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Urteil

5 K 4357/19

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2021:0113.5K4357.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn ich die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn ich die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Ausweislich der beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft E. mit den Az. 000 Cs 000/17 - 000 Js 000/17 – 00 Ns 00/18 stellte die Klägerin im März 2017 eine Strafanzeige gegen ihren früheren Lebensgefährten, Herrn D. P. , mit dem sie von Mai 2015 an rund ein Jahr und acht Monate zusammen war, und beschuldigte ihn einer Unterschlagung von Mobilfunkgeräten sowie einer Körperverletzung. Zu letzterem Vorwurf führte sie aus, dass er sie im August 2015 so stark mit den Fäusten geschlagen habe bzw. ihr derart mit dem Ellenbogen ins Gesicht gestoßen habe, dass sie mehrere Prellungen im Gesicht erlitten habe. Am 26. Juni 2017 erging durch das Amtsgericht E. gegen den ehemaligen Lebensgefährten der Klägerin ein Strafbefehl wegen Körperverletzung, gegen den Einspruch eingelegt wurde. Aufgrund der Hauptverhandlung vom 27. November 2017 verurteilte das Amtsgericht E. – Az.: 000 Cs-000 Js 000/00-000/17 – den ehemaligen Lebensgefährten der Klägerin (= Angeklagten) wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe mit 30 Tagessätzen. In den Gründen des Urteils war unter anderem ausgeführt, dass der frühere Partner der Klägerin dieser im August 2015 durch einen Ellenbogenstoß eine Kieferprellung mit Ohren- und Kopfschmerzen sowie eine blutende Wunde beigebracht habe; die damit verbundenen Schwindelanfälle hätten bis zum 14. September 2015 angehalten. Auf die Berufung des Angeklagten hin wurde das Verfahren durch das Landgericht E. – Az.: 00 Ns-000 Js 000/17-00/18 – zunächst mit Beschluss vom 4. Juni 2018 gemäß § 153a Abs. 2 StPO für die Dauer von sechs Monaten vorläufig eingestellt und dem Angeklagten aufgegeben, binnen dieser Frist an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,- Euro zu zahlen. Nachdem der Angeklagte diese Auflage erfüllt hatte, stellte das Landgericht E. mit Beschluss vom 16. Juli 2018 das Verfahren nach § 153a StPO mit der Begründung endgültig ein, dass mit der Erfüllung der Auflage das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung beseitigt sei. Durch die Meldebehörde ihres früheren Wohnortes, der Gemeinde N. , wurde die Anschrift der Klägerin zum 1. Juni 2018 als unbekannt im Melderegister eingetragen. Seit dem 20. Mai 2019 ist sie rückwirkend zum 20. November 2018 mit ihrer E1. Adresse im Melderegister eingetragen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 26. März 2019 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) in das Melderegister zu ihren Gunsten. Zur Begründung des Antrages gab sie an, dass ihr ehemaliger Lebensgefährte, Herr D. P. , ihre Adresse unter keinen Umständen herausfinden dürfe. Er habe sich mehrerer schwerer Körperverletzungsdelikte gegenüber der Klägerin schuldig gemacht. Mit Schreiben vom 15. April 2019, gerichtet an die spätere Prozessbevollmächtigten der Klägerin, wies die Beklagte auf die Pflicht der Klägerin nach § 17 Abs. 1 BMG hin, sich – unabhängig von der Eintragung einer Auskunftssperre – bei der Meldebehörde anzumelden. Des Weiteren wies die Beklagte in dem Schreiben darauf hin, dass die Klägerin bereits bei zahlreichen anderen Stadtverwaltungen (F. , C. , E. ) versucht habe, eine Auskunftssperre zu bekommen. In allen Fällen habe die Klägerin aber keine aktuellen Nachweise vorlegen können, die eine Auskunftssperre gerechtfertigt hätten. Auffällig sei die Klägerin aber bei allen Behörden durch zahlreiche Gläubigerschreiben (Schulden, Zwangsräumungen) geworden. Die Tatsachen, die die Einrichtung einer Auskunftssperre rechtfertigten, könnten z.B. durch die Vorlage von Gerichtsurteilen bzw. polizeilichen oder staatsanwaltschaftlichen Stellungnahmen nachgewiesen werden. Bis zum 30. April 2019 werde Gelegenheit gegeben, durch aktuelle behördliche Nachweise glaubhaft zu belegen, dass eine aktuelle Gefahr durch Herrn P. bestehe. Mit Schreiben vom 29. April 2019 legten die späteren Prozessbevollmächtigten der Klägerin ein ärztliches Attest vom 25. April 2019 vor. Darin bestätigte eine Fachärztin für Allgemeinmedizin, dass sich die Klägerin seit langem wegen Angststörung und Panikattacken in ambulanter Behandlung der Fachärztin befinde; ferner erklärte die Fachärztin, dass die Klägerin eine Auskunftssperre benötige, um ihre häusliche Sicherheit nicht zu gefährden. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 30. April 2019 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Einrichtung einer Auskunftssperre ab. Zur Begründung führte sie aus, dass sich weder aus dem Schreiben vom 29. April 2019 noch aus dem beigefügten Attest ergebe, dass eine aktuelle Gefahr für Leib und Leben der Klägerin bestehe. Am 3. Juni 2019 hat die Klägerin Klage gegen den Ablehnungsbescheid erhoben. Zur Begründung hat sie folgendes ausgeführt: Sie, die Klägerin, sei in der Vergangenheit über einen Zeitraum von etwa einem Jahr und acht Monaten mit einem Mitglied einer Rockergang verpaart gewesen. Gegen den ehemaligen Partner seien eine Mehrzahl von Strafverfahren anhängig gewesen bzw. noch anhängig. Der frühere Partner sei auch gewalttätig gegenüber der Klägerin geworden. Deswegen sei vor dem Landgericht E. unter dem Aktenzeichen 00 S 00/18 (000 Js 000/17) ein Strafverfahren gegen den ehemaligen Partner anhängig gewesen. Auch nach der Trennung habe der ehemalige Partner ihr weiter nachgestellt, sodass sie sich eine neue Wohnung habe suchen müssen. So sei sie nach der Trennung über mehrere Monate von verschiedenen Personen beobachtet worden. Sie habe enorme Angst vor ihrem früheren Partner und befürchte weitere Übergriffe durch diesen. Bei der Beurteilung der Angelegenheit sei zu berücksichtigen, dass sie wegen ihrer massiven Schwerhörigkeit äußerst suggestibel sei. Aufgrund der Erlebnisse in der gescheiterten Beziehung habe sie Angststörungen und Panikattacken entwickelt; vor diesem Hintergrund sei die Auskunftssperre für sie auch deswegen wichtig, weil die Nichterteilung bei ihr gesundheitliche Schäden hervorrufen könne. Soweit die Beklagte in der Klageerwiderung bemängele, dass sie, die Klägerin, im selben Stadtteil wohne wie ihr ehemaliger Partner, sei darauf hinzuweisen, dass ihr keine andere Wahl geblieben sei. Nach den Auseinandersetzungen mit ihrem früheren Partner sei sie zunächst einmal obdachlos gewesen und habe einen Berechtigungsschein für die Anmietung einer Wohnung vom Jobcenter bekommen. Mithilfe dieses Berechtigungsscheins habe sie nur die aktuell von ihr bewohnte Wohnung bekommen. Andere Wohnungen, welche den Kriterien des Jobcenters entsprochen haben hätten, habe die Klägerin nicht finden können. Sie habe auch kurzfristig die Wohnung beziehen müssen, da sie sonst weiter obdachlos gewesen wäre. Ihre Wohnungssuche habe zudem erschwert, dass sie eine negative SCHUFA-Eintragung habe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 30. April 2019 zu verpflichten, zu ihren Gunsten eine – auf zwei Jahre befristete – Auskunftssperre im Sinne des § 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz in das Melderegister einzutragen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend hat sie ausgeführt, dass sich auch aus der Klagebegründung keine konkreten Anhaltspunkte für eine Gefährdung ergäben. So sei nicht ersichtlich bzw. nachgewiesen, wann sie mit dem angeblichen Bedroher liiert gewesen sei; für einen gemeinsamen Wohnsitz seien sie nie gemeldet worden. Ferner sei nicht ersichtlich bzw. nachgewiesen, wann und wie sich die Bedrohungen geäußert hätten, wann die Gewalttätigkeiten erfolgt seien und wann bzw. wie die Ausforschungen in Bezug auf die neue Wohnung der Klägerin erfolgt sein sollten. Auch die – bislang nicht nachgewiesen – Behauptung, der ehemalige Partner gehöre der Rockerszene an, vermöge für sich genommen ebenso wenig eine Bedrohung für die Klägerin zu belegen wie die bloße Benennung des Bedrohers oder einer gefährlichen Handlung. In diesem Zusammenhang sei im Übrigen nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin sich zwar einerseits auf eine Bedrohungslage berufe, dann aber ausgerechnet in den näheren Wohnbereich des Bedrohers ziehe; die Klägerin sei inzwischen ebenso wie auch der vermeintliche Bedroher für den Stadtteil S. gemeldet. Auch die Erkrankung der Klägerin rechtfertige keine Eintragung einer Auskunftssperre, weil Panikattacken und Angststörungen auch Personen betreffen könnten, die keine Bedrohung erfahren hätten und deshalb keiner Ausgangssperre bedürften. Ein bloß subjektives Unsicherheits- bzw. Bedrohungsgefühl reiche als Begründung für eine Auskunftssperre aber nicht aus. Auf entsprechende Auskunftsbitte des Gerichts hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 26. November 2020 mitgeteilt, dass der frühere Partner der Klägerin in der Zeit von Oktober 2013 (früherer Antrag auf Ausgangssperre) bis zum 25. November 2020 (Zeitpunkt der Abfrage) zu keinem Zeitpunkt versucht habe, über die Beklagte die aktuelle Anschrift der Klägerin zu erfahren. Ferner hat sie mitgeteilt, dass für die Klägerin seit dem 22. März 2016 keine Auskunftssperr mehr eingetragen sei. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO), weil kein Anspruch auf die begehrte Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) besteht. Die Rechtsgrundlage für die Eintragung einer Auskunftssperre ergibt sich aus § 51 BMG. Nach § 51 Abs. 1 BMG hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen unentgeltlich eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Sofern – bei eingetragener Auskunftssperre – nach Anhörung der betroffenen Person eine Gefahr nach Abs. 1 nicht ausgeschlossen werden kann, ist gemäß § 51 Abs. 2 BMG eine Melderegisterauskunft nicht zulässig. Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet; sie kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden (§ 51 Abs. 4 BMG). Die Voraussetzungen für die von der Klägerin zu ihren Gunsten beantragte Eintragung einer Auskunftssperre sind hier nicht erfüllt. Aufgabe der Meldebehörde ist es nach § 2 BMG, in einem Melderegister die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu registrieren, um deren Identität und deren Wohnungen feststellen und nachweisen zu können (Abs. 1), sowie Melderegisterauskünfte zu erteilen, bei der Durchführung von Aufgaben anderer öffentlicher Stellen mitzuwirken und Daten zu übermitteln (Abs. 3). Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2017 – 6 B 49/16 –, veröffentlicht unter anderem in Juris, siehe dort insbesondere Rn. 7. Bereits nach § 8 BMG dürfen schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen durch die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten nicht beeinträchtigt werden. § 51 BMG (Auskunftssperre) erfasst Fälle gesteigerter Schutzbedürftigkeit, in denen die Meldebehörde nach Eintragung einer Auskunftssperre eine Melderegisterauskunft, die von den in § 44 Abs. 1 S. 1 genannten „Personen“ oder von „Stellen“, die in § 34 Abs. 1 S. 1 oder § 35 nicht bezeichnet sind, verlangt wird, allenfalls nach Durchführung des in § 51 Abs. 2 BMG vorgesehenen besonderen (Gefahren-) Prüfungsverfahrens erteilen darf. Die Eintragung einer Auskunftssperre, die dem Schutz gefährdeter hochrangiger Rechtsgüter dient, steht mithin in einem Spannungsverhältnis zu der allgemeinen Informationsaufgabe des Melderegisters; ihre Eintragung zieht zudem für jedes Auskunftsbegehren im Sinne der §§ 44 ff. BMG aufgrund des Prüfungsverfahrens nach § 51 Abs. 2 BMG einen erheblichen Verwaltungsaufwand nach sich. Vor diesem Hintergrund liegt eine Gefahr im Sinne des § 51 Abs. 1 BMG (nur) vor, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine Auskunft aus dem Melderegister mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die dort genannten Schutzgüter des Betroffenen führen würde. Die Überschreitung der maßgeblichen Gefahrenschwelle, die das Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes verlangt, lässt sich nur in Bezug auf eine konkrete Person durch die Darlegung ihrer individuellen Verhältnisse belegen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2017 – 6 B 49/16 –, veröffentlicht unter anderem in Juris, siehe dort insbesondere Rn. 7. Dementsprechend setzt ein Anspruch auf die Eintragung einer Auskunftssperre voraus, dass ein Betroffener die einschlägigen, aktuellen und konkreten Tatsachen (glaubhaft) darlegt, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Annahme einer – individuellen – „Gefahrenlage“ im Sinne des § 51 Abs. 1 BMG zu rechtfertigen vermögen, – und diese Tatsachen im Zweifelsfall nachweist; d.h. mit anderen Worten: auf der Grundlage des vom antragstellenden Betroffenen mitgeteilten – und im Zweifelsfall nachgewiesenen – Sachverhalts muss die tatsachenbasierte Feststellung möglich sein, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer – im Sinne des § 51 Abs. 2 BMG „ungeprüften“ – Meldeauskunft die gegenwärtige Gefahr verbunden wäre, dass Meldedaten auch an potentielle Gefährder des Betroffenen im Sinne des § 51 Abs. 1 BMG gelangen könnten. An der Darlegung von Tatsachen, die die Annahme einer solchen (aktuellen) Gefahrenlage glaubhaft rechtfertigten, fehlt es hier. Die Klägerin hat zwar ihre subjektiven Ängste dargelegt, aufgrund deren sie eine Gefahr für ihre Gesundheit und körperliche Unversehrtheit durch ihren früheren Partner befürchtet; solche subjektiven Ängste, selbst wenn sie – wie hier ausweislich des vorgelegten Attestes – zu Gesundheitsbeeinträchtigungen führen mögen, sind aber angesichts der Informationsaufgabe des Melderegisters nicht geeignet, allein für sich schon einen Anspruch auf Auskunftssperre zu begründen. Die Klägerin hat darüber hinaus aber keine objektiven Tatsachen dargetan, die die Annahme rechtfertigten, dass durch eine Melderegisterauskunft über ihre Wohnadresse an ihren früheren Partner aktuell eine von diesem ausgehende Gefahr für ihre Gesundheit und/oder körperliche Unversehrtheit erwachsen könnte. Zwar ist nach Maßgabe des im Tatbestand angesprochenen Strafverfahrens davon auszugehen, dass der frühere Partner der Klägerin im Mai 2015 bei einem Beziehungsstreit tatsächlich eine strafrechtlich relevante Körperverletzung zugefügt hat. Das Gericht vermag aber auch unter Berücksichtigung dessen keine konkrete und aktuelle „Gefahrenlage“ im Sinne des § 51 Abs. 1 BMG festzustellen, da es an aktuellen Tatsachen fehlt, die die Gefahr nahegelegen erscheinen ließen, dass sich derartige Übergriffe wiederholen könnten. Gegen das Vorliegen einer aktuellen „Gefahrenlage“ sprechen nämlich folgende Gesichtspunkte: Anlass für den körperlichen Übergriff des früheren Partners auf die Klägerin im Jahre 2015 war ausweislich der beigezogenen Strafakte eine akute, von dem (impulsiven) Partner ausgehende Spannung in der Beziehung zwischen den damaligen Partnern. Das sich an die Körperverletzung anschließende strafrechtliche Verfahren ist bereits am 16. Juli 2018 nach § 153a StPO endgültig eingestellt worden, nachdem der frühere Partner mit der Schmerzensgeldzahlung an die Klägerin das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung beseitigt hatte. Da die Beziehung zwischen der Klägerin und dem früheren Partner inzwischen seit mehreren Jahren gelöst ist – die Klägerin hat sich nach ihren eigenen Angaben schon im Februar 2017 von dem ehemaligen Partner getrennt – und die Klägerin auch keine aktuellen, konkreten Kontaktaufnahmen durch ihren früheren Partner dargelegt hat, spricht der Umstand, dass es damit an konkreten – über bloße angstbesetzten Mutmaßungen der Klägerin hinausgehenden – Anhaltspunkten für ein aktuelles Interesse des früheren Partners an einer solchen Kontaktaufnahme fehlt, gegen das Vorliegen einer aktuellen „Gefahrenlage“. Gegen die für eine melderechtliche Auskunftssperre relevante Gefahr, dass der frühere Partner ein ernstliches Interesse daran haben sollte, über eine Melderegisterauskunft an die Adresse der Klägerin zu kommen, spricht auch, dass der frühere Partner der Klägerin nach den Angaben der Beklagten in dem seit der Trennung nunmehr vergangenen längeren Zeitraum nicht versucht hat, über die Beklagte die aktuelle Anschrift der Klägerin zu erfahren, obwohl er offenbar selbst nicht weit von der Klägern entfernt wohnt. Dagegen, dass er versucht haben könnte, bei einer anderen Meldebehörde – oder durch von ihm beauftragte Mittelsmänner bei der Beklagten – die Adresse in Erfahrung zu bringen, spricht, dass die Klägerin von keinem Versuch einer Kontaktaufnahme unter ihrer Wohnadresse zu berichten wusste, obwohl nach Angabe der Beklagten zugunsten der Klägerin jedenfalls seit dem 22. März 2016 keine Auskunftssperre mehr eingetragen ist und sie seit dem 20. Mai 2019 rückwirkend zum 20. November 2018 mit ihrer E1. Adresse im Melderegister eingetragen ist. Der Umstand, dass nach Auskunft der Beklagten in den Jahren 2019 und 2020 – abgesehen von Zugriffen auf die Daten der Klägerin durch städtische Mitarbeiter zur Erfüllung eigener Aufgaben immer noch – eine größere Zahl von behördlichen Meldeanfragen festzustellen waren (vgl. Anlage zum Schriftsatz vom 26. November 2020), legt eher die Annahme nahe, dass die Klägerin aus anderen Gründen die Ermittlung ihres Aufenthaltes generell erschweren will. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt nach § 52 Abs. 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.