Beschluss
15 L 637/21
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2021:0330.15L637.21.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 24. März 2021 bei Gericht sinngemäß gestellte Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Prüfer, Herrn S. , in der Prüfung am 31. März 2021 im Fach Biochemie wegen Befangenheit durch einen anderen Prüfer zu ersetzen, hilfsweise die Antragstellerin für die mündliche Prüfung der ärztlichen Zwischenprüfung einer anderen Prüfungsgruppe zuzuordnen, hilfsweise die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über den Befangenheitsantrag der Antragstellerin vom 4. März 2021 gegen Herrn S. , hilfsweise über den Antrag auf Zuordnung zu einer anderen Prüfungsgruppe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, weiter hilfsweise festzustellen, dass der Prüfer, Herr S. , der Antragstellerin gegenüber befangen ist, hat keinen Erfolg. Keiner abschließenden Klärung bedarf, ob die Bestellung Herrn S. zum Prüfer bzw. die Ablehnung der Antragsgegnerin, den genannten Prüfer wegen Befangenheit von der Mitwirkung an der für den 31. März 2021 festgesetzten mündlichen Prüfung der ärztlichen Zwischenprüfung auszuschließen, als behördliche Verfahrenshandlungen im Rahmen eines laufenden Prüfungsverfahrens in verfassungskonformer Auslegung von § 44a Abs. 1 Satz 2 VwGO einer selbständigen gerichtlichen Kontrolle zugänglich sind, weil eine – nachträgliche – Überprüfung im Zusammenhang mit der zu erwartenden Prüfungsentscheidung für die Antragstellerin zu unzumutbaren Nachteilen führen würde, die mit einem Obsiegen in diesem späteren Prozess nicht mehr vollständig zu beseitigen wären. Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 1990 – 1028/90 –, juris, Rdnr. 24 ff.; BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 – 2 VR 5.18 –, juris, Rdnr. 19 ff. Denn der mit den formulierten Anträgen jeweils auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtete Antrag ist jedenfalls weder mit dem Hauptantrag noch den Hilfsanträgen begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Die Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO ist dabei aus Gründen der effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 GG) gerechtfertigt, aber auch geboten, wenn der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist – erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs – einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, wenn nicht ausnahmsweise überwiegende gewichtige Gründe entgegenstehen. OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2015 – 1 B 1260/14 –, juris, Rdnr. 5, u.a. unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 – 1 BvR 23/14 –, juris, Rdnr. 23; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2011 – 13 B 1722/10 –, juris, Rdnr. 3. In Anwendung dieser Grundsätze ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin mit ihrem Einwand, der Prüfer S. werde ihre Leistungen in der anstehenden Prüfung nicht unvoreingenommen bewerten, er sei also befangen, in der Hauptsache – sei sie nun auf Austausch des Prüfers bzw. der Prüfungskommission oder auf die Kassation der noch ausstehenden Prüfungsentscheidung gerichtet – durchdringen wird. Nach § 21 Abs. 1 VwVfG NRW, der gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG NRW auch für die Tätigkeit der Antragsgegnerin gilt, ist die Besorgnis der Befangenheit berechtigt, wenn nach den Umständen des Einzelfalls ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn aufgrund objektiv feststellbarer Tatsachen für die Beteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände die Besorgnis nicht auszuschließen ist, ein bestimmter Amtsträger werde in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden. Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht nicht aus. So zu § 21 VwVfG BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2011 – 4 A 4000.10 –, juris, Rdnr. 24, m.w.N. Es müssen Tatsachen vorliegen, die ohne Rücksicht auf individuelle Empfindlichkeiten den Schluss rechtfertigen, dass ein Prüfer speziell diesem Prüfling gegenüber nicht die notwendige Distanz und sachliche Neutralität aufbringen wird und nicht (mehr) offen ist für eine nur an der wirklichen Leistung des Prüflings orientierte Bewertung. OVG NRW, Urteil vom 25. September 2014 – 14 A 1872/12 –, juris Rdnr. 58; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rdnr. 337 ff. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Besorgnis der Antragstellerin, der Prüfer, S. , werde in der für den 31. März 2021 angesetzten Prüfung ihr gegenüber befangen sein, unberechtigt. Die nach Auffassung der Antragstellerin die Besorgnis der Befangenheit begründenden Umstände sind nicht glaubhaft gemacht. Es ist damit nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sich S. im vorangegangenen Prüfungsversuch vom 24. September 2020 – wie behauptet – gegenüber der Antragstellerin voreingenommen oder unfair verhalten hat. Die Angaben der Antragstellerin zu dem behaupteten Fehlverhalten des genannten Prüfers sind bereits in sich nicht konsistent. In ihrer ersten E-Mail vom 4. März 2021 an das Prüfungsamt hat sie lediglich ausgeführt, der Prüfer habe sich bei der Ergebnisverkündung eines nicht tolerierbaren Umgangstons bedient, keine Notwendigkeit einer fachlichen Begründung der Nichtbestehensentscheidung gesehen und in Kenntnis der Tatsache, dass es sich um den letzten Versuch der Antragstellerin gehandelt habe, keine Bereitschaft gezeigt, „ein vernünftiges Abschlussgespräch zu führen“. Demgegenüber rügt die Antragstellerin erstmals im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 17. März 2021, der Prüfer habe sich auch während der Prüfung unfair verhalten. Sie wird dort mit den Aussagen wiedergegeben, der Prüfer habe sie während der Prüfung ständig unterbrochen, zum Ende hin immer unfreundlicher und abwertender, wobei auch eine zutreffende Antwort zu den „Introns“ als falsch gewertet worden sei. Die Antragsgegnerin ist den Behauptungen zudem unter Vorlage einer Stellungnahme von S. vom 17. März 2021 und einem Beisitzer in der Prüfung, Herrn H. , vom 20. März 2021 entgegengetreten. Hiernach bestreitet der Prüfer – gestützt auf seine Notizen betreffend den Prüfungsversuch vom 24. September 2020 – die Angaben der Antragstellerin zum Verlauf der Prüfung und der Notenbekanntgabe. Er führt aus, ihm sei die Prüfung hinsichtlich Ton und Verlauf als völlig unauffällig in Erinnerung, sein Ton sei „sicher nicht schroff oder sonst wie abfällig“ gewesen. Die Bewertung habe er lediglich „sachlich und bestimmt“ vorgetragen. Herr H. hat ausgeführt, er könne sich an keine ungewöhnlichen Verhaltensweisen von Herrn S. erinnern, auch wenn ihm Details der Prüfung bzw. die Kandidatin nicht mehr in Erinnerung seien. Mittel zur Glaubhaftmachung ihres eigenen Vortrags hat die Antragstellerin in Reaktion hierauf nicht beigebracht. Soweit sie einwendet, die Prüfer könnten sich ja schon nicht mehr richtig an die Prüfung erinnern, weshalb ihre Angaben lediglich Mutmaßungen seien, macht das ihr eigenes Vorbringen nicht glaubhafter, zumal das von ihr erstellte Gedächtnisprotokoll weder in Gänze vorgelegt noch dargetan ist, wann sie es erstellt haben will. Soweit der Beisitzer H. in seiner Stellungnahme vom 20. März 2021 ausgeführt hat, Unterbrechungen des Prüflings durch den Prüfer seien in derartigen Prüfungen normal, und damit einräumt, es könne auch in der Prüfung der Antragstellerin zu Unterbrechungen ihrer Ausführungen gekommen sein, führt dies nicht zu der Annahme, in der Prüfung vom 24. September 2020 sei durch S. gegen das Fairnessgebot verstoßen worden. Aus dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) folgt das Recht des Prüflings auf ein faires Verfahren (Fairnessgebot). Dieses verpflichtet den Prüfer, darauf Bedacht zu nehmen, dass auch der Prüfungsstil, der Ablauf des Prüfungsverfahrens und die Prüfungsatmosphäre nach Möglichkeit leistungsverfälschende Verunsicherungen des Prüflings ausschließen. Der Prüfling soll nicht durch ein unangemessenes Verhalten des Prüfers einer psychischen Belastung ausgesetzt werden, die das Bild seiner Leistungsfähigkeit verfälscht und dadurch seine Chancen mindert. Ob sich das Verhalten eines Prüfers so hätte auswirken können, ist anhand einer objektiven Betrachtung aus der Sicht eines verständigen Prüflings zu beurteilen. BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2004 – 6 B 51.04 –, juris Rdnr. 24 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2013 – 19 B 1366/12 –, n.v. Es gibt keinen Grundsatz, wonach jede Unterbrechung des Prüflings in einer mündlichen Prüfung in diesem Sinne unfair ist. Eine Unterbrechung kann etwa auch dazu dienen, dem Kandidaten, der mit seiner Antwort droht, auf ein „falsches Gleis“ zu geraten, die Chance zu geben, seine Ausführungen zu überdenken und zu korrigieren. Dies gilt insbesondere bei Prüfungen, die wie die streitgegenständliche Prüfung im Teilfach Biochemie auf 15 bis 20 Minuten limitiert sind (§ 37 Abs. 3 Satz 2 der Studien- und Prüfungsordnung für den Modellstudiengang Medizin vom 7. Oktober 2013, zuletzt geändert durch Ordnung vom 27. September 2019). So erläutert auch der Beisitzer H. , dass Unterbrechungen etwa dann geschähen, wenn Sachverhalte von den Kandidaten nicht richtig dargestellt würden. Soweit die Antragstellerin behauptet, der Prüfer habe sie gegen Ende der Prüfung zu Unrecht unterbrochen, weil ihre Ausführungen zu den „Introns“ zutreffend gewesen seien, kann dahinstehen, ob sie mit dem von ihren Ausführungen abweichenden Zitat aus dem Kurzlehrbuch Königshoff/Brandenburger, Biochemie, S. 361, die Richtigkeit ihrer Ausführungen überhaupt belegt hat. Denn allein die Tatsache, dass einem Prüfer in einer früheren Prüfung ein Bewertungsfehler unterlaufen ist, begründet nicht ohne Weiteres die Besorgnis, er werde in Zukunft nicht unbefangen über Prüfungsleistungen desselben Kandidaten entscheiden. BVerwG, Beschluss vom 30. März 2000 – 6 B 8.00 –, juris, Rdnr. 5; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rdnr. 344 ff. m.w.N. Die Besorgnis der Befangenheit des Prüfers S. lässt sich auch nicht aus den Formulierungen in seiner Stellungnahme auf den Befangenheitsantrag der Antragstellerin ableiten. Soweit er dort ausgeführt hat, die Leistung der Antragstellerin in dem Prüfungsversuch vom 24. September 2020 sei „unterirdisch“ gewesen und er halte die Vorwürfe zu seinem Verhalten als Prüfer für eine „Behauptung aus der Notlage heraus“, handelt es sich zwar um pointierte Äußerungen. Sie lassen aber bei vernünftiger Würdigung nicht den Schluss zu, dem Prüfer fehle es inzwischen grundsätzlich an der erforderlichen sachlichen Neutralität gegenüber der Antragstellerin. Denn der Prüfer hat mit diesen Äußerungen den Boden einer sachlichen Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Antragstellerin nicht verlassen. Mit dem Wort „unterirdisch“ umschreibt er lediglich, dass nach seiner Einschätzung die Leistungen der Antragstellerin im Fach Biochemie deutlich unterhalb der Bestehensgrenze lagen, was er mit dem Nachsatz zum Ausdruck bringt, sie habe die Prüfung insoweit „eindeutig nicht bestanden“ gehabt. Seine Einschätzung, die Antragstellerin befinde sich, wenn sie derartige – seiner Auffassung nach unwahre – Behauptungen aufstelle, offenbar in einer „Notlage“, ist weder abwegig noch im Ton herablassend oder beleidigend. Es liegt auf der Hand, dass die meisten Prüfungskandidaten einem – letzten – Wiederholungsprüfungstermin bei einem Prüfer, der frühere Leistungen als deutlich nicht ausreichend bewertet hatte, eher ängstlich oder besorgt, jedenfalls aber nicht frohgemut entgegensehen und sich deshalb „in Not“ befinden dürften. Soweit die Antragstellerin bemängelt, dass S. nach Ende der Prüfung „weitere Diskussionen über die Prüfungsbewertung“ abgelehnt und sich geweigert habe „ein vernünftiges Abschlussgespräch“ zu führen, zeigt sie Anhaltspunkte für ein unfaires Verfahren und ein voreingenommenes Verhalten ebenfalls nicht auf. Zwar ist die Bewertung einer mündlichen Prüfungsleistung in Abhängigkeit von einem entsprechend substantiierten Verlangen des Prüflings von den Prüfern zu begründen. BVerwG, Urteil vom 6. September 1995 – 6 C 18.93 –, juris, Rdnr. 22, 27, und Beschluss vom 15. Juli 2010 – 2 B 104/09 –, juris, Rdnr. 6. Mit dem Anspruch auf Erhalt einer Bewertungsbegründung geht jedoch keine Pflicht der Prüfer einher, sich im Anschluss an die Bekanntgabe einer Bewertung mit unmittelbar mündlich erhobenen Bewertungsrügen des Prüflings auseinanderzusetzen und sich auf entsprechende Diskussionen über die Bewertung einzulassen. Will ein Kandidat das Ergebnis seiner Prüfung rechtlich verbindlich angreifen, steht ihm hierfür gemäß § 110 Abs. 2 Nr. 2 JustizG das Widerspruchsverfahren offen (§§ 68 ff. VwGO). Das mit dem Hauptantrag und ersten Hilfsantrag hilfsweise verbundene Begehren nach Wechsel der Prüfungsgruppe lässt sich auch nicht auf Art. 3 Abs. 1 GG stützen. Das Vorbringen der Antragstellerin, anderen Kandidaten sei „unproblematisch der Wechsel in eine andere Prüfungsgruppe erlaubt“ worden, weshalb man auch ihr dies zugestehen müsse, ist nicht glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin hat hierzu vorgetragen, der Wechsel einzelner Personen oder ganzer Prüfungsgruppen zu anderen Prüfungsterminen (und damit anderen Prüfern) sei in der Vergangenheit nur vor Zulassung zur Prüfung und damit vor Zuordnung bestimmter Prüfer und bei Geltendmachung gewichtiger Gründe (z.B. betreuungspflichtige Kinder, geplante studentische Aktivitäten) genehmigt worden. Dem ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes ist nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 3 GKG in Anlehnung an den Vorschlag in Ziff. 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit erfolgt, wonach in Streitigkeiten um Einzelleistungen, deren Nichtbestehen zur Beendigung des Studiums führen, ein Wert von 7.500,00 Euro anzunehmen ist. Dieser für ein Hauptsacheverfahren anzusetzende Betrag war angesichts der anwaltlich verfassten, nicht auf eine vorläufige Regelung gerichteten Anträge auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet und deshalb in voller Höhe anzusetzen. Der Wert der Hilfsanträge ist unberücksichtigt geblieben, da die Ansprüche denselben Gegenstand wie der Hauptantrag betreffen. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.