete daraufhin ein Widerrufsverfahren gegen den Kläger ein. Bei einer Befragung des Klägers am 9. Oktober 2019 äußerte dieser gegenüber dem Bundesamt, er sei nach seiner Einreise in das Bundesgebiet nicht in den Irak zurückgekehrt. Durch den angefochtenen Bescheid vom 10. Dezember 2019 widerrief das Bundesamt die dem Kläger mit Bescheid vom 9. November 2015 zuerkannte Flüchtlingseigenschaft. Der subsidiäre Schutzstatus wurde dem Kläger nicht zuerkannt. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes wurden nicht festgestellt. Zur Begründung des Bescheides berief sich das Bundesamt darauf, die Rückreise des Klägers in sein Heimatland belege, dass für ihn dort eine Verfolgungsgefahr nicht mehr bestehe. Am 19. Dezember 2019 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die Rückreise in den Irak sei erfolgt, weil seine Mutter schwer erkrankt sei. Zum Nachweis dieser Behauptung legte der Kläger einen medizinischen Bericht des Universitätsklinikums B. in E. vom 27. Oktober 2019 sowie eine Bescheinigung derselben Klinik vom 15. März 2021 vor. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Dezember 2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an dem angefochtenen Bescheid fest. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes. Entscheidungsgründe: Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 10. Dezember 2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Flüchtlingseigenschaft liegen nicht vor. Das Bundesamt hat den Widerruf auf die Vorschrift des § 73 Abs. 1 AsylG gestützt. Danach ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Der Widerruf setzt voraus, dass in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Verhältnisse im Herkunftsland diejenigen Umstände weggefallen sind, aufgrund derer der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung hatte und als Flüchtling anerkannt worden ist. Dafür muss feststehen, dass die Faktoren, die die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung begründeten und zur Flüchtlingsanerkennung führten, beseitigt sind und diese Beseitigung als dauerhaft angesehen werden kann, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 -, juris Rn. 19. Eine erhebliche Veränderung der verfolgungsbegründenden Umstände liegt vor, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse im Heimatland deutlich und wesentlich geändert haben. Durch neue Tatsachen muss sich eine signifikant und entscheidungserheblich veränderte Grundlage für die Verfolgungsprognose ergeben, so dass keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für Verfolgung mehr besteht, vgl. Bundesverwaltungsgericht, a.a.O., Rn. 21 ff. Dauerhaft – im Sinne von nicht nur vorübergehend – ist eine Veränderung, wenn eine Prognose ergibt, dass sich die Änderung der Umstände als stabil erweist, d.h. der Wegfall der verfolgungsbegründenden Faktoren auf absehbare Zeit anhält, vgl. Bundesverwaltungsgericht, a.a.O., Rn. 24. Dabei obliegt der Behörde der Nachweis für die grundlegende und dauerhafte Änderung der Verhältnisse, vgl. Marx; AsylG, 10. Auflage 2019, § 73 Rn. 27. Wie einem Aktenvermerk des Bundesamtes vom 9. November 2015 zu entnehmen ist, beruhte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf der Annahme einer dem Kläger im Irak drohenden Gruppenverfolgung als Jeside durch nichtstaatliche Akteure. Gemeint waren damit vermutlich die Kämpfer des Islamischen Staates, welche die Jesiden im Norden des Iraks aus ihren angestammten Wohnorten vertrieben haben. Der angefochtene Widerrufsbescheid begründet den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft aber nicht damit, dass die Voraussetzungen einer Gruppenverfolgung der Jesiden durch nichtstaatliche Kräfte im Norden des Iraks nicht mehr vorliegen, weil sich die tatsächlichen Verhältnisse insoweit grundlegend und nachhaltig geändert hätten. Begründet wird der Widerruf vielmehr damit, dass der Kläger am 00.0.2017 Teilnehmer eines Fluges von Kopenhagen nach Erbil war. Weitere Gründe führt der Bescheid nicht an. Inwieweit sich daraus eine nachhaltige Änderung der Verhältnisse im Heimatland des Klägers ergeben soll, ist nicht nachvollziehbar. Zwar kann die freiwillige Rückkehr eines Schutzberechtigten in den Verfolgerstaat den Schluss auf einen Wegfall der Gefährdung rechtfertigen. Jedoch reicht dafür die zeitlich begrenzte Rückkehr für sich genommen nicht aus, vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26. Januar 2000 – A 1 S 174/99 -, juris. Vielmehr sind die Umstände des Einzelfalles maßgeblich. Es kommt darauf an, ob die Rückkehr nach ihrer Dauer, ihrem Anlass, der Art der Einreise sowie dem Ort des Aufenthaltes im Heimatland Grund für die Annahme bietet, in ihr dokumentiere sich ein Fortfall der Verfolgungsfurcht. Die freiwillige, problemlose Rückkehr eines Ausländers in seinen Herkunftsstaat als angeblichen Verfolgerstaat für einen nicht völlig unbedeutenden Zeitraum wird oftmals die Annahme zulassen, dass ihm dort eine politische Verfolgung bzw. Gefährdung nicht mehr droht. Eine nur kurzfristige Rückkehr wird dagegen einen solchen Schluss nicht rechtfertigen können, vgl. Hocks/Leuschner in: Hofmann, AuslR, 2. Auflage 2016, § 73 Rn. 20. Zudem kann zugunsten des Schutzberechtigten zu berücksichtigen sein, wenn er aus schwerwiegenden familiären Gründen, etwa um einen schwerkranken nahen Angehörigen zu besuchen, oder zur Erfüllung einer sittlichen Pflicht in seine Heimat zurückgekehrt ist, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 2. Dezember 1991 – 9 C 126.90 -, BVerwGE 89, 231; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 10. Dezember 2002 – 10 UE 2497/02.A – juris, Rn. 42; Hailbronner, AuslR, Stand: Januar 2019, AsylG, § 73 Rn. 50; Hocks/Leuschner in: Hofmann, AuslR, 2. Auflage 2016, § 73 Rn. 20. Wie der Kläger vorgetragen hat, diente sein einmaliger Besuch im Irak im Jahr 2017 dem Besuch seiner herzkranken Mutter, die im Universitätsklinikum von E. stationär behandelt werden musste. Der Kläger hat den Krankenhausaufenthalt durch einen entsprechenden medizinischen Bericht der Klinik nebst deutscher Übersetzung glaubhaft gemacht. Hinweise auf einen längeren Aufenthalt des Klägers im Irak oder auf wiederholte Reisen dorthin gibt es nicht. Bei dieser Sachlage erlaubt der Flug von Kopenhagen nach Erbil nicht den Schluss darauf, dass die Umstände, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Kläger geführt haben, inzwischen dauerhaft weggefallen sind und sein Status widerrufen werden darf. Zwar konnte der Kläger nach seinem Aufenthalt in E. ungehindert in das Bundesgebiet zurückkehren und hat nicht davon berichtet, während der Zeit im Irak politische Verfolgung erlebt zu haben. Da aber die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an ihn auf der Annahme von Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure beruht hat, ist das Ausbleiben von erneuter Verfolgung nur ein schwaches Indiz für eine grundlegende Änderung der Verfolgungssituation in der Heimat des Klägers. Anders als dem irakischen Staat werden Rückkehrbewegungen über die Flughäfen der kurdischen Autonomiegebiete nichtstaatlichen Verfolgern nicht ohne weiteres bekannt. Dies erschwert einen rechtsverletzenden Zugriff auf den Kläger. Ob sich der Kläger bei seinem Besuch überhaupt in die möglicherweise gefährdeten Wohnorte der Jesiden begeben hat oder ob er sich darauf beschränkt hat, seine Mutter im Krankenhaus von E. zu besuchen, steht nicht fest. Er ist dazu nicht befragt worden. Aus dem verfolgungsfreien Aufenthalt im Heimatland können deshalb keine überzeugenden Schlussfolgerungen auf das Fortbestehen oder den Entfall der Gründe gezogen werden, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben. Die Ungewissheit geht zu Lasten der beweisbelasteten Beklagten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylG, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.