Beschluss
7 L 2665/20
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine einstweilige Anordnung, die einen behördlichen ‚Gestattungsakt‘ verlangt, ist unzulässig, wenn die Verordnung einen solchen Gestattungsakt nicht vorsieht.
• Der in § 5 Abs. 2 NiSV geregelte Ärztevorbehalt ist formell und materiell wirksam und beruht auf einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigung.
• Eingriffe in die Berufswahlfreiheit durch subjektive Zulassungsvoraussetzungen sind zulässig, wenn sie verfolgte Gemeinwohlinteressen (hier: Gesundheitsschutz) verfolgen und verhältnismäßig sind.
• Ein ärztliches Überweisungs- bzw. simples Delegationsmodell ist kein gleich geeignetes, weniger einschneidendes Mittel gegenüber dem vorgesehenen Ärztevorbehalt.
Entscheidungsgründe
Ärztevorbehalt für bestimmte Laseranwendungen (NiSV) ist verfassungsgemäß • Eine einstweilige Anordnung, die einen behördlichen ‚Gestattungsakt‘ verlangt, ist unzulässig, wenn die Verordnung einen solchen Gestattungsakt nicht vorsieht. • Der in § 5 Abs. 2 NiSV geregelte Ärztevorbehalt ist formell und materiell wirksam und beruht auf einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigung. • Eingriffe in die Berufswahlfreiheit durch subjektive Zulassungsvoraussetzungen sind zulässig, wenn sie verfolgte Gemeinwohlinteressen (hier: Gesundheitsschutz) verfolgen und verhältnismäßig sind. • Ein ärztliches Überweisungs- bzw. simples Delegationsmodell ist kein gleich geeignetes, weniger einschneidendes Mittel gegenüber dem vorgesehenen Ärztevorbehalt. Die Antragstellerin betreibt gewerblich die Entfernung von Tätowierungen, Permanent-Makeup sowie die Behandlung von Pigment- und Gefäßveränderungen mittels Laser. Mit Antrag auf einstweilige Anordnung begehrte sie, auch über das Inkrafttreten der NiSV hinaus diese Arbeiten ohne approbierte Ärzte mit entsprechender Weiterbildung/ Fortbildung ausführen zu dürfen; hilfsweise begehrte sie Durchführung im Wege ärztlicher Delegation. Die Bezirksregierung (Antragsgegnerin) ist zuständige Vollzugsbehörde und wendet die NiSV an, wonach bestimmte Laseranwendungen ab 31.12.2020 Ärzten mit entsprechender Qualifikation vorbehalten sind. Die Antragstellerin verfügt nach eigenen Angaben nicht über solche Ärztinnen/Ärzte. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags in der Eilsache. • Zulässigkeit: Der Antrag ist als einstweilige Anordnung zulässig; zwischen Antragstellerin und Vollzugsbehörde besteht ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Das Gericht ist örtlich und sachlich zuständig (§§ 45,52 Nr.5 VwGO; §123 VwGO). • Anordnungsrecht und -grund: Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung müssen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sein; bei Vorwegnahme der Hauptsache ist eine hohe Wahrscheinlichkeit des materiellen Anspruchs erforderlich. • Keine Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs: Die Antragstellerin hat nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darlegen können, dass §5 Abs.2 NiSV unwirksam ist oder ihr ein Recht zusteht, die genannten Laseranwendungen ohne approbierte Ärzte weiter anzubieten. • Rechtmäßigkeit der NiSV: Die Verordnung beruht auf einer gesetzlichen Ermächtigung (§5 Abs.2 NiSG) und erfüllt die Anforderungen der Bestimmtheit sowie die formellen Voraussetzungen (Zuständigkeit des Bundes, Zitiergebot, Beteiligung Bundesrat). • Materielle Verfassungsmäßigkeit: Der Ärztevorbehalt ist materiell wirksam; er verletzt die Berufsfreiheit nicht unverhältnismäßig. Schutz der Gesundheit der Bevölkerung ist ein legitimer Gemeinwohlgrund, die Maßnahme ist geeignet, erforderlich und angemessen. • Eignung und Erforderlichkeit: Fachkundeanforderungen sind geeignet, die bei Laseranwendungen drohenden erheblichen Gesundheitsrisiken zu mindern. Ein reines Überweisungs-/Delegationsmodell ist prognostisch nicht gleich geeignet, da die unmittelbare ärztliche Verantwortlichkeit und Verfügbarkeit bei Komplikationen erforderlich erscheint. • Angemessenheit/Abwägung: Zwar trifft die Regelung die Antragstellerin wirtschaftlich erheblich, Übergangsfristen und Marktgegebenheiten mildern dies; insgesamt überwiegt der Gesundheitsschutzinteresse der Allgemeinheit. • Hilfsbegehren Delegation: Auch das begehrte Feststellungsrecht auf Ausübung durch ärztliche Überweisung ist unbegründet, da die Verordnung dies nicht zulässt und ein Delegationsmodell nicht als gleich geeignet angesehen wird. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wurde abgelehnt. Die Kammer befand, dass die Antragstellerin den Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat und der Ärztevorbehalt des § 5 Abs. 2 NiSV formell und materiell wirksam ist; er verfolgt den legitimen Zweck des Gesundheitsschutzes und ist verhältnismäßig geeignet, erforderlich und angemessen. Auch das hilfsweise Begehren, die Tätigkeiten im Wege einer ärztlichen Überweisung durchführen zu dürfen, wurde zurückgewiesen, weil die Verordnung ein solches Überweisungsmodell nicht vorsieht und dieses prognostisch nicht den gleichen Schutz gewährleistet. Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Streitwert: 15.000,- Euro.