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Urteil

26 K 7368/19

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2021:0205.26K7368.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50,- EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50,- EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die vorzeitige Zurruhesetzung des Klägers wegen Dienstunfähigkeit. Der am 00. B. 1961 geborene Kläger steht im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst der Beklagten. Seit dem 00. Juni 1988 ist er Beamter auf Lebenszeit. Zuletzt hatte er das Amt eines Hauptbrandmeisters mit der Besoldungsgruppe A 9 inne. Ausweislich eines behördeninternen Schreibens vom 00. März 2018, das sich im Verwaltungsvorgang der Beklagten befindet, hatte der Kläger geäußert, dass er keine schweren Gegenstände mehr heben könne. Daher bestünden Bedenken hinsichtlich seiner Einsatzfähigkeit. Mit Schreiben vom 00. Juni 2018 ordnete der Oberbürgermeister der Beklagten die amtsärztliche Untersuchung des Klägers zur Überprüfung der Dienstfähigkeit an. Am 00. Juni 2018 reichte der Kläger ein Attest der Gelenk- und Sportklinik S. /S1. in N. an der S1. vom 00. Juni 2018 bei der Beklagten ein, wonach er aus orthopädischer/unfallchirurgischer Sicht aufgrund einer HWS-Pathologie vom Alarmdienst der Feuerwehr freigestellt werden sollte. In der Mitteilung des Ergebnisses der Begutachtung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit im Rahmen der Zurruhesetzung vom 00. Oktober 2018 führte der Amtsarzt der Beklagten aus, der Kläger sei für die Tätigkeit als Hauptbrandmeister im Einsatzdienst dienstunfähig. Eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit für die Durchführung von Einsätzen im Rettungsdienst, für Krankentransporte sowie für Einsätze bei Bränden und technischen Hilfsleistungen sei nicht möglich. Eine Diensttauglichkeit für den Rettungsdienst oder den Brandeinsatzdienst sei daher nicht gegeben. Körperlich leichte Tätigkeiten, z.B. in sitzender Position, ohne Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg, ohne ständiges Bücken und ohne Arbeiten in Zwangshaltungen könnten jedoch, zumindest im Tagdienst, noch ausgeübt werden. Soweit dies unter diesen Bedingungen erfüllbar sei, komme beispielsweise eine Tätigkeit im Bürobereich oder in der Kleiderkammer prinzipiell in Betracht. Den Ausführungen des Amtsarztes lag ein orthopädisches Zusatzgutachten vom 00. September 2018 zugrunde, das nach weiterer Untersuchung des Klägers von Frau Dr. I. erstellt wurde. Danach seien beim Kläger rezidivierende Lumbalgien ohne Radikulopathie bei degenerativen Veränderungen insbesondere Facettenarthrose und Spondylarthrose Höhe L4/L5 und L5/S1 mit muskulärem Defizit, ein Subabcromialsyndrom der linken Schulter und rezidivierende Cervicalgien ohne Radikulopathie bei degenerativen Veränderungen insbesondere Spondylarthrose, Osteochonrose und Bandscheibenprotrusion C5-C7 bei Funktionsdefizit diagnostiziert worden. Der Amtsarzt kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger derzeit nicht in der Lage ist, in dem jetzigen Aufgabenbereich uneingeschränkt Dienst zu verrichten. Mit der Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate sei nicht zu rechnen, die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb eines längeren Zeitraums erscheine nicht wahrscheinlich, da die körperlichen Einschränkungen dauerhafter Natur seien. Ausweislich eines behördeninternen Schreibens der Beklagten vom 00. Juni 2019, das sich im Verwaltungsvorgang der Beklagten befindet, ist die eingehende Prüfung einer anderweitigen Verwendung des Klägers negativ ausgefallen. Diese habe ergeben, dass eine freie Planstelle, die mit dem Kläger besetzt werden könne und seinem statusrechtlichen Amt entspreche (Planstellen der Wertigkeit A 9 mittlerer Dienst bzw. A 8 mittlerer Dienst, einschließlich vergleichbarer Stellen von Tarifbeschäftigten), nicht vorhanden sei. Für die freien Stellen im mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst sowie im Bereich der Bibliothek fehle dem Kläger die erforderliche Qualifikation/Ausbildung. Auch auf den aktuell freien Stellen im handwerklichen Bereich bestehe keine Einsatzmöglichkeit, da dem Kläger hierfür ebenfalls die entsprechende Ausbildung fehle. Außerdem könne er nur für körperlich leichte sitzende Tätigkeiten eingesetzt werden. Mit Schreiben vom 00. Juni 2019 bat der Oberbürgermeister der Beklagten die Gleichstellungsbeauftragte, der beabsichtigten vorzeitigen Zurruhesetzung des Klägers zuzustimmen. Mit E-Mail vom 00. Juli 2019 erteilte die Gleichstellungsbeauftragte ihre Zustimmung. Mit Schreiben vom 00. Juli 2019 gab der Oberbürgermeister der Beklagten dem Personalrat Gelegenheit, zur beabsichtigten vorzeitigen Zurruhesetzung des Klägers Stellung zu nehmen. Der Personalrat erklärte sich am 00. Juli 2019 mit der Maßnahme einverstanden. Mit Schreiben vom 00. Juli 2019, dem Kläger zugestellt am 00. Juli 2019, hörte der Oberbürgermeister der Beklagten den Kläger zu der beabsichtigten Zurruhesetzung an. Mit anwaltlichem Schreiben vom 00. August 2019 widersprach der Kläger seiner vorzeitigen Zurruhesetzung. Das amtsärztliche Gutachten beruhe auf einer Untersuchung vom 00. September 2018 und sei somit nahezu ein Jahr alt. Bei den festgestellten Beeinträchtigungen handele es sich um die mit zunehmendem Alter am häufigsten zu beobachtenden Verschleißerscheinungen, die grundsätzlich keine Dienstunfähigkeit begründeten. Zudem begegne er diesen seit gut einem Jahr durch regelmäßige professionelle Rückenschulung und umfangreiche sportliche Betätigung im privaten Bereich. Hierdurch sei bereits eine deutliche Verbesserung in allen Bereichen zu verzeichnen, die ihm eine Rückkehr in alle normalen Aktivitäten und Bewegungen ermöglicht habe. Es sei von seiner Dienstfähigkeit auszugehen. Selbst für den Fall, dass aus den vorhandenen Verschleißerscheinungen eine eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit resultiere, rechtfertige dies nicht seine vorzeitige Zurruhesetzung. Er erbringe unbeanstandet seinen Dienst – wenn auch zuletzt mit leichter Tätigkeit – in der Kleiderkammer. Darüber hinaus sei er während dieser Zeit auch für Tierfangeinsätze zuständig gewesen. Diese habe er ebenso unbeanstandet durchgeführt. In diesen Bereichen sei er auch weiterhin problemlos zu beschäftigen. Zudem könne er beanspruchen, in gleicher Weise im Tagesdienst beschäftigt zu werden wie andere seiner Kollegen, bei denen eine eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit festgestellt worden sei und die nur noch im Tagesdienst, auch überplanmäßig, eingesetzt werden würden. Mit Schreiben vom 00. August 2019, das sich im Verwaltungsvorgang der Beklagten befindet, nahm der Leiter der Feuerwehr Herr L. zu den Einwendungen des Klägers Stellung. Der Kläger besetze eine Stelle des feuerwehrtechnischen Einsatzdienstes, deren Aufgaben sich überwiegend im Einsatzdienst befänden. Er sei der amtsärztlichen Untersuchung zugeführt worden, da er selbst alle mit dem Einsatzdienst verbundenen Tätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen abgelehnt habe. Dies habe der Amtsarzt bestätigt. Alle Stellen der Feuerwehr bedingten ein Mindestmaß an körperlicher Leistungsfähigkeit, die beim Kläger ausgeschlossen sei. Zwar sei der Kläger seit der amtsärztlichen Untersuchung ausschließlich in der Kleiderkammer eingesetzt worden. Hier gebe es allerdings keine entsprechende Stelle; seine Stelle sei und bleibe im Einsatzdienst. Der Kläger sei zeitweise mit Einsätzen mit dem Kleineinsatzfahrzeug „Tierrettung“ betraut worden. Dabei sei er nur für solche Einsätze eingesetzt worden, bei denen nicht von einer körperlichen Belastung über 10 kg auszugehen gewesen sei. Im Einsatzdienst (Schichtdienst) sei grundsätzlich von Belastungen über 10 kg auszugehen. In den Fällen der vom Kläger genannten Kollegen sei nicht von einer dauerhaften Einsatzdienstunfähigkeit auszugehen. Mit Bescheid vom 00. September 2019, dem Kläger zugestellt am 00. September 2019, versetzte der Oberbürgermeister der Beklagten den Kläger wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Ablauf des Monats September 2019 in den Ruhestand. Am 00. Oktober 2019 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt er aus, es sei unzutreffend, dass er selbst alle mit dem Einsatzdienst verbundenen Tätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen abgelehnt habe. Er habe lediglich geäußert, dass er voraussichtlich nicht mehr sämtliche Tätigkeiten des Rettungsdienstes ausüben könne. Auf den gesamten feuerwehrtechnischen Dienst habe er sich definitiv nicht bezogen. Vielmehr habe er in diesem Gespräch aufgezeigt, welche Tätigkeiten er sich weiterhin vorstellen könne, beispielsweise die Tätigkeit als Maschinist (Drehleiter) oder Tierretter und die Funktion als Führungsassistent. Er habe einen dreitägigen Lehrgang zum Führungsassistenten absolviert. Ferner habe er auf die Einsatzmöglichkeit in der Leitstelle aufmerksam gemacht und an der entsprechenden ca. sechswöchigen Ausbildung teilgenommen. Aus unerklärlichen Gründen sei ihm am Prüfungstag unmittelbar vor der Prüfung mitgeteilt worden, dass sich die ganze Sache erledigt habe, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits für den Dienst der Leitstelle verplant gewesen sei. Das von der Beklagten geforderte Mindestmaß an körperlicher Leistungsfähigkeit weise er auf. Es sei auch unzutreffend, dass er im Rahmen der Tierrettung nur für solche Einsätze eingesetzt worden sei, bei denen von keiner körperlichen Belastung über 10 kg auszugehen gewesen sei. Dies sei im Vorfeld der Einsätze häufig überhaupt nicht überschaubar gewesen. Im Vergleich zu den benannten Kollegen seien die bei ihm festgestellten Beeinträchtigungen als wesentlich geringer einzustufen. Zudem komme es auf die uneingeschränkte Einsatzdienstfähigkeit gar nicht an, da der feuerwehrtechnische Dienst der Beklagten nicht nur durch den Wach-/Schichtdienst definiert sei, sondern auch andere Einsatzbereiche vorsehe. Schließlich könne er auch einige der im Besetzungsplan für das Haushaltsjahr 2020 zum 00. Juni 2019 ausgewiesenen, unbesetzten Stellen besetzen. Ungeachtet dessen fehle es an einer Prüfung seiner Verwendung in einer geringerwertigen Tätigkeit nach § 26 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG). Die Beklagte sei ihrer Suchpflicht nicht mit der gebotenen Intensität nachgekommen. Der Kläger beantragt, den Zurruhesetzungsbescheid des Oberbürgermeisters der Stadt N. an der S1. vom 00. September 2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Verwaltungsentscheidung. Der Vortrag des Klägers, er sei entgegen den Feststellungen des Amtsarztes dienstfähig, bleibe eine bloße Behauptung und sei durch nichts belegt. Der Kläger sei über einen längeren Zeitraum ausschließlich in einer Sonderfahrzeugfunktion oder als Maschinist der Drehleiter eingesetzt worden. Nachdem der Kläger im März 2018 gegenüber der Wachführung B geäußert habe, nicht länger als Maschinist des Rüstwagens eingesetzt werden zu können, da er nicht mehr schwer tragen und heben könne, sei unklar gewesen, auf welchen Fahrzeugen er noch eingesetzt werden könne. Einsatzgeräte der Feuerwehr wiesen regelmäßig ein Gewicht von mehr als 10 kg auf. Da die Einsatzmöglichkeiten des Klägers im April 2018 amtsärztlich noch nicht geklärt gewesen seien, habe der Kläger an dem nur einmal jährlich stattfindenden 3-tägigen Lehrgang zum Führungsassistenten auf dem Einsatzleitwagen teilenehmen und diesen erfolgreich abschließen können. Dabei sei darauf geachtet worden, dass der Kläger nicht habe tragen und heben müssen. Grundsätzlich beinhalte der Einsatz als Führungsassistent auf dem Einsatzleitwagen jedoch auch Maschinisten-tätigkeiten, wie beispielsweise die Hilfe beim Anlegen des Atemschutzgerätes durch den Einsatzleiter. Der Kläger sei im Jahr 2012 als Disponent ausgebildet und eingesetzt worden. Aufgrund erheblicher fachlicher Probleme in der Einsatzbearbeitung und im Umgang mit der Einsatzleitsoftware sei er jedoch von der Tätigkeit in der Leitstelle entbunden worden, da eine weitere Verwendung vor diesem Hintergrund nicht zu verantworten gewesen sei. Im Jahr 2013 sei ein erneuter Versuch unternommen worden. Die hierzu begonnene Ausbildung sei jedoch nach sechs Wochen abgebrochen worden, da sich trotz erheblicher Bemühungen der Ausbilder die gleichen Probleme des Klägers wie zuvor gezeigt hätten. Im Rahmen der Tierrettung sei der Kläger ausschließlich zur Tierkadaverbeseitigung eingesetzt worden. In der Regel fänden Einsätze zur Beseitigung von verendeten Katzen und Vögeln statt, die kein Gewicht über 10 kg aufweisen würden. Dem Kläger sei jedoch angeboten worden, jederzeit über Funk Hilfe anzufordern. Auch eine andere Verwendbarkeit des Klägers sei nicht gegeben, da ihm für alle von ihm aufgeführten Stellen entweder die Qualifikation oder die gesundheitliche Eignung fehle. In welcher Form sie ihrer Suchpflicht nachkomme, bleibe ihrer Organisationsgewalt überlassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Akten des Gesundheitsamtes der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Anfechtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Zurruhesetzungsbescheid des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 00. September 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Insbesondere hat die Beklagte das spezielle Anhörungsverfahren des § 34 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG NRW) eingehalten. Die Gleichstellungsbeauftragte wurde am 00. Juni 2019 beteiligt und hat der Zurruhesetzung am 00. Juli 2019 zugestimmt. Dem Personalrat wurde am 00. Juli 2019 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und dieser erklärte sich am 00. Juli 2019 mit der Maßnahme einverstanden. Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung war vorliegend nicht erforderlich, da der Kläger nicht als schwerbehinderter Mensch anerkannt ist. Auch der Kläger wurde vor Erlass des Zurruhesetzungsbescheides mit Schreiben vom 00. Juli 2019 ordnungsgemäß angehört. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Er findet seine Rechtsgrundlage in § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG i.V.m. § 34 LBG NRW. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Gemäß § 34 Abs. 2 Satz 3 LBG NRW ist die Beamtin oder der Beamte mit dem Ende des Monats, in dem ihr oder ihm oder der Vertreterin oder dem Vertreter die Verfügung zugestellt worden ist, in den Ruhestand zu versetzen, wenn die Dienstunfähigkeit festgestellt wird. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand ist derjenige der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also des streitgegenständlichen Bescheides vom 00. September 2019. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 16. Oktober 1997 – 2 C 7.97 –, juris Rn. 16, und vom 26. März 2009 – 2 C 46.08 –, juris Rn. 13, sowie – 2 C 73.08 –, juris Rn. 12; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris Rn. 32. Im Zeitpunkt des Erlasses des Zurruhesetzungsbescheides vom 00. September 2019 war der Kläger dauernd dienstunfähig. Der Begriff der Dienstunfähigkeit ist spezifisch beamtenrechtlicher Art. Er ist – im Gegensatz zu den rentenversicherungsrechtlichen Begriffen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung – nicht allein auf die Person des Beamten, sondern auch auf die Bedürfnisse des Dienstes und der Verwaltung abgestellt. Entscheidend ist, ob sich die bei dem Beamten vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf seine Fähigkeit, die ihm obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, und damit auf den Dienstbetrieb auswirken. Der Beamte ist objektiv dienstunfähig, wenn er nach seinem körperlichen und geistigen Zustand außerstande ist, die ihm obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen. Prüfungsmaßstab für die Fähigkeit oder dauernde Unfähigkeit eines Beamten, seine Dienstpflichten zu erfüllen, ist sein abstrakt-funktionelles Amt, also ein seiner Rechtsstellung – hier als Beamter im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst – entsprechender Aufgabenkreis bei seiner Behörde ohne Beschränkung auf seinen Dienstposten. Dienstunfähig ist ein Beamter grundsätzlich dann, wenn er die Dienstpflichten seines abstrakt-funktionellen Amtes nicht mehr erfüllen kann. Je nach den Gegebenheiten des Einzelfalles kann es allerdings für die Annahme der Dienstunfähigkeit schon ausreichen, wenn zu erwarten ist, dass der Beamte die Dienstpflichten seines konkret-funktionellen Amtes, also seines Dienstpostens, auf absehbare Zeit nicht mehr erfüllen kann, und zwar dann, wenn sich bei seiner Beschäftigungsbehörde kein seinem abstrakt-funktionellen Amt entsprechender Dienstposten befindet, dessen Dienstpflichten er noch erfüllen kann und der ihm ohne Schwierigkeiten übertragen werden könnte. Dauernd unfähig zur Erfüllung seiner Dienstpflichten ist ein Beamter, wenn die Behebung der Unfähigkeit aufgrund der bestehenden Mängel nach sachkundiger Bewertung der Umstände des Einzelfalles voraussichtlich in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. Für die Annahme dauernder Unfähigkeit, seine Dienstpflichten zu erfüllen, reicht es auch schon aus, wenn der Beamte infolge der Mängel auf nicht absehbare Zeit nur unvollkommen, z. B. mit Unterbrechungen oder unter Umständen, die mit den dienstlichen Anforderungen nicht vereinbar sind, seinen Pflichten nachkommen kann. Vgl. Brockhaus in: Schütz/Maiwald, Kommentar, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Werksstand: 26. UPD September 2020, § 26 BeamtStG Rn.19 f., 36 jeweils m.w.N. Nach den Feststellungen des amtsärztlichen Gutachtens vom 00. Oktober 2018, das der Oberbürgermeister der Beklagten am 00. Juni 2018 aufgrund bestehender Zweifel an der Dienstfähigkeit des Klägers gemäß §§ 33 Abs. 1, 34 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in Auftrag gegeben hatte, war der Kläger im Zeitpunkt der Untersuchung und Begutachtung nicht in der Lage, seine Dienstpflichten als Beamter im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst zu erfüllen. Mit der Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate war nicht zu rechnen, die Wiederherstellung innerhalb eines längeren Zeitraumes erschien nicht wahrscheinlich. Dieses Gutachten durfte die Beklagte bei ihrer Zurruhesetzungsentscheidung auch zugrunde legen. Es war hinreichend aktuell. Unschädlich ist, dass zwischen der Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens und dem Erlass der Zurruhesetzungsverfügung bereits elf Monate verstrichen waren. Denn die Feststellungen des Gutachtens, wonach die körperlichen Einschränkungen des Klägers dauerhafter Natur seien, rechtfertigten, dass die Prognose, mit der Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate sei nicht zu rechnen und erscheine auch innerhalb eines längeren Zeitraums nicht wahrscheinlich, auch noch im Zeitpunkt des Erlasses des Zurruhesetzungsbescheides Bestand hatte. Es genügt insofern, dass in der Zeit zwischen der Erstellung der Prognose und der Zurruhesetzungsentscheidung keine Umstände eingetreten sind, die Anlass für die Annahme hätten bieten können, dass die amtsärztliche Prognose keinen Bestand mehr haben wird und daher mit einer Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit zu rechnen ist. Dies ist auch sachgerecht, weil in der Regel nach der Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens im behördlichen Verfahren erst noch die weiteren formellen Voraussetzungen für den Erlass der Zurruhesetzungsverfügung geschaffen und etwa der Personalrat und die übrigen Stellen beteiligt werden müssen. Da eine zeitliche Vorgabe zur ordnungsgemäßen Durchführung aller verfahrensrechtlichen Voraussetzungen nicht besteht und je nach den Umständen des Einzelfalles hierzu ein unterschiedlich großes Zeitfenster erforderlich ist, kann die Zurruhesetzungsverfügung in rechtlich nicht zu beanstandender Art und Weise auch nach Ablauf der ärztlichen Prognose erlassen werden. Vgl. hierzu: Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteil vom 12. Januar 2018 – 19 K 5557/16 –, juris Rn. 30. Das Gutachten genügt auch den hieran zu stellenden inhaltlichen Anforderungen. Eine amtsärztliche Stellungnahme im Zurruhesetzungsverfahren soll dem Dienstherrn die Entscheidung darüber ermöglichen, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist und welche Folgerungen aus einer bestehenden Dienstunfähigkeit gegebenenfalls zu ziehen sind. Das setzt voraus, dass ärztliche Gutachten zur Frage der Dienstunfähigkeit hinreichend und nachvollziehbar begründet sind. Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes amtsärztliches Gutachten muss nicht nur das Untersuchungsergebnis mitteilen, sondern auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist. Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, enthalten als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, sein abstrakt-funktionelles Amt weiter auszuüben. Es muss dem Beamten ermöglichen, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Arztes und der darauf beruhenden Entscheidung des Dienstherrn auseinanderzusetzen. Deshalb darf sich das Gutachten nicht auf die bloße Mitteilung einer Diagnose und eines Entscheidungsvorschlags beschränken, sondern muss die für die Meinungsbildung des Amtsarztes wesentlichen Entscheidungsgrundlagen erkennen lassen. Wie detailliert eine amtsärztliche Stellungnahme danach jeweils sein muss, enthält sich einer verallgemeinerungsfähigen Aussage. Entscheidend kommt es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles an. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 – 2 C 37.13 –, juris Rn. 12, und Beschluss vom 20. Januar 2011 – 2 B 2.10 –, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 26. September 2014 – 6 A 2006/13 –, juris Rn. 16, und vom 4. September 2014 – 1 B 807/14 –, juris Rn. 22. Das amtsärztliche Gutachten des Gesundheitsamtes der Beklagten vom 00. Oktober 2018 genügt diesen Anforderungen. Es lässt insbesondere die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen des Amtsarztes erkennen. In dem Gutachten werden diese – nämlich die eigene amtsärztliche Untersuchung, die orthopädische Zusatzuntersuchung durch Frau Dr. I. sowie die Kenntnis der Vorgeschichte anhand der dem Gesundheitsamt vorliegenden Unterlagen, einschließlich der betriebsärztlichen Untersuchungen und der Voruntersuchung von Frau Dr. I. – zunächst aufgeführt. Da der Kläger keine Übermittlung von Diagnosen wünschte, hat der Amtsarzt in dem Gutachten die entsprechenden Bereiche im Ergebnis der Begutachtung freigelassen. Das orthopädische Zusatzgutachten führt allerdings folgende Diagnosen auf orthopädischem Fachgebiet auf: rezidivierende Lumbalgien ohne Radikulopathie bei degenerativen Veränderungen insbesondere Facettenarthrose und Spondylarthrose Höhe L4/L5 und L5/S1 mit muskulärem Defizit, ein bekanntes Subabcromialsyndrom der linken Schulter sowie rezidivierende Cervicalgien ohne Radikulopathie bei degenerativen Veränderungen insbesondere Spondylarthrose, Osteochonrose und Bandscheibenprotrusion C5-C7 bei Funktionsdefizit. Daraus leitet der Amtsarzt ab, dass beim Kläger keine Dienstfähigkeit für eine Tätigkeit als Hauptbrandmeister im Einsatzdienst vorliegt. Körperlich leichte Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg, ohne ständiges Bücken und ohne Arbeiten in Zwangshaltungen könnten ausgeübt werden. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und plausibel und haben der Beklagten die eigene Entscheidung über die Dienstunfähigkeit des Klägers ermöglicht. Angesichts der mitgeteilten umfangreichen Tatsachengrundlagen und Befunde wäre dem Kläger unproblematisch eine substantiierte Auseinandersetzung mit den Feststellungen in dem amtsärztlichen Gutachten möglich gewesen. Der lediglich pauschale Hinweis, er sei der Auffassung, dass bei ihm keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorlägen, die seine Feuerwehrdiensttauglichkeit beeinträchtigten, kann unter diesen Voraussetzungen die Plausibilität des Gutachtens nicht erschüttern. Soweit der Kläger unter Vorlage eines Attestes der Gelenk- und Sportklinik S. /S1. vom 00. März 2020 vorträgt, seine Beschwerden hätten sich durch regelmäßiges Rückentraining und Training an Geräten deutlich reduziert und ihm sei es erlaubt, mehr als 10 kg zu heben, kann er damit nicht durchdringen. Denn sein Vorbringen ist nicht geeignet, die Feststellungen des Amtsarztes in dem Gutachten vom 00. Oktober 2018 durchgreifend in Zweifel zu ziehen. In dem maßgeblichen Zeitpunkt der Zurruhesetzungsentscheidung durfte die Beklagte von der Dienstunfähigkeit des Klägers ausgehen. Nachträgliche Veränderungen des Gesundheitszustandes des Klägers – sowohl positiv als auch negativ – bleiben bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Verfügung außer Betracht. Eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes kann deshalb allenfalls Grundlage für einen Antrag des Klägers auf Reaktivierung gemäß § 29 BeamtStG sein. Die Beklagte hat auch zu Recht nicht gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG von der Versetzung des Klägers in den Ruhestand abgesehen. Danach soll von der Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung des Beamten möglich ist. Dies ist nach § 26 Abs. 2 BeamtStG der Fall, wenn dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Für die Ausgestaltung der in § 26 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 BeamtStG festgelegten Suchpflicht hat das Bundesverwaltungsgericht genaue Vorgaben aufgestellt, um gesetzlich nicht vorgesehenen Zweckmäßigkeitserwägungen des Dienstherrn vorzubeugen. Insbesondere muss sich die Suche auf den gesamten Bereich des Dienstherrn erstrecken und Dienstposten erfassen, die frei sind oder in absehbarer Zeit – in der Regel in einem Zeitraum von sechs Monaten – frei werden. Dabei ist es Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er bei der ihm obliegenden Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den dienstunfähigen Beamten diese Vorgaben beachtet hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 – 2 C 37.13 –, a.a.O. Rn. 17 ff. Diesen Anforderungen genügt die von der Beklagten durchgeführte Suche. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte keine Suchanfragen bei anderen Behörden gestellt hat. Denn es bleibt der Organisationsgewalt des Dienstherrn überlassen, in welcher Form die Verwaltung ihrer Suchpflicht nachkommt, Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 – 2 C 37.13 –, a.a.O. Rn. 22; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 21. Juni 2016 – 1 B 49/16 –, juris Rn. 31. Im vorliegenden Fall war aufgrund des Umstandes, dass die Beklagte als Kommune über ein zentrales Personalamt verfügt, das den Stelleneinsatz für den gesamten Bereich der Dienstherrin koordiniert, keine Suchanfrage an die verschiedenen Ämter im Bereich der Beklagten erforderlich. Denn in der Abteilung Organisation und Personaleinsatz liegen nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Beklagten die erforderlichen Kenntnisse über die freien und frei werdenden Stellen vor, ohne dass es konkreter Nachfragen in den verschiedenen Fachbereichen bedurft hätte. Die Beklagte hat auch ansonsten nachvollziehbar dokumentiert, dass sie ihrer Suchpflicht nachgekommen ist. Insbesondere befindet sich im Verwaltungsvorgang der Beklagten eine tabellarische Übersicht der im Rahmen ihrer Suche berücksichtigten Stellen. Zudem hat die Beklagte auch eine Verwendung des Klägers auf geringerwertigen Stellen im Handwerk mit dem Schwerpunkt Heizung, Lüftung, Sanitär erwogen. Der Übersicht lässt sich entnehmen, dass die Beklagte insgesamt Stellen in den Ämtern 00, 00, 00, 00 und 00 geprüft hat. Allein dies zeigt bereits, dass sie sich Stellen bei völlig unterschiedlichen Ämtern angesehen hat. Angesichts dessen ist die pauschale Behauptung des Klägers, die Beklagte habe nicht ihren gesamten Bereich in den Blick genommen, nicht geeignet, Zweifel am Umfang der Suche der Beklagten aufkommen zu lassen. Soweit der Kläger ferner meint, bereits bei der Feuerwehr der Beklagten sei eine anderweitige Verwendungsmöglichkeit für ihn gegeben, da er dort ohne Weiteres mit Aufgaben betraut werden könne, für die seine körperliche Leistungsfähigkeit ausreiche, ist dem nicht zu folgen. Aus der Stellungnahme des Amtes 00 vom 00. August 2019 folgt, dass bei der Feuerwehr keine Stellen vorhanden sind, in denen der Einsatzdienst – mit den damit verbundenen hohen körperlichen Anforderungen – nicht fest zur Tätigkeit gehört. Auch der Einwand des Klägers, er sei bereits vor der Zurruhesetzung mit leichteren körperlichen Tätigkeiten in der Kleiderkammer und auf dem Kleineinsatzfahrzeug Tierrettung betraut worden, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn die Beklagte hat insoweit darauf hingewiesen, dass der Kläger mit diesen Aufgaben lediglich bis zu einer endgültigen Abklärung seiner Dienstfähigkeit überplanmäßig beschäftigt worden ist. Entsprechende Planstellen seien nicht vorhanden. Dem ist der Kläger auch nicht entgegengetreten. Die Beklagte ist jedoch nicht verpflichtet, personelle oder organisatorische Änderungen vorzunehmen, um eine Weiterverwendung des Klägers zu ermöglichen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. März 2015 – 2 C 37.13 –, a.a.O. Rn. 18, und vom 26. März 2009 – 2 C 73.08 –, a.a.O. Rn. 29. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 des Gerichtskostengesetzes auf 43.647,84 EUR festgesetzt. Danach ist in Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, der Streitwert die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist. Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Der Kläger wird nach der Besoldungsgruppe A 9 mit der Erfahrungsstufe 11, mithin mit 3.637,32 EUR monatlich vergütet, sodass ein Streitwert in Höhe (3.637,32 EUR x 12 =) 43.647,84 EUR festzusetzen ist. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.