Beschluss
22 K 4310/20
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2021:0118.22K4310.20.00
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Tenor
- 1.
Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
- 2.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben (der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 14. Januar 2021, das beklagte Land sinngemäß bereits mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2020), ist über die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Dem entspricht es, die Kosten gegeneinander aufzuheben. Zwar hat das beklagte Land mit der Fortsetzung des auf die Erteilung von waffenrechtlichen Erlaubnissen gerichteten Verwaltungsverfahrens, das mittlerweile durch Erteilung der begehrten Erlaubnisse am 4. Dezember 2020 sogar abgeschlossen ist, dem Klagebegehren entsprochen und sich insoweit in die Position der Unterlegenen begeben. Dies rechtfertigt jedoch keine Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten. Vielmehr ist insoweit der Rechtsgedanken des § 156 VwGO („sofortiges Anerkenntnis“) heranzuziehen. Der Beklagte hat mit der Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens lediglich prozessual folgerichtig auf eine geänderte Sach- und Rechtslage reagiert, nämlich auf die Einstellung des gegen den Kläger geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft I. am 9. November 2020. Es spricht Überwiegendes dafür, dass sich die maßgebliche Sach- und Rechtslage hierdurch geändert hat, dass also die Klage vor Einstellung des Strafverfahrens allenfalls geringe Erfolgsaussichten hatte. Gemäß § 5 Abs. 4 WaffG steht es der zuständigen Behörde im Sinne einer effektiven waffenrechtlichen Prävention frei, die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Waffenerlaubnis bis zum Abschluss des Strafverfahrens auszusetzen, weil erst dann mit Sicherheit feststeht, dass eine erteilte Waffenerlaubnis nicht kurze Zeit später auf Grund einer einschlägigen strafrechtlichen Verurteilung widerrufen werden muss. Als Aussetzungsgrund kommen indes nur Strafverfahren wegen solcher Straftaten in Betracht, welche eine Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 WaffG begründen können. Liegt ein entsprechendes Strafverfahren vor, so kann die Behörde das Erlaubnisverfahren aussetzen, ihr kommt insoweit eine Ermessensentscheidung zu. Im Regelfall wird die Aussetzung des Erlaubnisverfahrens im Kontext des präventiven Charakters der Vorschrift jedoch angezeigt sein. Eine Abweichung hiervon ist möglich, wenn besondere Gründe des Einzelfalls diese rechtfertigen (etwa, wenn absehbar ist, dass es zu keiner Anklage oder aber zumindest zu keiner Verurteilung kommen wird). Vgl. Gade/Gade, Waffengesetz, 2. Aufl. 2018, WaffG § 5 Rn. 34. Das von der Staatsanwaltschaft I. gegen den Kläger geführte Ermittlungsverfahren betraf eine Straftat, welche eine Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 WaffG hätte begründen können. Denn die Ermittlungen erfolgten wegen einer Bedrohung, für die nach § 241 StGB ein Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorgesehen ist. Hierbei handelt es sich zwar nicht um ein Verbrechen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) WaffG, aber jedenfalls um eine vorsätzliche Straftat im Sinne im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) WaffG. Ausreichend ist insoweit, dass sich der Verdacht auf ein vorsätzliches Vergehen bezieht, das mit einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen hätte sanktioniert werden können, vgl. HambOVG, Urteil vom 21. August 2018 – 5 Bf 25/17 –, Rn. 115, juris. Das Polizeipräsidium X. hat auch das ihm zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt, § 40 VwVfG NRW, § 114 Satz 1 VwGO. Wie aus der Begründung des Bescheides hervorgeht, hat es sein Ermessen erkannt und die schutzwürdigen Interessen des Klägers mit dem öffentlichen Interesse an einer effektiven waffenrechtlichen Prävention fehlerfrei abgewogen. Entgegen der Auffassung des Klägers lag zum maßgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Aussetzungsentscheidung kein Ausnahmefall vor, in dem absehbar war, dass es zu keiner Anklage oder aber zumindest zu keiner Verurteilung kommen werde. Dass im Falle einer Verurteilung nur eine Geldstrafe von weniger als 60 Tagessätzen verhängt würde, ließ sich ebenso wenig absehen. Insbesondere war (entgegen der Auffassung des Klägers) eine eigene Würdigung des strafrechtlichen Vorwurfs durch die Waffenbehörde dergestalt, dass eine Notwehrsituation vorgelegen habe, nicht möglich. Denn im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren war noch nicht einmal der Sachverhalt ausermittelt, da die Befragung von Zeugen / anderen Beschuldigten noch nicht abgeschlossen war. Die Grenzen des Ermessens – auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – wurden beachtet. Bei dieser Sachlage spricht der Rechtsgedanken des § 156 VwGO für eine Kostentragungspflicht des Klägers. Der Erhebung der vorliegenden Klage hätte es zur Durchsetzung des verfahrensrechtlichen Anspruchs des Klägers auf Entscheidung über seine Anträge auf Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse wohl nicht bedurft. Der Beklagte hat das Verfahren zu Recht ausgesetzt und dem Anspruch des Klägers auf Fortsetzung des Verfahrens umgehend nach Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens Rechnung getragen. Allerdings ist im Rahmen der Kostenentscheidung nach billigem Ermessen auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte Anlass zu der Klage gegeben hat, indem das für ihn handelnde Polizeipräsidium X. die Aussetzungsentscheidung in der äußeren Form eines Verwaltungsakts i.S.d. § 35 Satz 1 NRW getroffen hat. Damit hat es den Anschein gesetzt, dass diese Entscheidung in Bestandskraft erwächst, falls der Kläger nicht fristgerecht Klage erhebt. Anstelle dieses Vorgehens hätte das Polizeipräsidium X. die Aussetzungsverfügung als behördliche Verfahrenshandlung nach § 44 a Satz 1 VwGO treffen können, die nicht selbständig anfechtbar ist, dem Kläger hingegen – ohne Einhaltung einer Klagefrist – ermöglicht, Untätigkeitsklage mit dem Ziel einer für ihn günstigen Sachentscheidung erlangen, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Februar 1980, ‑ 9 B 1824/79 ‑, juris; VG Hannover, Urteil vom 29. Dezember 2016 – 11 A 3482/16 ‑, Rn. 15, juris. Dies rechtfertigt es, dem beklagten Land die eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die Hälfte der Gerichtskosten aufzuerlegen, während der Kläger seine außergerichtlichen Kosten und ebenfalls die Hälfte der Gerichtskosten zu tragen hat. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dabei geht das Gericht im Ausgangspunkt davon aus, dass für eine Streitigkeit über die Eintragung einer Waffe in eine Waffenbesitzkarte ein Streitwert in Höhe des Auffangwertes (5.000,00 Euro) zuzüglich 750,00 Euro für jede zusätzliche Waffe anzusetzen ist (Ziff. 50.2 des Streitwertkataloges), wobei Wechselsysteme und –läufe wie Schusswaffen zu behandeln sind. Angesichts dessen, dass hier allein die Aussetzung des durch den Antrag vom 7. Mai 2020 (Eintragung einer Langwaffe und eines Schalldämpfers) in Gang gesetzten Verfahrens streitgegenständlich ist, wird der Auffangwert nur zur Hälfte angesetzt. Die beantragte Eintragung eines Schalldämpfers wird nicht Streitwert erhöhend berücksichtigt, da es sich hierbei nicht um eine Schusswaffe, Wechselsystem oder –lauf handelt. Rechtsmittelbelehrung: Der Beschluss zu 1) ist unanfechtbar. Gegen den Beschluss zu 2) kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.