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Urteil

23 K 6707/19

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2021:0315.23K6707.19.00
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Leitsätze

Zur Anerkennung von Vordienstzeiten einer Lehrerin:

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Anerkennung von Vordienstzeiten einer Lehrerin: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die am 00.0.0000 geborene Klägerin war als beamtete Lehrkraft für die Sekundarstufe I im Dienst des beklagten Landes an mehreren Hauptschulen tätig und begehrt die Anerkennung diverser Vordiensttätigkeiten. Nach Abschluss des Referendariats und vor der Begründung des Beamtenverhältnisses war die Klägerin zunächst bei der Bischöflichen Mädchenrealschule St. R. in W. angestellt. Wie sich aus den Einstellungsmitteilungen des Bischöflichen Generalvikariats Q. ergibt, war sie im Silentium dieser Schule in der Zeit vom 0.00.0000 bis zum 00.00.0000 mit 9 Wochenstunden, in der Zeit vom 0.00.0000 bis zum 00.0.0000 mit 15 Wochenstunden und in der Zeit vom 0.0.0000 bis zum 00.0.0000 mit 16 Wochenstunden beschäftigt. Aufgrund des zwischen dem Bistum Q., als Träger der Schule, und der Klägerin geschlossenen Arbeitsvertrages war sie an dieser Schule zudem vom 0.0.0000 bis zum 00.0.0000 mit 16 Unterrichtsstunden als Lehrerin beschäftigt. Ausweislich der vom Schulleiter der Bischöflichen Mädchenrealschule ausgestellten Bescheinigung zur Vorlage bei einer Bewerbung vom 00.0.0000 habe die Tätigkeit im Silentium die Betreuung von Mädchen im Alter von 10 bis 16 Jahren in der Freizeit, beim Mittagessen und vor allem bei der Erledigung der Hausaufgaben umfasst. Die Klägerin habe es mit pädagogischem Geschick verstanden, die Mädchen auch noch in der Zeit nach Schulschluss bis 16 Uhr angemessen in der Schule zu beschäftigen bzw. zu betreuen. Lernunwillige Schülerinnen seien mit Geduld zur Erledigung der Hausaufgaben angehalten worden. Nachdem die Klägerin im Jahr 0000 als freie Mitarbeiterin beim X. – Abteilung I. und im Jahr 0000 als freie Mitarbeiterin im Bereich Projektbetreuung beim U. NRW e.V. tätig war, war sie laut den mit der Stadt D. abgeschlossenen Arbeitsverträgen in der Zeit vom 00.0.0000 bis zum 00.0.0000 und vom 0.0.0000 bis zum 00.0.0000 im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme („Öffnung der P.-Musikschule für zusätzliche alternative Unterrichtsformen“) bei der P. Musikschule der Stadt D. beschäftigt. Ausweislich des Zeugnisses vom 00.0.0000 gehörten folgende Tätigkeiten zu ihren Aufgaben: Kontaktaufnahme zu Vereinen und Verbänden (u.a. U. NW e.V.), Intensivierung der Kooperation zwischen allgemeinbildenden Schulen und der Musikschule, Vorbereitung und Durchführung repräsentativer Musikschulveranstaltungen, Erprobung alternativer Unterrichtsformen im Gitarren- und Mandolinenunterricht sowie eine Werbe- und Informationskampagne für die Mandoline in den Grundstufenklassen. Am 00.0.0000 trat sie dann als verbeamtete Lehrerin in den Dienst des beklagten Landes und wurde mit Ablauf des 00.0.0000 in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid vom 25. April 2019 wurden die Versorgungsbezüge der Klägerin ab dem 0.0.0000 festgesetzt. Bei dem dabei ermittelten Ruhegehaltssatz von 50,87 % wurde neben der Hochschulausbildung und dem Vorbereitungsdienst nur die Teilzeittätigkeit an der Bischöflichen Mädchenrealschule in der Zeit vom 0.0. bis zum 00.0.0000 als ruhegehaltsfähige Vordienstzeit berücksichtigt. Mit Bescheid vom 22. Mai 2019 erhöhte das Landesamt für Besoldung und Versorgung den Ruhegehaltssatz der Klägerin vorübergehend auf 56,06% unter Berücksichtigung von diversen Beschäftigungszeiten, die nach dem Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung (Bund) mit Pflichtbeitragszeiten belegt sind und hob zugleich den Bescheid vom 25. April 2019 für die vorgenommenen Änderungen für den Zeitraum auf, in dem die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Ruhegehaltssatzes erfüllt sind. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und begehrte die Berücksichtigung ihrer Tätigkeiten an der Bischöflichen Mädchenrealschule St. R. in W. und der P. Musikschule der Stadt D.. Aufgrund der für den Lehrerberuf wenigen freien Stellen habe sie sich Beschäftigungen gesucht, die einen inneren Zusammenhang mit dem Schuldienst bzw. unterrichtlichen Tätigkeiten aufgewiesen hätten. Dies zeige sich schließlich auch daran, dass der Ersatzschuldienst an der Bischöflichen Mädchenrealschule St. R. in W. sowie die Tätigkeit an der P. Musikschule der Stadt D. ausweislich des Schreibens der Bezirksregierung Düsseldorf von Dezember 1995 in die Berechnung der Probezeit mit einbezogen worden seien. Im Widerspruchsbescheid vom 8. August 2019 lehnte das beklagte Land den inneren Zusammenhang zwischen der Tätigkeit in der Silentiumsbetreuung an der Bischöflichen Mädchenrealschule St. R. in W. und der späteren Tätigkeit der Klägerin als Lehrerin für die Sekundarstufe I ab, da diese in wesentlichen Merkmalen funktionell nicht vergleichbar seien. Die wesentlichen Merkmale einer Tätigkeit als Lehrerin sei die Erteilung von Unterricht mit der Vermittlung von Lernstoffen. Auch die Tätigkeit an der P. Musikschule der Stadt D. könne nicht berücksichtigt werden, weil hier das Begriffsmerkmal „Schuldienst“ nicht erfüllt sei, hierunter falle nur der Dienst an allgemeinbildenden Schulen. Am 11. September 2019 hat die Klägerin Klage erhoben, deren Begründung sie unter Wiederholung ihres Vorbringens im Verwaltungsverfahren wie folgt vertiefte: Hinsichtlich ihrer Tätigkeit an der Mädchenrealschule St. R. in W. hätten auch die Verrichtung von Übungsaufgaben, die Wiederholung des Lernstoffs – auch als Vorbereitung auf Klausuren sowie die Vertiefung und Sicherung des Gelernten gehört, was teilweise mit neuen Arbeitsmaterialien erfolgt sei. Insbesondere habe mit den Kindern, die im Unterricht den Stoff nicht vollumfänglich verstanden hätten oder nicht mitgekommen seien, der Lernstoff wiederholt und geübt werden sollen. Dies entspreche der Arbeit, die heute in dem Förderunterricht an den Nachmittagen der Ganztagsschulen angeboten werde. Die Schule habe Wert darauf gelegt, dass diese Aufgaben von einer voll ausgebildeten Lehrkraft übernommen würden. Ein innerer Zusammenhang sei hier gegeben, weil sie durch diese Tätigkeit Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben habe, die mit ihren Beamtentätigkeiten in wesentlichen Merkmalen funktionell vergleichbar seien. Auch während ihrer Tätigkeit an der Hauptschule habe sie die Schüler beim Mittagessen sowie in der Freizeit betreut. Zudem habe sie den Förderunterricht in Form der Vorbereitung von Klassenarbeiten unterstützt und den Schülern bei den Hausaufgaben in der Nachmittagsbetreuung geholfen. Hinsichtlich ihrer Tätigkeit an der P. Musikschule der Stadt D. sei sie in einem Kooperationsmodell zwischen der B.-V.-Gesamtschule D. eingesetzt worden, bei dem zwischen diesen beiden Schulen ein Konzept bzgl. der Zusammenarbeit von allgemeinbildenden Schulen und Musikschulen hätte erarbeitet, installiert und dokumentiert werden sollen. Dies sei zunächst der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit gewesen. Sie habe aber auch Instrumente in beiden Schulen vorgestellt, Instrumentalunterricht im Rahmen von AGs sowie Instrumentenkunde im Rahmen des Regelunterrichts in der Musikklasse an der B.-V.-Gesamtschule erteilt. Auch habe sie Veranstaltungen wie beispielsweise Vorspielabende und Schulkonzerte koordiniert. Diese Tätigkeiten seien mit denen eines Musiklehrers an der Hauptschule vergleichbar. Zudem hätten die allgemeinbildenden Schulen den Instrumentalunterricht mangels Kapazität und Ausbildung der Lehrer nicht leisten können, weshalb es auch zu dieser Kooperation gekommen sei. Ferner ähnele der Schulaufbau einer Musikschule der einer allgemeinbildenden Schule. Bei der P. Musikschule handele es sich um eine städtische Schule, bei der der allgemeinbildende Auftrag im Vordergrund stehe, was sich auch daraus ergebe, dass für jedes Instrument sowie für die Früherziehung und die Grundausbildung ein Lehrplan erstellt werde. Zur weiteren Substantiierung legt sie noch eine Stellungnahme des ehemaligen Leiters der P. Musikschule vor, wonach die Klägerin aus organisatorischen Gegebenheiten nicht an der B.-V.-Gesamtschule, sondern an der P. Musikschule angestellt worden sei. Ihre Qualifikation als Lehrerin sei unverzichtbar sowie ein wesentlicher Bestandteil der Qualität des Konzeptes gewesen. Musikschulen übernähmen heute in zahlreichen Kooperationsprojekten Aufgaben innerhalb der allgemeinbildenden Schulen, die Teil des regulären Musikunterrichts seien, um die Qualität des schulischen Musikunterrichts zu steigern. Die Klägerin beantragt, das beklagte Land unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 25. April 2019, teilweise geändert durch den Bescheid über die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes vom 22. Mai 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. August 2019 zu verpflichten, ihr Ruhegehalt unter Berücksichtigung ihrer Tätigkeiten an der Bischöflichen Mädchenrealschule St. R. W. vom 0.00.0000 bis zum 00.0.0000 sowie an der P. Musikschule der Stadt D. vom 00.0.0000 bis zum 00.0.0000 und vom 0.0.0000 bis zum 00.0.0000 neu festzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Seinen Klageabweisungsantrag begründete er unter Verweis auf den Widerspruchsbescheid damit, dass hinsichtlich der Tätigkeit an der Bischöflichen Mädchenrealschule ausdrücklich eine Unterscheidung zwischen der Tätigkeit ab dem 0.0.0000 und der Betreuung des Silentiums gemacht werde. Dies ergebe sich zum einen aus der Bescheinigung zur Vorlage bei einer Bewerbung vom 00.0.0000 und zum anderen aus der unterschiedlichen Handhabung in der Art der Einstellung (Einstellungsmitteilungen hinsichtlich der Vertretung im Silentium und Abschluss eines Arbeitsvertrages hinsichtlich der Unterrichtstätigkeit). Auch bei der Tätigkeit bei der P. Musikschule der Stadt D. handele es sich nicht um Unterricht an allgemeinbildenden Schulen. Die Einstellung sei im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme mit der Bezeichnung „Öffnung der P.-Musikschule für zusätzliche alternative Unterrichtsformen“ erfolgt. Zudem sei eine Aufgabe die Intensivierung der Kooperation zwischen allgemeinbildenden Schulen und der Musikschule gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Personalakten und der Verwaltungsvorgänge des LBV NRW Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung der von ihr in der Zeit vom 0.00.0000 bis zum 00.0.0000 bei der Bischöflichen Mädchenrealschule St. R. W. sowie in der Zeit vom 00.0.0000 bis zum 00.0.0000 und vom 0.0.0000 bis zum 00.0.0000 bei der P. Musikschule der Stadt D. geleisteten Zeiten als Vordienstzeiten im Rahmen der Versorgungsfestsetzung. Der Bescheid des LBV NRW vom 25. April 2019 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 22. Mai 2019 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. August 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). I. Ein entsprechender Anspruch der Klägerin ergibt sich nicht aus § 10 Satz 1 Nr. 1a Landesbeamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBeamtVG NRW). Hiernach kann die Zeit, während der eine Beamtin oder ein Beamter hauptberuflich im öffentlichen oder nicht-öffentlichen Schuldienst nach Erwerb der Lehrbefähigung tätig gewesen ist, als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Nach § 10 Satz 2 LBeamtVG NRW gilt dies nur, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen dieser Tätigkeit und dem ersten im Beamtenverhältnis übertragenen Amt bestanden hat. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen sind weder hinsichtlich der Tätigkeit bei der Bischöflichen Mädchenrealschule St. R. W. (1.) noch hinsichtlich der Tätigkeit bei der P. Musikschule der Stadt D. (2.) erfüllt. 1. Bei der Bischöflichen Mädchenrealschule St. R. W. handelt es sich zwar um eine nichtöffentliche Schule, weil sie eine staatlich anerkannte Ersatzschule ist, deren Träger das Bistum Q. ist. Vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2004 – 2 C 38/03 –, juris Rn. 22. Allerdings ist schon fraglich, ob die Klägerin ihre Tätigkeit bei dieser Schule in der Zeit vom 0.00.0000 bis zum 00.0.0000 hauptberuflich ausgeübt hat. Das Merkmal der Hauptberuflichkeit wird im nordrhein-westfälischen Landesrecht gesetzlich nicht umschrieben. In Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch wird eine Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt, wenn sie entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahekommt. Die hauptberufliche Tätigkeit ist durch diese Merkmale von einer Tätigkeit abzugrenzen, die die Arbeitskraft nur nebenbei beansprucht (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBeamtVG NRW) oder neben einer hauptberuflichen Tätigkeit nur als Nebentätigkeit, Nebenamt oder Nebenbeschäftigung ausgeübt werden kann (§ 49 Landesbeamtengesetz - LBG NRW). Daher kann von einer hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes nicht erst dann gesprochen werden, wenn diese mindestens die Hälfte der für Beamte geltenden Regelarbeitszeit in Anspruch nimmt. Vielmehr kann auch eine Tätigkeit geringeren Umfangs hauptberuflich ausgeübt werden, wenn sie nach den Lebensumständen des Betroffenen dessen Tätigkeitsschwerpunkt bildet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2005 - 2 C 20.04 -, juris Rn. 19 f. Diese Auslegung entspricht dem Gesetzeszweck. § 10 LBeamtVG NRW dient der Vermeidung versorgungsrechtlicher Nachteile, die dem Einzelnen dadurch entstehen können, dass er Aufgaben, die nach den Verhältnissen des Dienstherrn Beamten vorbehalten sind, zunächst in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis wahrgenommen hat. Entsprechend kommt es nicht darauf an, ob die Tätigkeit mit wenigstens der Hälfte der Arbeitszeit ausgeübt wird, sondern ob sie im oben genannten Sinne "hauptberuflich" ist. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 11. April 2016 – 23 K 4779/15 –, juris Rn. 30. Ob die Tätigkeit im Silentium der Bischöflichen Mädchenrealschule St. R. nach diesem Maßstab hauptberuflich war, ist zweifelhaft, weil die Klägerin im Jahr 1990 zeitgleich – jedenfalls für einige Monate – beim X. tätig war. So hat die Klägerin einerseits nach den Ausführungen der Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung während dieser Zeit ihre ganze Arbeitskraft auf zwei Sendungen, bei denen sie mitgewirkt und wovon sie eine alleine erarbeitet und durchgeführt habe, konzentriert, da die Projekte bis zu einem gewissen Zeitpunkt hätten fertig sein müssen. Zudem habe sie noch ein Hörspiel erarbeitet. Demgegenüber war die Klägerin andererseits bei der Bischöflichen Mädchenrealschule im Silentium zuerst mit 9, dann mit 15 und zuletzt mit 16 Wochenstunden angestellt und somit unterhälftig beschäftigt. In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass zwar grundsätzlich bei einem Vergleich der Arbeitszeit der Lehrerinnen und Lehrer die Pflichtstundenzahl einer vollbeschäftigten Lehrkraft der entsprechenden Schulform oder Schulstufe maßgeblich ist, vgl. hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 11. April 2016 – 23 K 4779/15 –, juris Rn. 41 ff., dies hier jedoch nicht der Fall ist, da sich die im Silentium abgeleisteten Stunden nicht auf Pflichtstunden beziehen. Vielmehr handelt es sich hierbei aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Einstellungsmitteilungen des Bischöflichen Generalvikariats Q. sowie der anderen Wortwahl im Vergleich zu dem für die Zeit ab dem 0.0.0000 geschlossenen Arbeitsvertrag („16 Unterrichtsstunden“) um tatsächliche Wochenstunden. Ob die Tätigkeit im Silentium vor diesem Hintergrund wirklich den Schwerpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit der Klägerin zu dieser Zeit darstellte, kann aber letztlich dahinstehen, da es hinsichtlich dieser Tätigkeit jedenfalls an dem nach § 10 Satz 2 LBeamtVG NRW erforderlichen inneren Zusammenhang zu dem ersten im Beamtenverhältnis übertragenen Amt – hier das einer Lehrerin der Sekundarstufe I – fehlt. Ein innerer Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die frühere Tätigkeit des Beamten für die Verwendung, um derentwillen er ins Beamtenverhältnis berufen wurde, förderlich war. Vgl. Tz. 11.1.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BeamtVG vom 3.11.1980; BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1991 – 2 B 91.90 – juris Rn. 4. Im Rahmen des § 10 LBeamtVG wird im Unterschied etwa zu § 9 LBeamtVG kein qualifizierter Ursachenzusammenhang zwischen der Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes und der Berufung ins Beamtenverhältnis gefordert; die frühere Tätigkeit muss nicht überwiegend wirksame Voraussetzung für die Berufung ins Beamtenverhältnis gewesen und nicht ununterbrochen ausgeübt worden sein. Vielmehr genügt hier ein innerer Zusammenhang dergestalt, dass der Beamte durch die frühere Tätigkeit Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die mit seinen Beamtentätigkeiten in wesentlichen Merkmalen funktionell vergleichbar sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1991 – 2 B 91.90 – juris Rn. 4; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. September 1998 - A 3 S 282/96 -, juris Rn. 52; Dementsprechend können nicht alle im Rahmen einer früheren Tätigkeit erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten, die mit dem späteren Amtsinhalt vergleichbar sind, zur Anerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit führen. Ein loser Zusammenhang im Sinne einer Kongruenz einzelner Tätigkeitsmerkmale der Vordienstzeit und des späteren Amtes genügt nicht. Von einem funktionellen inneren Zusammenhang, der durch das Merkmal der Förderlichkeit geprägt ist, kann aus der hier allein maßgeblichen Sicht des Dienstherrn nur dann ausgegangen werden, wenn der Beamte gerade aufgrund bestimmter früher erworbener und in beruflicher Praxis betätigter Fähigkeiten die Aufgaben seines Amtes im funktionellen Sinne besser erfüllen kann, als wenn er die Vordienstzeit nicht vorweisen könnte. Nur in der Ausübung des konkreten Amtes gewinnt eine Vordienstzeit ihre Wertigkeit, die eine Anrechnung als ruhegehaltfähige Dienstzeit rechtfertigt. Vgl. Hess. VGH, Urteil vom 18. Mai 1994 - 1 UE 679/91 - juris Rn. 29; VG Köln, Urteil vom 3. Februar 2016 - 3 K 3739/15 -, juris Rn. 31. Ausgehend von der Absicht des Gesetzgebers, den Schullehrer, nicht aber sonstige schulische Mitarbeiter zu privilegieren und das Überwechseln vom nichtöffentlichen in den öffentlichen Schuldienst zu fördern, erfordert der Tatbestand des § 11 Abs. 1 Nr. 1b BeamtVG für die Tätigkeit im Schuldienst eine überwiegende Unterrichtstätigkeit, die nur vorliegt, wenn der Beamte im Schwerpunkt als Lehrkraft tätig war und Schüler in eigener pädagogischer Verantwortung erzogen und unterrichtet hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1968 – VI C 63.67 –, DÖD 1968 223, 234; OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. Februar 2013 – 5 LA 6/12 –, juris Rn. 8; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. Januar 2017 – 3 K 1502/14 –, juris Rn. 35; Vgl. Nabizad, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder, Stand: Dezember 2020, § 11 BeamtVG, Rn. 98 und 108. Diese eigenständige pädagogische Verantwortung für die Erziehung und Bildung der Schüler prägt die hauptberufliche Tätigkeit des Lehrers; zu seinen Tätigkeiten gehören daher insbesondere das Unterrichten, das Erziehen, das Beraten, das Beurteilen, dass Beaufsichtigen und das Betreuen der Schüler und Schülerinnen sowie deren umfassende Förderung (vgl. 57 Abs. 1 SchulG NRW), aber auch die aktive Mitwirkung an der Gestaltung des Schullebens, der Organisation der Schule und an der Fortentwicklung der Qualität schulischer Arbeit (vgl. § 57 Abs. 2 SchulG NRW). Wer diese Verantwortung nicht trägt, kann einer hauptberuflichen Lehrkraft nicht gleichgesetzt werden. Vgl. VGH Bad.-Württemberg, Beschluss vom 6. April 1993 – 4 S 1785/91 –, juris Rn. 23 f. Nach diesem Maßstab liegt ein innerer Zusammenhang nicht vor, da die Tätigkeit der Klägerin im Silentium der Bischöflichen Mädchenrealschule in wesentlichen Merkmalen nicht mit denen einer Lehrerin vergleichbar war. Denn Schwerpunkt ihrer Tätigkeit im Silentium war die Betreuung der Schüler und Schülerinnen außerhalb des Unterrichts und gerade nicht das Unterrichten und Beurteilen von Schülern und Schülerinnen. Soweit die Klägerin einwendet, ihre Arbeit im Silentium entspreche der Arbeit, die heute im Förderunterricht an den Nachmittagen der Ganztagsschulen angeboten werde und dass sie auch während ihrer Tätigkeit an der Hauptschule die Schüler und Schülerinnen beim Mittagessen beaufsichtigt, sie in der Freizeit betreut, den Förderunterricht in Form der Vorbereitung von Klassenarbeiten unterstützt sowie den Schülern bei den Hausaufgaben in der Nachmittagsbetreuung geholfen habe, verkennt sie, dass insoweit zwar eine Kongruenz einzelner Tätigkeitsmerkmale zwischen der Vordienstzeit und dem späteren Amt besteht, aber dies gerade nicht ausreichend ist. Denn diese (Betreuungs-)Tätigkeiten stellen nicht den Schwerpunkt der Arbeit als Lehrerin dar, dieser ist vielmehr durch die eigenständige pädagogische Verantwortung für die Erziehung und Bildung der Schüler und der Unterrichtstätigkeit geprägt. Diese Prägung muss auch in der Vordienstzeit klar hervortreten. 2. Hinsichtlich der Tätigkeit an der P. Musikschule der Stadt D. ist bereits das Tatbestandsmerkmal „im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst“ nicht erfüllt. Da Träger der P. Musikschule die Stadt D. ist, kann es sich hierbei allenfalls um eine öffentliche Schule handeln. Öffentliche Schulen sind die staatlichen und solche nichtstaatlichen Schulen, die nach dem Landesrecht als öffentliche Schulen gelten. Vgl. Nabizad, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder, Stand: Dezember 2020, § 11 BeamtVG, Rn. 95. Für das Land Nordrhein-Westfalen ergibt sich dies aus § 6 SchulG NRW. Danach sind Schulen im Sinne des Schulgesetzes NRW Bildungsstätten, die unabhängig vom Wechsel der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Schülerinnen und Schüler nach Lehrplänen Unterricht in mehreren Fächern erteilen. Schulen im Sinne der öffentlich-rechtlichen Schulgesetze der Länder sind dadurch gekennzeichnet, dass an ihnen Unterricht in verschiedenen Fächern und Stufen erteilt wird, der nicht nur inhaltlich, sondern auch methodisch und didaktisch aufeinander abgestimmt ist. Der Unterricht soll zu staatlich anerkannten Schulabschlüssen führen. Vgl. BAG, Urteil vom 17. Mai 2011 – 9 AZR 201/10 -, juris Rn. 77 m.w.N. Konstitutiv für den Schulbegriff ist hierbei, dass an einer Schule allgemein- oder berufsbildende Fächer unterrichtet werden sowie dass ihnen ein Bildungs- und Erziehungsauftrag zugewiesen ist (vgl. § 2 SchulG NRW). Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 15. Juni 1994 – 7 B 92.438 –, juris Rn. 15 f. Nach diesem Maßstab gehören Städtische Musikschulen wie die P. Musikschule nicht zu den Schulen i.S.d. § 6 Abs. 1 SchulG NRW. Denn an ihnen werden keine allgemein- oder berufsbildenden Fächer unterrichtet. Es fehlt somit das für Schulen wesentliche Element der Vermittlung von Allgemeinbildung in einer Mehrzahl von Fächern. Für die Musikschulen besteht zudem kein Schulzwang. Es gibt regelmäßig - anders als bei den allgemeinbildenden Schulen - auch keine förmlichen Abschlüsse. Der Unterricht ist meist nur fachbezogen und im Regelfalle weniger reglementiert. Sie sind deshalb auch nicht in der Schulstruktur, die § 10 SchulG NRW beschreibt, aufgeführt. Vgl. im Ergebnis ebenso: BAG, Urteil vom 17. Mai 2011 – 9 AZR 201/10 -, juris Rn. 77; LAG Hamm (Westfalen), Urteil vom 7. Januar 2010 – 17 Sa 1151/09 -, juris Rn. 117. Da es sich bei der P. Musikschule bereits nicht um eine Schule handelt, kommt es auf die konkret dort von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit nicht an. Vgl. VG Hannover, Urteil vom 22.10.2020 – 13 A 5367/18 –, juris Rn 27. II. Ein Anspruch der Klägerin auf Anerkennung der geltend gemachten Vordienstzeiten im Rahmen der Versorgungsfestsetzung ergibt sich auch nicht aus anderen Anspruchsgrundlagen. Insbesondere kommen hier auch nicht die Regelung des § 10 Satz 1 Nr. 3a LBeamtVG NRW oder die des § 9 LBeamtVG NRW in Betracht. Denn die Klägerin hat durch die geltend gemachten Vordienstzeiten weder Fachkenntnisse erworben, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des Amtes bilden – dies erfolgt bei Lehrern durch den Vorbereitungsdienst – noch ist ersichtlich, dass diese zur Ernennung der Klägerin geführt haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 4.356,48 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt und orientiert sich an Ziffer 10.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Hiernach entspricht der Streitwert im Verfahren des sogenannten Teilstatus dem zweifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen bewilligter und erstrebter Versorgung (24 x 181,52 Euro). Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.