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Urteil

2 K 7467/18

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2021:0311.2K7467.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Tatbestand: Der am 0. März 0000 geborene Kläger steht als Beamter im Dienste des beklagten Landes. Mit Wirkung vom 1. August 2013 versetzte ihn die Bezirksregierung Düsseldorf vom D.-Berufskolleg in I. an das F. Berufskolleg in Y.. Einen im Zuge der Tätigkeit des Klägers am D.-Berufskolleg mit dem beklagten Land, vertreten durch die Bezirksregierung Arnsberg, vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen geführten Rechtsstreit (1 K 2570/11) legten die Beteiligten mit einem am 29. März 2012 geschlossenen, außergerichtlichen Vergleich bei. Dort heißt es „1. Die Bezirksregierung Arnsberg wird die dienstliche Beurteilung vom 06.12.2010, 10.12.2010 sowie alle diese betreffenden wechselseitigen Schriftsätze spurlos aus der Personalakte von Herrn B. entfernen und vernichten. 2. Herr B. verpflichtet sich, die beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen unter dem Aktenzeichen 1 K 2570/11 anhängige Klage zurückzunehmen .“ Am 13. Juni 2017 erhielt der Kläger von dem Schulleiter des F. Berufskolleg, Herrn Oberstudiendirektor Dr. R., eine dienstliche Beurteilung, nachdem der Kläger sich auf ein Beförderungsamt nach A 14 LBesG NRW beworben hatte. Diese Beurteilung endete im Gesamturteil mit „Insgesamt entsprechen die Leistungen den Anforderungen.“ Unter dem 26. Juni 2017 bat die Bezirksregierung Düsseldorf den Schulleiter, diese Beurteilung aufzuheben und unter Beachtung beigefügter Hinweise eine neue Beurteilung zu erstellen. In den Korrekturhinweisen heißt es: „Bei Versetzung oder (Teil-)Abordnung im Beurteilungszeitraum muss der/die aktuelle Stammschul-Schulleiter/in entsprechende Beurteilungsbeiträge einholen und diese bei den Beurteilungsgrundlagen angeben. (…) Bitte formlosen schriftlichen Beurteilungsbeitrag der früheren Schulleitung einholen und ebenfalls bei der Beurteilung zu Grunde legen.““ In einer E-Mail vom 3. Juli 2017 führte Herr Oberstudiendirektor Dr. R. gegenüber Frau H. von der Bezirksregierung Düsseldorf unter anderem aus: „(…) ist Herr B. in hohem Maße als problematisch anzusehen. Er bindet mittlerweile ansehnliche Anteile schulischer Arbeitszeit von Kolleg/innen, Erweiterter Schulleitung und Schulleitung. Zwischenzeitlich sind weitere, tiefgreifende Probleme in einem Klärungsgespräch am 30.06.2017 aufgetaucht und konkret offenbar geworden, so dass weiteres rechtliches Störfeuer durch Herrn B. wahrlich nicht überraschend wäre.“ Unter dem 18. September 2017 beurteilte Herr Oberstudiendirektor Dr. R. den Kläger erneut. Auch diese Beurteilung wies das Gesamturteil „Die Leistungen entsprechen den Anforderungen“ auf. In der Beurteilung heißt es unter „II. Beurteilungsmerkmale, 2. Fachkenntnisse“ unter anderem: „ Mit schulrechtlichen Fragen ist Herr B. im Allgemeinen vertraut, wenngleich hier Fortbildungsbedarf festzustellen ist. “ Der Beurteilung ist nach den Angaben des Klägers ein Beurteilungsbeitrag des Schulleiters des D.-Berufskolleg, Herrn W., vom 12. September 2017 beigefügt worden. Darin heißt es „ (…) teile ich Ihnen mit, dass es keine Personalakte oder sonstige Aufzeichnung in Arnsberg gibt. Auch wir besitzen keine Unterlagen mehr über Herrn B.. Frau E. [von dem Dezernat 00 der Bezirksregierung Arnsberg, Anmerkung des Einzelrichters] konnte noch anführen, dass Herr B. 2005 zum Ende seiner Probezeit beurteilt wurde. Eine Beurteilung anlässlich einer Bewerbung auf eine A-14-Stelle im Jahr 2011 oder 2012 wurde zwar erstellt, aber nach Erinnerung von Frau E. aufgrund einer Klage durch Herrn B. aus der Personalakte entfernt. Ich kann nicht mehr belegen, welches Ergebnis diese entfernte Beurteilung hatte“. Der Kläger bewarb sich am 17. Januar 2018 unter anderem auf eine Stelle als Oberstudienrat (A 14 LBesG NRW) am O.-Berufskolleg in L. (Az.: 47.7.02 A14 SoSch3 17/18). Mit Schreiben vom 22. Januar 2018 bestätigte ihm die Bezirksregierung Düsseldorf, dass seine Bewerbung fristgerecht eingegangen sei. Weiter teilte sie ihm mit Schreiben vom 17. August 2018 mit, dass das Stellenbesetzungsverfahren inzwischen abgeschlossen und die Stelle mit einer anderen Lehrkraft (der Beigeladenen) besetzt worden sei. Zur Begründung gab sie an, dass aufgrund der Vielzahl der zu bearbeitenden Vorgänge die Bewerbung des Klägers im vorliegenden Verfahren leider versehentlich nicht berücksichtigt worden sei. Der Kläger hat am 12. September 2018 Klage erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht (2 L 2725/18). Nachdem die Bezirksregierung Düsseldorf unter dem 19. September 2018 auch im Verfahren 2 L 2725/18 mitgeteilt hatte, die Stelle bereits am 3. Juli 2018 an die Beigeladene vergeben zu haben, haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom 20. November 2018 hat der Berichterstatter das vorläufige Rechtsschutzverfahren eingestellt. Zur Begründung seiner Klage gab der Kläger im Kern an, eine aktuelle Beurteilung liege noch immer nicht vor. Zuletzt sei am 9. Mai 2005 aus Anlass des Ablaufs der Probezeit eine ordnungsgemäße dienstliche Beurteilung über ihn erstellt worden. Zudem sei das Verhältnis des Klägers zu seinem Schulleiter, Herrn Oberstudiendirektor Dr. R., schwer belastet. Es sei äußerst fraglich, ob ohne ein Schlichtungsverfahren eine ordnungsgemäße Beurteilung erstellt werden könne. Ferner verwies der Kläger darauf, dass zwischen Herrn Oberstudiendirektor Dr. R. und Frau H. von der Bezirksregierung Düsseldorf am 3. Juli 2017 E-Mails ausgetauscht worden seien. Hieraus gehe hervor, dass der im gerichtlichen Vergleich vom 29. März 2012 in Bezug genommene Schriftverkehr offensichtlich nicht aus der Personalakte des Klägers entfernt worden sei oder aber weiterhin gegen den Kläger verwendet werde. Überdies sei der in der dienstlichen Beurteilung vom 18. September 2017 erhobene Vorwurf, er nehme nicht an Fortbildungsmaßnahmen teil, so nicht zutreffend. Soweit es insbesondere um eine Fort- und Weiterbildung im schulischen Bereich, Bildungs-Management, gehe, sei anzumerken, dass der Kläger sich hierauf bereits seit zwei Jahren beworben habe. Die Fortbildungsplätze würden allerdings aus Kapazitätsgründen im Losverfahren vergeben. Der Kläger sei insoweit mehrfach nicht berücksichtigt worden. Im Übrigen seien die gegen ihn in der E-Mail vom 3. Juli 2017 erhobenen Vorwürfe von Herrn Oberstudiendirektor Dr. R., er sei „in hohem Maße als problematisch anzusehen“, unberechtigt und ehrverletzend. Schließlich habe die Bezirksregierung Düsseldorf in der Vergangenheit ausreichend Gelegenheit gehabt, eine erneute dienstliche Beurteilung für ihn zu erstellen. In diesem Zusammenhang wies der Kläger darauf hin, dass er sich bis zum 15. Dezember 2017 in Elternzeit befunden habe und dass er, um nicht zu lange krankheitsbedingte Ausfallzeiten zu erleiden, sich noch während seiner Elternzeit einer aufwändigen Knieoperation unterzogen habe. Überdies habe die Bezirksregierung Düsseldorf seine wöchentlichen Pflichtstunden ab dem 29. August 2018 ermäßigt. Die Bezirksregierung Düsseldorf habe demnach Kenntnis davon besessen, dass er seinen Dienst nach den Sommerferien 2018 wieder aufnehmen werde. Vor diesem Hintergrund wäre es ihr ohne Weiteres möglich gewesen, die Beförderung der Beigeladenen zunächst zurückzustellen, um zunächst über ihn eine dienstliche Beurteilung einzuholen. Der Kläger beantragt, 1. die Ernennung der Beigeladenen zur Oberstudienrätin (A 14 LBesG NRW) auf die Beförderungsstelle am O. Berufskolleg in L. (Az.: 47.7.02 A14 SoSch3 17/18) aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, über die Bewerbung des Klägers auf diese Beförderungsstelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, 2. das beklagte Land zu verurteilen, den Kläger im Wege des Schadensersatzes in dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlicher Hinsicht so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er mit Wirkung vom 3. Juli 2018 in die Besoldungsgruppe A 14 LBesG NRW befördert worden wäre und diesen Zahlungsanspruch mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt es im Wesentlichen vor, der Kläger habe sich auf verschiedene Beförderungsstellen beworben. Allein aufgrund eines Büroversehens sei die Bewerbung auf die hier im Streit stehende Beförderungsstelle letzten Endes nicht weiter berücksichtigt worden. Im Schuljahr 2017/2018 hätten beispielsweise allein in der Besoldungsgruppe A 14 LBesG NRW insgesamt 253 Stellen an Berufskollegs besetzt werden müssen, so dass zahlreiche Beförderungsverfahren zeitgleich hätten betrieben werden müssen. Im Übrigen sei die dienstliche Beurteilung vom 18. September 2017 auch deswegen aufgehoben worden, weil keine hinreichende Vergleichbarkeit dieser Beurteilung mit den Beurteilungen der Mitbewerber in den parallel vom Kläger geführten Besetzungsverfahren bestanden habe. Es habe daher ein neues Verfahren zur Erstellung einer dienstlichen Beurteilung durchgeführt werden müssen. Angesichts des Umstandes, dass der Kläger jedoch bereits seit dem 28. November 2017 ununterbrochen dienstunfähig erkrankt sei, habe ein erneutes Beurteilungsverfahren bislang nicht durchgeführt werden können. Der Kläger habe sich vom 29. August 2018 bis zum 3. Februar 2019 in einer Wiedereingliederung befunden. Die Möglichkeit, dass eine dienstliche Beurteilung „auf freiwilliger Basis im Zeitraum der Wiedereingliederung“ erstellt werden könne, habe er abgelehnt. Unter dem 30. November 2018 sei der Kläger von der Bezirksregierung schließlich gebeten worden, sich an die Schulleitung zu wenden, sobald er sich in der Lage sehe, wieder beurteilt zu werden. Entsprechende Versuche des Klägers seien wohl indes nicht unternommen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandeswird wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens, des Verfahrens 2 L 2725/18 und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer konnte gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Einzelrichter entscheiden, weil sie ihm den Rechtsstreit mit Beschluss vom 18. Februar 2021 zur Entscheidung übertragen hat. Soweit der Kläger sein unter Ziffer 1 verfolgtes Klagebegehren, das beklagte Land zu verpflichten, über seine Bewerbung (unter Aufhebung der Ernennung der Beigeladenen zur Oberstudienrätin am O. Berufskolleg in L.) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, dahingehend erweitert hat, dass er eine Verurteilung des beklagten Landes erstrebt, ihn im Wege des Schadensersatzes in dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlicher Hinsicht so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er mit Wirkung vom 3. Juli 2018 in die Besoldungsgruppe A 14 LBesG NRW befördert worden wäre, liegt eine Klageänderung vor. Diese ist gemäß § 91 Abs. 1 und 2 VwGO zulässig, weil sich das beklagte Land hierauf schriftsätzlich und auch in der mündlichen Verhandlung eingelassen hat. Die Klage ist insgesamt zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist zunächst mit dem Antrag, die Ernennung der Beigeladenen zur Oberstudienrätin aufzuheben, zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 1. Die Klage ist als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO zulässig. Die Anfechtungsklage ist statthaft. Der Kläger kann die Ernennung der Beigeladenen anfechten, weil die Ernennung eines nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählten Bewerbers für ein Amt einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW darstellt, der darauf gerichtet ist, unmittelbare Rechtswirkungen für den durch Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Bewerbungsverfahrensanspruch der unterlegenen Bewerber zu entfalten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16/09 -, juris, Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2019 - 6 A 1133/17 -, juris, Rn. 82. Der Zulässigkeit der Anfechtungsklage gegen die Ernennung der Beigeladenen zur Oberstudienrätin steht nicht der Grundsatz der Ämterstabilität entgegen, weil dem Kläger der durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 33 Abs. 2 GG gebotene Rechtsschutz vor der Ernennung nicht gewährt worden ist. Aus diesem Grunde ist eine inhaltliche Nachprüfung der Ernennung verfassungsrechtlich geboten. Die Ernennung des ausgewählten Bewerbers ist nach dem Grundsatz der Ämterstabilität in aller Regel rechtsbeständig und kann nicht mehr rückgängig gemacht werden. Das Statusamt ist mit der Ernennung daher unwiderruflich vergeben, und zwar ohne dass es darauf ankommt, ob die Ernennung mit Art. 33 Abs. 2 GG im Einklang steht. Dementsprechend gehen auch die Bewerbungsverfahrensansprüche der unterlegenen Bewerber durch die Ernennung unter. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16/09 -, juris, Rn. 27; OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2019 - 6 A 1133/17 -, juris, Rn. 85. Die Rechtsbeständigkeit einer Ernennung aus Gründen der Ämterstabilität ist mit dem Grundrecht auf wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG jedoch nur vereinbar, wenn unterlegene Bewerber ihren Bewerbungsverfahrensanspruch vor der Ernennung in der grundrechtlich gebotenen Weise gerichtlich geltend machen können. Es muss sichergestellt sein, dass ein unterlegener Bewerber die Auswahlentscheidung des Dienstherrn vor der Ernennung in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen lassen kann, das den inhaltlichen Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG genügt. Hierfür hat sich eine Praxis der Verwaltungsgerichte herausgebildet, die den gerichtlichen Rechtsschutz in den Zeitraum zwischen der Auswahlentscheidung und der Ernennung verlagert. Ein unterlegener Bewerber ist zur Durchsetzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs darauf verwiesen, eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO zu beantragen, durch die dem Dienstherrn die Ernennung des ausgewählten Bewerbers untersagt wird. Erwächst eine einstweilige Anordnung dieses Inhalts in Rechtskraft, so muss der Dienstherr das Auswahlverfahren, wenn er es nicht zulässigerweise abbricht, je nach Inhalt und Reichweite des Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 2 GG vollständig oder teilweise wiederholen und auf der Grundlage des wiederholten Verfahrens eine neue Auswahlentscheidung treffen. Der Dienstherr darf den ausgewählten Bewerber erst ernennen, wenn feststeht, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg hat. Ein Hauptsacheverfahren findet dann wegen der Rechtsbeständigkeit der Ernennung nicht mehr statt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2019 - 6 A 1133/17 -, juris, Rn. 89. Im Streitfall ist der Grundsatz der Ämterstabilität durchbrochen, weil die Bezirksregierung Düsseldorf die Gewährung wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutzes für den Kläger verhindert hat. Der Kläger hatte sich auf die zwischen den Beteiligten in Streit stehende Stelle beworben. Mit Schreiben vom 22. Januar 2018 bestätigte ihm die Bezirksregierung Düsseldorf, dass seine Bewerbung fristgerecht eingegangen sei. Ohne den Kläger von der beabsichtigten Ernennung der Beigeladenen zu unterrichten, beförderte die Bezirksregierung sie am 3. Juli 2018 und teilte dies dem Kläger unter dem 17. August 2018 mit. Damit hat sie ihm die Möglichkeit genommen, vor der Ernennung der Beigeladenen beim erkennenden Gericht um vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen. Vgl. zu einer ähnlichen Konstellation: OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2019 - 6 A 1133/17 -, juris, Rn. 102. 2. Die Anfechtungsklage ist indes nicht begründet (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Ernennung der Beigeladenen zur Oberstudienrätin verletzt den Kläger zwar in seinem Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG (Bewerbungsverfahrensanspruch; vgl. 2.1.). Dies ist auch verschuldet (2.2.). Es erscheint indessen nicht ernsthaft möglich, dass der Kläger bei rechtsfehlerfreiem Verlauf des Stellenbesetzungsverfahrens anstelle der Beigeladenen ausgewählt worden wäre (2.3.). 2.1. Die Beklagte hat den Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers dadurch verletzt, dass sie die Beförderungsstelle mit der Beigeladenen besetzt hat, ohne den Kläger hiervon - wie bereits ausgeführt - zuvor zu unterrichten. Der Kläger war demnach daran gehindert, seinen Bewerbungsverfahrensanspruch gerichtlich zu verfolgen. 2.2. Es kann dahingestellt bleiben, ob die begehrte Aufhebung einer Ernennung Verschulden des Dienstherrn voraussetzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 – 2 C 10.17 -, juris, Rn. 13 Denn die Bezirksregierung Düsseldorf hätte hier die Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Klägers zu vertreten. Zu vertreten hat der Dienstherr Vorsatz und Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Von den für die Auswahlentscheidung verantwortlichen Beamten muss verlangt werden, dass sie die Sach- und Rechtslage unter Heranziehung aller ihnen zu Gebote stehenden Hilfsmittel gewissenhaft prüfen und sich aufgrund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsauffassung bilden. Dazu gehört auch, eine zu Gunsten eines Bewerbers getroffene Auswahlentscheidung den jeweils unterlegenen Mitwebern mitzuteilen. Dies ist hier nicht geschehen. Insoweit dingt die Bezirksregierung auch nicht mit dem mit Schreiben vom 21. Dezember 2018 erhobenen Einwand durch, im Schuljahr 2017/2018 hätten in der Besoldungsgruppe A 14 LBesG NRW insgesamt 253 freigegebene Stellen an Berufskollegs besetzt werden müssen. Gleiches gilt für den Umstand, dass sich der Kläger mit demselben Bewerbungsschreiben auf verschiedene Beförderungsstellen mit der Folge beworben habe, dass - nach den Angaben der Bezirksregierung Düsseldorf - seine das hiesige Verfahren betreffende Bewerbung versehentlich nicht dem hier in Streit stehenden Stellenbesetzungsvorgang zugeleitet worden ist. Derartig fahrlässige Verwaltungs“fehler“ gilt es selbstredend auch bei Belastungsspitzen zu vermeiden. 2.3. Es erscheint indessen nicht ernsthaft möglich, dass der Kläger bei rechtsfehlerfreiem Verlauf des Auswahlverfahrens anstelle der Beigeladenen ausgewählt und ernannt worden wäre. Der Dienstherr hat bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG i. V. m. § 19 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW). Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist in erster Linie anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, wobei zunächst das abschließende Gesamturteil maßgebend ist. Ergibt sich auf dieser Grundlage kein Ansatzpunkt für einen Qualifikationsunterschied von Bewerbern, ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern im Grundsatz zugleich verpflichtet, die dienstlichen Beurteilungen der im Gesamturteil gleich bewerteten Bewerber inhaltlich auszuschöpfen, d.h. (im Wege einer näheren "Ausschärfung" des übrigen Beurteilungsinhalts) der Frage nachzugehen, ob die jeweiligen Einzelfeststellungen eine ggf. unterschiedliche Prognose in Richtung auf den Grad der Eignung für das Beförderungsamt, also für die künftige Bewährung in diesem Amt ermöglichen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, juris, Rn. 46; OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2017 – 6 B 1109/16 –, juris, Rn. 9. Nach dieser Maßgabe erscheint es nicht als ernsthaft möglich, dass der Kläger bei rechtsfehlerfreiem Verlauf des Stellenbesetzungsverfahrens anstelle der Beigeladenen ausgewählt worden wäre. Die Beigeladene ist mit dem Gesamturteil „Die Leistungen übertreffen die Anforderungen“ beurteilt worden (dienstliche Beurteilung vom 30. Mai 2018). Der Kläger wies ein um einen Punkt und damit ein deutlich schlechteres Gesamturteil in seiner dienstlichen Beurteilung vom 18. September 2017 auf. Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass diese Beurteilung von der Bezirksregierung Düsseldorf aufgehoben worden ist. Hierbei ist indes zu berücksichtigen, dass diese Aufhebung darauf zurückzuführen ist, dass aus Sicht der Bezirksregierung Düsseldorf eine zeitliche Vergleichbarkeit dieser Beurteilung mit den dienstlichen Beurteilungen der Mitbewerber in den weiteren, von dem Kläger betriebenen Stellenbesetzungsverfahren nicht bestanden hat. Die Bezirksregierung Düsseldorf hat die Beurteilung demnach gerade nicht wegen inhaltlicher Bewertungsmängel aufgehoben. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich, sodass im Ergebnis ein deutlicher Leistungsvorsprung der Beigeladenen bestand. Allein die vage Möglichkeit, dass der Kläger bei einer Neubeurteilung besser beurteilt worden wäre, verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Soweit der Kläger gegen seine dienstliche Beurteilung vom 18. September 2017 eingewandt hat, dass der Unterrichtsbesuch von Herrn Oberstudiendirektor Dr. R. nicht rechtzeitig angekündigt und zudem auch kurz zuvor noch eine neue Lerngruppe gebildet worden sei, kann er damit nicht mit Erfolg gehört werden. Der Kläger hat sich dieser Unterrichtssituation gestellt. Es erscheint als treuwidrig, wenn er sich hierauf einerseits einlässt, andererseits aber diese Bedingungen kritisiert, nachdem er sich in seiner Erwartung, besser beurteilt zu werden, enttäuscht sah. Es hätte an dem Kläger gelegen, sich auf diese Beurteilungsbedingungen nicht einzulassen oder aber gegenüber dem Schulleiter – noch vor der Bekanntgabe der dienstlichen Beurteilung – vorzubringen, dass er die Bewertungen des Unterrichtsbesuches nicht gegen sich gelten lassen will. Das Verhalten des Klägers läuft im Ergebnis darauf hinaus, sich über einen weiteren Unterrichtsbesuch bewähren zu wollen. Damit würde er sich indes – im Verhältnis zu Mitbewerbern – einen mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG gleichheitswidrigen Vorteil verschaffen. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Schulleiter, Herr Oberstudiendirektor Dr. R., der die angeführte Beurteilung erstellt hat, befangen gewesen wäre. Ein Beurteiler ist dann befangen, wenn sein zwischenmenschliches Verhältnis zu dem beurteilten Beamten derart gestört ist, dass er an einer sachlichen und gerechten dienstlichen Beurteilung gehindert ist. Allerdings können grundsätzlich weder eine kritische Einschätzung der Arbeitsweise oder des sonstigen dienstlichen Verhaltens des beurteilten Beamten durch den beurteilenden Vorgesetzten noch das Bestehen dienstlich veranlasster Spannungen Anlass geben, eine Befangenheit des Vorgesetzten anzunehmen. Vielmehr bringen die ständige dienstliche Zusammenarbeit und die Führungsaufgaben des Vorgesetzten naturgemäß die Möglichkeit von Konflikten mit sich; in diesem Rahmen lassen auch gelegentliche erregte oder sonst emotional gefärbte Reaktionen des Vorgesetzten grundsätzlich noch keine Rückschlüsse auf seine Befangenheit zu. Vgl. bereits OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16. Januar 1992 - 3 L 197/91 - , juris, Rn. 26. Die Anwendung dieser Maßstäbe auf den vorliegenden Fall führt zu dem Ergebnis, dass eine Befangenheit des Schulleiters nicht festzustellen ist. Es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Schulleiter nichts willens oder in der Lage war, den Kläger unvoreingenommen zu beurteilen. Solche folgen auch nicht aus der E-Mail des Schulleiters vom 3. Juli 2017. Zwar äußert der Schulleiter hierin eine deutliche Kritik gegenüber dem Kläger, die in der Einschätzung mündet, der Kläger sei „in hohem Maße als problematisch anzusehen“ und binde inzwischen ansehnliche Anteile schulischer Arbeitszeit von Kollegen und der Erweiterten Schulleitung. Dies lässt aber nicht den Schluss zu, der Schulleiter sei befangen. Es mag im Schullalltag - insbesondere bei den mitunter zahlenmäßig großen Lehrerkollegien an Berufskollegs - immer mal wieder zu Spannungen zwischen Lehrkräften und Schulleitung kommen. Dies allein ist aber kein genügender Anhalt für die Annahme, ein Schulleiter könne keine unbefangene Leistungsbewertung mehr vornehmen. Nicht zum Erfolg der Klage führt schließlich auch der Einwand des Klägers, ihm sei in der Beurteilung vom 18. September 2017 zu Unrecht vorgeworfen worden, nicht an Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen. Dieser Vorwurf ist bereits im Tatsächlichen unzutreffend. Denn unter II.2. wird allein festgehalten, dass Fortbildungsbedarf in schulrechtlichen Fragen besteht. Eine entsprechende Verweigerungshaltung wird ihm nicht vorgehalten. II. Die Klage ist mit ihrem weiteren Antrag, den Kläger im Wege des Schadensersatzes dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre er zum 3. Juli 2018 zum Oberstudienrat (A 14 LBesG NRW) befördert worden, zwar zulässig, aber ebenfalls unbegründet. Ein Beamter kann von seinem Dienstherrn Ersatz des ihm durch eine Nichtbeförderung entstandenen Schadens verlangen, wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch des Beamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, wenn diese Rechtsverletzung für seine Nichtbeförderung kausal war und dieser es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Rechtsgrundlage dieses Schadensersatzanspruchs ist das Beamtenverhältnis. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2019 – 6 A 1134/17 -, juris, Rn. 71. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn die Verletzung des aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerberverfahrensanspruch zu Lasten des Klägers war jedenfalls nicht kausal für seine Nichtbeförderung. Die schuldhafte Verletzung eines Beamten auf leistungsgerechte Berücksichtigung bei der Besetzung eines Beförderungsamtes löst einen Schadensersatzanspruch aus, wenn der Beamte ohne den Rechtsverstoß voraussichtlich ausgewählt und befördert worden wäre. Erforderlich ist ein adäquat kausaler Zusammenhang zwischen der Rechtsverletzung und dem Schaden, d.h. der Nichtbeförderung. Ob ein solcher Zusammenhang gegeben ist, hängt von den Umständen des konkreten Falles ab. Das Gericht hat demgemäß den hypothetischen Kausalverlauf zu ermitteln, den das Auswahlverfahren ohne den Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG voraussichtlich genommen hätte. Es muss beurteilen, welchem Bewerber der Dienstherr den Vorzug gegeben hätte, wenn er eine rechtmäßige Ausgestaltung des Auswahlverfahrens vorgenommen hätte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2019 – 6 a 1134/17 -, juris, Rn. 71. Die Voraussetzungen dieses Schadensersatzanspruches liegen hier nicht vor, weil die Beigeladene - wie bereits festgestellt - einen deutlichen Leistungsvorsprung gegenüber dem Kläger aufweist und die Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs mithin nicht kausal für seine Nichtbeförderung war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Antrag gestellt hat und sich mithin auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 40.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 GKG erfolgt. Soweit es den Klageantrag zu 2 anbelangt, war danach die Hälfte der Kalenderbezüge aus dem angestrebten Amt (A 14 LBesG NRW) in Ansatz zu bringen, mithin 6 Monate x 6.078,64 Euro (= 36.471,84 Euro). Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2019 – 6 A 1134/17 -. Der Klageantrag zu 1 wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus, weil er in der Sache auf dasselbe Ziel gerichtet ist (vgl. auch Ziffer 1.1.1 des Streitwertkatalogs). Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.