Urteil
21 K 4112/20
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2021:0219.21K4112.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist Trägerin des N. in X. , welches mit Feststellungsbescheid der Bezirksregierung X. Nr. 1774 vom 20. Juni 2017 in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen worden ist. Die Anlage zum Feststellungsbescheid weist ein Bettensoll von 18 Intensivpflegebetten aus. Hiervon betrieb die Klägerin nach ihren eigenen Angaben zum 16. März 2020 neun Betten als High-Care-Betten, also mit der Möglichkeit maschineller Beatmung, und neun Betten als Low-Care-Betten, also ohne maschinelle Beatmung. 3 Mit E-Mail vom 7. April 2020 beantragte die Klägerin bei dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Beklagten (nachfolgend MAGS genannt) die Genehmigung dreier zusätzlicher intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten nach § 21 Abs. 5 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG). Im Rahmen des Antrags führte die Klägerin aus, dass sie drei ihrer bestehenden Intensivbetten ohne maschinelle Beatmungsmöglichkeit mit entsprechenden Beatmungsgeräten ausstatten wolle. 4 Diesen Antrag lehnte das MAGS des Beklagten mit Bescheid vom 15. Juni 2020 ab. Zur Begründung führte es aus, dass der dargelegte Aufwuchs an zusätzlicher intensivmedizinischer Behandlungskapazität einem Planungsstand entspreche und demzufolge nicht in IG.NRW als zur Verfügung stehende Intensivbetten gemeldet sei. Genehmigt und anschließend gefördert werden könnten nur zur Verfügung stehende intensivmedizinische Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit. 5 Am 30. Juni 2020 stellte die Klägerin erneut einen gleichlautenden Antrag. Diesen lehnte das MAGS des Beklagten wiederum mit Bescheid vom 21. September 2020 ab. Zur Begründung führte das MAGS im Wesentlichen aus, dass nur förderfähige Anträge berücksichtigt hätten werden können. Des Weiteren enthielt der Bescheid eine Aufzählung möglicher Gründe, aus denen eine Förderung nicht in Betracht kam, die jedoch nicht auf den Antrag der Klägerin passten. Schließlich führte das MAGS aus, dass nur bereitgestellte intensivmedizinische Behandlungsmöglichkeiten mit maschineller Beatmung genehmigt und anschließend gefördert werden könnten. 6 Gegen den Bescheid vom 15. Juni 2020 hat die Klägerin am 16. Juli 2020 Klage erhoben. 7 Zu deren Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen des 21 Abs. 5 Satz 1 KHG lägen vor. Sie habe drei zusätzliche Beatmungsplätze geschaffen. Es komme nicht darauf an, ob die Betten früher in anderen Abteilungen genutzt worden seien oder es sich sogar um zusätzlich geschaffene Betten handele. Maßgeblich sei allein, dass zusätzliche Beatmungskapazitäten geschaffen worden seien. Jedoch selbst wenn dies nicht so sein sollte, sei ihr die begehrte Förderung aus Vertrauensschutzgesichtspunkten zu gewähren, da sie aufgrund verschiedener Mitteilungen von Regierungsmitgliedern im Vorfeld des Inkrafttretens der gesetzlichen Regelung davon habe ausgehen müssen, dass es maßgeblich um die Aufstockung von Beatmungskapazitäten gehe und nicht um zusätzliche Intensivbetten. 8 Die Klägerin beantragt, 9 der Klägerin unter Aufhebung der Bescheide vom 15. Juni 2020 und 21. September 2020 zu verpflichten, die Einrichtung dreier zusätzlicher intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmung zu genehmigen. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er trägt im Wesentlichen vor, § 21 Abs. 5 Satz 1 KHG sehe eine Förderung nur für die Schaffung zusätzlicher intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmung vor. Die Klägerin habe jedoch keine zusätzliche intensivmedizinische Behandlungskapazität geschaffen, sondern lediglich bestehende Kapazitäten mit maschineller Beatmung aufgerüstet. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 18. Januar 2021 gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen worden ist. 16 Die Klageänderung durch nachträgliche Einbeziehung des ablehnenden Bescheides vom 21. September 2020 im Sinne einer nachträglichen objektiven Klagehäufung in das bereits anhängige Verfahren ist nach §§ 91, 44 VwGO zulässig, da sie sachdienlich ist, denn der Streitstoff bleibt im Wesentlichen derselbe und die gemeinsame Entscheidung über die Rechtmäßigkeit beider Bescheide fördert die endgültige Beilegung des Rechtsstreites. 17 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte die Vorhaltung dreier zusätzlicher intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmung genehmigt. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO. 18 Die angefochtenen Bescheide waren ursprünglich formell rechtswidrig, denn sie wiesen erhebliche Begründungsdefizite auf. Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) sind in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Hierbei hat die Behörde auf den konkreten Einzelfall abzustellen, 19 Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage 2017, § 39 (Rn. 18). 20 Dies hat die Behörde bei der Begründung des Bescheides vom 15. Juni 2020 nicht getan. Ablehnungsgrund war, dass keine zusätzliche intensivmedizinische Behandlungskapazität mit maschineller Beatmung geschaffen worden ist. Begründet wurde der Bescheid indes damit, dass die intensivmedizinische Behandlungskapazität mit maschineller Beatmung nicht zur Verfügung stehe. 21 Zudem muss die Begründung aus sich heraus verständlich sein, 22 Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage 2017, § 39 (Rn. 23, 24). 23 Daran fehlte es insbesondere in dem Bescheid vom 21. September 2020. Dessen Begründung erschöpft sich im Wesentlichen in einer Aufzählung von möglichen Ablehnungsgründen, ohne diese auch nur im Ansatz auf den konkreten Einzelfall zu beziehen, sodass es dem Adressaten des Bescheides oblag, sich den für die Ablehnung seines Antrages zutreffenden Ablehnungsgrund selbst herauszusuchen. Hier kommt noch erschwerend hinzu, dass der tatsächliche Ablehnungsgrund, nämlich die fehlende Schaffung zusätzlicher intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmung, in der Aufzählung gar nicht enthalten ist. 24 Dieser Begründungsmangel ist jedoch gemäß § 45 Abs.1 Nr. 2 und Abs. 2 VwVfG NRW im Klageverfahren geheilt worden. 25 Der Bescheid ist materiell rechtmäßig. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen für die Genehmigung der zusätzlichen Kapazitäten nicht. 26 Nach § 21 Abs. 5 Satz 1 KHG erhalten zugelassene Krankenhäuser, die mit Genehmigung der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde zusätzliche intensivmedizinische Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit durch Aufstellung von Betten schaffen oder durch Einbeziehung von Betten anderen Stationen vorhalten, für jedes bis zum 30. September 2020 aufgestellte oder vorgehaltene Bett einmalig einen Betrag in Höhe von 50.000,00 Euro aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. 27 Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin durch die Aufrüstung dreier bereits bestehender intensivmedizinscher Betten mit Beatmungsgeräten nicht. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass man die Norm prima facie auch so auslegen könnte, dass es lediglich um die Schaffung zusätzlicher intensivmedizinischer Beatmungskapazitäten geht, was auch durch die Aufrüstung bereits vorhandener intensivmedizinischer Kapazitäten erreicht werden könnte. Indes spricht bereits der weitergehende Wortlaut, wonach dies durch Aufstellung von Betten oder durch die Einbeziehung von Betten anderen Stationen zu erfolgen hat, gegen eine solche Auslegung. Mit Aufstellung von Betten ist die Schaffung gänzlich neuer Bettenkapazitäten gemeint, was bei der bloßen Aufrüstung bereits vorhandener Betten nicht der Fall ist. Auch die Einbeziehung von Betten anderer Stationen spricht vorliegend dafür, dass es sich um Betten handeln muss, die nicht der Intensivstation zugehören, denn dann würde es sich um Betten derselben Station handeln. 28 Auch die historische Auslegung streitet dafür, dass die Förderung der bloßen Aufrüstung bereits vorhandener Intensivbetten vorliegend nicht der Intention des Gesetzgebers entspricht. § 21 Abs. 5 Satz 1 KHG wurde im Rahmen des COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetzes eingefügt. Zweck dieses Gesetzes war unter anderem die Erhöhung von Bettenkapazitäten für die Behandlung von COVID-19-Erkrankten (…) durch Schaffung zusätzlicher intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten, 29 BT-Drs. 19/18112, S. 1. 30 Dieses Ziel wird aber nicht erreicht, wenn bestehende Intensivbetten lediglich aufgerüstet werden, denn dadurch wird keine zusätzliche intensivmedizinische Behandlungskapazität geschaffen. 31 Daher sollte der Pauschbetrag von 50.000,00 Euro auch ausdrücklich für zusätzlich geschaffene oder vorgehaltene Intensivbetten gezahlt werden, 32 BT-Drs. 19/18112, S. 2. 33 Der Gesetzgeber ging bei dieser Regelung davon aus, dass es aufgrund der COVID-19-Pandemie einen erwartbar steigenden Bedarf an Intensiv- und Beatmungskapazitäten geben wird, daher sollten die Krankenhäuser für zusätzlich provisorisch geschaffene oder vorgehaltene Intensivbetten einen Bonus erhalten, 34 BT-Drs. 19/18112, S. 21 (Hervorhebung nicht im Original). 35 Da der Gesetzgeber vor diesem Hintergrund auch von einem steigenden Bedarf an Intensivbetten ohne Beatmungsmöglichkeit ausgegangen ist, war die Aufrüstung bereits bestehender Intensivkapazitäten mangels zusätzlicher Bereitstellung für ihn kein förderungswürdiger Vorgang. Vielmehr sollte nach seiner Intention die Förderung daran geknüpft werden, dass die zusätzlich vorgehaltenen oder geschaffenen Intensivbetten über eine maschinelle Beatmungsmöglichkeit verfügen, 36 BT-Drs. 19/18112, S. 28 (Hervorhebung nicht im Original). 37 Vor diesem Hintergrund wird hinreichend deutlich, dass der Gesetzgeber die Förderung an zwei Voraussetzungen knüpfen wollte. Zum einen mussten zusätzliche Intensivbetten geschaffen werden, sei es durch Neuaufstellung oder Einbeziehung von Betten anderer (Nicht-Intensiv-)Stationen, und zum anderen mussten diese zusätzlichen Betten mit der Möglichkeit zur maschinellen Beatmung ausgestattet werden. 38 Da die Klägerin diese Voraussetzungen bereits nicht erfüllt, hat sie gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf die Genehmigung der geschaffenen Beatmungsplätze. 39 Ein solcher Anspruch folgt auch nicht aus den Grundsätzen des Vertrauensschutzes. Hierbei ist schon fraglich, inwieweit überhaupt ein Vertrauensschutz im Hinblick auf zukünftiges gesetzgeberisches Handeln in Betracht kommt, denn ein solcher wird grundsätzlich nicht gewährt, 40 Sachs, Grundgesetz, 6. Auflage 2018, Art. 20 (Rn. 139). 41 Ob hier ein besonderer Ausnahmefall vorliegt, der eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen könnte, kann offen bleiben, denn auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgelegten Presseartikel und Äußerungen konnte für sie kein schutzwürdiges Vertrauen darin entstehen, dass § 21 Abs. 5 Satz 1 KHG so gestaltet werden würde, dass allein die Schaffung einer Möglichkeit zur maschinellen Beatmung ausreicht, um die begehrte Genehmigung und damit die Förderung zu erhalten. 42 Soweit sich die Klägerin auf Regelung des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen, Karl-Josef Laumann, beruft, verkennt sie, dass das Land Nordrhein-Westfalen ein eigenes Förderprogramm zur Förderung der Beatmungskapazitäten mit dem Namen „Soforthilfe zum Aufbau von Langzeitbeatmungskapazitäten im Zusammenhang mit dem Corona-Virus in Nordrhein-Westfalen“ geschaffen hat, welches unabhängig von der in § 21 Abs. 5 KHG ausgelobten Förderung ist. Auch im Rahmen dieses Programms wurde eine Förderungssumme von 50,000,00 Euro ausgelobt, allerdings hier tatsächlich für jedes Langzeitbeatmungsgerät. Die Äußerungen des Ministers beziehen sich ersichtlich auf dieses Programm. Dies wird insbesondere durch die von der Klägerin angeführte Äußerung des Ministers Laumann im Landtag Nordrhein-Westfalen vom 24. März 2020 deutlich, in welcher der Minister ausführt, dass jedes neue Intensivbett vom Bund mit 50.000,00 Euro gefördert wird, das Land indes pauschal 50.000,00 Euro für jeden neuen Beatmungsplatz zahle. Da die Klägerin ausdrücklich die Förderung des Bundes beantragt hat, hätte sie auch neue Intensivbetten schaffen müssen. Das hat sie aber – wie dargelegt - nicht getan. Für eine isolierte Förderung eines Beatmungsplatzes hätte sie die Förderung aus dem Landesprogramm beantragen müssen, was sie jedoch ebenfalls unterlassen hat. 43 Auch der Artikel aus der Ärztezeitung vom 23. März 2020 bezieht sich ebenfalls auf dieses Programm des Landes. Dies ergibt sich schon aus der Zeile unter der Überschrift, wonach NRW Geld für Beatmungsplätze zuschießt. Die Förderung des § 21 Abs. 5 KHG kommt indes nicht vom Land, sondern vom Bund. Lediglich die Kapazitäten werden vom Land genehmigt. 44 Auch aus der Regierungserklärung der Bundesregierung vom 11. März 2020 lässt sich für Klägerin nichts Positives herleiten, denn dort geht es um die Vermeidung der Ausbreitung des Virus und darum, wie man es gerade verhindern will, das Beatmungskapazitäten benötigt werden. 45 Die Antwort des Bundesgesundheitsministers Jens Spahn auf die Frage des Abgeordneten V. vom 11. März 2020 ist auch nicht ergiebig im Hinblick auf den zukünftigen Inhalt des Gesetzes, denn der Minister spricht allgemein davon, dass es darum gehe, Intensivkapazitäten freizubekommen. Auf einen Bedarf konkret und ausschließlich an Beatmungsplätzen geht der Minister in seiner Antwort nicht ein. 46 Das Schreiben der E. L. vom 17. März 2020 ist ebenfalls für die Klägerin nicht hilfreich, denn hierbei handelt es sich lediglich um den Vorschlag einer Lobbygruppe hinsichtlich des Inhalts des Gesetzes und nicht um die Äußerung eines am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten. 47 Das Grobkonzept Infrastruktur Krankenhaus vom 17. März 2020 ist für die Klägerin auch unergiebig. Dort wird ausgeführt, dass eine Verdoppelung der Intensivkapazitäten erreicht werden soll und zwar durch den Aufbau provisorischer Intensivkapazitäten. Hinsichtlich der parallelen Steigerung der Beatmungskapazitäten wird lediglich darauf hingewiesen, dass noch der zeitliche Ablauf der Verteilung der vom Bund beschafften Beatmungsgeräte geklärt werden müsse. 48 Die Antwort des Staatssekretärs im Bundesministerium für Gesundheit vom 20. März 2020 spricht ebenfalls von einem erwartbar steigenden Bedarf an Intensiv- und Beatmungskapazitäten und der Stärkung der Durchhaltefähigkeit der Intensiv- und Beatmungsbetten. Wie die Klägerin daraus einen Vorrang der Erhöhung der Beatmungskapazitäten entnehmen möchte, erschließt sich nicht. 49 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 50 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung. 51 Die Berufung war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt. Insbesondere fehlt es an der von der Klägerin geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, da sich der Inhalt der Norm – wie dargelegt - eindeutig mit den anerkannten Auslegungsmethoden aus dem Text des Gesetzes und den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens ermitteln lässt, 52 vgl. OVG NRW, Beschluss vo 13. Oktober 2011 – 1 A 1925/09 -, in: juris (Rn. 31); OVG NRW, Beschluss vom 29. März 2010 – 1 A 812/08 -, in: juris (Rn. 26). 53 Rechtsmittelbelehrung: 54 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 55 Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. 56 Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. 57 Die Berufung ist nur zuzulassen, 58 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 59 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 60 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 61 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 62 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 63 Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. 64 Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. 65 Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 66 Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 67 Beschluss: 68 Der Streitwert wird auf 150.000,00 Euro festgesetzt. 69 Gründe: 70 Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt. 71 Rechtsmittelbelehrung: 72 Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. 73 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 74 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 75 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 76 Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 77 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.